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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 864/15·23.05.2017

Wehrdienst-Nachteilsausgleich: Kein Anspruch auf frühere Beförderung trotz Rechtsänderung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bundesbeamter begehrte weiteren Nachteilsausgleich wegen Grundwehrdienstes und verlangte fiktiv frühere Beförderungen sowie eine frühere Ernennung. Das OVG verneinte zwar, dass nur „unmittelbare“ Wehrdienstfolgen ausgleichsfähig sind, und bejahte grundsätzlich auch mittelbare Kausalität. Die erforderliche fiktive Nachzeichnung der Laufbahn ergab jedoch, dass nach altem Laufbahnrecht Beförderungsverbote (Probezeit/Anstellung/Wartezeit) eine frühere Beförderung ohnehin ausgeschlossen hätten. Daher bestand kein zusätzlicher ausgleichspflichtiger Nachteil; die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf weitergehenden Wehrdienst-Nachteilsausgleich zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der wehrdienstrechtliche Nachteilsausgleich nach § 9 Abs. 8 ArbPlSchG i.V.m. § 33 Abs. 4 BLV erfasst auch berufliche Verzögerungen, die sich mittelbar kausal aus der wehrdienstbedingten Verlängerung von Vorbereitungsdienst oder Probezeit ergeben.

2

Ob eine wehrdienstbedingte berufliche Verzögerung auszugleichen ist, erfordert eine fiktive Nachzeichnung der Laufbahn, wie sie ohne Wehrdienst nach der maßgeblichen Rechtslage und im dadurch eröffneten Rahmen nach der Verwaltungspraxis verlaufen wäre.

3

Die fiktive Nachzeichnung darf nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gestützt werden; maßgeblich sind die rechtlichen Vorgaben, nicht die tatsächliche Entwicklung einer Vergleichsgruppe bei rechtswidriger Praxis.

4

Stehen nach der ohne Wehrdienst anzuwendenden Rechtslage Beförderungsverbote oder Wartezeiten (z.B. Beförderungsausschluss während der laufbahnrechtlichen Probezeit und Wartezeit nach Anstellung) einer früheren Beförderung entgegen, fehlt es an einem ausgleichspflichtigen Nachteil wegen verzögerter Beförderung.

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Sonderregelungen, die gerade dem Nachteilsausgleich dienen (z.B. Beförderungsmöglichkeit während der Probezeit nach § 33 Abs. 4 Satz 2 BLV), sind bei der fiktiven Nachzeichnung des hypothetischen wehrdienstfreien Karriereverlaufs nicht heranzuziehen.

Relevante Normen
§ ArbPlSchG§ Dienstrechtsneuordnungsgesetz§ BLV a.F.§ BLV§ 9 Abs. 8 Sätze 3 und 4 ArbPlSchG§ 33 Abs. 4 BLV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1541/12

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 23. Oktober 1985 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit– zurzeit im Amt eines Regierungsamtsrats – im Dienst der Beklagten. In dem vorliegenden Verfahren begehrt er den Ausgleich wehrdienstbedingter Verzögerungen hinsichtlich seines dienstlichen Aufstiegs.

3

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung. Nachdem er die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, wurde er vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zur Ableistung des damals gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes von neun Monaten herangezogen. Bereits mit Wirkung vom 4. Oktober 2005 wurde er nach Maßgabe des § 9 Abs. 10 des Gesetzes zum Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG) damaliger Fassung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt und für die Dauer des Grundwehrdienstes beurlaubt. Der Vorbereitungsdienst des Klägers in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr begann am 3. April 2006.

4

Mit Ablauf des 26. März 2009 schied der Kläger nach erfolgreicher Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus und wurde mit Wirkung vom 27. März 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt.

