Abschiebungsandrohung bei chronischer Erkrankung ohne Schutzvorkehrungen rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässigen Zweitantrag sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das VG Aachen bestätigte die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 71a AsylG und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Aufgehoben wurden jedoch Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot, weil bei chronischer Erkrankung erforderliche Schutzvorkehrungen vor Erlass der Rückkehrentscheidung ermittelt und konkret in Aussicht gestellt sein müssen. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist als Zweitantrag nach § 71a AsylG unzulässig, wenn nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem zuständigen sicheren Drittstaat kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt.
Neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 Abs. 2, 3 RL 2013/32/EU erfordern eine zweischrittige Prüfung; nur erheblich schutzrelevante Neuerungen führen zur inhaltlichen Weiterprüfung des Folgeantrags.
Exilpolitische Betätigung begründet eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nur bei individuell erhöhter Sichtbarkeit oder besonderer Funktion; bloße Teilnahme an Demonstrationen ohne hervorgehobene Rolle reicht regelmäßig nicht aus.
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Gesundheitszustand der betroffenen Person der Abschiebung nicht entgegensteht; dies ist zu verneinen, wenn bei chronischer Erkrankung erforderliche Schutzvorkehrungen nicht ermittelt und nicht konkret in Aussicht gestellt sind.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann nicht ohne bestehende Rückkehrentscheidung aufrechterhalten werden.
Leitsatz
Der Gesundheitszustand steht der Abschiebung eines Ausländers entgegen, wenn er an einer chronischen Erkrankung leidet, die eine Abschiebung nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässt, solange die zuständige Behörde jene Schutzvorkehrungen noch nicht ermittelt und konkret in Aussicht gestellt hat.
Tenor
Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2025 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am N02 1956 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. Juli 2023 über Griechenland und Frankreich in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Juli 2023 förmlich einen Asylantrag.
Nach Auskunft der nationalen Dublin-Einheit des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 5. Februar 2025 stellte der Kläger am 13. Dezember 2019 in Griechenland einen Asylantrag, dessen Prüfung wegen stillschweigender Rücknahme am 10. September 2021 eingestellt worden sei. Nach Auskunft des Département d’application des réglements européens en matière d’asile der Direction générale des étrangers en France des französischen Innenministeriums vom 28. Januar 2025 stellte er in Frankreich am 30. Oktober 2020 einen weiteren Asylantrag, der am 29. Juli 2021 abgelehnt wurde. Seine Klage wurde am 15. März 2022 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. September 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Sie ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von zehn Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zu einer Überstellung kann es in der Folge nicht. Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass nach Ablauf der Überstellungsfrist nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe.
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 11. Oktober 2024 gab der Kläger als Grund dafür, den Iran im Jahr 2019 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise habe er in Shiraz gemeinsam mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung gelebt. Seine Frau lebe weiterhin dort. Er habe das Abitur und zunächst als Lkw-Fahrer gearbeitet. Zuletzt sei er selbstständig gewesen. Er sei Eigentümer einer Fabrik, die Lebensmittel in Dosen produziere. Die Fabrik sei von der Regierung beschlagnahmt worden. Den anderen Teil der Halle habe er an eine Firma vermietet, die Serveranlagen betreibe. Aufgrund des Vertrages generiere seine Ehefrau weiterhin Einnahmen. Im Iran lebten zudem seine zwei Töchter, zwei Schwestern und sein Bruder. Sein Sohn, der momentan in Schweden lebe, habe wiederholt an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Auch an der Universität habe er zu Protesten aufgerufen. Er sei im