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Verwaltungsgericht Köln·19 L 2090/04·30.08.2004

VG Köln: Aussetzung der Vollziehung einer polizeilichen Suspendierung nach § 63 LBG

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung eines Dienstleistungsverbots (Suspendierung) und akzessorischer Untersagungen. Das Gericht hielt die Begründung der Vollziehungsanordnung zwar für formell ausreichend (§ 80 Abs. 3 VwGO), sah aber ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit. Zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 63 Abs. 1 LBG seien nicht überwiegend wahrscheinlich, weil mildere Mittel wie Umsetzung oder Abordnung in Betracht gekommen wären. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde daher wiederhergestellt; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Eilantrag erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Suspendierung wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer einzelfallbezogenen schriftlichen Begründung, aus der das überwiegende Vollziehungsinteresse konkret hervorgeht (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, wenn an der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel bestehen.

3

Ein Dienstleistungsverbot (Suspendierung) nach § 63 Abs. 1 LBG setzt „zwingende dienstliche Gründe“ voraus; erforderlich sind unausweichliche, keinen Aufschub duldende Gründe, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Fernhalten vom Dienst unabweisbar machen.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ in § 63 Abs. 1 LBG ist im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und unterliegt grundsätzlich uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.

5

Akzessorische Untersagungen nach § 190 Abs. 1 LBG teilen im Eilverfahren regelmäßig das Schicksal des zugrunde liegenden Dienstleistungsverbots, wenn dessen sofortige Vollziehung mangels überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gerechtfertigt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 63 Abs. 1 LBG§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe Der dem Tenor entsprechende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Suspendierungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 13. Juli 2004 ist begründet.

2

Die in der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Dienstleistungsverbots wurde zwar mit Erwägungen begründet, die dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen; denn die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung bringt hinreichend konkret die Erwägung zum Ausdruck, die das Polizeipräsidium zur Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses veranlasst haben.

3

Bei der im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt aber vorliegend das Individualinteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angegriffene Suspendierungsverfügung das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung, da an der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ernstliche Zweifel bestehen.

4

Als Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung, durch die dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt und zugleich das Tragen der Dienstbekleidung, die Führung dienstlicher Ausweise und Ausrüstungsgegenstände sowie der Aufenthalt in Polizeidienststellen und dienstlichen Unterkünften verboten wurde, kommen allein die Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 und 190 Abs. 1 LBG in Betracht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Dienstvorgesetzte dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagen. Nach Satz 2 dieser Regelung erlischt das Dienstleistungsverbot nach Ablauf von drei Monaten, sofern nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf die Rücknahme der Ernennung oder die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Gemäß § 190 Abs. 1 LBG können einem Polizeivollzugsbeamten, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 63 LBG untersagt ist, auch das Tragen der Dienstbekleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

5

Ein dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Dienstvorgesetzten obliegendes Dienstleistungsverbot (sog. Suspendierung oder Zwangsbeurlaubung) kann nach § 63 Abs. 1 LBG nur "aus zwingenden dienstlichen Gründen" ausgesprochen werden. Mit Rücksicht auf den dieser Vorschrift zu entnehmenden Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, dem Dienstherrn die notwendigen (Vor- )Ermittlungen zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder eines auf die Rücknahme der Ernennung oder auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte voraus, dass die Untersagung der weiteren Dienstausübung des Beamten aus "zwingenden", d.h. unausweichlichen, keinen Aufschub duldenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und die sachgerechte Vorbereitung disziplinar- oder beamtenrechtlicher Maßnahmen der genannten Art zu gewährleisten. Bei den von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgesetzten "zwingenden dienstlichen Gründen" handelt es sich um einen im Lichte des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Dienstvorgesetzten grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

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Aufgrund einer im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Da das Dienstleistungsverbot eine behördliche Ermessentscheidung darstellt, können Gegenstand der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung insoweit nur der in der Begründung der Verfügung vom 13. Juli 2004 sowie in der Antragserwiderung angeführte Sachverhalt und die darin angestellten Erwägungen sein. Das Polizeipräsidium L. hat die Suspendierung des Antragstellers in dem angegriffenen Bescheid und in den im Aussetzungsverfahren eingereichten Schriftsätzen vom 2. und 26. August 2004 im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Zuge der innerbehördlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen aus Anlass des Todes eines dem Sondereinsatzkommando (SEK) II beim Polizeipräsidium L. angehörenden Polizeikommissars am 3. Februar 2004 sei der Verdacht entstanden, dass nach einem erfolglosen Einsatz dieses SEK am 15. Juli 2001 in I. , in dessen Verlauf ein Suizident durch einen Schuss aus dem eigenen Gewehr tödliche Verletzungen erlitten hatte, von beteiligten Beamten unter Mitwirkung des Antragstellers als Kommandoführer kommandointern verabredet worden sei, den tatsächlichen Geschehensablauf zu verschweigen und statt dessen eine wahrheitswidrige Darstellung des Einsatzes abzugeben, um einen der beteiligten Beamten von dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung zu entlasten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L. in dem Verfahren 00 Js 000/04 könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller, der unmittelbar nach Abschluss des Einsatzes an den Einsatzort gerufen worden sei und Kontakt zu den dort eingesetzten SEK-Beamten gehabt habe, an der möglichen Absprache nicht nur beteiligt gewesen sei, sondern diese womöglich sogar initiiert und gefördert habe. Die in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angefallenen Erkenntnisse begründeten den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, namentlich einer schuldhaften Verletzung der jedem Beamten obliegenden Dienstpflichten, bei seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 57 Satz 3 LBG), und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 58 Satz 1 LBG). Die bewusst wahrheitswidrige Verschleierung des tatsächlichen Ablaufs eines polizeilichen Einsatzes durch einen Polizeivollzugsbeamten sei geeignet, das ihm von seinem Dienstherrn und der Öffentlichkeit entgegen gebrachte Vertrauen in seine Amtsführung tief zu erschüttern und zudem das Ansehen der Polizei im Allgemeinen und ihrer Spezialeinsatzkommandos im Besonderen in der Bevölkerung in erheblichem Maße zu diskreditieren. Im öffentlichen Interesse sei es daher nicht zu verantworten, den Antragsteller weiterhin im Dienst zu belassen, solange der streitige Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Andere den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen, wie z.B. die Übertragung anderer Aufgaben innerhalb eines Spezialeinsatzkommandos oder die Umsetzung in eine andere Funktion hätten dem Polizeipräsidium L. in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung gestanden.

