Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·2 K 8220/09·13.02.2011

Aufhebung eines Kostenbescheids eines ÖbVI wegen Nichtvorlage von Verwaltungsvorgängen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen einen Kostenbescheid eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und machten Verjährung geltend. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass zwar Fragen zur Verjährung und zur Kostenschuldnerschaft bestehen, der Bescheid jedoch wegen fehlender Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge und unzureichender Darlegung des Ermessens aufzuheben ist. Der Beklagte trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Die Klage gegen den Kostenbescheid des ÖbVI wird stattgegeben; der Bescheid wird wegen Nichtvorlage wesentlicher Verwaltungsvorgänge aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verpflichtete hat die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Verwaltungsvorgänge vorzulegen; unterlässt er dies schuldhaft, kann dies zu seinen Lasten bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids berücksichtigt werden.

2

Bei mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern ist das belastende Organ verpflichtet, die Ermessensentscheidungen zur Auswahl des Inanspruchgenommenen plausibel zu begründen; dies muss sich zumindest aus den Verwaltungsvorgängen oder dem Bescheid ergeben.

3

Die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung umfasst nicht nur örtliche Vermessungstätigkeiten, sondern auch die Anfertigung und Einreichung der Vermessungsschriften beim Katasteramt; maßgeblicher Zeitpunkt für die Vollendung kann daher später liegen und für die Verjährungsberechnung relevant sein.

4

Verwirkung setzt neben Zeitablauf einen Vertrauenstatbestand und eine darauf gestützte Vertrauensbetätigung voraus; ein bloßer Zeitablauf (z. B. acht Jahre) genügt bei Gebäudeeinmessungen nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.

5

Die Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten nach § 99 VwGO kann sich nachteilig auf den Unterlieger auswirken und zur Aufhebung eines Bescheids führen, wenn ohne die Unterlagen die rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 GebG NRW§ VermGebT NRW§ 13 Abs. 1 GebG NRW§ 86 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Kostenbescheid Nr. 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Der Beklagte, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - ÖbVI -, verlangt mit dem Kostenbescheid Nr. 00000-00 vom 12.11.2009 von den Klägern Kosten in Höhe von 815,15 Euro für die Einmessung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück B. L. 00 in Leverkusen.

3

Die Kläger haben am 08.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage tragen sie vor, die Forderung des Beklagten sei verjährt. Sie hätten das Objekt, das der Beklagte eingemessen habe, schlüsselfertig gekauft. Der Beklagte habe die abgerechnete Leistung 2004 bereits dem Bauträger in Rechnung gestellt. Ob dieser gezahlt habe, sei ihnen nicht bekannt.

4

Die Kläger beantragen sinngemäß,

5

den Kostenbescheid Nr. 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig. Die in Rechnung gestellten Vermessungsarbeiten habe er 2004 bis 2008 im Auftrag der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH erbracht. Eine von dieser Firma ohne Zweckbestimmung geleistete Vorauszahlung habe er auf die Kosten für die Schlussabmarkung des Baugebietes verrechnet.

9

Die Kläger seien nach dem Gebührengesetz als unmittelbar Begünstigte der Gebäudeeinmessung neben der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH Gebührenschuldner.

10

Die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung sei erst 2008 mit der Einreichung der Vermessungsschriften beim Katasteramt abgeschlossen gewesen. Von Verjährung könne keine Rede sein.

11

Nr. 4.6.1 Nr. 2 Vermessungsgebührentarifs NRW - VermGebT NRW - sei nicht anwendbar, weil das Hausgrundstück mit dem Garagengrundstück nicht örtlich zusammenhänge.

12

Zur Vorlage seiner vollständigen Verwaltungsvorgänge sei er nicht in der Lage. Er habe alle seine Unterlagen dem Katasteramt übersandt. Im Übrigen sei er schwer erkrankt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Unterlagen verwiesen, die das Katasteramt der Stadt Leverkusen auf gerichtliche Anforderung übersandt hat.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben hierzu das Einverständnis erklärt.

16

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

17

Es spricht zwar Einiges dafür, dass die Kläger - neben der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH - Gebührenschuldner nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Alternative 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - sind, der auf die Kosten der ÖbVI entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 13 Absatz 1 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen). Auch dürften die Forderungen des Beklagten noch nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GebG NRW verjährt sein, denn zu der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung gehören nach Nr. 4.5.1. VermGebT NRW nicht nur die örtlichen und häuslichen Vermessungstätigkeiten, sondern auch die Anfertigung der Vermessungsschriften, d. h. der Unterlagen, die bei dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeinmessung eingereicht werden müssen.

18

Aufgrund des Schriftwechsels des Katasteramtes Leverkusen mit dem Beklagten aus den Jahren 2005 bis 2007 spricht Einiges dafür, dass in dieser Zeit die Vermessungsschriften vom Beklagten noch nicht vollständig fertiggestellt waren.

19

Auf Verwirkung können sich die Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil für eine Verwirkung neben einem gewissen Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensbetätigung dessen erforderlich sind, der sich auf Verwirkung beruft. Bei Gebäudeeinmessungen reicht nach der Rechtsprechung selbst ein Zeitraum von acht Jahren für eine Verwirkung nicht aus.

20

Dem allen braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, denn der angefochtene Bescheid ist aus einem anderen Grunde aufzuheben.

