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Verwaltungsgericht Köln·22 K 5407/19.A·02.02.2023

Asylklage aus Aserbaidschan: Bedrohungen durch private Gläubiger und Depression

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch private Gläubiger und psychischer Erkrankung. Das VG Köln wies die Klage ab und bestätigte den BAMF-Bescheid. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wurde nicht festgestellt; zudem fehlten tragfähige Gründe für subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote. Eine rezidivierende depressive Störung begründe mangels schwerwiegender, abschiebungsbedingt wesentlicher Verschlechterung und behandelbarer Versorgung in Aserbaidschan kein Abschiebungsverbot.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals sowie eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund voraus.

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Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist flüchtlingsrechtlich nur erheblich, wenn der Herkunftsstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit kommen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden; erforderlich ist eine alsbald eintretende, zielstaatsbezogene konkrete Gefahr.

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Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt nicht bereits bei einer ungünstigen Entwicklung, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden vor.

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Für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; ausreichend ist grundsätzlich auch eine regional begrenzte Versorgung, sofern sie tatsächlich erreichbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Der Ehemann und der Sohn der Klägerin sind die Kläger des Verfahrens 22 K 2849/20.A. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 12. August 2018 aus ihrem Heimatland aus und einen Tag später mit dem Flugzeug von Baku über Budapest mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. September 2018 stellte sie einen förmlichen Asylantrag. Nach Einleitung eines Dublin-Verfahrens wurde das Verfahren wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren geführt.

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Am 16. August 2019 hörte das Bundesamt die Klägerin persönlich an. Sie gab im Wesentlichen an, ihr Ehemann habe ein Geschäft gemietet, das anfänglich gut, später aber nicht mehr so gut gelaufen sei. Die Schulden ihres Mannes hätten sich langsam erhöht. Ihr Mann sei zudem an Hepatitis C erkrankt. Er habe einmal oder zweimal im Jahr eine Spritze dagegen gekommen, die sehr teuer gewesen sei. Die Gläubiger ihres Ehemannes, die Inhaber des Ladens, hätten sie bedroht. Seitdem habe sie Angst und psychische Probleme. Sie habe zudem aus Angst ihren Sohn nicht mehr zur Schule schicken können. Ihr Sohn sei ein guter Fußballer. Auch er sei durch diese Leute bedroht worden. Weil sie die Schulden – 30.000 bis 40.000 Manat – nicht mehr hätten bezahlen können, hätten sie einen Schleuser engagiert. Bedroht worden seien sie durch zwei Personen per Telefon oder SMS. Sie hätten auch an der Tür geklingelt. Gedroht hätten sie ihnen mit Verletzungen. Körperlich sei sie aber nicht bedroht oder verletzt worden. Stattgefunden hätten die Bedrohungen im März bzw. Mai 2018. Sie hätten zweimal bei der Polizei Anzeige erstattet, aber die Polizei habe sie nur beruhigt. Das Geld für die Ausreise (8.000 Manat) hätten sie von ihren Geschwistern erhalten. Im Heimatland lebten noch vier Schwestern, zwei Brüder und eine Tante. Sie habe die Schule mit dem Abitur und anschließend eine Berufsausbildung als Krankenschwester abgeschlossen. Ein Jahr habe sie in einer Apotheke gearbeitet, ein Jahr in einem Modegeschäft. Gewohnt hätten sie im Haus des Bruders. Die Klägerin legte ein Schreiben des Klinikums P.        vom 12. Juni 2019 vor. Daraus geht hervor, dass sie vom 24. Mai 2019 bis zum 7. Juni 2019 mit der Diagnose depressive Störung stationär behandelt worden sei.

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Mit Bescheid vom 23. August 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000), der Klägerin am 27. August 2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich wurde eine Ausreiseaufforderung erlassen und der Klägerin die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Verfolgung geltend gemacht habe, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige, denn vorgetragen habe sie die Bedrohung durch zwei private Gläubiger. Zudem sei sie auf internen Schutz zu verweisen. Eine Existenzsicherung sei der arbeitsfähigen Klägerin aufgrund ihrer Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung dann auch möglich. Auch die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Nichts anderes ergäbe sich in Ansehung des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attestes.

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Die Klägerin hat am 4. September 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörung und das seinerzeit vorgelegte Attest.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2019 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 K 2849/20.A und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 20. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2019 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht weder ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerin nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 23. August 2019 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 22 K 2849/20.A des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin wird ergänzend Bezug genommen.

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Auch im Übrigen, d.h. unter anderem hinsichtlich der Frage der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen. Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Insbesondere Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann.

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So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Anhand der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch belegt. Bei der Klägerin wurde im Juni 2019 bei einem stationären Aufenthalt im Klinikum P.        eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Die Klägerin konnte aber ausweislich dieses Attests schnell stabilisiert und wieder entlassen werden. Seitdem ist es zu keinen weiteren stationären Aufenthalten mehr gekommen. Jedenfalls ist diesbezüglich nichts vorgetragen. Ungeachtet dessen wäre auch in Aserbaidschan eine depressive Störung grundsätzlich behandelbar und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die Klägerin auch tatsächlich erreichbar.

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Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.