Januar 2018 verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er ca. zehn Monate geblieben, bis der Kläger im Jahr 2019 eine Hälfte seiner Fabrik als Kaution hinterlegt habe, um ihn zu befreien. Sein Sohn sei nach der Freilassung nach Schweden geflüchtet. Der Kläger habe die Freilassung nur durch Beziehungen erwirken können. Warum sie überhaupt erfolgt sei, wisse er nicht, er könne die Politik der Herrschenden nicht verstehen. Er habe sich nach der Freilassung und der Flucht seines Sohnes noch ca. acht Monate im Iran aufgehalten und auch einen Anwalt beauftragt. Er gehe davon aus, dass es eine Akte über ihnen gebe. Er habe jedoch keinen Zugriff darauf, auch nicht über seinen Anwalt. Sein Anwalt sei immer noch tätig, er versuche, die Fabrik zurückzubekommen. Diese laufe auf den Namen der Ehefrau des Klägers. Der Kläger sei dann unterdrückt und aufgefordert worden, seinen Sohn zurückzubringen. Man habe ihn mehrfach telefonisch und schriftlich zum Revolutionsgericht vorgeladen. Ein Freund, der bei den Revolutionsgarden und bei Gericht gearbeitet habe, habe ihm verraten, dass man seine Verhaftung plane. Ein Ausreiseverbot bestehe noch nicht, er solle sich jedoch beeilen, bevor eines verhängt werde. In der gleichen Nacht sei er mit dem Bus nach Teheran und von dort in die Türkei geflogen. Für den Fall einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und hingerichtet zu werden. Er selbst sei innerlich gegen das Regime, habe aber selbst keine politischen Aktivitäten ausgeführt oder an Demonstrationen teilgenommen. Während seines Aufenthalts in Europa sei sein Haus durchsucht worden. Wie oft sie genau bei ihm zu Hause gewesen seien, könne er nicht sagen, er schätze drei bis vier Mal. Man habe auch seine Frau bedroht, aber nicht mitgenommen.
Er fühle sich nicht mehr dem Islam zugehörig und habe sich mit dem Christentum beschäftigt. Das erste Mal sei er noch im Iran durch seinen Sohn mit dem Christentum in Berührung gekommen. Sein Sohn habe einen Freund gehabt, durch den sich viele für das Christentum interessiert hätten. Sein Sohn habe Christen in Shiraz geholfen, jedoch selbst nie offenbart, dass er Christ geworden sei. In den letzten fünf Jahren vor der Ausreise sei der Kläger nicht mehr am Islam interessiert gewesen. In erster Linie habe er sich über seinen Sohn informiert, da dieser bereits über zehn Jahre Christ sei. Im Iran habe er jedoch nichts konkret unternommen. Erst in Europa habe er angefangen, sich konkret mit dem Christentum zu beschäftigen. Das Christentum sei eine Religion der Menschlichkeit und Liebe, der Islam eine der Unterdrückung in der höchsten Stufe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2025 - zugestellt am 2. April 2025 - lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter Verweis auf § 71a AsylG als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Iran an (3.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.).
Am 8. April 2025 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben (30 K 4036/25.A) und zugleich einen einstweiligen Rechtschutzantrag (30 L 1321/25.A) gestellt. Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen (zunächst 10 K 1593/25.A und 10 L 403/25.A).
Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Vorhalte der Beklagten seien unzulässig. Er könne als Schutzsuchender nur über Tatsachen berichten, die in seinem Sphärenbereich lägen. Wie der iranische Staat denke, entscheide, handle oder etwas nicht tue, könne er nur vermuten. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass die staatlichen Stellen ihn unter Druck setzten, um seines Sohnes habhaft zu werden. Die Vorwürfe des herrschenden Regimes gegen ihn seien konstruiert, solches Vorgehen sei im iranischen Staat nicht fremd. Dass er den Vorladungen gefolgt sei, sei selbstverständlich, da er zunächst nichts zu befürchten gehabt habe. Die Gefahr sei real geworden, als er erfahren habe, dass er in Haft genommen werde. Die Ausführungen der Beklagten zu den allgemeinen bzw. humanitären Verhältnissen im Iran seien nicht aktuell, da sich die Verhältnisse massiv verändert und verschlechtert hätten. Bereits seit Ende Dezember 2025 liefen im ganzen Land massive Protestaktionen mit zahlreichen Todesopfern, Verletzten und Festnahmen. Die Beklagte berücksichtige zudem nicht sein hohes Alter, seine Krankheit und die daraus folgende Vulnerabilität.
