Iran: Abschiebungsverbote wegen schwerer Erkrankung und fehlender Zugänglichkeit der Behandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Wiederaufgreifensantrag die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote wegen schwerer psychischer und körperlicher Erkrankungen. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr in den Iran eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung bzw. eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht, obwohl Behandlung grundsätzlich verfügbar ist. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Maßgeblich waren die dokumentierte Suizidgefahr, die erhebliche Alltagsbeeinträchtigung sowie die fehlende tatsächliche Zugänglichkeit ausreichender Behandlung und Existenzsicherung mangels Leistungsfähigkeit und familiärer Unterstützung.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Bundesamt zur Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative besteht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr realisieren würde und die Abschiebung verfassungsrechtlich unzumutbar machte.
Bei krankheitsbedingten Gefahren kann ein Abschiebungsverbot auch dann vorliegen, wenn Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat dem Grunde nach existieren, sie dem Betroffenen im Einzelfall aber aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen nicht zugänglich sind.
Die Prognose zur Gesundheitsgefahr hat die konkrete Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Organisation von Behandlung und Lebensunterhalt sowie die reale Verfügbarkeit familiärer Unterstützung einzubeziehen.
Eine erhebliche psychische Erkrankung mit dokumentierten suizidalen Krisen kann bei Wegfall stabilisierender Behandlung und fehlender Existenzsicherung eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen.
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1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.08.2020 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Irans vorliegen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Perser und ist nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Sein ursprünglich gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.11.2016 vollumfänglich abgelehnt.
Am 26.09.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen. Zur Begründung machte er geltend, er sei mittlerweile chronisch erkrankt. Das Versorgungsamt des H. habe hinsichtlich des Klägers einen Grad der Behinderung von 60 % festgestellt und dies mit einer Funktionseinschränkung von Herz und Kreislauf (Aortenklappenersatz koronare Herzerkrankung) und psychischer Beeinträchtigung begründet. Hinsichtlich seiner Erkrankungen legte er u. a. ein Fachärztliches Attest der LVR-Klinik V. vor, welches bei ihm eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode diagnostizierte. Im Mai 2018 habe eine suizidale Krise vorgelegen. Bei einer zwangsweisen Abschiebung sei er als hochgradig suizidgefährdet zu bewerten. Am 30.04.2020 habe das Amtsgericht L. den Kläger unter Betreuung gestellt, die Aufgabenkreise der Betreuung umfassten u. a. Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Fachpsychiatrische Gutachten vom 22.04.2020 diagnostizierte beim Kläger die bereits durch die LVR-Klinik festgestellten Erkrankungen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen (Bl. 6 ff. sowie 26 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24.08.2020 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es liege zwar eine neue Sachlage vor, die eine andere Entscheidung zugunsten des Klägers möglich mache. In der Sache liege aber kein Abschiebungshindernis hinsichtlich des Klägers vor. Dieser könne zumindest eine Beschäftigung im Tagelöhnersegment finden und habe noch Familie im Iran. Zumindest in Teheran sei eine Versorgung auch auf hohem Niveau möglich. Dies gelte insbesondere auch für Behandlung und Medikation von psychischen Erkrankungen, die dem Kläger verordneten Medikamente seien im Iran verfügbar.
Der Kläger hat am 01.09.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten und führt weiter aus, im Iran komme es zunehmend zu Versorgungsengpässen hinsichtlich Medikamenten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger sowie seine Betreuerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 22, juris unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“).
Ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) –, Rn. 93 f., juris m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris.
Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet.
EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 265, 301, 309, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26, juris.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen.
EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 266, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, Rn. 197, juris.
Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf die st. Rspr.
Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris.
Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht.
BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, Rn. 15, juris.
Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen.
OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, Rn. 30 ff., juris m.w.N.
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist hier ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Klägers aufgrund mehrerer erheblicher Erkrankungen anzunehmen.
1.
Das Gericht hat zunächst die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger unter einer erheblichen und behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Die vorgelegten Dokumente diagnostizieren beim Kläger eine erhebliche psychische Erkrankung, die fortgesetzter Behandlung bedarf. Diese hat beim Kläger schon in der Vergangenheit zu akuten suizidalen Krisen geführt, die medizinisch dokumentiert sind. Dies führte bereits im Mai 2018 zu einer stationären Behandlung in der LVR-Klinik. Weiterhin wird der Kläger mit einer Vielzahl von Medikamenten fortgesetzt therapiert. Die hiermit verbundenen Einschränkungen führten in der Summe zu einer Anerkennung eines Behinderungsgrads von 60 Prozent und dazu, dass der Kläger hinsichtlich wesentlicher Lebensbereiche unter Betreuung gestellt werden musste, da er insoweit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht mehr in der Lage war. Angesichts der umfassenden medizinischen Dokumentation, die der Kläger im Verfahren vorgelegt hat, sowie der an anderen Stellen (Anerkennung der Behinderung, Bestellung einer Betreuerin) erfolgten Anerkennung dieser Beeinträchtigungen hat das Gericht keinen Zweifel am Vorliegen dieser Erkrankungen.