5

Mit Schreiben vom 11. April 2011 beantragte der Kläger einen angemessenen Ausgleich für die beruflich entstandenen Verzögerungen durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und führte zur Begründung aus: Wäre er nicht zum Wehrdienst eingezogen worden, hätte er mit seiner Ausbildung im Oktober 2005 und nicht erst im April 2006 beginnen können. Zudem habe sich die Rechtslage durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 zu seinen Ungunsten geändert. Nach § 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis dahin geltenden Fassung (BLV a. F.) hätte seine Probezeit zwei Jahre und sechs Monate gedauert und nicht – wie nach § 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (im Folgenden: BLV) – drei Jahre. Wäre er bereits im Oktober 2005 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden, hätte er sodann im Oktober 2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und wegen der damals noch kürzeren Probezeit nach der seinerzeitigen Rechtslage und Verwaltungspraxis wie die Absolventen der 53. Laufbahnprüfung an der Fachhochschule des Bundes nach weiteren 2 ½ Jahren, also im März 2011, zum Regierungsoberinspektor befördert werden können, .

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Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 gab die Beklagte dem Begehren teilweise statt. Nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Satz 2 BLV werde der Kläger nach Aktenlage und nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel bereits während der Probezeit zum 27. September 2011 zum Regierungsoberinspektor befördert werden. Damit werde die wehrdienstbedingte Verzögerung des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit um sechs Monate gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG berücksichtigt. Die Verbeamtung auf Lebenszeit werde nach der dreijährigen Probezeit zum 27. März 2012 erfolgen. Weitere wehrdienstbedingte berufliche Verzögerungen lägen nicht vor.

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Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Bei ihm habe der Wehrdienst eine Verzögerung nicht nur von sechs Monaten, sondern von insgesamt ca. einem Jahr bewirkt. Denn ohne die Wehrdienstzeit hätte er am 26. März 2011 Bezüge als Regierungsoberinspektor erhalten. Nur wenn er so gestellt würde, als wäre er zum besagten Zeitpunkt nach A 10 befördert worden, hätte die Beklagte § 9 Abs. 8 ArbPlSchG hinreichend beachtet und es läge keine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

8

Mit Wirkung zum 27. September 2011 wurde der Kläger zum Regierungsoberinspektor ernannt. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit zum 27. März 2012. Nachfolgend wurde der Kläger am 27. September 2012 zum Regierungsamtmann und am 17. August 2016 zum Regierungsamtsrat befördert.

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Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erlass eines Widerspruchsbescheides mit Blick auf eine von der Beklagten gewünschte Aussetzung des Verfahrens, über deren Modalitäten sich die Beteiligten nicht einigen konnten, nicht nachkam, hat der Kläger am 21. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt. Die wehrdienstbedingt eingetretene Verzögerung seines beruflichen Werdegangs müsse in vollem Umfang nach § 9 Abs. 8 Sätze 3 und 4 ArbPlSchG beamten‑, besoldungs‑ und versorgungsrechtlich ausgeglichen werden.

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Der Kläger hat (schriftsätzlich) zuletzt sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 2011 zu verpflichten, ihn in dienst‑, besoldungs‑ und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 26. März 2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und zum Regierungsoberinspektor – Besoldungsgruppe A 10 BBesO – befördert worden wäre.

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Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht: Der Kläger könne den begehrten Ausgleich, soweit dieser über den bereits gewährten Umfang hinausgehe, nicht beanspruchen. Denn es gebe in seinem Fall keine weiteren wehrdienstbedingten Verzögerungen. Da § 33 Abs. 4 BLV nur den Ausgleich unmittelbarer Verzögerungen durch den Wehrdienst bezwecke, sei die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingeführte Verlängerung der für die gewählte Laufbahn geltenden Probezeit in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Denn die sich aus der genannten Änderung der Rechtslage ergebende Verzögerung des beruflichen Werdegangs sei allenfalls mittelbar durch den Wehrdienst bedingt.

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Durch das (im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene) angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass der Streit der Beteiligten eine allenfalls mittelbare Folge des Wehrdienstes betreffe, die weder nach § 9 ArbPlSchG noch nach § 33 Abs. 4 BLV ausgleichsfähig sei.

