§ 13 Abs. 2 AEG: Teilentscheidung zur Kostenverteilung von Anschlussweichen zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Entscheidung des Eisenbahnbundesamts zur Verteilung der Kosten von Anschlussweichen und Gleissperren im Bahnhof Brühl. Streitpunkt war u.a., ob ohne bezifferte Kosten eine (Teil‑)Kostengrundentscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG getroffen werden darf und wie die Kosten nach Billigkeit zu verteilen sind. Das VG Köln hielt die Teilentscheidung auch ohne Kenntnis der exakten Kostenhöhe für zulässig, da die Kostenverteilung dem Grunde nach selbstständig regelbar sei und die konkrete Höhe später überprüft werden könne. Die hälftige Kostentragung der Klägerin für Weiche 16 und die Freistellung der Netzbetreiberin wurden wegen fehlender Netznutzung und unter Berücksichtigung des Zubringervorteils (abgegolten über Weiche 15) als billig bestätigt. Die Klage blieb erfolglos; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Anfechtung der Kostengrundentscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG erfolglos; Teilentscheidung und hälftige Kostenverteilung als billig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilentscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG über die Kostentragung dem Grunde nach kann zulässig sein, auch wenn die konkrete Kostenhöhe noch nicht feststeht.
Für die Billigkeitsprüfung der Kostenverteilung nach § 13 Abs. 2 AEG sind Kostenveranlassung, Kostenverursachung und die beiderseitigen Interessen maßgeblich; die Ermittlung konkreter Kostenbeträge ist nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung.
Bei Anschlussweichen, die ausschließlich dem Verkehr mehrerer Anschließer dienen und nicht durch den Verkehr auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers genutzt werden, kann es billig sein, den Infrastrukturbetreiber von Wartungs-, Entstörungs- sowie Erneuerungs-/Instandsetzungskosten freizustellen.
Eine hälftige Kostentragung eines Anschließers für Inspektion, Wartung, Entstörung sowie Erneuerung/Instandsetzung kann billig sein, wenn er die Anlage (mit-)nutzt und (mit-)verschleißt.
Der Zubringervorteil des Netzbetreibers kann bei der Billigkeitsabwägung als kompensiert angesehen werden, wenn die Kosten einer netzanbindenden Weiche dem Verantwortungsbereich des Netzbetreibers zugeordnet sind.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Verteilung der Kosten der Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre im Bahnhof Brühl zwischen der Klägerin als anschließendes Unternehmen und der Beigeladenen als Netzbetreiberin.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Gleise 14 und 19, die sie im Jahr 2005 von der Beigeladenen erworben hat. Das Gleis 14 ist über die Weiche 13 an das öffentliche Netz der Beigeladenen angebunden. Das Gleis 19 wird über die Weiche 16, an die zusätzlich die Firma Brühler Stahlhandel GmbH anschließt, an die Weiche 15 angebunden, welche die Anlagen mit dem öffentlichen Netz der Beigeladenen verbindet. Die Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre und Lichtsperrsignal stehen im Eigentum der Beigeladenen. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Klägerin die Kosten der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr betriebenen und instand zu haltenden Anschlussanlagen, die für den Infrastrukturanschluss erforderlich sind, vollständig trägt.
Mit Schreiben vom 06.09.2011 beantragte die Beigeladene eine Entscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (im Folgenden: AEG) über die Bedingungen des Anschlusses und der Kosten. Dabei vertrat sie hinsichtlich der Weiche 13 die Auffassung, dass sie berechtigt sei, eine jährliche Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung zu erheben, und dass die Klägerin verpflichtet sei, die jeweils fallweise in Rechnung gestellten Kosten für den Austausch von Weichengroßteilen im Entstörungsfalle sowie für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche und Gleissperre vollständig zu übernehmen. Hinsichtlich der Weiche 16 beantragte die Beigeladene die hälftige Tragung der Kosten durch die Klägerin, da ein weiterer Gleisanschließer die Weiche nutze. Die Klägerin sei demgegenüber lediglich zur jährlichen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 Euro pro Anschlussweiche bereit. Mit Schreiben vom 30.09.2011 legte die Beigeladene eine Zusammenstellung der mit der Kostenpauschale abzugeltenden Arbeiten vor, ohne deren Kosten zu beziffern.
