§ 13 Abs. 2 AEG: Billige Kostenverteilung für Anschlussweichen und Rückbaukosten
KI-Zusammenfassung
Gestritten wurde über die Kostenverteilung für Wartung/Entstörung, Erneuerung/Instandsetzung sowie Rückbau zweier Anschlussweichen zwischen Netzbetreiberin und Anschließer. Das Eisenbahnbundesamt traf hierzu nach § 13 Abs. 2 AEG eine Kostengrundentscheidung (u.a. hälftige Teilung bei Weiche 13; Rückbaukosten bei der Netzbetreiberin). Das VG Köln hielt eine Grundentscheidung ohne konkrete Kostenbezifferung für zulässig und bestätigte den Billigkeitsmaßstab des § 13 Abs. 1 AEG unter Rückgriff auf § 315 BGB-Grundsätze. Der Anschließer trägt nicht stets alle Kosten; Veranlasserprinzip, gegenseitige Interessenlage und Zweck des AEG sind zu berücksichtigen. Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage gegen die Kostengrundentscheidung zur Verteilung von Weichen- und Rückbaukosten nach § 13 Abs. 2 AEG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostengrundentscheidung zur Verteilung von Anschlusskosten nach § 13 Abs. 2 AEG kann als selbstständiger Verwaltungsakt ergehen; Ermittlungen zur konkreten Kostenhöhe sind hierfür nicht zwingend, wenn die Überprüfung einzelner Kostenpositionen vorbehalten bleibt.
Die vertragsersetzende Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG hat sich am Maßstab der „billigen Regelung“ des § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG zu orientieren; zur Ausfüllung des Billigkeitsbegriffs können die zu § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Billigkeit im Sinne des § 13 AEG verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände; einseitige Vollkostenabwälzung auf den Anschließer ist nicht bereits kraft Gesetzes vorgegeben.
Bei einer billigen Kostenregelung ist regelmäßig ein Entscheidungsspielraum eröffnet; eine detaillierte monetäre Quantifizierung einzelner Abwägungsfaktoren (z.B. Zubringervorteil, Verschleißanteile) ist nicht stets erforderlich.
Rückbaukosten dürfen einem Anschließer im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht allein wegen der Nutzung oder Vertragsbeendigung auferlegt werden, wenn er den Einbau nicht veranlasst und keine Rückbauverpflichtung übernommen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Kostenverteilung dem Grunde nach ist einer selbstständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich. In Fällen, in denen die Behörde sich eine spätere Überprüfung der Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen vorbehält, sind für die grundsätzliche Kostenverteilung nicht zwingend Ermittlungen zur Kostenhöhe erforderlich.
Die vertragsersetzende Entscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 AEG hat sich an den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG zu orientieren und muss deshalb auch dem dortigen Maßstab der Billigkeit entsprechen. Insoweit kann zurückgegriffen werden auf den zivilrechtlichen Begriff der Billigkeit des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze.
Bei einer billigen Kostenregelung gibt es regelmäßig nicht nur eine einzige, allein rechtmäßige Entscheidung, sondern es ist ein gewisser Entscheidungsspielraum für die Kostenverteilung eröffnet.
Aus dem Wortlaut der Norm, aus der Entstehungsgeschichte und aus der Systematik der Norm folgt, dass dem Anschließer nicht stets alle Kosten der Anschlussweiche zur Last fallen. Bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG sind vielmehr das Veranlasserprinzip und die gegenseitige Interessenlage zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Verteilung der Kosten der Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre im Bahnhof Brühl zwischen der Klägerin als Netzbetreiberin und der Beigeladenen als anschließendes Unternehmen.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Gleise 14 und 19, die sie im Jahr 2005 von der Klägerin erworben hat. Das Gleis 14 ist über die Weiche 13 an das öffentliche Netz der Klägerin angebunden. Das Gleis 19 wird über die Weiche 16, an die zusätzlich die Firma Brühler Stahlhandel GmbH anschließt, an die Weiche 15 angebunden, welche die Anlagen mit dem öffentlichen Netz der Klägerin verbindet. Die Anschlussweichen 13 und 16 nebst Gleissperre und Lichtsperrsignal stehen im Eigentum der Klägerin. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Beigeladene die Kosten der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr betriebenen und instand zu haltenden Anschlussanlagen, die für den Infrastrukturanschluss erforderlich sind, vollständig trägt.
Mit Schreiben vom 06.09.2011 beantragte die Klägerin eine Entscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (im Folgenden: AEG) über die Bedingungen des Anschlusses und der Kosten beider Weichen. Dabei vertrat sie hinsichtlich der Weiche 13 die Auffassung, dass sie berechtigt sei, eine jährliche Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung zu erheben, und dass die Beigeladene verpflichtet sei, die jeweils fallweise in Rechnung gestellten Kosten für den Austausch von Weichengroßteilen im Entstörungsfalle sowie für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche und Gleissperre vollständig zu übernehmen. Hinsichtlich der Weiche 16 beantragte die Klägerin eine hälftige Kostentragung der Beigeladenen, da ein weiterer Gleisanschließer die Weiche nutze. Die Beigeladene sei demgegenüber lediglich zur jährlichen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 Euro pro Anschlussweiche bereit. Mit Schreiben vom 30.09.2011 legte die Klägerin eine Zusammenstellung der mit der Kostenpauschale abzugeltenden Arbeiten vor, ohne deren Kosten konkret zu beziffern.