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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der in Rede stehende Anspruch aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz erfasse auch berufliche Verzögerungen und Nachteile, die sich – etwa durch Veränderung der beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen wie hier die Verlängerung der Probezeit – lediglich mittelbar aus der Ableistung des Wehrdienstes ergäben. Für die gegenteilige, den erforderlichen Kausalzusammenhang verengende Auslegung des Verwaltungsgerichts finde sich weder im Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbPlSchG noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Grundlage. Es bedürfe vielmehr einer Nachzeichnung der Laufbahn, wie sie ohne den Wehrdienst verlaufen wäre. Auch aus § 33 Abs. 4 BLV ergäben sich in diesem Zusammenhang keine den geltend gemachten Anspruch ausschließenden bzw. eine bestimmte Ausgestaltung des angemessenen Ausgleichs abschließend festlegenden Vorgaben. Hier habe sich die geltend gemachte Verzögerung des beruflichen Werdegangs unzweifelhaft aus der wehrdienstbedingten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ergeben, weil er – der Kläger – nur wegen dieser Verlängerung der in Bezug auf die Dauer der anschließenden Zeit als Beamter auf Probe geänderten Rechtslage unterfallen sei. Ohne die dadurch eingetretene weitere Verzögerung wäre er spätestens zum 26. März 2011 zum Regierungsoberinspektor und spätestens zum 26. März 2012 zum Regierungsamtmann – also jeweils ein halbes Jahr früher als geschehen – ernannt worden. Das Datum „26.“ ergebe sich in diesem Zusammenhang daraus, dass sein Vorgängerjahrgang (53. Jahrgang) den Vorbereitungsdienst bereits am 25. September 2008 beendet habe und die betroffenen Beamten dementsprechend schon am 26. (und nicht erst 27.) März 2008 zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt worden seien. An dieses Datum sei dann auch für die weitere Nachzeichnung der Laufbahn anzuknüpfen.

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Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 2011 zu verpflichten, ihn, den Kläger, in dienst‑, besoldungs‑ und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 26. März 2011 zum Regierungsoberinspektor – Besoldungsgruppe A 10 BBesO – und mit Wirkung vom 26.  März 2012 zum Regierungsamtmann– Besoldungsgruppe A 11 BBesO – ernannt worden wäre.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bekräftigt ihre bisherige Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor: Über den Umweg der antragsgemäß begehrten Nachzeichnung würde der Kläger so gestellt, als wenn er vor der in Rede stehenden Rechtsänderung auf Probe verbeamtet worden wäre. Damit würden die legitimen gesetzgeberischen Intentionen für diese Rechtsänderung konterkariert. Das Prinzip der dreijährigen Probezeit als Regeltypus sei eingeführt worden, weil auf der anderen Seite die Voraussetzung der Vollendung des 27. Lebensjahres für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen sei. Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers sollten (nur) für Beamte, welche vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden seien, die bisherigen Regelungen fortgelten. Davon abweichend den Kläger ebenfalls noch in den Genuss einer kürzeren Probezeit zu bringen und ihn zugleich so zu behandeln, als ob er dann wie begehrt bereits im September 2011 (mit zu diesem Zeitpunkt erst 25 Jahren) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden wäre, sei als „Rosinenpickerei“ zu bewerten, jedenfalls durch die hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen für den wehrdienstbedingten Nachteilsausgleich nicht beabsichtigt. Eingangsamt für die Laufbahn des Klägers sei in den Jahren 2008 bis 2011 der Regierungsinspektor (A 9) gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang/Personalgrundakte (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für angeblich weitere wehrdienstbedingte Verzögerungen seines beruflichen Werdegangs in der von ihm im Berufungsrechtszug beantragten Weise einen Ausgleich leistet, ihn nämlich dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so stellt, als wäre er bereits zu den angegebenen früheren Zeitpunkten zum Regierungsoberinspektor und nachfolgend zum Regierungsamtmann befördert worden.