Mit Bescheid vom 13.04.2012 legte die Beklagte in Ziffer 1 des Tenors der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre jeweils zur Hälfte auf. Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 setzte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung zu tragen habe, die Beigeladene könne die andere Hälfte der Firma Brühler Stahlhandel GmbH anlasten. Für diese Kosten könne eine Pauschale zu Grunde gelegt werden. Über die Höhe der zu zahlenden Pauschale könne erst dann entschieden werden, wenn die Beigeladene deren Angemessenheit nachweise. In Ziffer 2 des Tenors legte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche 13 und Gleissperre je zur Hälfte auf, für die Anschlussweiche 16 wurden der Klägerin die Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung hälftig angelastet, die andere Hälfte dieser Kosten könne die Beigeladene der Firma Brühler Stahlhandel GmbH anlasten. Diese Kosten habe die Beigeladene dem Anschließer in jedem Einzelfall nachzuweisen. In Ziffer 3 des Tenors bestimmte die Beklagte, dass im Falle eines Rückbaus des Gleisanschlusses nach Vertragsende die Rückbaukosten von der Beigeladenen zu tragen seien, soweit der Bau nicht noch von der Klägerin veranlasst werde. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 AEG zu treffende billige Regelung seien die in § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannten Billigkeitsgrundsätze. Danach sei die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Abwälzung aller Betriebs-und Erneuerungskosten auf den Anschließer sei unbillig. Die Beigeladene habe ihren Zubringervorteil durch Gleisanschlüsse nicht berücksichtigt. Nahezu sämtlicher Güterverkehr werde durch Gleisanschlüsse in das Netz der Beigeladenen eingespeist und erzeuge entsprechende Trasseneinnahmen der Beigeladenen. Der Verschleiß von Anschlussweichen zum öffentlichen Netz und die Kosten der Wartung, Erhaltung und des Ersatzes der Weichen würden sogar überwiegend durch den Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Beigeladenen verursacht. Auch die Erneuerung und Instandsetzung einer Weiche seien in diesem Falle früher erforderlich. Es sei daher unangemessen, wenn der Anschließer die Kosten allein tragen müsse. Da der Gleisanschließer durch den Betrieb des Anschlusses aber auch Mehrkosten verursache und zum Verschleiß beitrage, sei es angemessen, ihm ebenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Eine andere Verteilung der Kosten sei nur dann erforderlich, wenn mehrere Anschließer die Anschlussweiche ausschließlich nutzten. Das sei bei der Anschlussweiche 16 der Fall, an deren laufenden Kosten die Beigeladene sich nicht beteiligen müsse. Der Zubringervorteil werde in diesen Fällen durch die Übernahme der Kosten für die Weiche 15 berücksichtigt. Der Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der Weichen sei zulässig. Eine Feststellung des genauen Verschleißanteils der verschiedenen Nutzer einer Anschlussweiche sei kaum möglich, da auch Gewicht, Achsen und Fahrgestellart der Züge sich auswirkten. Die Angemessenheit der Kostenpauschale habe die Beigeladene bislang trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde könne über die Höhe der Kostenpauschale nicht entschieden werden. Die Kosten eines eventuellen Rückbaus der Anschlussweichen und der sonstigen Infrastruktureinrichtungen nach Vertragsende dürfe die Beigeladene dem Anschließer nur dann anlasten, wenn er den Einbau der Weiche veranlasst oder die Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer übernommen habe.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren vertrat die Beigeladene die Auffassung, dass alle Kosten der Weiche 13 inklusive der Rückbaukosten vollständig von der Klägerin zu tragen seien, die auch die Kosten für die Weiche 16 inklusive der Rückbaukosten hälftig zu tragen habe. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beigeladene sich nicht nur zur Hälfte an den Kosten für die Weiche 13 zu beteiligen habe, sondern auch einen Teil der Kosten für die Weiche 16 zu tragen habe. Der Beklagten sei eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenverteilung mangels dargelegter und nachgewiesener Kosten verwehrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 hob die Beklagte die Entscheidung in Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheides auf, soweit beide sich auf die Möglichkeit bezogen, der Firma Brühler Stahlwerke Kosten anzulasten. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es bestehe ein praktisches Bedürfnis für die getroffene Teilentscheidung. Die dargelegten Entscheidungsgrundsätze könnten der Beigeladenen Anhaltspunkte für die sonstige Praxis geben. Die Entscheidung sei richtungsweisend für die Frage der Verteilung der Gesamtkosten einer Anschlussweiche. Zwar habe die Beigeladene die Höhe der Pauschale bislang nicht ausreichend begründet, sie habe aber die Kostenbestandteile näher aufgeschlüsselt. Die getroffene Entscheidung hinsichtlich der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Weiche 13 sei billig. Beide Vertragspartner hätten ein Interesse an dem Erhalt der Weiche und trügen zu deren Verschleiß bei. Das auf dem Gleisanschluss bewältigte Transportvolumen von ca. 2400 Waggons pro Jahr sei nicht unbeachtlich. Die Entscheidung sei auch zweckmäßig, weil sie dem Verursachungsprinzip und den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entspreche. Nach § 1 AEG sei ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene Ziel des Gesetzes. Eine vollständige Kostenabwälzung auf die Klägerin würde die Nutzung der Schienen für sie nachvollziehbar unattraktiv werden lassen und damit langfristig zu einer Verlagerung der Transporte auf die Straße führen. Die Anerkennung einer Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung sei sachgerecht, weil eine genaue Berechnung des jeweiligen Verschleißanteils technisch kaum machbar sei. Dass die Beigeladene ihre Kosten nicht in ihr Trassenpreissystem eingestellt habe, sei unbeachtlich. Sie erhalte für die Instandhaltung ihres Schienennetzes im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eine Pauschale, die mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt werde. Es sei ihr grundsätzlich nicht verwehrt, Mehrkosten der Instandhaltung der Anschlussweiche 13 zukünftig in diese Mittel einzuplanen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege nicht vor. Eine abweichende Entscheidung folge auch nicht aus der Gleisanschlussförderrichtlinie vom 21.09.2009, nach welcher der Neubau einer Gleisanschlussweiche, die Reaktivierung nach Stilllegung und der Ausbau grundsätzlich förderungsfähig seien. Die Richtlinie nehme die hier betroffenen Kosten der Wartung und Entstörung sowie der Erneuerung und Instandsetzung aus, die anderweitig zu tragen seien. Eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen für Inspektion, Wartung und Entstörung der Weiche 16 erscheine dagegen unbillig. Die Weiche werde nicht von dem Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Beigeladenen genutzt. Der aus dem Gleisanschluss resultierende Zubringervorteil der Beigeladenen werde überdies bereits durch die alleinige Tragung der Kosten der Weiche 15 abgegolten, welche der Anbindung der Weiche 16 an das übergeordnete Eisenbahnnetz diene. Die Weiche 16 binde die Infrastruktur an, die ausschließlich der Zubringung der Klägerin und der Firma Brühler Stahlhandel GmbH diene. Aus den genannten Gründen sei auch die Entscheidung über die hälftige Anlastung der Erneuerungs- und Instandsetzungskosten der Weichen 13 und 16 billig und zweckmäßig.
Am 27.09.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Rechtsauffassung, dass die Beklagte mangels konkreter Angaben zu den einzelnen Kostenpositionen keine billige Kostenregelung habe treffen können. Die Beigeladene habe die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Kosten des Gleisanschlusses weder konkret benannt noch nachgewiesen. Damit habe der Beklagten von Anfang an eine Entscheidungsgrundlage gefehlt. Ob eine Vertragspartei durch den von ihr zu tragenden Anteil der Kosten unverhältnismäßig belastet werde, könne nur beurteilt werden, wenn die Höhe der Kosten feststehe.
