Verwaltungsverfahren eingestellt nach übereinstimmender Erledigung; Kosten trägt Beklagte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen einen Dublin-Bescheid des Bundesamts geklagt. Das Bundesamt hob den angefochtenen Bescheid auf, die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren ein (§ 92 Abs. 3 VwGO) und legte die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten auf (§ 161 Abs. 2 VwGO), da die Aufhebung die Erledigung herbeiführte. Maßgeblich war der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG).
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Führt die Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Behörde zur Erledigung, kann dies die Kostenlast zu ihren Lasten rechtfertigen, weil die Behörde dadurch ihr Eintreten für die Begehren des Klägers zum Ausdruck bringen kann.
Für die Bewertung der Zulässigkeit und Begründetheit im Rahmen der Kostenentscheidung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; frühere mögliche Unbegründetheit ist insoweit regelmäßig unbeachtlich (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Gründe
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn das für die Beklagte handelnde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Kläger damit klaglos gestellt.
Eine andere Kostenentscheidung ist auch mit Blick auf die von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht geboten. Nach diesem Kammerbeschluss vom 10. Januar 2022 (2 BvR 679/21 – juris, Rn. 3 f.) kann bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So sei es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In den vom BVerfG entschiedenen Fall hat es anderweitige Gründe darin gesehen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Gewalt das Begehren selbst für berechtigt erachtet habe. Die Aufhebung des Bescheids sei wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dublinverfahren erfolgt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesamt den Bescheid deshalb aufgehoben habe, weil es die Auffassung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2021 teilt (juris, dort Rn. 4).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Prozessbevollmächtigte weist zunächst vollkommen zu Recht darauf hin, dass das prozessrechtlich relevante erledigende Ereignis entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Ablauf der Überstellungsfrist, sondern die Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist. Erst dadurch hat sich das vorliegende Klageverfahren erledigt. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 13. Juni 2023 selbst vorträgt, ist der angefochtene Dublin-Bescheid durch den Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG ist auch für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Davon ausgehend war die Klage auch nach der eigenen Rechtsauffassung der Beklagten im Zeitpunkt sowohl des erledigenden Ereignisses (Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch das Bundesamt) als auch der gerichtlichen Entscheidung zulässig und begründet. Ob die Klage zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise unbegründet gewesen ist, ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht von Belang.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).