2.
Diese Erkrankung würde im Falle der Rückführung des Klägers in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsten Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers führen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger notwendige Behandlungen im Iran würde erhalten können und zusätzlich in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern, weshalb mit dem alsbaldigen Eintritt einer existenziellen Notlage zu rechnen wäre.
Das Gericht geht dabei grundsätzlich davon aus, dass sowohl die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gesichert ist als auch dem Grunde nach hinreichende medizinzische Versorgungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Klägers im Iran bestehen.
Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Insbesondere in Teheran ist eine medizinische Behandlung meist auf hohem Niveau möglich.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 23.12.2021), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 23.05.2022), S. 83 ff.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Behandlung psychischer Probleme. Psychiater, Psychologen und Psychotherapien sind sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existiert dem Grunde nach auch eine psychiatrische Krisenintervention bei Suizidversuchen, in extremen Fällen auch mit bedarfsweiser Zwangseinweisung und anschließender stationärer Behandlung. Auch in solchen Fällen regelmäßig verordnete Medikamente wie Quetiapin und Mirtazapin sind im Iran prinzipiell erhältlich.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Posttraumatische Belastungsstörung, schwergradige depressive Episode, Medikamente Quetiapin und Mirtazapin (25.06.2021).
Grundsätzlich ist jedoch nur der Zugang zu einer Erstversorgung kostenfrei möglich. Es zeigen sich insoweit gravierende geografische Unterschiede und es ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Haushalte eine intensive medizinische Versorgung nicht leisten kann. Selbst für Personen mit einer Krankenversicherung ist es – bei zurückgehender Tendenz – immer noch üblich, zusätzliche out-of-pocket-Zahlungen leisten zu müssen. Vor dem Hintergrund, dass es aufgrund der gegen den Iran gerichteten Sanktionen im Medikamentenbereich zu Engpässen gekommen ist, sind die Medikamentenpreise tendenziell steigend, sodass schwächere Gesellschaftsschichten sich den Zugang zu Medikamenten teilweise nicht mehr leisten können.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 23.05.2022), S. 90 ff.
Angesichts dessen geht das Gericht im individuellen Einzelfall des Klägers davon aus, dass dieser die notwendigen Kosten einer Behandlung sowie die im Übrigen anfallenden Kosten einer Deckung seines Lebensunterhalts nicht würde leisten können. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den amtlichen Feststellungen des H. schwerbehindert ist und bereits in Deutschland bei der Bewältigung seines Alltags in erheblichem Maße auf externe Hilfe durch seine Betreuerin angewiesen ist. Dabei geht das Gericht insbesondere nicht davon aus, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Klägers allein auf eine Überforderung in einer westlichen Gesellschaft zurückzuführen ist, die insbesondere durch eine Sprachbarriere bedingt wäre. Denn die Betreuerin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der Kläger auch ihr gegenüber starke Zurückhaltung, Antriebslosigkeit und Kontaktvermeidung zeige, obwohl sie mit ihm in seiner Sprache kommunizieren könne. Zudem hat sie anschaulich berichtet, dass der Kläger bereits mit einfachen Dingen wie der Erhaltung der Körperpflege ohne externe Anstöße überfordert ist. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme des Bundesamtes, der Kläger werde zumindest eine Beschäftigung im Tagelöhnersegment finden. Im Übrigen wäre selbst bei anderer Bewertung erheblich zweifelhaft, ob eine solche Beschäftigung genügen würde, um sowohl den Lebensunterhalt als auch die Behandlungskosten des Klägers zu decken. Auch ist angesichts der Schwierigkeiten des Klägers bei der Regelung seiner Angelegenheiten nicht davon auszugehen, dass er von sich aus in der Lage wäre, im Kontakt mit den iranischen Behörden etwa eine Registrierung seiner Person in einer Krankenversicherung zu erreichen.
Dass diese Defizite des Klägers durch die Mithilfe der Familie des Klägers würden ausgeglichen werden können, hält das Gericht nicht für hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, mit seinen im Iran verbliebenen Familienmitgliedern in keinem Kontakt mehr zu stehen. Der Großteil der Familie habe die Verbindung schon vor vielen Jahren abgebrochen. Seit einem Jahr bestehe auch kein Kontakt mehr zu seiner Tochter, diese spreche nicht mehr mit ihm. Hinzu kommt, dass es selbst wenn es dem Kläger gelingen würde, nach einer Rückkehr wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen und sich ihm zumindest einzelne Familienmitglieder wieder zuwenden würden, nicht ersichtlich ist, dass die Unterstützung einzelner Familienmitglieder – insoweit wäre wohl allenfalls von einer potenziellen Hilfsbereitschaft seiner als Maskenbildnerin beschäftigten Tochter auszugehen – ausreichen würde, um sowohl die Kosten des Lebensunterhalts als auch die erheblichen Behandlungskosten zu decken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.