Zum Gesundheitszustand des Klägers liegen dem Gericht aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:
Medikamentenliste des R. vom 28. September 2022
Arztbrief des G. behandelnder Mediziner am Centre H. der R. vom 26. Oktober 2022
Bericht der Beobachtungsstation der Zentralen Notaufnahme des S.-Krankenhauses Y. vom 14. Januar 2024
CT-Befund des Teleradiologischen Zentrums V. vom 14. Januar 2024
Überweisungsschein des Facharztes für Allgemeinmedizin J. vom 18. September 2025
Psychotherapeutische Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten B. vom 2. Oktober 2025
Bericht der Beobachtungsstation der Zentralen Notaufnahme des S.-Krankenhauses Y. vom 11. Oktober 2025
Psychotherapeutischer Bericht des psychologischen Psychotherapeuten B. vom 16. Oktober 2025
Überweisungsschein des Neurologischen Zentrums Y. vom 2. Dezember 2025 nebst Bericht der Priv. Doz. E.
Vorläufiger Entlassungsbericht der Klinik für Neurologie der Kliniken D. O. vom 5. Dezember 2025 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 3. bis 5. Dezember 2025
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 28. März 2025 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt.
Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Die verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 (10 L 403/25.A) hat die vormals zuständige Einzelrichterin den einstweiligen Rechtschutzantrag des Klägers abgelehnt.
Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2026 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
Die Klage hat nur teilweise in ihrem Hauptantrag Erfolg.
A. Der Hauptantrag hat teilweise Erfolg.
I. Er ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG wie in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als unzulässig ab, trifft es eine den Antragsteller belastende, selbstständig anfechtbare Entscheidung. Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.
Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16.
Auch bei der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids handelt es sich um belastendende Verwaltungsakte. Schließlich ist die Anfechtung der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 2 des Bescheids möglich, da diese jedenfalls verfrüht ergangen wäre, wenn das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hätte.
II. Der Hauptantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2025 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
1. Das Bundesamt war berechtigt, seinen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG als unzulässig abzulehnen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 24. Juli 2023 handelt es sich um einen Zweitantrag. Ein solcher liegt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
§ 71a Abs. 1 AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - VRL -) grundsätzlich vereinbar. Ein Folgeantrag i. S. d. Art. 2 lit. q VRL kann auch dann vorliegen, wenn der erste Mitgliedstaat gemäß Art. 28 Abs. 1 UAbs. 1 VRL die Antragsprüfung eingestellt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung über den früheren Antrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der weitere Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, bestandskräftig ist.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris, Rn. 42 ff., 73 sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestandskraft: Rn. 74 ff.
Ungeachtet des in Griechenland betriebenen Asylverfahrens hat der Kläger jedenfalls bereits im Oktober 2020 in Frankreich einen Asylantrag gestellt, den die französischen Behörden mit Bescheid vom 29. Juli 2021 ablehnten. Mit Urteil vom 15. März 2022 wies das französische Asylgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Klägers letztinstanzlich ab.
b. Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Dies ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
Die Wiederaufgreifengründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG sind unter Beachtung
des Art. 40 Abs. 2, 3 VRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen. Danach wird ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wenn diese Prüfung ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.
Vgl. zu dieser zweischrittigen Prüfung: EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 35 ff. und vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 29 ff.
Nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn
der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist weder wegen des Verweises des Klägers auf die Vorkommnisse während seines Aufenthalts im Iran (aa.), noch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet (bb.) ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auch eine für die Gewährung subsidiären Schutzes möglicherweise relevante Veränderung der allgemeinen Sicherheitslage ist im Iran nicht feststellbar (cc.).
aa. Die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse im Iran rund um die Inhaftierung seines Sohnes und die für seine Freilassung gezahlte Kaution bieten von vornherein keinen Anlass für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, da der Kläger diese Gesichtspunkte bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens in Frankreich hätte geltend machen können.
