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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 L 464/26.A·24.02.2026

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Es stellt fest, dass bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach §30 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen können. Das Gericht betont die Pflicht zu einer eigenständigen, über die summarische Prognose hinausgehenden Prüfung. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF gemäß §80 Abs.5 VwGO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach §80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Rechtsstreits im Bundesgebiet das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§30 Abs.1 AsylG) ist die Aussetzung der Abschiebung nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes eigenständig und über eine bloße Prognose hinaus zu prüfen; eine bejahende Feststellung der Offensichtlichkeit erfordert eine erschöpfende Begründung im Eilverfahren.

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Bei Minderjährigen sind für die Prüfung der Relevanz vorgetragener Umstände auch die in den Elternverfahren gemachten Angaben als wahr zu unterstellen; das Bundesamt darf solche Vorbringen nicht durch eine vorgezogene Glaubwürdigkeitsprüfung ohne Weiteres als belanglos abtun.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 30 AsylG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 38 Abs. 1 AsylG§ 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1564/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2026 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der am 13. Februar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 1564/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2026 anzuordnen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und unbegründet.

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Der Antrag ist gemäß §§ 30, 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Ein Fall der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG liegt nicht vor. Der Antragsteller hat die in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 7. Februar 2026 durch Antragstellung am 13. Februar 2026 gewahrt.

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Der Antrag ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antrags-gegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. In Fällen, in denen der Asylantrag - wie hier - nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf nach dem Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.

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Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, muss das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung prüfen, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung auch weiterhin Bestand haben kann. Es darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Es muss überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann.

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BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18.

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Nach diesen Maßstäben bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides.

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Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ferner setzt das Bundesamt eine - abweichend von den sonstigen Fällen verkürzte - Ausreisefrist von einer Woche, wenn, wie hier, der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 36 Abs. 1 AsylG).

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Jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet liegen nicht vor. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid das Offensichtlichkeitsurteil sowohl hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Hiernach ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Die Vorschrift dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie). Liegt einer der in Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie genannten Umstände vor, so sind die Mitgliedsstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen, insbesondere einen Antrag als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie zu betrachten.

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Der Ablehnungsgrund soll die nach der früheren Rechtslage geregelten Fälle erfassen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), wobei insbesondere die früher unter § 30 Abs. 2, Abs. 5 AsylG a. F erfasst werden sollen.

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Vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56.

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Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind erfüllt, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Wann Umstände danach ohne Belang sind, ist dabei umstritten.

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VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 29 L 2961/25.A -, juris Rn. 16 f.

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Nicht ausreichend für die Belanglosigkeit ist dabei jedenfalls, dass ein Vorbringen im Ergebnis nicht zur Asylanerkennung führt.

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Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 2 V 713/24 -, juris Rn. 19 m. w. N.

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Ohne Belang ist ein Vorbringen demgegenüber, wenn es von vornherein keinen Bezug zu den für die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet. Hiervon sind solche vorgebrachten Gründe erfasst, die per se asylfremd sind.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 29 L 2961/25.A -, juris Rn. 21 m. w. N.

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Auch solche Belange, aus denen, auch wenn sie als wahr unterstellt werden, kein rechtlicher Schutzstatus nach Art. 16a des Grundgesetzes, §§ 3, 4 AsylG folgen kann, sind ohne Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

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Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2025 - A 18 K 4125/25 -, juris Rn. 84; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 71 m. w. N.

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Soweit in der Rechtsprechung teilweise darüber hinaus auch dann von einer Belanglosigkeit ausgegangen wird, wenn offensichtlich inländische Fluchtalternativen bestehen (§ 3e AsylG),

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vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 22 L 242/26.A -, juris Rn. 17 m. w. N.,

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ist davon auszugehen, dass auch hierfür zunächst das Vorbringen des jeweiligen Antragstellers als wahr zu unterstellen ist.

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Siehe etwa VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.3970 -, juris Rn. 30.

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Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Antragstellers nicht als belanglos im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zutreffend führt das Bundesamt aus, dass individuell auf den Antragsteller abzielende Gründe nicht vorgetragen sind. Allerdings hat sich der Antragsteller hier vollumfänglich auf das Vorbringen seiner Eltern in deren Asylverfahren berufen. Aufgrund des Alters des Antragstellers musste dieses Vorbringen auch bei der Frage, ob dieser als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter anzusehen ist, berücksichtigt werden.

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Dieses Vorbringen durfte das Bundesamt nicht als ohne Belang einordnen. Die Verfolgung durch die Familie der Mutter, wie sie die Eltern übereinstimmend in ihrem Asylverfahren vorgetragen, muss für die Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als wahr unterstellt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Familie hätte die Eltern des Antragstellers aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit in ganz Somalia finden können. Dass das Bundesamt dieses Vorbringen als „reine Schutzbehauptung, die asylrechtlich nicht gewertet werden kann“ (Beiakte 001 zum Klageverfahren 29 K 1564/26.A, Bl. 180) ansieht, verkennt die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. In der Sache nimmt das Bundesamt hierbei eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor, die aber wegen der notwendigen Wahrunterstellung des Vorbringens gerade nicht erfolgen darf.

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Unterstellt man aber sämtliches Vorbringen der Eltern des Antragstellers als wahr, so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verfolgung hier jedenfalls auch wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - nämlich dem Clan des Vaters des Antragstellers - erfolgte und insbesondere inländische Fluchtalternativen nicht bestehen, § 3e AsylG. Dass das Bundesamt diesem Vorbringen im Ergebnis nicht zu folgen vermag, entspricht gerade nicht dem Maßstab des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

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Da der Antragsteller als minderjähriges Kind nur gemeinsam mit seinen Eltern nach Somalia zurückgeführt werden dürfte, ist davon auszugehen, dass ihm die gleiche Verfolgung wie seinen Eltern drohen würde. Auch für ihn ergibt sich hieraus, dass eine Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht in Betracht kommt.

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Für das Vorliegen anderer Offensichtlichkeitsgründe im Sinne von § 30 AsylG ist nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).