Mit Bescheid vom 13.04.2012 legte die Beklagte in Ziffer 1 des Tenors der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Anschlussweiche 13 und der Gleissperre jeweils zur Hälfte auf. Hinsichtlich der Anschlussweiche 16 setzte die Beklagte fest, dass die Beigeladene die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung zu tragen habe, die Klägerin könne die andere Hälfte der Firma Brühler Stahlhandel GmbH anlasten. Für diese Kosten könne eine Pauschale zu Grunde gelegt werden. Über die Höhe der zu zahlenden Pauschale könne erst dann entschieden werden, wenn die Klägerin deren Angemessenheit nachweise. In Ziffer 2 des Tenors legte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen die Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche 13 und Gleissperre je zur Hälfte auf, für die Anschlussweiche 16 wurden der Beigeladenen die Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung hälftig angelastet, die andere Hälfte dieser Kosten könne die Klägerin der Firma Brühler Stahlhandel GmbH anlasten. Diese Kosten habe die Klägerin dem Anschließer in jedem Einzelfall nachzuweisen. In Ziffer 3 des Tenors bestimmte die Beklagte, dass im Falle eines Rückbaus des Gleisanschlusses nach Vertragsende die Rückbaukosten von der Klägerin zu tragen seien, soweit der Bau nicht noch von der Beigeladenen veranlasst werde. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 AEG zu treffende billige Regelung seien die in § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannten Billigkeitsgrundsätze. Danach sei die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes zu berücksichtigen. Die beabsichtigte Abwälzung aller Betriebs- und Erneuerungskosten auf den Anschließer sei unbillig. Die Klägerin habe ihren Zubringervorteil durch Gleisanschlüsse nicht berücksichtigt. Nahezu sämtlicher Güterverkehr werde durch Gleisanschlüsse in das Netz der Klägerin eingespeist und erzeuge entsprechende Trasseneinnahmen der Klägerin. Der Verschleiß von Anschlussweichen zum öffentlichen Netz und die Kosten der Wartung, Erhaltung und des Ersatzes der Weichen würden sogar überwiegend durch den Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin verursacht. Auch die Erneuerung und Instandsetzung einer Weiche seien in diesem Falle früher erforderlich. Es sei daher unangemessen, wenn der Anschließer die Kosten allein tragen müsse. Da der Gleisanschließer durch den Betrieb des Anschlusses aber auch Mehrkosten verursache und zum Verschleiß beitrage, sei es angemessen, ihm ebenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Eine andere Verteilung der Kosten sei nur dann erforderlich, wenn mehrere Anschließer die Anschlussweiche ausschließlich nutzten. Das sei bei der Anschlussweiche 16 der Fall, an deren laufenden Kosten die Klägerin sich nicht beteiligen müsse. Der Zubringervorteil werde in diesen Fällen durch die Übernahme der Kosten für die Weiche 15 berücksichtigt. Der Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der Weichen sei zulässig. Eine Feststellung des genauen Verschleißanteils der verschiedenen Nutzer einer Anschlussweiche sei kaum möglich, da auch Gewicht, Achsen und Fahrgestellart der Züge sich auswirkten. Die Angemessenheit der Kostenpauschale habe die Klägerin bislang trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde könne über die Höhe der Kostenpauschale nicht entschieden werden. Die Kosten eines eventuellen Rückbaus der Anschlussweichen und der sonstigen Infrastruktureinrichtungen nach Vertragsende dürfe die Klägerin dem Anschließer nur dann anlasten, wenn er den Einbau der Weiche veranlasst oder die Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer übernommen habe.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren vertrat die Klägerin die Auffassung, dass alle Kosten der Weiche 13 inklusive der Rückbaukosten vollständig von der Beigeladenen zu tragen seien, die auch die Kosten für die Weiche 16 inklusive der Rückbaukosten hälftig zu tragen habe. Die Beigeladene vertrat die Auffassung, dass die Klägerin sich nicht nur zur Hälfte an den Kosten für die Weiche 13 zu beteiligen habe, sondern auch einen Teil der Kosten für die Weiche 16 zu tragen habe. Der Beklagten sei eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenverteilung mangels dargelegter und nachgewiesener Kosten verwehrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012 hob die Beklagte die Entscheidung in Ziffer 1 und 2 des Ausgangsbescheides auf, soweit beide sich auf die Möglichkeit bezogen, der Firma Brühler Stahlwerke Kosten anzulasten. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es bestehe ein praktisches Bedürfnis für die getroffene Teilentscheidung. Die dargelegten Entscheidungsgrundsätze könnten der Klägerin Anhaltspunkte für die sonstige Praxis geben. Die Entscheidung sei richtungsweisend für die Frage der Verteilung der Gesamtkosten einer Anschlussweiche. Zwar habe die Klägerin die Höhe der Pauschale bislang nicht ausreichend begründet, sie habe aber die Kostenbestandteile näher aufgeschlüsselt. Die getroffene Entscheidung hinsichtlich der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der Weiche 13 sei billig. Beide Vertragspartner hätten ein Interesse an dem Erhalt der Weiche und trügen zu deren Verschleiß bei. Das auf dem Gleisanschluss bewältigte Transportvolumen von ca. 2400 Waggons pro Jahr sei nicht unbeachtlich. Die Entscheidung sei auch zweckmäßig, weil sie dem Verursachungsprinzip und den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entspreche. Nach § 1 AEG sei ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene Ziel des Gesetzes. Eine vollständige Kostenabwälzung auf die Beigeladene würde die Nutzung der Schienen für sie nachvollziehbar unattraktiv werden lassen und damit langfristig zu einer Verlagerung der Transporte auf die Straße führen. Die Anerkennung einer Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung sei sachgerecht, weil eine genaue Berechnung des jeweiligen Verschleißanteils technisch kaum machbar sei. Dass die Klägerin ihre Kosten nicht in ihr Trassenpreissystem eingestellt habe, sei unbeachtlich. Sie erhalte für die Instandhaltung ihres Schienennetzes im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eine Pauschale, die mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt werde. Es sei ihr grundsätzlich nicht verwehrt, Mehrkosten der Instandhaltung der Anschlussweiche 13 zukünftig in diese Mittel einzuplanen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege nicht vor. Eine abweichende Entscheidung folge auch nicht aus der Gleisanschlussförderrichtlinie vom 21.09.2009, nach welcher der Neubau einer Gleisanschlussweiche, die Reaktivierung nach Stilllegung und der Ausbau grundsätzlich förderungsfähig seien. Die Richtlinie nehme die hier betroffenen Kosten der Wartung und Entstörung sowie der Erneuerung und Instandsetzung aus, die anderweitig zu tragen seien. Eine Kostentragungspflicht der Klägerin für Inspektion, Wartung und Entstörung der Weiche 16 erscheine dagegen unbillig. Die Weiche werde nicht von dem Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin genutzt. Der aus dem Gleisanschluss resultierende Zubringervorteil der Klägerin werde überdies bereits durch die alleinige Tragung der Kosten der Weiche 15 abgegolten, welche der Anbindung der Weiche 16 an das übergeordnete Eisenbahnnetz diene. Die Weiche 16 binde die Infrastruktur an, die ausschließlich der Zubringung der Beigeladenen und der Firma Brühler Stahlhandel GmbH diene. Aus den genannten Gründen sei auch die Entscheidung über die hälftige Anlastung der Erneuerungs- und Instandsetzungskosten der Weichen 13 und 16 billig und zweckmäßig. Die Entscheidung über die Rückbaukosten sei rechtmäßig, weil der Gleisanschluss nicht von der Beigeladenen hergestellt worden sei und die Kosten auch ohne die Übernahme des Gleisanschlusses bei der Klägerin angefallen wären. Die Beigeladene habe die Notwendigkeit eines eventuellen Rückbaus der Anschlussweiche nicht verursacht. Die Rückbaukosten seien im Übrigen so hoch, dass deren Anlastung wiederum den Erhalt des Gleisanschlusses gefährden würde.
Am 06.09.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Rechtsauffassung, dass der Anschließer alle Kosten der Anschlussweiche zu tragen habe. Das folge aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien. Das Recht zur Kostenabwälzung folge insbesondere aus der Systematik des § 13 AEG. Der unbedingten Anschlusspflicht auf der einen Seite entspreche auf der anderen Seite das in § 13 AEG ebenfalls normierte Recht des Infrastrukturbetreibers, hierfür von den Kosten vollständig frei gestellt zu werden. Nur dann sei die Äquivalenz des Rechtsverhältnisses zwischen Infrastrukturbetreiber und Anschließer gewahrt. Auch in vergleichbaren Rechtsmaterien bestehe der Grundsatz, dass das Anschlussrecht einhergehe mit der Pflicht zur Übernahme sämtlicher Kosten durch den Anschließer. Eine Abweichung von diesem Grundsatz werde ausdrücklich geregelt und sei nicht einer behördlichen Einzelfallentscheidung überlassen. Auch der Gesetzesbegründung zu § 13 AEG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der vollen Kostentragungspflicht des Anschließers ausgehe. Die Erweiterung der Anschlusspflicht auf nichtöffentliche Eisenbahnen werde dort deshalb als vertretbar begründet, weil der anschlussgewährenden Eisenbahn durch die Erweiterung des Anschlussrechts auf weitere Eisenbahnen keine Kosten auferlegt würden. Die Beklagte unterstelle zu Unrecht, dass der Gesetzgeber sich hier nur zu den Herstellungskosten des Anschlusses äußere.