Er war dazu nicht ohne grobes Verschulden außerstande, vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG. Sein Einwand, er habe sich davor gefürchtet, sich selbst als Regimekritiker darzustellen, da zuvor ein solcher in den Iran verschleppt worden sei, greift nicht durch. Er erscheint als Schutzbehauptung. Es ist abwegig, das eigene Heimatland wegen der Gefahr politischer Verfolgung in der Hoffnung auf ein rechtstaatliches Asylverfahren zu verlassen, dann jedoch im Rahmen dieses Asylverfahrens die wahren Verfolgungsgründe zu verschweigen. Nach seinen Ausführungen stellte er zudem einen Asylantrag, weil er Verfolgung durch den iranischen Staat befürchtete. Er ging mithin davon aus, dass dem iranischen Staat seine staatsfeindliche Gesinnung aufgrund seiner Handlungen bekannt ist. Warum er sich nun davor fürchtete, diese - ohnehin bekannten - Handlungen und seine Gesinnung der seinen Schutz versprechenden Behörde zu offenbaren, erschließt sich nicht. Das Handeln des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb grob fahrlässig, da ihm klar sein musste, dass er den Erfolg seines Asylantrags gefährdete, indem er vorhandene Gründe verschwieg.
bb. Auch die erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermögen nicht erheblich zum Erfolg seines Asylantrags beizutragen.
Im Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 92 ff.
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 80.
Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst zudem genau überwacht.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.
Im Fokus stehen im Übrigen nicht nur Mitglieder der verbotenen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 213.
Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anhand der konkret-individuellen Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen. Es gibt keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage ist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigen, ist insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen. Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Y. (VOA) zu sehen sind, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität. Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als "Schlüsselperson" in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende "Sanktionen" eher nicht befürchten müssen. Schließlich stehen Diaspora-Netzwerke und jede Form politischer Organisation im Fokus der iranischen Behörden, wobei die Frage einer einem Mitglied aus seiner Mitgliedschaft erwachsenden Verfolgungsgefahr eine solche des Einzelfalles und von der jeweiligen Organisation sowie der Stellung des Mitglieds darin und dessen Verhalten abhängig ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 100 ff. m.w.N. sowie aus jüngerer Zeit: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 211.
Da diese in der Rechtsprechung gefestigte Einschätzung im Wesentlichen auf der Erkenntnis beruht, dass der iranische Staat aufgrund der stetig zunehmenden Zahl von an Demonstrationen teilnehmenden und in sozialen Medien in unterschiedlichem Maße aktiven Auslandsiranern nicht in der Lage ist, diese flächendeckend zu überwachen, ist nicht erkennbar, dass die jüngst gewaltsam niedergeschlagenen Proteste im Iran diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen würden.
Dies zugrunde gelegt sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, ihm zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Er gab dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, erstmals vor rund 18 Monaten und zuletzt wiederholt in Berlin, Köln und Düsseldorf an Demonstrationen gegen das aktuelle iranische Regime teilgenommen zu haben. Zum Beleg verwies er auf eine Reihe von Fotographien, die ihn mit iranischer Flagge und Bildern von Reza Pahlavi II. in der Hand zeigen. Dazu gestand er selbst ein, nicht erwartet zu haben, dass dieser Gesichtspunkt für den Erfolg seines Asylverfahrens eine Rolle spielen könne, da er ansonsten auch bei anderen Gelegenheiten mehr Fotos angefertigt hätte. Dass er bei diesen Demonstrationen in irgendeiner Weise aus der Masse herausgestochen wäre, dass er selbst zu Demonstrationen aufgerufen habe oder auf den Kundgebungen das Wort ergriffen hatte, behauptet er nicht. Erst auf ausdrückliche Bitte seines Prozessbevollmächtigten vermochte er es, verschiedene angeblich skandierte Parolen wiederzugeben, erinnerte gleichwohl nur einen Teil von ihnen. Seine offensichtlich untergeordnete Rolle spiegelten auch seine Ausführungen zu seinem Instagram-Account, dessen Funktionsweise ihm offensichtlich und nach eigenen Aussagen nicht geläufig war. Dass er dort etwas gepostet hatte, ließ sich bei Einsicht des Accounts über das Handy des Klägers nicht feststellen. Zwar lautete der Account auf seinen Namen, dies musste jedoch der Einzelrichter selbst feststellen, da dem Kläger der Name selbst nicht bekannt war. Den Account habe ein Freund für ihn eingerichtet, so der Kläger.