7

Diese Erwägungen rechtfertigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die Suspendierung des Antragstellers aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Für diese rechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob sich aus den von dem Antragsgegner insoweit allein in Bezug genommenen Akten des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (00 Js 000/04), deren Einsichtnahme der Kammer von der Staatsanwaltschaft L. gemäß § 477 Abs. 2 StPO versagt wurde, hinreichende Indizien für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens der in der Suspendierung beschriebenen Art ergeben oder nicht. Denn aus einem hinreichend begründeten derartigen Anfangsverdacht lässt sich im vorliegenden Fall bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein zwingender dienstlicher Grund für ein Dienstleistungsverbot herleiten, da dem in der Suspendierungsverfügung beschriebenen Sachverhalt keine Gründe zu entnehmen sind, die eine Zwangsbeurlaubung des Antragstellers im Interesse der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Polizeipräsidium L. oder der zweckentsprechenden Durchführung der eingeleiten disziplinaren Vorermittlungen bzw. der staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdacht einer Strafvereitelung im Amt als unabweisbar erscheinen lassen.

8

Dem in diesem Zusammenhang von dem Antragsgegner geltend gemachten drohenden Verlust des Vertrauens in die gesetzmäßige Amtsführung des Antragstellers als Kommandoführer eines SEK hätte bereits durch eine Umsetzung des Antragstellers auf einen seinem Amt entsprechenden anderen Dienstposten im Bereich des Polizeipräsidiums L. außerhalb eines SEK begegnet werden können. Soweit im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. kurzfristig kein geeigneter anderweitiger Dienstposten für den Antragsteller verfügbar sein sollte, wäre dessen Abordnung zu einer anderen Polizeibehörde im Lande Nordrhein- Westfalen ausreichend, um dem drohenden Vertrauensverlust Rechnung zu tragen. Dass die weitere Dienstausübung des Antragstellers auf einem anderen Dienstposten beim Polizeipräsidiums L. oder bei einer anderen Polizeibehörde die eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen bzw. die staatsanwaltlichen Ermittlungen gefährden könnte, ist von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Ein zwingender dienstlicher Grund für die Suspendierung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem in der angegriffenen Verfügung angeführten Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei bzw. ihrer Spezialeinsatzkommandos. Der (ausschließlich) zum Gegenstand der Suspendierungsverfügung gemachte Verdacht einer Beteiligung des Antragstellers an der Absprache einer bewusst wahrheitswidrigen Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufs bei dem Einsatz des SEK II am 15. Juli 2001 in I. betrifft einen primär innerdienstlichen Vorgang, der erst durch die Publizität des Verdachts weiterer Fehlleistungen, Dienstvergehen und Straftaten von Mitgliedern des SEK II in den Medien ein nicht unerhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat (vgl. dazu im Einzelnen u.a die Niederschrift über die Pressekonferenz des Polizeipräsidium L. und der Staatsanwaltschaft L. am 15. Juli 2004, Bl. 57 d.A.). Auf die diesen weitergehenden Verdacht begründenden Vorfälle, die Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren gegen Angehörige des SEK II sind, wurde die Suspendierung des Antragstellers aber nicht gestützt. Der ihm gegenüber in der angegriffenen Verfügung erhobene Verdacht der Mitwirkung an der Verschleierung des tatsächlichen Ablaufs eines Einsatzes des SEK II im Juli 2001 ist für sich genommen nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das öffentliche Ansehen der Polizei und das Vertrauen der Bevölkerung in die polizeiliche Aufgabenerfüllung derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass zur Wiederherstellung des öffentlichen Ansehens und Vertrauens ein Dienstleistungsverbot zwingend erforderlich ist; nach Bekanntwerden dieses gegenüber dem Antragsteller nach der Beurteilung des Polizeipräsidiums L. bestehenden Verdachts hätte auch insoweit eine Umsetzung oder Abordnung ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Polizei zu entsprechen. Im Übrigen hat das Polizeipräsidium L. das SEK II ausdrücklich unter Hinweis auf den gegenüber mehreren Angehörigen dieser Spezialeinheit bestehenden Verdacht von Fehlleistungen, Dienstvergehen und Straftaten durch Organisationsverfügung aufgelöst. Durch diese Maßnahme wurde einem wegen der Gesamtheit der gegenüber Angehörigen dieses Kommandos bestehenden Verdachtsmomente eventuell eingetretenen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit wirksam begegnet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine zwingenden dienstlichen Gründe für eine Suspendierung des Antragstellers bestehen.

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Da das angegriffene Dienstleistungsverbot mithin durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist auch ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse hinsichtlich der mit dieser Maßnahme verbundenen (akzessorischen) Untersagungsanordnungen nach § 190 Abs. 1 LBG zu verneinen.

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Dem Aussetzungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG.