Aufhebung von Kostenbescheiden eines ÖbVI wegen Nichtvorlage von Verwaltungsvorgängen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen Kostenbescheide eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für Gebäudeeinmessungen. Das VG Köln hebt die Bescheide auf, weil der Beklagte wesentliche Verwaltungsvorgänge nicht vorlegte und dadurch die Amtsermittlung nach § 86 VwGO vereitelt hat. Zudem fehlte eine Darlegung, warum die Kläger statt des Veranlassers als Kostenschuldner herangezogen wurden. Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Kostenbescheide erfolgreich; Bescheide vom 12.11.2009 aufgehoben, Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Vereitelt eine Behörde durch die Nichtvorlage wesentlicher Verwaltungsvorgänge die vom Gericht gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 99 VwGO) zu berücksichtigen und kann zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führen.
Bei Gebührenansprüchen nach dem Landesgebührengesetz muss der Gebührenbescheid erkennen lassen, wie das Ermessen bei der Auswahl des Kostenschuldners (§ 13 GebG NRW) ausgeübt wurde; fehlt eine solche Darstellung, ist der Bescheid rechtsmangelhaft.
Zur Amtshandlung der Gebäudeeinmessung gehören neben den örtlichen Messungen auch die Anfertigung und die Vorlage der Vermessungsschriften beim Katasteramt (VermGebT NRW Nr. 4.5.1); der Abschluss der Amtshandlung beeinflusst den Beginn von Verjährungsfristen.
Die Verwirkung von Gebührenansprüchen setzt neben Zeitablauf einen Vertrauenstatbestand und eine darauf gestützte Vertrauensbetätigung voraus; bloße Zeitabläufe, etwa acht Jahre, genügen insoweit regelmäßig nicht.
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Tenor
Die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - ÖbVI -, verlangt mit den Kostenbescheiden Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 von den Klägern Kosten in Höhe von 815,15 Euro bzw. 267,75 Euro für die Einmessung eines Wohngebäudes bzw. einer Garage auf den Grundstücken Gemarkung C. O. , Flur 0, Flurstücke 000 bzw. 000 in M. .
Die Kläger haben am 11.12.2008 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az.: 2 L 1892/09) abgelehnt, weil die Kläger nicht zunächst den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag bei dem Beklagten gestellt hatten.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, die angefochtenen Bescheide litten an einem formellen Mangel, weil sie nicht an jeden der Kläger, sondern ihnen gemeinsam zugestellt worden seien. Sie hätten das Objekt, das der Beklagte eingemessen habe, schlüsselfertig gekauft. Der Verkäufer habe nach dem Notarvertrag die Kosten der Gebäudeeinmessung zu tragen. Im Übrigen seien die örtlichen Vermessungsarbeiten 2003 durchgeführt worden, so dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Auch wenn der Beklagte 2004 noch häusliche Arbeiten durchgeführt haben sollte, sei die Verjährung eingetreten. Die Einreichung des Vermessungsergebnisses beim Katasteramt zur Übernahme gehöre nicht mehr zu der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung, so wie sie im Vermessungsgebührentarif - VermGebT NRW - beschrieben sei. In jedem Fall seien die Forderungen des Beklagten verwirkt. Es sei treuwidrig, eine Amtshandlung nicht abzuschließen, um damit den Beginn der Verjährung hinauszuzögern. Der Beklagte habe auch nicht belegt, wie er die unstreitig vom Verkäufer an ihn geleistete Zahlung von 3.000 Euro verrechnet habe. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht die Gebäudeeinmessungen für Wohnhaus und Garage getrennt in Rechnung gestellt. Nach Nr. 4.6.1 Nr. 2 VermGebT NRW seien die Normalherstellungskosten zusammenzurechnen, wenn mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen werden, die auf einem örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers liegen.