Die Prüfung nach § 13 Abs. 2 AEG beschränke sich auf die Kostenhöhe und ermächtige nicht zu einer billigen Kostenverteilung. Der von der Beklagten angewendete Maßstab der Billigkeit biete keinen Raum für eine Berücksichtigung von Interessen jenseits des Vertrages, wie z.B. das von der Beklagten angenommene allgemeine Interesse der Klägerin an den über den Anschluss potentiell abwickelbaren Verkehren. Diese Verkehre würden in eigenen Austauschverhältnissen mit Dritten abwickelt. Auch im öffentlich-rechtlichen Vertragsrecht sei eine Berücksichtigung von Interessenlagen jenseits des Vertrages nicht zulässig. Das öffentlich-rechtliche Leistungsaustauschrecht in § 56 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz werde ebenfalls von dem Begriff der Angemessenheit geprägt, dessen Grundsätze hier anwendbar seien. Danach sei die Gegenleistung nicht schon dann unangemessen, wenn eine geringere Belastung des Vertragspartners denkbar wäre. Leistung und Gegenleistung müssten lediglich in etwa ausgewogen sein. Die Interessenlage sei vergleichbar, weil auch vorliegend die Vertragsfreiheit durch den in § 13 Abs. 1 AEG vorgesehenen Kontrahierungszwang stark eingeschränkt sei. Es könne dahinstehen, ob § 315 BGB selbst den einschlägigen Maßstab für die Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG bilde. Hierzu würden auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Jedenfalls folge daraus nicht eine Kompetenz der Beklagten zur Verteilung der Kosten. § 315 BGB diene dem Zweck, den Missbrauch privater Gestaltungsmacht zu verhindern. Typisches Beispiel hierfür sei die einseitige Festsetzung von Preishöhen einschließlich eines Gewinnanteils. Für die Überprüfung von Kostenregelungen sei § 315 BGB indes ungeeignet.
Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte letztlich einen willkürlichen Entscheidungsspielraum für sich in Anspruch nehme und dadurch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstoße. Die Kostenverteilung werde an keiner Stelle mit konkreten Umständen des Einzelfalles begründet, das Ergebnis sei vielmehr frei gegriffen. Der behauptete wirtschaftliche Vorteil der Klägerin sei im Übrigen auch nicht annähernd konkretisierbar.
Ferner wende die Beklagte das Verursacherprinzip fehlerhaft an. Das Argument, der Verschleiß von Anschlussweichen werden nicht allein vom Anschließer, sondern vielmehr sogar überwiegend durch den Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin im durchgehenden Strang verursacht, trage nicht. Weichen lösten im Vergleich zu durchgehenden Gleisen einen um ein Vielfaches höheren Inspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Entstörungsaufwand aus. Die Ursache hierfür liege jedoch nicht im bloßen Befahren der Weiche, sondern der hohe Aufwand resultiere aus der Funktion der Weiche, den Wechsel auf ein anderes Gleis zu ermöglichen. Der öffentliche Verkehr, den die Klägerin auf ihrem Netz zulasse, habe an der Funktion der Weiche keinerlei Interesse und ziehe daraus auch keinen Vorteil.
Der Bescheid verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Klägerin Kosten auferlegt würden, die diese nicht refinanzieren könne. Die Klägerin könne die laufenden Kosten für die Gleisanschlüsse nicht in die Kalkulation der allgemeinen Trassenpreise einstellen. Die Beklagte könne die Klägerin auch nicht auf Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland verweisen, weil diese ausschließlich Zahlungen zur Durchführung von Ersatzinvestitionen leiste, Mittel für die Instandhaltung des Netzes seien indes von der Klägerin selbst zu erwirtschaften.
Die Beklagte unterlaufe das bestehende Fördersystem des Bundes. Folge man der Beklagten, so würde, vermittelt über die Klägerin, letztlich einzelnen Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt. Es stelle sich mithin die Frage, ob eine solche öffentliche Finanzierung der Kosten für die Anschlussinfrastruktur nicht eine europarechtswidrige Beihilfe darstelle.
Die Rückbaukosten seien nicht von der Klägerin zu tragen. Wer den Einbau veranlasst habe, sei vollkommen unabhängig davon zu sehen, wer die Anschlussanlagen genutzt und dann durch Kündigung den unmittelbaren Anlass für den Rückbau gesetzt habe. Eine unterschiedliche Behandlung der Anschließer von bereits vorhandenen und von erst neu errichteten Anschlüssen stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dass die Klägerin die Rückbaukosten selbst hätte tragen müssen, wenn sie die Einrichtungen nicht an den Anschließer abgegeben hätte, stehe dem nicht entgegen. Denn in diesem Falle hätte sie die Einrichtungen selbst betrieben und es hätte ihr oblegen, die Fortnutzung der Anlagen zu sichern oder aber deren Rückbau zu finanzieren. Mit der Übereignung dieser Anlagen sei diese Obliegenheit indes an die Beigeladene übergegangen. Viele Infrastrukturanschlüsse bestünden jahrzehntelang und würden nie zurückgebaut. Anlass für den Rückbau sei also nicht der Bau des Anschlusses, sondern vielmehr die Aufgabe der Nutzung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beigeladenen die Übernahme eines vorhandenen Infrastrukturanschlusses nicht nur insoweit zugute komme, als sie dafür keine Herstellungskosten zu tragen habe, sondern sie überdies von den Rückbaukosten befreit werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 zu verpflichten, eine neue Grundentscheidung über die Angemessenheit der Kosten der Weichen 13 und 16 im Bahnhof Brühl zu treffen und dabei dem Anschließer dem Grunde nach sämtliche laufende Kosten für die Weiche 13 sowie sämtliche Rückbaukosten und die Hälfte der laufenden Kosten für die Weiche 16 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen ergänzend vor: Sie sei ermächtigt, sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach über die Kostenforderung der Klägerin vertragsersetzend zu entscheiden. Die getroffene Kostengrundentscheidung sei im Interesse der streitbetroffenen Gleisanschließer und zur Herstellung von Rechtssicherheit im Gleisanschlussrecht erfolgt. Eine umfassende Kostenentscheidung sei der Beklagten nicht möglich gewesen, weil die Klägerin trotz Aufforderung erforderliche Angaben zu der Höhe der Kosten nicht gemacht habe.
