Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht Köln gewährte die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil offen ist, ob § 71a AsylG mit der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. Ein Vorlageverfahren zum EuGH begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung und ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen.
Besteht wegen unionsrechtlicher Fragestellungen Anlass zur Vorlage an den EuGH und liegt keine acte-claire-Situation vor, spricht dies für die Gewährung aufschiebender Wirkung.
Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a AsylG ist in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU einer unionsrechtskonformen Prüfung zugänglich.
Kostenentscheidungen in Eilverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; im vorliegenden Fall trägt die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2263/23.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2263/23.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anzuordnen,
ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Denn gegenwärtig ist offen, ob die angegriffene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Diese behördliche Anordnung beruht auf der Annahme, der vom Antragsteller in Deutschland gestellte Asylantrag sei als Zweitantrag im Sinn von § 71a Abs. 1 Satz 1 Asyl einzustufen, weil der Antragsteller bereits zuvor in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der von den polnischen Behörden abgelehnt worden sei. Es ist jedoch nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens offen und Gegenstand eines Vorlageverfahrens beim EuGH
– vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 –, juris –,
ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. Dies lässt sich jedenfalls nicht im Sinne eines „acte claire“ bejahen.
Siehe nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 19 B 1030/22.A –, Rn. 5 f., juris, unter Nennung zahlreicher gleichlautender Gerichtsentscheidungen; ferner etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 6 AS 22.31155 –, Rn. 6, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.