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Verwaltungsgericht Köln·22 K 2849/20.A·02.02.2023

Asylklage aserbaidschanischer Familie wegen Gläubigerbedrohung und Krankheit abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach Aserbaidschan und wandten sich gegen Ablehnung und Abschiebungsandrohung des BAMF. Sie stützten sich u.a. auf Bedrohungen durch einen privaten Gläubiger sowie auf Hepatitis C und eine Opiatabhängigkeit des Klägers zu 1. Das VG Köln verneinte politische Verfolgung und sah auch bei unterstellter privater Bedrohung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit relevanter Verfolgung. Abschiebungsverbote lehnte es ab, da die Erkrankungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar seien und ein fehlender Zugang zur Behandlung nicht substantiiert dargetan sei.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass Verfolgungshandlungen mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG verknüpft sind; reine private Konflikte ohne Anknüpfung an ein geschütztes Merkmal genügen nicht.

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Bedrohungen durch private Dritte stellen grundsätzlich kriminelles Unrecht dar und begründen Flüchtlingsschutz nur dann, wenn sie als Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG einzustufen sind und staatlicher Schutz nach § 3d AsylG nicht erlangt werden kann.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich und alsbald aufgrund zielstaatsbezogener Umstände verschlechtern würden.

4

Ein Abschiebungsverbot wegen Krankheit scheidet aus, wenn die Erkrankung im Zielstaat grundsätzlich behandelbar ist und nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Betroffene die verfügbare Behandlung aus tatsächlichen Gründen nicht erlangen kann.

5

Der Ausländer trägt die Darlegungslast für eine schlüssige, in sich stimmige Darstellung der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung oder eine konkrete erhebliche Gesundheitsgefahr ergeben soll.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 3 AsylG§ 3 Abs. 4 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 13. August 2018 ihr Heimatland gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter, der Klägerin des Verfahrens 22 K 5407/19.A, und reisten am selben Tag mit einem italienischen Visum über Ungarn, wo ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden sind, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 4. September 2018 Asylanträge.

3

Bei seiner Anhörung am 4. September 2018 in Unna trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Anfang 2014 sei er arbeitslos geworden. Seine Tante habe angerufen und ihn an einen Bekannten vermittelt, der sein Ladengeschäft vermieten wollte. Seine Tante sei damals Buchhalterin für eine Einkaufspassage gewesen. In dem Laden seien noch Waren im Wert von 30.000 Manat gewesen. Der Besitzer habe ihm darüber hinaus ein Darlehen in Höhe von 20.000 Manat gegeben, um weitere Ware zu kaufen. Etwa zweieinhalb Jahre habe er arbeiten und das Darlehen zurückzahlen können. Insgesamt habe er 10.000 Manat zurückgezahlt. Dann sei er krank geworden, weil er sich mit Hepatitis C angesteckt habe. Die Einkünfte habe er für Medikamente ausgeben müssen. Der Ladenbesitzer habe dann im April oder Mai 2018 von ihm verlangt, dass er die restlichen Schulden in Höhe von 40.000 Manat auf einen Schlag zurückzahle. Dies sei ihm aber nicht möglich gewesen. Der Ladenbesitzer habe dann den Laden wieder an sich genommen und ihn, den Kläger, wegen der offenen Schulden bedroht. Unter anderem habe er damit gedroht, seinen Sohn, den Kläger zu 2, zu entführen. Dies habe er bei der Polizei angezeigt. Diese hätten aber nicht helfen wollen. Im Juli 2018 habe er darüber mit einem Bekannten gesprochen. Dieser habe ihn an einen Schleuser vermittelt, der sie nach Deutschland gebracht habe.

4

Mit Bescheid vom 14. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

5

Der Kläger legte nachfolgend ergänzend eine ärztliche Stellungnahme des Klinikums P.        vom 17. April 2020 vor, nach der er unter Hepatitis C leidet und sich dort seit Dezember 2018 „bei vorbestehender Opiatabhängigkeit“ in Substitutionsbehandlung befand und mit 12 mg Buprenorphin behandelt wurde.

6

Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 14. November 2018 mit Bescheid vom 28. Mai 2020 (Gesch.-Z.: 00000000-000) auf (Ziffer 1). Zugleich lehnte es die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 3). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 2 und 4). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 5) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 6). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vorgetragene Bedrohung durch einen Gläubiger stelle keine Verfolgung im Rechtssinne dar. Hierbei handele es sich um kriminelles Unrecht. Abschiebungsverbote seien nicht hinreichend belegt worden. Hepatitis C sei auch in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar.

7

Die Kläger haben am 9. Juni 2020 Klage erhoben.

8

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Erkrankungen des Klägers zu 1 in Aserbaidschan nicht behandelbar seien bzw. die Behandlung von ihnen nicht finanzierbar sei.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 7 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2020 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen

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sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 5 bis 7 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, dass auch die Suchterkrankung des Klägers zu 1 in Aserbaidschan adäquat behandelt werden kann, soweit ein Therapiewille bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 K 5407/19.A und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 20. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

24

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

25

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

30

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 28. Mai 2020 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Bei der vorgetragenen Bedrohung durch einen Gläubiger handelt es sich um kriminelles Unrecht und nicht um politische Verfolgung. Selbst wenn man unterstellte, dass diese Bedrohung von einem Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ausginge, weil der aserbaidschanische Staat nicht willens und in der Lage wäre, Schutz vor dieser Bedrohung zu bieten, so erscheint es dennoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 rechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Der Kläger zu 1 verfügt in Aserbaidschan über ein familiäres Netzwerk. Es ist nichts dazu vorgetragen und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass es auch mithilfe dieses Netzwerks nicht möglich sein sollte, etwa die Schulden zurückzuzahlen und sich der Bedrohung dadurch zu entziehen. Aus denselben Gründen steht dem Kläger zu 1 auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu.

32

Schließlich steht dem Kläger zu 1 auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,

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so BverwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Nach den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Attesten besteht beim Kläger zu 1 ein Abhängigkeitssyndrom infolge eines langjährigen Opioid- und Cannabinoid-Konsums. Seit 2018 erhält er in Deutschland eine Substitutionsbehandlung im Klinikum P.        . Dort war er mehrfach, nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zuletzt im September 2022, in stationärer Behandlung. Neben der Substitutionsbehandlung konsumierte und konsumiert der Kläger zu 1 nach eigenen Angaben weiterhin Heroin, Kokain und Cannabis. Darüber hinaus besteht beim Kläger zu 1 eine Hepatitis C-Erkrankung.

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Hiervon ausgehend ist nicht anzunehmen, dass beim Kläger zu 1 eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Sowohl die Suchterkrankung als auch die Hepatitis C-Erkrankung sind nach den Erkenntnissen des Bundesamts, denen der Kläger zu 1 nicht entgegengetreten ist und an denen auch sonst keine Zweifel bestehen, in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar. Dass der Kläger zu 1 die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl dessen Ehefrau als auch sein mittlerweile volljähriger Sohn, der Kläger zu 2, gesund und arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage wären, durch Erwerbseinkommen die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen. Auch verfügt der Kläger zu 1 über ein familiäres Netz in Aserbaidschan, auf deren Unterstützung er ebenfalls zurückzugreifen in der Lage ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.

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Gründe, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus des Klägers zu 2 führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.