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Nach § 9 Abs. 8 Satz 3 und 4 i. V. m. Satz 1 ArbPlSchG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Juli 2009, BGBl. I Seite 2055, sind die Verzögerungen für den Beginn des Besoldungsdienstalters, für den Beginn der Erfahrungszeit und für den Beruf, welche sich daraus ergeben, dass sich der Vorbereitungsdienst und die Probezeiten eines Beamten um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert haben, angemessen auszugleichen.

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Entsprechendes galt mit Ausnahme der Einbeziehung der Erfahrungszeit bereits seit dem 1. April 2009. Davor war wesentlich Vergleichbares in § 9 Abs. 8 Satz 3 bis 6 ArbPlSchG a. F. normiert. Die dortigen Regelungen unterschieden sich– u. a. auch den damaligen Rahmenbedingungen geschuldet – von ihren Nachfolgeregelungen nur im Detail, waren allerdings im Ganzen spezifizierter ausgestaltet (z. B. kein Hinausschieben der Anstellung und von Beförderungen wegen der Wehrdienstzeit; aber keine Generalklausel hinsichtlich beruflicher Verzögerungsnachteile). Im Vergleich dazu sind die aktuellen Bestimmungen, was insbesondere für § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG gilt, allgemeiner gefasst. Hierdurch wird gesichert, dass sich wehrdienstbedingte berufliche Verzögerungen möglichst lückenlos unter den vorgesehenen Nachteilsausgleich fassen lassen und zugleich die für diesen Ausgleich zur Verfügung stehenden Mittel keiner vorgegebenen Beschränkung unterliegen. Was den hier im Fokus stehenden Ausgleich für Nachteile durch verzögerte Beförderung betrifft, fand sich dazu im Arbeitsplatzschutzgesetz eine Regelung (§ 9 Abs. 8 Satz 6 ArbPlSchG a. F.) auch schon bezogen auf die Zeit, in welcher der Kläger seinen Grundwehrdienst ableistete (1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006).

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Ab dem 14. Februar 2009 (Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung) werden die in § 9 Abs. 8 Satz 3 und Satz 4 ArbPlSchG (Fassung 2009) getroffenen Ausgleichsregelungen zudem durch das Laufbahnrecht der Bundesbeamten flankiert und zum Teil weiter konkretisiert. Hierzu bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 1 BLV vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), dass die sich aus einer Verlängerung von Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit (u. a.) eines Grundwehrdienstes ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen sind. Der nachfolgende Satz 2 ergänzt, dass zu diesem Zweck während der Probezeit befördert werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 BLV (das betrifft die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen. Letzteres lehnt sich im Kern an die Regelung in dem früheren § 9 Abs. 8 Satz 6 ArbPlSchG a. F. an. Da § 33 Abs. 4 Satz 2 BLV nur einen speziellen Anwendungsfall für den wehrdienstbedingt gebotenen beruflichen Nachteilsausgleich betrifft, ist er im Übrigen nicht als abschließende Konkretisierung des Regelungsgehalts des § 33 Abs. 4 Satz 1 BLV, der seinerseits inhaltlich dem § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG entspricht, zu begreifen.

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Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Rechtsentwicklung mit im Wesentlichen einander entsprechenden Vorschriften kann offen bleiben, ob in dem vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtslage auf das aktuelle Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, das damit inhaltsgleiche Recht im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in dem Verwaltungsverfahren über einen dem Kläger zu leistenden Nachteilsausgleich oder – aus eventuellen Gründen des materiellen Rechts – auf das zur Zeit der Erbringung des Grundwehrdienstes des Klägers geltende Recht abzustellen ist.

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Vgl. im Zusammenhang mit der letztgenannten Möglichkeit etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1993 – 6 A 187/91 –, juris, Rn. 41 ff.