§ 13 Abs. 1 AEG regele entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass der Anschluss gegen Erstattung aller beim Anschlussgewährenden anfallenden Kosten zu gestatten sei. Nach dem Wortlaut der Norm habe der Anschlussverpflichtete vielmehr eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen. Das folge auch aus der Systematik der Norm: Hätte der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 AEG eine vollständige Abwälzung der Kosten gewollt, hätte es keiner Befugnis zur vertragsersetzenden Entscheidung im Einzelfall bedurft, weil die Kostentragung stets feststehen würde.
§ 13 Abs. 1 AEG stelle eine Kostenbeteiligung des Anschlussgewährenden auch nicht unter die Voraussetzung der Refinanzierbarkeit. Dass die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen die Kosten bislang nicht in den Trassenpreis eingeplant habe und keine Refinanzierungsmöglichkeiten sehe, mache die Einzelfallentscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig. Schließlich müsse die Klägerin die Kosten der Instandhaltung ihres Netzes generell selbst finanzieren und die Kosten durch entsprechende Trasseneinnahmen decken.
Zur Auslegung des Begriffs der Billigkeit könnten die zu § 315 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Die Auslegungsregeln des § 315 BGB seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf Forderungen mit Gewinnabsichten beschränkt, sondern bezögen sich auf alle einseitig bestimmbaren Leistungen. Das Leistungsbestimmungsrecht bezeichne das Recht, den genauen Leistungsinhalt für eine vertragliche Leistung zu bestimmen, die nicht bereits im Vertrag selbst festgelegt sei. Die Anschlusskosten nach § 13 AEG bestimme der Anschlussgeber, also vorliegend die Klägerin. Die Klägerin habe indes keine Einzelfallenscheidung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen getroffen, sondern pauschal eine Übernahme aller Kosten durch den Anschließer gefordert. Richtigerweise hätte die Klägerin hinsichtlich der Weiche 13 den Zubringervorteil und den Mitverschleiß berücksichtigen müssen. Aus diesem Grunde habe sie die Kosten für die Wartung und den Ersatz der Anschlussweiche nicht vollständig auf die Beigeladene abwälzen dürfen. Eine genaue Bemessung des Zubringervorteils und des Mitverschleißes der Anschlussweiche sei nicht erforderlich. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei eine Interessenlage zu bewerten und einzubeziehen, nicht jedoch der genaue Geldwert der Interessen. Eine genaue Ermittlung sei überdies mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da die unterschiedlichen Beiträge nicht nur von der Anzahl der Fahrten, sondern auch von der Achslast und der Ausstattung der Fahrzeuge abhingen.
Es entspreche der Billigkeit, dass die Beigeladene auch nicht die Rückbaukosten für beide Anschlussweichen zu tragen habe. Der Rückbau werde nicht zwingend durch die Kündigung veranlasst. Die Kündigung führe lediglich zur Beendigung des zivilrechtlichen Vertrages, in dem die Nutzung geregelt sei, und nicht automatisch auch zum Rückbau der Weiche. Vorliegend habe die Beigeladene schon vorhandene Infrastruktur der Klägerin durch einen gesonderten Vertrag als Gleisanschluss übernommen. Solche Anlagen bestünden teilweise seit Jahrzehnten und die Betreiber wechselten zum Teil häufig. Aus diesem Grunde verursache nicht die Aufgabe des Betriebes durch einen Anschließer den Rückbau, ihm könnten vielmehr auch weitere Anschließer folgen. Ursache für die Notwendigkeit eines späteren Rückbaus sei der Umstand, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Anschlussanlage errichtet habe und sich nun entscheide, diese nach Aufgabe nicht neuerlich zu verpachten oder den Betrieb anderweitig zu übertragen. Eine Weitergabe der hohen Rückbaukosten erscheine unbillig, weil sie nicht den Verursachungsbeiträgen entspreche und dem Ziel einer wirtschaftlichen Vernetzung der Eisenbahnen entgegen stehe. Auch die Ersparnis von Herstellungskosten bei der Übernahme der Anschlussanlage führe nicht zur Billigkeit der Anlastung der Rückbaukosten, da die Baukosten eines Neubaues förderfähig gewesen seien.
