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BVerfG·2 BvR 679/21·10.01.2022

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch Ausgangsbehörde vorliegend kein Indiz für Grundrechtsverletzung durch angegriffene fachgerichtliche Entscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer erklärten Verfassungsbeschwerde und Eilverfahren für erledigt; das BVerfG entscheidet daher nicht mehr darüber. Der Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wurde abgelehnt. Das Gericht betont, dass eine nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsakts nicht automatisch die Übereinstimmung der Behörde mit der Verfassungsrüge zeigt und dass offenkundig unzulässige Verfahren gegen Erstattung sprechen.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Die Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts eigener Auslagen dar und ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder anderweitig abhilft.

3

Die bloße Aufhebung eines Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, die Behörde halte die verfassungsrechtliche Rüge für begründet; maßgeblich sind die Gründe der Aufhebung.

4

Offenbar unzulässige Verfassungsbeschwerden, insbesondere wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs, sprechen gegen die Zuerkennung einer Auslagenerstattung.

5

Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung unterlässt das Bundesverfassungsgericht in der Regel eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ Art 29 Abs 2 EUV 603/2013§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 34 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Vorinstanzen

vorgehend VG München, 17. März 2021, Az: M 3 S 21.50164, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für erledigt erklärt haben.

2

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

3

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4

Nach diesen Maßstäben entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts zu machen und gemäß § 34a BVerfGG die Auslagenerstattung anzuordnen. Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde bis zur Erledigungserklärung wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges offensichtlich unzulässig war, weil sie vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge erhoben wurde, kann vorliegend trotz Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2021 nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Gewalt das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. Februar 2021 mit Prozesserklärung aufgehoben worden sei. Der Grund der Aufhebung ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2021 ist jedoch zu entnehmen, dass die Aufhebung des Bescheids wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist im Dublinverfahren erfolgte (Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 <Dublin-III-Verordnung>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesamt den Bescheid deshalb aufgehoben hat, weil es die Auffassung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2021 teilt.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.