cc. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach Abschluss des durch den Kläger in Frankreich betriebenen Asylverfahrens eine im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG relevante Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Iran ergeben hat, sieht der Einzelrichter nicht. Nach den öffentlichen Quellen zu entnehmenden Informationen kommt es aktuell nicht (mehr) zu öffentlichen Protesten im Iran, die willkürliche staatliche gewaltsame Repression zu Folge haben, von denen jede anwesende Zivilperson allein aufgrund ihres Aufenthalts in den betreffenden Regionen betroffen sein könnte.
2. Da sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig erweist, ist auch die Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids unbegründet. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG oblag dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlagen.
3. Demgegenüber erweist sich die Abschiebungsandrohung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig. Sie kann nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützt werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn die in den § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt dies insbesondere voraus, dass der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers nicht entgegensteht.
Diese durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, Nr. 54 v. 26. Februar 2024) eingefügte zusätzliche Voraussetzung geht zurück auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -). Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RRL.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N.
Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören.
Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, juris, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, juris, Rn. 103.
Gesundheitliche Gründe können einer Abschiebung nach der Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistenden Rechtsprechung zu § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen, wenn der Betroffene reiseunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich dessen Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 17 B 1758/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, S. 2 f. des Abdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris, Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.,
bzw. wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden nicht ermittelt und/oder nicht gewährleistet werden.
Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2N02 2016 - 2 M 16/16 -, juris, Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2025 - 12 A 1199/25 -, juris, Rn. 29; in diesem Sinne auch: EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 80 f.
Aus der den Mitgliedstaaten gewährten Möglichkeit, die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a RRL unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der körperlichen oder psychischen Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, wird überwiegend gefolgert, dass solche gesundheitlichen Gründe, die eine Abschiebung nicht generell, sondern lediglich vorrübergehend ausschließen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 B 14/25 -, juris, Rn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2025 - 12 A 1199/25 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2025 - 22 K 6378/23.A -, juris, Rn. 82 ff.; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht - Kommentar, § 59 AufenthG, Rn. 68, Stand: 1. Dezember 2024.
Der Gesundheitszustand des Ausländers steht der Abschiebung (dauerhaft) entgegen, wenn er an einer chronischen Erkrankung leidet, die eine Abschiebung nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen ermöglicht, solange die zuständige Behörde jene Schutzvorkehrungen noch nicht ermittelt und konkret in Aussicht gestellt hat.
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2025 - 12 A 1199/25 -, juris, Rn. 29; a. A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2025 - 19a K 4448/21.A -, juris, Leitsatz 5.
Aus Sicht des Einzelrichters kann der Ausländer insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass eine Abschiebung solange unterbleibt, bis die erforderlichen Begleitmaßnahmen bestimmt, ihre Verfügbarkeit ermittelt und ihre Gewährleistung garantiert ist.