Die Entscheidung der Beklagten durchbreche auch nicht bestehende Subventionssysteme. Insbesondere liege keine indirekte, europarechtswidrige Förderung von Gleisanschlüssen vor, etwa weil dem Anschließer nicht alle Kosten angelastet würden, die er nach § 13 AEG zu tragen habe. Die Klägerin verkenne, dass eine billige Regelung zu treffen sei, bei der unter Umständen nicht in allen Fällen alle mit dem Gleisanschluss zusammenhängenden Kosten angesetzt werden könnten. Dass der Anschließer nicht zwingend alle Kosten zu tragen habe, ergebe sich bereits aus der Gesetzesformulierung und nicht aus der Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte subventioniere insbesondere auch keine Anlagen der Beigeladenen, weil die Weichen 13 und 16 weder Eigentum der Beigeladenen seien noch von ihr betrieben würden.
Die Beigeladene ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte mangels konkreter Angaben der Klägerin zu den einzelnen Kostenpositionen keine billige Kostenregelung habe treffen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 18 K 5611/12 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 ist in dem hier angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die getroffene Kostengrundentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Billigkeit.
Ermächtigungsgrundlage für die Kostenentscheidung der Beklagten ist § 13 Abs. 2 AEG. Danach entscheidet das Eisenbahnbundesamt, wenn - wie hier - eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, im Falle der Nichteinigung über die Angemessenheit der Kosten eines Anschlusses an eine Eisenbahninfrastruktur. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Klägerin und die Beigeladene sich nicht über die Angemessenheit der Kosten des Gleisanschlusses an die Eisenbahninfrastruktur der Klägerin im Bahnhof Brühl einigen konnten. Der Antrag der Klägerin auf Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 AEG war auch (teil-)entscheidungsreif. Die Beklagte durfte die vorliegende Kostengrundentscheidung ohne Kenntnis der genauen Höhe der Kosten treffen. Die Kostenverteilung dem Grunde nach war einer selbstständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich. Für die grundsätzliche Kostenverteilung und deren Angemessenheit sind Ermittlungen zur Kostenhöhe nicht zwingend erforderlich. Das gilt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Behörde sich eine spätere Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen vorbehält. Die Teilentscheidung war im Interesse der Vertragsparteien und zur Herstellung von Rechtssicherheit im Gleisanschlussrecht auch sachgerecht und geboten.
Die vertragsersetzende Entscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 AEG hat sich an den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG zu orientieren, muss also auch dem dortigen Maßstab der Billigkeit entsprechen. Das folgt bereits aus der tatbestandlichen Anknüpfung von § 13 Abs. 2 AEG an Absatz 1 der Vorschrift.
Vgl. auch Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, München 2006, § 13 Rdnr. 37 f.
Der Begriff der Billigkeit ist in § 13 AEG nicht näher definiert. Insoweit kann zurück ge-griffen werden auf den zivilrechtlichen Begriff der Billigkeit des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten findet § 315 BGB jedoch nicht bereits deshalb Anwendung, weil der Klägerin bei der Gestattung des Anschlusses an ihre Eisenbahninfrastruktur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kosten zustünde. Bereits dem Wortlaut des Gesetzes ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin - etwa als Ausgleich für die unbedingte Pflicht zur Gestattung des Anschlusses - nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der in § 13 Abs. 1 AEG verwendete Begriff der Regelung ist nicht zwangsläufig als eine einseitige Leistungsbestimmung zu verstehen, weil Regelungen nicht nur einseitig, sondern auch beiderseitig erfolgen können. Deshalb hätte es nahe gelegen, die Formulierung „unter billiger Bestimmung der Bedingungen und der Kosten“ zu verwenden, wenn der Gesetzgeber von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht ausgegangen wäre. Das folgt auch aus der Systematik des Gesetzes, weil § 13 Abs. 2 AEG auf eine Nichteinigung über die Angemessenheit der Kosten abstellt. Der Gesetzgeber geht offensichtlich von einem Primat des Vertrages aus, also der gegenseitigen Einigung über die Anschlusskosten, bevor die Behörde zur vertragsersetzenden Regelung der Kosten und Bedingungen des Anschlusses ermächtigt wird. Auch wenn § 315 BGB nicht tatbestandlich einschlägig ist, kann jedoch auf die dort entwickelten Grundsätze zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit zurückgegriffen werden. Ein Rückgriff auf den zivilrechtlichen Begriff der Billigkeit und die dazu entwickelten Grundsätze ist nicht systemwidrig, weil sich in § 13 AEG zwei gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüberstehen und es der Sache nach um die Ausgestaltung eines privaten Nutzungsverhältnisses geht. Wegen dieser Interessenlage trägt im Übrigen auch der Hinweis der Klägerin auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag und die dazu entwickelten Grundsätze nicht.
Mit dem Begriff der Billigkeit soll eine Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Hierfür ist eine Analyse und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände erforderlich. Herangezogen werden können nicht nur Vorteile aus dem Vertrag, sondern auch außervertragliche Vor- und Nachteile, wirtschaftliche Interessen und Belastungen der Parteien sowie ggf. Interessen der Allgemeinheit, soweit diese mit den Einzelinteressen vereinbar sind.
Gottwald, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2 a, 4. Auflage München 2003, § 316 Rdnr. 30.
