VG Köln: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine im BAMF-Bescheid enthaltene, sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte im Verfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel verneinte es, weil das BAMF die Asylanträge zu Recht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet bewertet habe und kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Krankheit glaubhaft gemacht sei. Der Antrag wurde daher abgelehnt; Kosten wurden den Antragstellern je zu einem Drittel auferlegt, Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG kommt nur in Betracht, wenn nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist im Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Behörde unter umfassender Würdigung der maßgeblichen Umstände die Offensichtlichkeit tragfähig begründet hat; eine bloße Behauptung der Offensichtlichkeit genügt nicht.
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst nicht nur per se asylfremdes Vorbringen, sondern auch Sachverhalte, die selbst bei Wahrunterstellung keinen internationalen Schutz begründen können oder in asylwesentlichen Punkten so pauschal bleiben, dass keine überprüfbaren Tatsachenbehauptungen vorliegen.
Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass das Verdikt der Belanglosigkeit den gesamten Asylantrag erfasst; eine Differenzierung nach einzelnen Asylgründen trägt die Offensichtlichkeitsentscheidung nicht.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG erfordert die Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung mit wesentlicher Verschlechterung durch Abschiebung; die bloße fehlende Heilungserwartung oder eine nur mögliche ungünstige Entwicklung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern jeweils zu einem Drittel auferlegt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 818/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die Asylanträge der Antragsteller zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.
Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.
Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.
Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N.
Daran gemessen war das Vorbringen der Antragsteller als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Antragsteller haben nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich wegen der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2 ihr Heimatland verlassen.
Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person der Antragstellerin zu 2 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 -1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.
Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.
BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.
Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.
Gemessen hieran liegt in der Person der Antragstellerin zu 2 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Dokumenten lassen sich keine Umstände entnehmen, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten. Zunächst ist festzustellen, dass weder in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen vom „A.“ in F. noch in dem Schreiben der Fachklinik für U. in G. vom 5. Februar 2026 von einer drohenden Amputation des Beines die Rede ist. Dass dies tatsächlich drohen könnte, stellt daher eine durch ärztliche Dokumente nicht belegte Behauptung der Antragsteller dar. Auch im Internet lässt sich auf einschlägigen Seiten nichts dergleichen finden. Eine Amputation spielt hier überhaupt keine Rolle.
Vgl. etwa die Erläuterungen der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie e.V. zum Krankheitsbild „Lipödem“ auf https://www.phlebology.de/patienten/venenkrankheiten/lipoedem/ (abgerufen am 11. Februar 2026).
Demgegenüber lässt sich dem letztgenannten Schreiben nur entnehmen, dass die festgestellte Erkrankung, ein Lipödem, nicht heilbar sei und nur unbehandelt zu Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit führen könne, wobei selbst dann der konkrete Verlauf von vielen Faktoren abhängt, so dass auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zwingende Folge einer fehlenden Behandlung ist. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben, dass es keine medikamentöse Therapie gibt, sondern Kompressionswäsche zu tragen sind und dass regelmäßige Lymphdrainagen empfehlenswert seien, um die Symptome zu lindern. Daneben kommt auch eine Liposuction, also eine Art Fettabsaugung, in Betracht.
Nach allem ist schon nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der diagnostizierten Erkrankung (Lipödem) um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, geschweige denn, dass diese sich im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan wesentlich verschlechtern würde. Hinzu kommt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin zu 2 die erforderliche medizinische Behandlung (Kompression und Lymphdrainage, ggf. Liposuction) in Aserbaidschan nicht erhalten könnte. Dies schon deshalb, weil die Antragstellerin zu 2 in Aserbaidschan bereits behandelt worden ist.
In Bezug auf die Antragsteller zu 1 und 3 ist zu möglichen Abschiebungsverboten weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).