Kritisch hinsichtlich des Verweises auf das Vollstreckungsverfahren bei Beeinträchtigung des Wohls des Kindes: EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27; zur Rückkehrentscheidung bei Vorsorgemaßnahmen wegen Gesundheitsgefahren auch: EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 81.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stehen gesundheitliche Gründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Der Kläger hat während seines Aufenthalts in Europa wiederholt am ehesten psychogene nicht-epileptische Anfälle erlitten, bei denen er das Bewusstsein verlor und über einen längeren Zeitraum nicht ansprechbar war. Bereits der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des französischen Asylgerichts vom 15. März 2022 ist zu entnehmen, dass er am Gare de l’Est in Paris das Bewusstsein verloren und im Krankhaus A. de Paris einen Monat lang behandelt worden sei. Einem Arztbrief des behandelnden Arztes des Centre H. vom 26. Oktober 2022 zufolge sei der Kläger seit dem 7. Januar 2021 im Zentrum für medizinisch-psychologische Betreuung des Sektors 75G14 wegen einer chronischen Erkrankung behandelt worden, nachdem er zweimal vollständig im Krankenhaus A. (Universitätsklinik) hospitalisiert gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich sehr verschlechtert und er benötige eine medikamentöse Behandlung und eine engmaschige psychiatrische Betreuung. Dem Bericht des S.-Krankenhauses Y. vom 11. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass er mit Verdacht auf einen psychogenen Anfall mit einem Rettungswagen in die dortige Notaufnahme eingeliefert wurde. Er sei auf der Straße bewusstlos aufgefunden worden und sei zunächst auch unter Schmerzreiz nicht erweckbar gewesen. Dem Behandlungsbericht des Neurozentrums Y. vom 2. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass er dort angegeben habe, dass es in der Folge zu zwei weiteren Anfällen gekommen sei. Der behandelnde Arzt vermerkte den Verdacht auf Epilepsie DD psychogene Anfälle bei PTBS. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts der Klinik für Neurologie der Kliniken D. in O. vom 5. Dezember 2025 befand sich der Kläger dort vom 3. bis 5. Dezember 2025 in stationärer Behandlung wegen Rezidivierender Bewusstseinsstörung mit prolongiert fehlender Ansprechbarkeit im Rahmen psychogener nicht-epileptischer Anfälle. Er habe sich mit einer Einweisung des Neurozentrums Y. notfallmäßig vorgestellt. Während des Aufenthaltes sei es zu einem erneuten Ereignis mit Zubodengleiten, geschlossenen Augen, erhaltener Pupillenmotorik, Backenaufblasen und Grimassieren gekommen. Die Vitalparameter seien bis auf einen erhöhten Blutdruck stabil gewesen. Bei Annahme einer erhöhten psychomotorischen Anspannung sei die Gabe von Clonazepam intravenös erfolgt. Hiernach habe sich der Kläger nach etwa 10 Minuten reorientiert.
Insgesamt ergibt sich das Bild einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung mit wiederholtem Bewusstseinsverlust, wobei die wiederholt und von unterschiedlichen Ärzten verschriebenen Psychopharmaka (Mirtazapin; Sertralin) den Schluss auf eine psychogene Ursache nahelegen. Zudem legen es die vorhandenen ärztlichen Unterlagen nahe, dass der Kläger in Zeiten erhöhten psychischen Drucks zu Bewusstseinsstörungen neigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass seine zwangsweise Abschiebung in den Iran angesichts der damit regelmäßig einhergehenden hohen psychischen Belastung ohne ärztliche Begleitmaßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu verantworten wäre. Der Umfang der möglichen Begleitmaßnahmen wurde bislang nicht ermittelt. Eine wie auch immer geartete medizinische Vorsorge wurde bislang durch die verantwortlichen Behörden nicht in Aussicht gestellt.
4. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtwidrig erweist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 54.
Als Rückkehrentscheidung käme vorliegend nur die Abschiebungsandrohung in Betracht, die jedoch aufzuheben ist.
B. Der Hilfsantrag ist unbegründet.
I. Er ist zur Entscheidung des Gerichts gestellt, seine Rechtshängigkeit ist nicht etwa wegen des Teilerfolgs des Hauptantrags rückwirkend entfallen. Ob das Gericht sich mit einem Hilfsantrag nur bei voller Abweisung des Hauptantrags oder auch bei dessen teilweiser Stattgabe zu befassen hat, unterliegt der Disposition des Klägers. Trifft dieser - wie hier - für den Fall der Teilstattgabe keine ausdrückliche Bestimmung, so ist sein Antrag dem Rechtsschutzziel entsprechend sachdienlich auszulegen.
Vgl. Sodan, in: ders./Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 5; in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 38.
