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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1030/22.A·09.01.2023

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 7 VwGO

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert den Beschluss des VG Aachen und ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des BAMF vom 25.6.2021 enthaltene Abschiebungsandrohung an. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg; das OVG ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es die Rechtslage anders beurteilt und insbesondere offene europarechtliche Klärungsfragen zur Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich; aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO einen Eilantrag von Amts wegen jederzeit ändern, auch ohne veränderte Umstände, wenn es die Rechtslage anders beurteilt oder eine frühere Interessenabwägung korrigiert werden muss.

2

Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung der Berufung im zugehörigen Hauptsacheverfahren ist das Oberverwaltungsgericht Gericht der Hauptsache und damit zuständig für Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO.

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Bestehen grundsätzliche oder offen gelassene Europarechtsfragen (z. B. zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit einer Richtlinie), kann dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung in asylrechtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG; die Antragsgegnerin kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

5

Beschlüsse über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (6)

1 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 71a AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Dezember 2021 ‑ 7 L 675/21.A ‑ wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2305/21.A VG Aachen (19 A 1804/22.A OVG NRW) gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über den Antrag des Antragstellers durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (19 A 1804/22.A) ist es das Gericht der Hauptsache, § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.

4

Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2021 ‑ 7 L 675/21.A - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25. Juni 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung – also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO – ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 ‑ 1 VR 1.18 ‑, NVwZ 2018, 1395, juris, Rn. 6, und vom 10. März 2011 ‑ 8 VR 2.11 ‑, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2019 ‑ 13a AS 19.32891 ‑, juris, Rn. 13.

6

Das ist hier der Fall, weil offen ist, ob die von dem Antragsteller im Verfahren 19 A 1804/22.A als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU vereinbar ist, weiter als „acte clair“ bejaht werden kann und ob der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt.

7

Einen „acte clair“ verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 ‑ 1 B 375/22.A -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Januar 2022 ‑ 13 B 829/21.A -, n. v., Beschlussabdruck, S. 2 f., und vom 9. Dezember 2021 ‑ 17 B 1728/21.A -, juris, Rn. 6; einen „acte clair“ – mit gewichtigen Gründen – bejahend: Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‑ 5 A 638/19.A ‑, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Oktober 2020 ‑ 6 N 89/20 ‑, juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 ‑ 1 LB 28/20 ‑, juris, Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2022 ‑ 13 L 1373/22.A ‑, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2022 ‑ 23 L 715/22.A -, juris, Rn. 5 ff.; grundsätzliche Europarechtskonformität annehmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021 ‑ C-8/20 ‑, juris, Rn. 54 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, BVerwGE 157, 18, juris, Rn. 26; EuGH, Urteile vom 22. September 2022 ‑ C-497/21 ‑, juris, Rn. 36, und vom 20. Mai 2021 ‑ C-8/20 ‑, juris, Rn. 29, 30 und 40.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).