Ausgehend von diesem Maßstab ist die Kostengrundentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Keinesfalls fallen - wie die Klägerin meint - dem Anschließer stets alle Kosten der Anschlussweiche zur Last. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm.
§ 13 AEG legt nicht fest, dass der Anschlussnehmer „alle“ oder „die“ Kosten zu tragen hat, sondern setzt eine billige Regelung der Kosten fest. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Auf eine billige Regelung der Kosten stellte bereits § 7 Abs. 1 AEG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung ab. Anders als Art. 94 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 („Jede Eisenbahnverwaltung muss sich den Anschluss anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen“), der in den Gesetzesmaterialien zu § 7 AEG a.F. erwähnt wurde, traf der Gesetzgeber keine gleich lautende, einseitige Kostenregelung, sondern setzte vielmehr eine „billige Regelung der Kosten“ fest. Gegen eine vom damaligen Gesetzgeber beabsichtigte einseitige Kostenabwälzung spricht überdies der Hinweis in den Materialien, der Anschluss und die damit zusammenhängende Mitbenutzung der Anlagen dürften nicht an der Kostenfrage scheitern, weshalb für den Streitfall eine behördliche Entscheidung vorgesehen werde.
Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Entwurf eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes, Drs. Nr. 1342, S. 10.
Dagegen spricht ferner die Rechtspraxis zu § 7 AEG a.F., da auch die im Jahr 1970 zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Bundesverband Deutscher Eisenbahnen e.V. erarbeiteten und langjährig angewandten Richtlinien für die Einführung öffentlicher Eisenbahnen in Bahnhöfe einer anderen Verwaltung (Einführungsrichtlinien),
abrufbar unter www.f-e-r.org,
je nach Sachlage eine unterschiedliche Verteilung der Kosten vorsahen. So regelte beispielsweise Ziffer 3.4 der Einführungsrichtlinien hinsichtlich der Kosten für Änderungen und Erweiterungen der Anlagen, die in gemeinschaftlichem Interesse erfolgten, eine Kostentragung nach besonderer Vereinbarung entsprechend der Interessenlage.
Den Materialien zu § 13 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung ist zu entnehmen, dass es bei der Neuregelung der Vorschrift lediglich darum ging, das Zugangsrecht aus § 12 AEG a.F. (nunmehr § 14 AEG) nicht zu unterlaufen. Die billige Kostenregelung der Vorgängerregelung wurde kommentarlos beibehalten, inhaltliche Aussagen dazu traf der Gesetzgeber nicht.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG), BT-Drs. 12/5014, S. 19, 46.
§ 13 AEG in der ab dem 30.04.2005 geltenden Fassung dehnte schließlich das Anschlussrecht auf nichtöffentliche Eisenbahnen aus. Die Änderung ging auf eine Anregung des Bundesrates zurück, der eine bundeseinheitliche Regelung des Anschlussrechts für alle Eisenbahnen vorschlug. Die Gesetzesänderung bezog sich folgerichtig auch nur auf die Streichung der Worte „öffentliche“ und „öffentlichen“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG, eine Änderung des Gesetzeswortlauts zur Kostenverteilung erfolgte nicht. Die Bemerkung in den Gesetzesmaterialien, Kosten würden der anschlussgewährenden Bahn hierdurch nicht auferlegt, bezieht sich lediglich auf die Rechtslage in den Bundesländern, die zudem durchaus unterschiedliche Regelungen zur Kostenverteilung treffen. Soweit ein Landeseisenbahngesetz dem Anschlussnehmer Kosten auferlegt, erfolgt keine völlige Kostenabwälzung, sondern es wird auf die durch den Anschluss entstehenden Kosten abgestellt,
vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 LEG Bremen; § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 LEG Hamburg; § 21 Absatz 1 Satz 2 LEisenbahnG Rheinland-Pfalz.
Den Gesetzesmaterialien ist also allenfalls zu entnehmen, dass dem Anschlussgeber durch die Anschlussgewährung keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass ohnehin anfallende Kosten schlechthin auf den Anschlussnehmer abgewälzt werden dürfen. Das folgt auch aus der Systematik der Norm. Hätte der Gesetzgeber eine vollständige Kostenabwälzung beabsichtigt, hätte es keiner Befugnis zur vertragsersetzenden Entscheidung im Einzelfall bedurft, weil die Kostentragung stets feststehen würde. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Prüfauftrag der Behörde sei schließlich nur auf die Höhe der Kosten beschränkt, spricht dagegen bereits, dass in § 13 AEG stets nur von „den“ Kosten die Rede ist. Eine Differenzierung nach der „Höhe der Kosten“ oder „Kosten dem Grunde nach“ erfolgt gerade nicht.
Richtigerweise sind bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG nach den eingangs genannten Grundsätzen vielmehr das Veranlasserprinzip und die gegenseitige Interessenlage zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei einer billigen Kostenregelung regelmäßig nicht nur eine einzige, allein rechtmäßige Entscheidung gibt, sondern dass ein gewisser Entscheidungsspielraum für die Kostenverteilung eröffnet ist. Die Behörde ist auch nicht gehalten, im Rahmen der Entscheidung über die Billigkeit eine konkrete, detaillierte Berechnung hinsichtlich der einzelnen Gesichtspunkte anzu-stellen, die für die Verteilung der Kosten maßgeblich sind. Überdies handelt es sich hier um eine - subsidiäre - vertragsersetzende Regelung durch die Beklagte. Wünschen die Beteiligten eine höchst differenzierte und sämtliche Details des Einzelfalles erschöpfend berücksichtigende Regelung, ist es ihnen in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen, eine solche vertraglich zu vereinbaren.