Nach § 13 Abs. 2 AEG sei über die Bedingungen des Gleisanschlusses und über die Angemessenheit der Kosten insgesamt und nicht in Teilregelungen zu entscheiden. Eine zulässige Teilentscheidung müsse in einem Zweckmäßigkeitsverhältnis zur Schlussentscheidung stehen. Das sei z.B. der Fall, wenn eine präjudizielle Vorfrage entschieden werde. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass sich die Klägerin an den Kosten des Gleisanschlusses zu beteiligen habe. Die Entscheidung der Beklagten sei weder für den Abschluss noch für eine Förderung des Verfahrens dienlich gewesen, weil sie keine Entscheidung über den Grund eines Anspruchs beinhalte, sondern lediglich die unbekannten Kosten in einer unbekannten Höhe zwischen den Parteien verteile. Die Zweckmäßigkeit der Teilentscheidung ergebe sich auch keineswegs aus dem Umstand, dass die Beigeladene der Aufforderung zur Darlegung der Kosten keine Folge geleistet habe. Insoweit sei die Beklagte auch nicht gezwungen gewesen, die Beigeladene im Wege des Verwaltungszwanges zur Beibringung der Unterlagen zu veranlassen. Vielmehr wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, den Antrag der Beigeladenen zurückzuweisen. Auch sei das vorliegende Verwaltungsverfahren für eine auf alle Gleisanschlussverträge bezogene Grundsatzentscheidung ungeeignet.
Aus § 13 AEG könne weder das Vollkostenprinzip der Klägerin noch der zum Ansatz gebrachte Halbteilungsgrundsatz der Beklagten abgeleitet werden. In einem konkreten Einzelfall könne eine Kostenverteilung nach dem Halbteilungsgrundsatz zwar angemessen sein, hierzu bedürfe es aber einer entsprechenden Begründung und insbesondere der Kenntnis der in Rede stehenden Kosten des Gleisanschlusses. Mangels konkreter Angaben sehe die Klägerin sich außerstande zu beurteilen, welche Kostenverteilung vorliegend angemessen wäre.
Die Klägerin beantragt,
Ziffer 1) und 2) des Bescheides vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der angefochtene Teilverwaltungsakt sei rechtmäßig. Eine Behörde sei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung aufgrund der Befugnis zur Gesamtregelung zu einer Teilentscheidung berechtigt, sofern diese einer selbstständigen Entscheidung zugänglich sei. Ihre Grenze finde diese Befugnis dort, wo dies zu einer Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie führe oder bei Ausschluss einer Teilentscheidung durch Gesetz.
Die Kostengrundentscheidung sei abhängig von der Kostenveranlassung, der Kostenverursachung und den Interessen der Vertragsparteien, nicht jedoch von der Höhe der zu erwartenden Kosten. Für die Frage, wie die im zukünftigen Vertragsverhältnis anfallenden Kosten der Anschlussweiche zwischen den Vertragsparteien aufzuteilen seien, könne die Höhe der Kosten bereits deshalb nicht maßgeblich sein, weil diese zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 13 AEG häufig nicht fest stünden. Die Kostengrundentscheidung könne von der Höhe der zu erwartenden Kosten allenfalls dann beeinflusst werden, wenn der nach ihr zu tragende Anteil der Kosten eine Partei unverhältnismäßig belaste. Dafür gebe es nach der Höhe der geforderten und bereits bezifferten Kosten jedoch keine Anhaltspunkte und dies sei von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Gleichwohl habe die Beigeladene die bezifferten Kosten noch zu plausibilisieren.
Die Teilentscheidung sei zweckmäßig und erforderlich gewesen. Die Beigeladene habe trotz mehrfacher Aufforderung eine Darlegung der Kostenhöhe verweigert. Eine Sachverhaltsermittlung zur Höhe der Kosten wäre somit nur im Wege des Verwaltungszwanges möglich gewesen. Da die Beigeladene aber bereits von anderen Anschließern eine pauschale Übernahme aller Kosten in Gleisanschlussvereinbarungen verlange, hätte sie diese Auffassung bis zu einer Vollentscheidung der Beklagten voraussichtlich in einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen umgesetzt, ohne die widersprechende Auffassung der Beklagten hierzu zu kennen. Die Teilentscheidung habe überdies anderen Gleisanschließern ermöglicht, ihre Vereinbarungen unter Vorbehalt zu stellen, so dass ihnen weiterhin das Verfahren nach § 13 AEG offen stehe.
Die Teilentscheidung sei auch nicht spezialgesetzlich ausgeschlossen. Der Wortlaut von § 13 Abs. 2 AEG schließe eine Teilentscheidung über einzelne Bedingungen des Anschlusses oder über die Verteilung der Kosten nicht aus. Das entspreche auch nicht dem Sinn der Norm, deren Ziel eine schnelle und neutrale Entscheidung über strittige Vertragsbedingungen außerhalb eines Zivilprozesses sei.
Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung seien in einem Verwaltungsverfahren Teilregelungen allgemein zulässig, sofern sie einer selbstständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich seien. Im Falle der Rückbaukosten und der erst in Zukunft anfallenden, einzeln abzurechnenden Instandsetzungsmaßnahmen sei eine Beschränkung auf die Kostengrundentscheidung sogar unumgänglich, weil diese Kosten der Höhe nach noch nicht bestimmbar seien. Angesichts der grundlegenden Differenzen schon im Hinblick auf die vorausgehende Frage, wer die Kosten dem Grunde nach zu tragen habe, sei es sachgerecht, dass die Beklagte die Klärung der Höhe auch bereits angefallener Kosten zunächst zurückgestellt habe. Im Übrigen sei aber auch eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Aufteilung der Entscheidung in zwei Bescheide nicht zu erkennen, denn die noch nicht erfolgte Kostenfestsetzung führe lediglich dazu, dass die Klägerin den Infrastrukturanschluss seit geraumer Zeit nutze, ohne die dafür entstehenden Kosten an die Beigeladene zu entrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 18 K 5225/12 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Kostenentscheidung der Beklagten ist § 13 Abs. 2 AEG. Danach entscheidet das Eisenbahnbundesamt, wenn - wie hier - eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, im Falle der Nichteinigung über die Angemessenheit der Kosten eines Anschlusses an eine Eisenbahninfrastruktur. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Klägerin und die Beigeladene sich nicht über die Angemessenheit der Kosten des Gleisanschlusses an die Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen im Bahnhof Brühl einigen konnten. Der Antrag der Beigeladenen auf Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 AEG war auch (teil-)entscheidungsreif. Die Beklagte durfte die vorliegende Kostengrundentscheidung ohne Kenntnis der genauen Höhe der Kosten treffen. Die Kostenverteilung dem Grunde nach war einer selbstständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich. Für die grundsätzliche Kostenverteilung und deren Angemessenheit sind Ermittlungen zur Kostenhöhe nicht zwingend erforderlich. Das gilt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Behörde sich eine Überprüfung der Angemessenheit der konkreten Höhe der Kosten vorbehält. Die Kostengrundentscheidung macht insbesondere im Falle zukünftig anfallender Instandsetzungsmaßnahmen Sinn, weil die Höhe dieser Kosten regelmäßig nicht im Voraus bestimmbar ist. Die Teilentscheidung war im Interesse der Vertragsparteien und zur Herstellung von Rechtssicherheit im Gleisanschlussrecht auch sachgerecht und geboten. Das gilt insbesondere für die Klägerin, die den Gleisanschluss bereits seit längerem nutzt und deshalb ein Interesse an der Klärung der auf sie zukommenden Kosten haben dürfte.
Die Kostenentscheidung gemäß Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Die Kostenverteilung hinsichtlich der Weichen 13 und 16 entspricht der Billigkeit. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 11.10.2013 - 18 K 5225/12 - Bezug genommen, insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur Anschlussweiche 13. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anschlussweiche 16 ist in dem hier angefochtenen Umfang ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hälftige Kostentragung der Klägerin für Inspektion, Wartung und Entstörung sowie für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche 16 nebst Gleissperre ist billig, weil die Klägerin diese Weiche - neben dem anderen Anschließer - nutzt und verschleißt. Es entspricht überdies der Billigkeit, die Beigeladene von diesen Kosten freizustellen. Die auf ihrem Netz verkehrenden Eisenbahnen nutzen die Weiche 16 nicht und tragen mithin nicht zu deren Verschleiß bei. Auch ist es vertretbar, den Zubringervorteil der Beigeladenen als kompensiert anzusehen durch die Kostenzuordnung hinsichtlich der Weiche 15. Insoweit kann dahinstehen, ob derzeit die Beigeladene die Kosten für die Weiche 15 selbst trägt oder ob sie diese durch erfolgreiche Vertragsverhandlungen einem Dritten auferlegen konnte. Im hier allein entscheidenden Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sind die Kosten der Weiche 15 jedenfalls dem Verantwortungsbereich der Beigeladenen und nicht der Klägerin zuzuordnen, obwohl deren Verkehre letztlich über diese Weiche in das Netz der Beigeladenen gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, nach welchem Maßstab die Kosten eines Gleisanschlusses zu verteilen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.