Es entspricht dem erkennbaren Begehren (§ 88 VwGO) des Klägers, den Hilfsantrag trotz Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Entscheidung zu stellen. Er möchte nicht lediglich seine zwangsweise Abschiebung in den Iran verhindern, sondern ein dauerhaftes gesichertes Aufenthaltsrecht erstreiten. Ein solches könnte er bei einem Erfolg des Hilfsantrags (zusätzlich zur durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung einstweilen verhinderten Abschiebung) noch erreichen.
II. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsantrag ist vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß dem hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
a. Sein dahingehendes Verfolgungsvorbringen ist insgesamt nicht glaubhaft.
Dies gilt zunächst hinsichtlich seines Vorbringens, er befürchte Repressalien durch das iranische Regime, da er seinem inhaftierten Sohn durch das Stellen einer Kaution zu einem Gefängnisfreigang und anschließend zur Flucht verholfen habe. Insoweit erschließt sich nicht, warum er diese Vorkommnisse nicht bereits im Rahmen des durch ihn in Frankreich betriebenen Asylverfahrens geschildert hatte. Der Entscheidung der französischen Asylbehörde vom 29. Juli 2021 und dem diese bestätigenden Urteil des französischen Asylgerichts vom 15. März 2022 ist insoweit zu entnehmen, dass er sich dort im Wesentlichen darauf berief, für den iranischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein. Nach seiner Weigerung, weitere Aufträge zu übernehmen, habe er erfahren, dass er verhaftet werden solle und sei geflohen. Der Einwand des Klägers, er habe seine eigentliche Angst nicht geschildert, da er befürchtet habe, auch in Europa belangt zu werden, überzeugt nicht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Ablehnung des Asylantrags als unzulässig verwiesen werden.
Auch das Vorbringen des Klägers im Rahmen seines Asylverfahrens in Frankreich vermag keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu begründen, da es angesichts seiner Ausführungen im Rahmen des Asylverfahrens beim Bundesamt als frei erfunden angesehen werden muss.
Das im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt geschilderte Interesse des Klägers am Christentum erwähnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Seine Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erreichten nicht die erforderliche Dichte, um ihn als im Iran möglicherweise von Verfolgung bedrohten Apostaten ansehen zu können. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid (Bl. 7 unten) verwiesen, denen die Kammer folgt.
b. Der mehrjährige Auslandsaufenthalt des Klägers und/oder die Stellung des Asylantrags bei einer Rückkehr lösen nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zur Lage im Iran keine staatlichen Repressionen aus.
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 28; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 207; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff.
c. Ein Verbot der Abschiebung ergibt sich schließlich nicht aus den derzeitigen humanitären Verhältnissen im Iran.
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können, auch wenn sie nicht unmittelbar einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8; VGH München, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris, Rn. 17.
Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Es kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 225 f. m. w. N.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht gesichert sein wird. Dieser war auch vor seiner Ausreise gesichert und es ist angesichts seines nicht glaubhaften Verfolgungsschicksals nicht erkennbar, warum sich dies im Falle seiner Rückkehr anders darstellen sollte. Seine Frau lebt unverändert im Iran unter anderem von den Einnahmen aus der Verpachtung eines Teils des Fabrikgeländes der Familie. Auch seine Töchter leben unverändert mit ihren Familien im Iran. Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und er nicht auf eine staatliche Rente vertrauen dürfte, wären jedenfalls Verwandte vorhanden, auf deren Unterstützung er sich verweisen lassen muss.