Die Kläger beantragen,
die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig. Die in Rechnung gestellten Vermessungsarbeiten habe er 2004 bis 2008 im Auftrag der Firma L. X. G. GmbH erbracht. Die von dieser Firma ohne Zweckbestimmung geleistete Vorauszahlung von 3.000 Euro habe er auf die Kosten für die Schlussabmarkung des Baugebietes verrechnet. Die Kläger seinen nach dem Gebührengesetz als unmittelbar Begünstigte der Gebäudeeinmessung neben der Firma L. X. G. GmbH Gebührenschuldner. Die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung sei erst 2008 mit der Einreichung der Vermessungsschriften beim Katasteramt abgeschlossen gewesen. Von Verjährung könne keine Rede sein. Nr. 4.6.1 Nr. 2 VermGebT NRW sei nicht anwendbar, weil das Hausgrundstück mit dem Garagengrundstück nicht örtlich zusammenhänge. Zur Vorlage seiner Verwaltungsvorgänge sei er nicht in der Lage. Er habe alle seine Unterlagen dem Katasteramt übersandt. Im Übrigen sei er schwer erkrankt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Unterlagen verwiesen, die das Katasteramt der Stadt M. auf gerichtliche Anforderung übersandt hat.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es spricht zwar Einiges dafür, dass die Kläger - neben der Firma L. X. G. GmbH - Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -sind, der auf die Kosten der ÖbVI entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen). Auch dürften die Forderungen des Beklagten noch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW verjährt sein, denn zu der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung gehören nach Nr. 4.5.1. VermGebT NRW nicht nur die örtlichen und häuslichen Vermessungstätigkeiten, sondern auch die Anfertigung der Vermessungsschriften, d. h. der Unterlagen, die bei dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeinmessung eingereicht werden müssen. Aufgrund des Schriftwechsels der Katasteramtes M. mit dem Beklagten aus den Jahren 2005 bis 2007 spricht Einiges dafür, dass in dieser Zeit die Vermessungsschriften vom Beklagten noch nicht vollständig fertiggestellt waren. Auf Verwirkung können sich die Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil für eine Verwirkung neben einem gewissen Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensbetätigung dessen erforderlich sind, der sich auf Verwirkung beruft. Bei Gebäudeeinmessungen reicht nach der Rechtsprechung selbst ein Zeitraum von acht Jahren für eine Verwirkung nicht aus.
Dem Allen braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die angefochtenen Bescheide sind aus einem anderen Grunde aufzuheben.
Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens hängt von der Klärung folgender entscheidungserheblicher Fragen ab: 1. Hat der Vermessungsantrag der Firma L. X. G. GmbH auch die Gebäudeeinmessung des Hauses der Kläger umfasst? Wie hoch sind die gesamten Kosten, die dem Beklagten aufgrund dieser Vermessung zustanden? Welcher Teil der Kosten ist nach der unstreitigen Leistung von 3.000 Euro durch die Firma L. X. G. GmbH noch offen? Gibt es weitere Zahlungen der Firma L. X. G. GmbH? 2. Hat der Beklagte sein Ermessen bei der Auswahl unter den beiden Kostenschuldnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW erkannt und betätigt? Die letzte Frage stellt sich besonders deshalb, weil es eine gewisse Priorität gibt zwischen der Kostenschuldnerschaft des Veranlassers (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GebG NRW) und des Begünstigten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 GebG NRW). Regelmäßig wird der Begünstigte erst dann für die Kosten in Anspruch genommen werden können, wenn der Veranlasser - Auftraggeber - aus welchem Grunde auch immer nicht leistet. Eine Begründung für die Entscheidung, die Kläger statt des Veranlassers zu den Kosten der Gebäudeeinmessung heranzuziehen, findet sich weder in den Kostenbescheiden noch im Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren.
Die Antworten auf die gestellten Fragen müssten sich zumindest teilweise in ordnungsgemäß geführten Verwaltungsvorgängen eines ÖbVI finden lassen. Der Beklagte vereitelt durch die Nichtvorlage seiner Verwaltungsvorgänge, dass das Gericht seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nachkommen kann. Die Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 99 Abs. 1 VwGO muss zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt werden. Denn ohne dessen Mitwirkung kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.