Klage auf Nachteilsausgleich wegen Grundwehrdienst bei Beförderungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter, begehrt die Berücksichtigung seiner Grundwehrdienstzeit beim Nachteilsausgleich für Beförderungsentscheidungen. Das Gericht verneint einen Anspruch, da keine kausale berufliche Verzögerung durch den Wehrdienst vorliegt und die einschlägigen Vorschriften nur zeitlich begrenzte Erleichterungen während oder unmittelbar nach der Probezeit vorsehen. Ebenso schützt Art. 3 GG den Kläger nicht, da keine vergleichbare Verwaltungspraxis erkennbar ist.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung der Wehrdienstzeit beim Nachteilsausgleich für Beförderungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Ableistung von Grundwehrdienst setzt voraus, dass der Wehrdienst zu einer kausalen beruflichen Verzögerung geführt hat, die ausgeglichen werden muss.
Die gesetzliche Möglichkeit einer erleichterten Beförderung zugunsten ehemaliger Soldaten ist zeitlich auf die Probezeit bzw. auf das erste Jahr nach deren Beendigung beschränkt und kann danach nicht mehr geltend gemacht werden.
Zweck des Nachteilsausgleichs ist die Vermeidung von Nachteilen infolge Dienstleistungszeiten; eine allgemeine Besserstellung oder Privilegierung von Wehrdienstleistenden ist nicht bezweckt.
Ein Anspruch aus Art. 3 GG wegen angeblicher Ungleichbehandlung setzt eine tatsächlich bestehende und vergleichbare Verwaltungspraxis voraus; bloße Behauptungen nicht vergleichbarer Fälle begründen keinen Gleichbehandlungsanspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes.
In der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.06.2008 leistete er Grundwehrdienst.
Zum 01.09.2008 wurde er in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Mit Wirkung vom 01.09.2011 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Zum Ende der Probezeit am 01.09.2014 erfolgte die Lebenszeiternennung des Klägers.
Mit Bescheid vom 12.03.2014 lehnte das Polizeipräsidium Köln einen Nachteilsausgleich wegen des geleisteten Grundwehrdienstes gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch das Ableisten von Wehr- oder Zivildienst entstanden sind, sei ein Abweichen vom Beförderungsverbot während der Probezeit bzw. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Aus diesem Grund werde der Erstellungszeitpunkt der Beurteilung im Eingangsamt gemäß Nr. 4.2 BRL Pol im Umfang der auszugleichenden Verzögerung vorgezogen. Das Ableisten der vorgeschriebenen regelmäßigen Probezeit von drei Jahren bleibe unberührt. Der Verzögerungszeitraum werde im Einzelfall ermittelt, indem der tatsächliche Werdegang mit dem fiktiven Werdegang gegenüber gestellt werde. Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolge jährlich zum 1. September. Zu prüfen sei gewesen, ob der zum 01.09.2008 eingestellte Kläger ohne Ableisten des Wehrdienstes bereits im September 2007 in den Polizeivollzugsdienst hätte eingestellt werden können. Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Wehrdienst noch nicht begonnen hätte, habe dieser ihn auch theoretisch nicht daran gehindert, in dem Jahr in den Polizeidienst einzutreten. Es sei somit keine berufliche Verzögerung eingetreten, welche auszugleichen wäre.
Der Kläger hat am 10.04.2014 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend:
Entsprechend § 9 Abs. 8 Arbeitsplatzschutzgesetz bestehe ein Anspruch darauf, dass sich die Zeiten des Wehrdienstes auf die Festsetzung der Erfahrungszeiten im Rahmen der Besoldung für ihn vorteilhaft auswirkten und entsprechend anzurechnen seien. Auch berufliche Verzögerungen seien angemessen auszugleichen. Die Argumentation des Beklagten führe dazu, dass die Gewährung des Nachteilsausgleichs von dem Zufall abhängig sei, ob der Bewerber zum Einstellungstermin bei der Bundeswehr wäre. Entscheidend sei aber, dass der Gesetzgeber denjenigen, die Grundwehrdienst leisteten, einen Vorteil gewähren wollte. Auch aus der Verwaltungspraxis des Beklagten i.V.m. Art. 3 GG ergebe sich ein solcher Anspruch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Köln vom 12.03.2014 zu verpflichten, die Zeit des Wehrdienstes vom 01.10.2007 bis 30.06.2008 im Rahmen von Beförderungsentscheidungen im Wege des Nachteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus:
Die Ermittlung der konkreten tatsächlichen wehrdienstbedingten Verzögerung erfolge nach dem Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Justiz vom 01.12.1998 (Az. IV B 1 – 3001/1 H) und habe die festen Einstellungstermine in den Polizeivollzugsdienst des Landes zu berücksichtigen. Bei dieser Vorgehensweise ergebe sich nur in Einzelfällen ein Anspruch auf Ausgleich von beruflichen Verzögerungen. Der Kläger sei aber nicht gehindert gewesen, bereits ein Jahr früher in den Polizeidienst einzutreten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus Art. 3 GG. Denn es bestehe vielmehr eine dahingehende Verwaltungspraxis, dass in Fällen, in denen sich der Beamte am Einstellungsstichtag nicht im Wehr- oder Zivildienst befunden habe, kein Nachteilsausgleich gewährt werde. Ferner könne die mit der Klage begehrte Berücksichtigung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters schon aus dem Grunde nicht beansprucht werden, dass diese Rechtsfolge nicht von § 21 LBG NRW erfasst werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger wird durch den Bescheid des Beklagten vom 12.03.2014 nicht in seinen Rechten verletzt; er hat keinen Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich bei Beförderungsentscheidungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 4 i.V.m Abs. 3 LGB NRW. Nach dieser Vorschrift ist für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge von Grundwehrdienst oder einer Wehrübung eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit möglich.
Auf die Möglichkeit der erleichterten Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit kann der Kläger sich schon aus dem Grunde nicht (mehr) berufen, weil er sich nicht mehr in diesem zeitlichen Rahmen befindet. Der Kläger hat seine Probezeit zum 01.09.2014 beendet.
Darüber hinaus ist auch keine berufliche Verzögerung durch den Wehrdienst ersichtlich. Der Wehrdienst hat vorliegend keinen Einfluss auf die mögliche Einstellung des Klägers in den Polizeidienst genommen. Vielmehr hätte der Kläger unabhängig davon zum 01.09.2007 oder zum 01.09.2008 eingestellt werden können.
Anders als der Kläger geltend macht, sieht das Gesetz keine Berücksichtigung des Wehrdienstes ohne eine kausale berufliche Verzögerung vor. Sinn und Zweck der Vorschrift ist – wie auch der Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes –, dass Wehrdienstleistenden aufgrund des Wehrdienstes kein Nachteil entstehen soll. Dies kommt auch in dem Gesetzeswortlaut („Nachteilsausgleich“) eindeutig zum Ausdruck. Eine Privilegierung oder Besserstellung aufgrund des Ableistens des Wehrdienstes ist durch die Regelungen nicht beabsichtigt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in Verbindung mit einer Verwaltungspraxis des Beklagten berufen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten eine Verwaltungspraxis dahingehend besteht, dass in vergleichbaren Fällen ein dem begehrten entsprechender Nachteilsausgleich gewährt würde. Die von dem Kläger aufgezeigten Fälle sind – wie das beklagte Land zutreffend ausgeführt hat – nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.