21

Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens hängt von der Klärung folgender entscheidungserheblicher Fragen ab:

22

1. Hat der Vermessungsantrag der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH auch die Gebäudeeinmessung des Hauses der Kläger umfasst? Wie hoch sind die gesamten Kosten, die dem Beklagten aufgrund dieser Vermessung zustanden? Welcher Teil der Kosten ist nach der unstreitigen Leistung von 3.000 Euro durch die Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH noch offen? Gibt es weitere Zahlungen der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH?

23

2. Hat der Beklagte sein Ermessen bei der Auswahl unter den beiden Kostenschuldnern nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 GebG NRW erkannt und betätigt?

24

Die letzte Frage stellt sich besonders deshalb, weil es eine gewisse Priorität gibt zwischen der Kostenschuldnerschaft des Veranlassers (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Alternative 1 GebG NRW) und des Begünstigten (§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Alternative 2 GebG NRW). Regelmäßig wird der Begünstigte erst dann für die Kosten in Anspruch genommen werden können, wenn der Veranlasser - Auftraggeber - aus welchem Grunde auch immer nicht leistet. Eine Begründung für die Entscheidung, die Kläger statt des Veranlassers zu den Kosten der Gebäudeeinmessung heranzuziehen, findet sich weder in den Kostenbescheiden noch im Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren.

25

Die Antworten auf die gestellten Fragen müssten sich zumindest teilweise in ordnungsgemäß geführten Verwaltungsvorgängen eines ÖbVI finden lassen. Der Beklagte vereitelt durch die Nichtvorlage seiner vollständigen Verwaltungsvorgänge, dass das Gericht seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Absatz 1 VwGO), nachkommen kann. Die Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 99 Absatz 1 VwGO muss zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt werden. Denn ohne dessen Mitwirkung kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

26

Der anwaltlich vertretene Beklagte hat zwar über neun Monate nach Rechtshängigkeit und, nachdem aus den vorstehend genannten Gründen die Klage eines anderen Kostenschuldners gegen einen entsprechenden Kostenbescheid des Beklagten (Urteil vom 13.08.2010 - 2 K 8346/09 -) stattgegeben worden war, eine Blattsammlung vorgelegt, die er als "rekonstruierte Verwaltungsvorgänge" bezeichnet. Dabei handelt es sich aber nur um Schriftverkehr mit dem Katasteramt im Zusammenhang mit der Erstellung eines Lageplans und der Teilungsvermessung für die Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH aus den Jahren 2001/2002 sowie um Kostenbescheide, die der Beklagte gegen diese Firma erlassen hat, aus der gleichen Zeit und aus dem Jahr 2004, darunter auch einen Bescheid für die Gebäudeeinmessung des Wohnhauses der Kläger über 609,00 Euro vom 14.05.2004. Außerdem enthält das Konvolut eine Zahlungserinnerung an die Firma vom 25.06.2004 sowie eine Mahnung vom 18.08.2004, in der eine Zahlung der Firma von 2.000 Euro erwähnt ist. Schließlich sind noch der Übernahmeantrag an das Katasteramt für die Gebäudeeinmessung des Wohnhauses und der Garage der Kläger und zwei Fortführungsrisse und eine Grenzniederschrift von 2003 beigeheftet.

27

In einer handschriftlichen Aufstellung ohne Angabe eines Datums und einer Unterschrift wird das Zustandekommen und die finanzielle Abwicklung des Auftrags der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH beschrieben. Die Firma habe 3.000 Euro gezahlt, weitere Zahlungszusagen aber nicht eingehalten. Deshalb seien die Gebäudeeinmessungen gegenüber den derzeitigen Eigentümern abgerechnet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die früheren Kostenbescheide zu niedrig berechnet worden seien.

28

Diese Blattsammlung stellt keinen Verwaltungsvorgang dar, zu dessen Vorlage der Beklagte nach § 99 Absatz 1 VwGO verpflichtet ist. Denn es fehlen z. B. Unterlagen zum Zustandekommen des Auftrags und jegliche Korrespondenz mit den Klägern wie Anhörungsschreiben oder Entwurf des Kostenbescheids.

29

Wegen der unterschiedlichen Angaben zu den von der Firma Konkret Wohnhaus und Freizeitanlagen GmbH geleisteten Zahlungen (2.000 Euro oder 3.000 Euro) hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 15.11.2010 darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht die angeforderten Originalverwaltungsvorgänge seien. Der Beklagte möge zumindest nachvollziehbar darlegen, welche Zahlungen die Firma, die den Beklagten beauftragt hat, mit welcher Zweckbestimmung geleistet hat. Mit Verfügung vom 21.12.2010 hat der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigten des Beklagten an die mit Verfügung vom 15.11.2010 erbetene Stellungnahme und die Vorlage der Verwaltungsvorgänge erinnert.

30

Als Reaktion haben die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.12.2010 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Beklagten für die Zeit vom 22.12. bis 31.12.2010 vorgelegt und angekündigt, die Verwaltungsvorgänge nach der Genesung des Beklagten vorzulegen. Seitdem fehlt jede Reaktion. Dieses prozessual insgesamt unhaltbare Verhalten geht zu Lasten des Beklagten und führt zum Erfolg des Anfechtungsbegehrens.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.