2. Auch aus § 60 Abs. 7 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
a. Die geschilderte Erkrankung des Klägers begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass eine - auch schwere - psychische Erkrankung in Iran grundsätzlich behandelbar ist, zumal nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG). Nach den Erkenntnissen der Kammer entspricht die medizinische Versorgung im Iran zwar grundsätzlich nicht (west-)europäischen Standards; sie ist indes - vor allem in den Großstädten - ausreichend bis gut und gerade in Teheran in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau. Seit der islamischen Revolution wurde viel in das nationale Gesundheitssystem investiert und das iranische Gesundheitssystem hat sich konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen und können bei der staatlichen iranischen Krankenversicherung Tamin Ejtemaei Versicherungsschutz beantragen. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. Die Regierung in Iran versucht, eine kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Auch wenn bei weitem nicht alle Zugang zu komplexen und spezialisierten Diensten haben, können selbst in ländlichen Gebieten immerhin 85 % der Bevölkerung primäre Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Trotz der Sanktionen gegen Iran, die teilweise zu Engpässen beim Import und einer vorläufigen Knappheit von speziellen Medikamentengruppen, u. a. auch von Insulinen, geführt haben, ist zu konstatieren, dass im Generellen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem bestehen.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Version 10, Stand: 17. Juli 2025, S. 203 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 26; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 92 f., m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2023 - 16 K 4743/20.A -, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es gesichert, dass der Kläger zumindest eine medikamentöse Behandlung seines Anfallleidens wird erreichen können.
Er vermochte nicht darzulegen, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Iran generell aufgrund ihrer Besonderheiten nicht in Betracht käme. Sein diesbezüglicher Verweis insbesondere auf den Psychotherapeutischen Bericht des psychologischen Psychotherapeuten B. vom 16. Oktober 2025 überzeugt nicht. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen zu dessen Verwertbarkeit gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wobei das erlebte Trauma in seiner Heimat Iran für die Beschwerden maßgeblich sei. Der Kläger habe berichtet, dass die Aktivität seines Sohnes und das familiäre Interesse am Christentum dazu geführt hätten, dass die ganze Familie in das Visier der iranischen Staatssicherheit geraten sei. Zudem habe der Verlust seiner Stellung in der Gesellschaft, die Flucht ins Ausland und das anstrengende Leben als Flüchtling (Asylstatus) ihn sehr belastet. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien diese Ereignisse ursächlich für die PTBS. Das wichtigste Element der Behandlung sei, den Kläger von dem Areal des traumatischen Geschehens fernzuhalten. Seine Heimat Iran sei für ihn eng verknüpft mit Bedrohung und Angst vor Festnahmen. Im Falle einer Rückführung werde die Wahrnehmung von traumaassoziierten Reizen direkt und ohne willentlichen Einfluss mit den traumatisierenden Ereignissen verknüpft und löse existenzielle Ängste, z.B. das Erleben des Bedroht-Seins aus. Logisches Überlegen und rationales Abwägen könnten dieses Gefühl des existenziellen Bedroht-Seins nicht beeinflussen. lm Falle einer erzwungenen Rückkehr könne man mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich die bestehenden Beschwerden der PTBS erheblich verschlimmerten, bis hin zur Retraumatisierung. Dies werde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht nur eine akute Verstärkung der Symptomatik, sondern auch eine langfristige Verschärfung des posttraumatischen Krankheitsprozesses auslösen. Auch eine erhebliche Erhöhung des Suizidrisikos müsse in einem solchen Fall angenommen werden.
Der Gutachter geht mithin davon aus, dass eine Behandlung des Klägers im Iran nicht möglich sein wird, womit auch eine Abschiebung dorthin bis zu einer vollständigen Heilung ausgeschlossen sei. Dabei geht er von dem angeblichen Verfolgungsschicksals des Klägers aus und legt es seinen Schlussfolgerungen zur Gefahr einer Retraumatisierung und damit der Behandelbarkeit im Iran zugrunde. Da sich diese Angaben des Klägers aus den vorstehenden Gründen als nicht glaubhaft erweisen, können sie nicht Grundlage einer validen (ärztlichen) Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer möglichen Retraumatisierung im Heimatland sein.
Vgl. statt vieler: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. März 2025 - 3 B 42/25 -, juris, Rn. 22; VG Saarlouis, Urteil vom 1. Februar 2023 - 3 K 1141/22 -, juris, Rn. 110; VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2020 - Au 6 K 19.1208 -, juris, Rn. 14.
b. Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch nicht aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Iran herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Einzelrichter geht davon aus, dass der Kläger die Klageanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Grundlage seines bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung deutlichen Begehrens lediglich präzisiert und die Klage insoweit nicht teilweise zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.