32

Auf die danach als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht kommenden Rechtsvorschriften lässt sich ein Erfolg der Klage im Ergebnis nicht stützen. Denn der Kläger hat bezogen auf den Streitgegenstand durch wehrdienstbedingte Verzögerungen keinen ausgleichsbedürftigen beruflichen Nachteil erlitten.

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Allerdings ist der Beklagten und dem Verwaltungsgericht nicht darin zuzustimmen, dass der streitbefangene Zeitraum von (ca.) sechs Monaten, welcher sich daraus ergeben hat, dass auf den Kläger wegen der wehrdienstbedingten Verlängerung seiner Ausbildung die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffene Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit Anwendung fand, für den begehrten Ausgleich schon deswegen nicht berücksichtigt werden könne, weil der betreffende berufliche Nachteil nicht unmittelbar durch den Grundwehrdienst verursacht worden sei. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der im Rahmen der hier einschlägigen Anspruchsgrundlagen erforderliche Kausalzusammenhang auf unmittelbare Ursachen begrenzt wäre.

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Der Wortlaut sowohl des § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG als auch des § 33 Abs. 4 Satz 1 BLV bezeichnet den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der sprachlichen Wendung „daraus ergebenden“. Er knüpft damit sinngemäß ohne ersichtliche Einengung oder Differenzierung an alle beruflichen Verzögerungen an, welche – sei es ggf. auch nur als Mitursache oder mittelbare Ursache – kausal durch die (u. a.) grundwehrdienstbedingte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (vgl. § 9 Abs. 8 Satz 1 ArbPlSchG bzw. § 33 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BLV) herbeigeführt worden sind. Auch bei Einbeziehung der systematischen Verknüpfung der thematisch verwandten Einzelbestimmungen des § 9 Abs. 8 ArbPlSchG und des § 33 Abs. 4 BLV lässt die objektive Gesetzesfassung nichts dafür erkennen, dass dem in Rede stehenden Nachteilsausgleich nur solche Verzögerungszeiträume unterfallen, die in einem unmittelbaren Ursachenzusammenhang mit dem Ableisten von (u.a.) Grundwehrdienst stehen.

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Solches legen auch Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausgleichsbestimmungen bzw. ihrer Vorgängerregelungen nicht nahe. Diese Regelungen ziel(t)en darauf, dass die Grundwehrdienstleistenden, die nach den rechtlichen Bestimmungen, welche die Verlängerung von Vorbereitungsdienst und Probezeiten um die Zeit des Grundwehrdienstes vorsehen, eine Verzögerung in ihrer Ausbildung zum Beamten oder in der Ableistung der nachfolgenden Probezeit erfahren, keine weiteren Nachteile in ihrer Laufbahn erleiden. Sie sollen insbesondere nicht Gefahr laufen, dass die Ämter, die ihnen ohne Einberufung zum Wehrdienst übertragen worden wären, gleichaltrigen oder sogar jüngeren ungedienten Beamten zufallen.

36

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 – 1 A 2264/84 –, ZBR 1988, 62 = juris (nur Kurztext), unter Hinweis auf BT-Drucks. V/1397 S. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1993– 6 A 187/91 –, juris, Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 23. September 2015 – 19 K 2141/14 –, juris, Rn. 19.

