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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 1312/14·10.11.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen fehlender Rettungswege abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGefahrenabwehr/BrandschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 27.10.2014. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Vorinstanz und lehnte den Antrag ab, da das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (Schutz von Leben und Gesundheit) das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Brandschutztechnische Mängel (fehlende Rettungswege) begründen eine erhebliche Gefahr, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Vorrang hat.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung bzw. aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen fehlender Rettungswege abgelehnt; sofortige Vollziehung bleibt wegen Gesundheits- und Lebensgefahr in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner einer Einrichtung dem privaten Suspensivinteresse regelmäßig vorrangig, wenn erhebliche Gefahren bestehen.

2

Fehlen erforderlicher erster oder zweiter Rettungswege in einer Beherbergungs- bzw. Pflegeeinrichtung begründet im Brandfall eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit und rechtfertigt den sofortigen Vollzug einer Ordnungsverfügung.

3

Die tatsächlichen brandschutztechnischen Feststellungen (z. B. nach Einschätzung der Feuerwehr) sind im vorläufigen Rechtsschutz maßgeblich; die von der Antragsgegnerin vorgelegten Feststellungen sind vom Antragsteller substantiiert zu bestreiten, andernfalls bleibt dem Vollzug Vorrang.

4

Die materielle Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; ein Überwiegen des Suspensivinteresses erfordert darlegungsfähige und substantielle Anhaltspunkte dafür, dass keine erhebliche Gefährdung vorliegt.

Zitiert von (12)

6 zustimmend · 6 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1654/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Instanzen auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

4

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zwischen der Antragstellerin und den pflegebedürftigen Bewohnern bestehenden Rechtsbeziehungen und die damit zusammenhängende Frage, ob die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin u.a. unter Hinweis auf den Hauptmietvertrag sinngemäß geltend macht – der Sache nach ein Pflegeheim betreibt.

5

Unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin geringer als das Interesse am Schutz des Lebens bzw. der Gesundheit der pflegebedürftigen Bewohner, das den sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung gebietet.

6

Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass für die pflegebedürftigen Bewohner angesichts ihres Gesundheitszustandes und der zu dessen Aufrechterhaltung erforderlichen und im Falle der Rettung zu transportierenden medizinischen Geräte weder ein sicherer erster noch ein ausreichender zweiter Rettungsweg aus den Räumen im 3. Obergeschoss besteht. Dies entspricht der dazu vorgelegten brandschutztechnischen Einschätzung der Feuerwehr. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

7

Mit dem Fehlen der erforderlichen Rettungswege ist im Brandfall eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit für die Bewohner gegeben. Dass es bislang noch nicht zu einem Brand gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Der Umstand, dass es bisher nicht zu einem Brand gekommen ist, stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

8

Vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 – 7 B 1016/11 – m.w.N.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat geht von einem Jahresmietertrag von 24.000,- Euro aus (5 Untermietverträge x 400,- Euro pro Mietvertrag x 12 Monate), der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

11

Dieser Beschluss unanfechtbar.