Ausgehend hiervon begegnet die hälftige Kostenverteilung hinsichtlich der Weiche 13 keinen Bedenken. Beide Vertragsparteien haben ein Interesse an dem Erhalt der Weiche und tragen zu deren Verschleiß bei. Auch der Klägerin erwachsen aus dem Gleisanschluss Vorteile, da über die Weiche 13 Güterverkehr in ihr Netz eingespeist wird, der entsprechende Trassenmehreinnahmen erzeugt. Überdies trägt der Eisenbahnverkehr auf dem Netz der Klägerin zu dem Verschleiß der Weiche 13 bei. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, Weichen lösten im Vergleich zu durchgehenden Gleisen einen wesentlich höheren Wartungsaufwand aus und die auf ihrem Netz verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen hätten an der Funktion der Weiche kein Interesse, muss sie sich entgegen halten lassen, dass die Weiche auch schon vor dem Anschluss der Beigeladenen vorhanden und dementsprechend zu warten war. Eine konkrete Berechnung des Zubringervorteils und des Verschleißanteils der verschiedenen Nutzer der Anschlussweiche war im Rahmen der hier zu treffenden billigen Kostenregelung weder möglich noch erforderlich. Klägerin und Beklagte haben übereinstimmend darauf hingewiesen, dass eine genaue Ermittlung von Verschleißanteil und Zubringervorteil kaum möglich bzw. mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wäre. Die Beklagte durfte in ihre Entscheidung auch den Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 AEG einstellen, dem Bedeutung für das gesamte Allgemeine Eisenbahngesetz und mithin auch bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 AEG zukommt. Die Anerkennung einer Kostenpauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung, über deren Höhe die Beklagte wegen fehlender Daten noch nicht entschieden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Ansatz einer Kostenpauschale ist zweckmäßig, weil es hier u.a. um in regelmäßigen Intervallen durchzuführende Tätigkeiten geht und überdies Fixkosten erfasst werden, wie z.B. die Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes für die Entstörung. Der angeordnete Einzelfallnachweis der Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung der Weiche ist ebenfalls sachgerecht, weil Zeitpunkt und Höhe dieser Kostenart regelmäßig nicht im Voraus bestimmbar sind. Schließlich ist weder dargetan noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Kostenpositionen von Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors um solche handelt, die allein durch den Gleisanschluss der Beigeladenen verursacht werden.
Die Entscheidung hinsichtlich der Rückbaukosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat den Einbau der Weichen weder veranlasst noch hat sie eine Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer bzw. von der Klägerin übernommen. Die Kosten wären mithin auch ohne die Übernahme der Gleisanschlüsse durch die Beigeladene bei der Klägerin angefallen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die an die Anschlussweiche anschließenden Gleise und Anlagen erworben hat und darüber frei verfügen kann. Diesen Umstand hat die Klägerin mit veranlasst, weil sie die Anlagen an die Beigeladene übereignet und sich damit jeglicher Einflussmöglichkeit beraubt hat. Das daraus folgende Risiko hätte sie vertraglich regeln können, z.B. durch die Aufnahme einer Rückbauverpflichtung in den Kaufvertrag.
Hinsichtlich der Weiche 16 ist die Kostenentscheidung in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang – hinsichtlich der sie allein belastenden Rückbaukosten – nicht zu beanstanden. Da auch dieser Anschluss bereits vorhanden war, wäre es aus den oben genannten Gründen unbillig, der Beigeladenen den von der Klägerin beantragten hälftigen Anteil an den Rückbaukosten anzulasten.
Bei der Entscheidung über die Billigkeit der Kosten kommt es schließlich nicht darauf an, wie die Klägerin ihren Kostenanteil finanziert. Die Klägerin ist auch sonst für die Instandhaltung ihres Netzes zuständig und muss die hierfür erforderlichen Mittel selbst erwirtschaften. Es entspricht der Billigkeit, dass sie, wenn sie von einem Gleisanschluss profitiert, nicht von dessen Kosten freizustellen ist, allein weil sie die Kosten noch nicht in ihre Kalkulation eingestellt hat. Die Beklagte unterläuft auch nicht das bestehende Fördersystem des Bundes. Insbesondere erfolgt keine europarechtswidrige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Problem der Subventionierung könnte sich allenfalls stellen, wenn der Klägerin Kosten angelastet würden, die an sich von dem Anschließer vollständig zu tragen wären. Um eine solche Begünstigung der Beigeladenen geht es aus den oben genannten Gründen indes nicht. Eine solche Begünstigung würde überdies auch nicht aus staatlichen Mitteln gewährt, sondern zu Lasten der Klägerin erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, nach welchem Maßstab die Kosten eines Gleisanschlusses zu verteilen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.