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Dem Rechnung tragend verlangt die Prüfung der Kausalität der Leistung von (u.a.) Grundwehrdienst für zeitliche Verzögerungen in der beruflichen Laufbahn eine Rückprognose in Gestalt einer fiktiven Nachzeichnung. Nachzuzeichnen ist, wie die eingeschlagene Laufbahn bei dem Betroffenen ohne die Wehrdienstzeit konkret verlaufen wäre. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss diese Nachzeichnung grundsätzlich in einem umfassenden Sinne erfolgen. Sie hat also nicht nur die abgeleistete Wehrdienstzeit selbst und deren Dauer zu betrachten mit der Folge, dass sich Wehrdienstzeit und Ausgleichszeitraum vom Umfang her nicht notwendig entsprechen müssen. Die Nachzeichnung muss vielmehr regelmäßig auch sonstige verzögerungsrelevante Umstände für die berufliche Entwicklung einbeziehen und prüfen, ob diese Umstände ohne die wehrdienstbedingte Verzögerung des Einstiegs in die Laufbahn in dem konkreten Fall (nicht) zum Tragen gekommen wären. Das betrifft sowohl objektive Umstände wie etwa vorhandene Einstellungsmöglichkeiten und -termine sowie einschlägige Maßgaben des Status- und Laufbahnrechts als grundsätzlich auch personenbezogene Umstände wie etwa gesundheitsbezogene Einstellungshindernisse. Verzögerungsbegründende Umstände, denen in vorwerfbarer Weise ein vermeidbares Verhalten des Betroffenen zugrunde liegt, wie z. B. ein unnötiges Zuwarten mit einer Bewerbung, sind der Nachzeichnung allerdings nicht mit zugrunde zu legen.

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Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1982 – 2 B 83.81 –, RiA 1982, 154 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 23. März 1987 – 1 A 2264/84 –, ZBR 1988, 62 = juris (nur Kurztext) und vom 6. Juli 1993 – 6 A 187/91 –,juris, Rn. 56 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 1995 – 10 A 10432/94 –, juris, Rn. 22 ff., insb. Rn. 25 und 29.

39

Die in Rede stehende Nachzeichnung der Laufbahn hat sich maßgeblich an der zum Beurteilungszeitpunkt geltenden Rechtslage und nur in dem dadurch gesteckten, gegebenenfalls einen Ermessenspielraum eröffnenden Rahmen weiter an der herrschenden Verwaltungspraxis zu orientieren. Daraus folgt, dass nicht schlicht in den Blick genommen werden kann, wie die berufliche Entwicklung einer bestimmten Vergleichsgruppe, welcher der Betroffene ohne seinen Wehrdienst angehört hätte, tatsächlich verlaufen ist. Denn der hier im Streit stehende Nachteilsausgleich will – wie in anderen rechtlichen Zusammenhängen ebenfalls die Regel – den Betroffenen nicht auch einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gewähren.

40

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:

41

Wegen seines Grundwehrdienstes konnte der Kläger den im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierten Vorbereitungsdienst für die angestrebte Beamtenlaufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erst (ca.) sechs Monate später beenden, als ihm dies ohne den geleisteten Wehrdienst möglich gewesen wäre. Dementsprechend konnte der Kläger auch erst mit einer Verzögerung entsprechenden Umfangs in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Die Probezeit des Klägers hat sich aber im konkreten Fall nicht nur um diesen Sechsmonatszeitraum nach hinten verschoben. Sie hat sich vielmehr darüber hinaus auch verlängert. Die verlängerungsbegründenden Umstände sind dabei – im Sinne einer Mitursache – wehrdienstbedingt eingetreten. Denn die durch die Ableistung des Grundwehrdienstes hervorgerufene zeitliche Verschiebung der beruflichen Entwicklung des Klägers ist ihrerseits ursächlich dafür gewesen, dass es der wehrdienstbedingt erst mit Wirkung vom 27. März 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Kläger (knapp) verpasst hat, dass für seine Probezeit noch bestimmte Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung alter Fassung gegolten hätten. Die diesbezügliche Übergangsvorschrift des § 53 Abs. 1 BLV hebt als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe ab. Bedeutung hat das hier insbesondere für die Dauer der (regelmäßigen) Probezeit gehabt. Nach altem Recht bzw. Übergangsrecht hätte diese für einen Beamten in der Laufbahn des Klägers zwei Jahre und sechs Monate betragen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BLV a.F.), nach dem neuem Laufbahnrecht, dem der Kläger infolge des Zeitpunkts der Berufung in sein Probebeamtenverhältnis nunmehr unterfiel, betrug sie hingegen drei Jahre (§ 28 Abs. 1 BLV). Somit hat der Kläger diesbezüglich einen beruflichen Nachteil erlitten, der bei fiktiver Nachzeichnung seiner Laufbahn ohne den Grundwehrdienst nicht eingetreten wäre.

42

Das wirkt sich mit Blick auf den Streitgegenstand hier aber nicht aus. Denn unbeschadet der absolvierten längeren Probezeit führt die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers im Ergebnis nicht darauf, dass dieser ohne seinen Grundwehrdient zu früheren Zeitpunkten zum Regierungsoberinspektor sowie nachfolgend zum Regierungsamtmann hätte befördert werden können/dürfen, als dies tatsächlich geschehen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Aufgrund der bereits angesprochenen Übergangsvorschrift des § 53 Abs. 1 BLV hätten – in wesentlichem Gleichklang mit der für das Beamtenstatusrecht maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 147 Abs. 2 BBG 2009 – für den Kläger, wenn er keinen Grundwehrdienst geleistet hätte, anstelle der §§ 28 bis 31 BLV noch (u. a.) die §§ 7 bis 10 BLV a. F. gegolten. Jene Vorschriften schlossen neben den früheren Regelungen zur Probezeit und deren Dauer (§§ 7 und 8) auch die früheren Bestimmungen über die – nach neuem Laufbahnrecht weggefallene – Anstellung (§ 10) ein, d. h. die erste Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt oder für das eine Amtsbezeichnung festgesetzt ist. Die Anstellung erfolgte nach erfolgreichem Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit. An die Probezeit und die Anstellung knüpften im Rahmen des alten Laufbahnrechts gewissermaßen als Annex aber noch weitere Regelungen an, welche dann, wenn der Kläger seine Laufbahn früher begonnen hätte, konsequenterweise ebenfalls weiter anzuwenden gewesen wären. Insbesondere läge ein Systembruch vor, wenn Bestimmungen zu Beförderungswartezeiten, die für Beamte auf Probe nach dem alten Laufbahnrecht galten, nicht weiter anwendbar geblieben wären, sofern die Beamten übergangsweise noch dem System der Anstellung unterfielen. Denn § 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG 2009 schließt eine Beförderung nunmehr nur noch für das erste Jahr seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zwingend aus. Bei Ablauf dieser Zeitspanne hätte ein dem alten Laufbahnrecht unterfallender Bundesbeamter aber noch nicht einmal sein erstes reguläres Amt der Laufbahn innegehabt. Jedenfalls als Regelbefund macht eine nicht auf ein solches reguläres Statusamt aufbauende Beförderung keinen Sinn. Dies berücksichtigend ist auf die übergangsweise noch dem alten Laufbahnrecht unterfallenden Bundesbeamten auf Probe (wie hier den Kläger im Rahmen der Nachzeichnung seiner Laufbahn) auch § 12 Abs. 4 BLV a. F. weiter anzuwenden gewesen, obwohl diese Norm in § 53 Abs. 1 BLV nicht ausdrücklich mit erwähnt wird.

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§ 12 Abs. 4 BLV a. F. bestimmte zum einen die grundsätzliche Unzulässigkeit der Beförderung während der (laufbahnrechtlichen) Probezeit (Nr. 1), zum anderen sah er ein Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung vor, es sei denn, das bisherige Amt brauchte nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (Nr. 2). Ein Beförderungsverbot bis hin zu der Verbeamtung auf Lebenszeit, also während der gesamten statusrechtlichen Probezeit, war dagegen nicht bestimmt, weshalb es auf die von der Beklagten angestellten Überlegungen zu dem insoweit früher geltenden Mindestalter von 27 Jahren (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F.), welches der am 23. Oktober 1985 geborene Kläger erst am 23. Oktober 2012 erreicht hätte, hier nicht ankommt.

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Nach den vorstehend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen war im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahn eine Beförderung des Klägers zunächst bis zum Ende seiner laufbahnrechtlichen Probezeit von damals zwei Jahren und sechs Monaten, also (bei fiktivem Beginn dieser Probezeit am 26. September 2008) bis zum Ablauf des 25. März 2011, ausgeschlossen. Da die Anstellung des Klägers frühestens nach Abschluss der Probezeit, mithin frühestens zum 26. März 2011, in dem Eingangsamt der Laufbahn hätte erfolgen können (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BLV a. F.), hätte sodann ab diesem Zeitpunkt das oben genannte Beförderungsverbot von einem weiteren Jahr bestanden (siehe auch Seite 3 unten/4 oben des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 25. Juli 2012). Denn das Amt des Regierungsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 war seinerzeit das Eingangsamt der Laufbahn des Klägers und deshalb regelmäßig zu durchlaufen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2017; bestätigt durch Schriftsatz des Klägers vom 9. Mai 2017). Damit wäre eine Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor erst zum 26. März 2012 und davon ausgehend eine Weiterbeförderung zum Regierungsamtmann erst zum 26. März 2013 möglich gewesen. Diese Beförderungsdaten liegen später als die Beförderungen, die der Kläger trotz des geleisteten Grundwehrdienstes und trotz der absolvierten dreijährigen Probezeit unter Berücksichtigung des durch die Beklagte für die Wehrdienstzeit bereits gewährten, allerdings nicht erkennbar an einer konkreten Nachzeichnung der Laufbahn orientierten Ausgleichs durch „Vorziehen“ der betreffenden Beförderungen tatsächlich erfahren hat (27. September 2011: Regierungsoberinspektor; 27. September 2012: Regierungsamtmann).

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Dafür, dass hier eine – gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 6 BLV a. F. von der obersten Dienstbehörde zu beantragende, vom Bundespersonalausschuss zuzulassende und schon insofern seltene – laufbahnrechtliche Ausnahme von den in § 12 Abs.4 Nr. 1 und Nr. 2 BLV a. F. bestimmten Beförderungsverboten eingreifen würde, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine etwaige (damalige) Praxis der Bundeswehrverwaltung, bei der Anstellung sogleich ein Beförderungsamt zu vergeben, wie sie der Kläger in seinem Antragsschreiben vom 11. April 2011 jedenfalls betreffend die Absolventen der 53. Laufbahnprüfung geltend macht, lässt allein nicht darauf schließen, dass für die hier in Rede stehende Laufbahn eine Ausnahmeentscheidung der vorgenannten Art getroffen wurde.

47

Sonstige Ausnahmebestimmungen mit besonderer Zweckrichtung wie § 33 Abs. 4 Satz 2 BLV oder (früher entsprechend) § 9 Abs. 8 Satz 6 ArbPlSchG a.F., die eine Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen schon während der Probezeit zulassen, können für die fiktive Nachzeichnung, wie die berufliche Entwicklung ohne den Wehrdienst verlaufen wäre, keine Berücksichtigung finden. Diese Bestimmungen dienen dem besonderen Zweck des Nachteilsausgleichs und setzen demgemäß einen Sachverhalt voraus, der zu einem solchen Ausgleich verpflichtet. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Laufbahn dient in dem vorliegenden Zusammenhang aber erst dazu festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang ein nach dem Arbeitsplatzschutzrecht bzw. Laufbahnrecht ausgleichspflichtiger beruflicher Nachteil bei dem Kläger wehrdienstbedingt überhaupt eingetreten ist.

48

Auf dieser Grundlage hat der Kläger – gemessen am Streitgegenstand – bedingt durch seinen Grundwehrdienst im Ergebnis keinen weiteren ausgleichsbedürftigen beruflichen Nachteil wegen „verspäteter“ Beförderung erlitten; seine Klage und die Berufung mussten daher erfolglos bleiben.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.