Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 7 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert den Beschluss des VG Aachen und ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des BAMF vom 25.6.2021 enthaltene Abschiebungsandrohung an. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg; das OVG ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es die Rechtslage anders beurteilt und insbesondere offene europarechtliche Klärungsfragen zur Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich; aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO einen Eilantrag von Amts wegen jederzeit ändern, auch ohne veränderte Umstände, wenn es die Rechtslage anders beurteilt oder eine frühere Interessenabwägung korrigiert werden muss.
Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung der Berufung im zugehörigen Hauptsacheverfahren ist das Oberverwaltungsgericht Gericht der Hauptsache und damit zuständig für Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Bestehen grundsätzliche oder offen gelassene Europarechtsfragen (z. B. zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit einer Richtlinie), kann dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung in asylrechtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG; die Antragsgegnerin kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Beschlüsse über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von (6)
1 zustimmend · 5 neutral
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Dezember 2021 ‑ 7 L 675/21.A ‑ wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2305/21.A VG Aachen (19 A 1804/22.A OVG NRW) gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag des Antragstellers durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (19 A 1804/22.A) ist es das Gericht der Hauptsache, § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2021 ‑ 7 L 675/21.A - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25. Juni 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung – also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO – ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 ‑ 1 VR 1.18 ‑, NVwZ 2018, 1395, juris, Rn. 6, und vom 10. März 2011 ‑ 8 VR 2.11 ‑, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2019 ‑ 13a AS 19.32891 ‑, juris, Rn. 13.
Das ist hier der Fall, weil offen ist, ob die von dem Antragsteller im Verfahren 19 A 1804/22.A als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU vereinbar ist, weiter als „acte clair“ bejaht werden kann und ob der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt.
Einen „acte clair“ verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 ‑ 1 B 375/22.A -, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Januar 2022 ‑ 13 B 829/21.A -, n. v., Beschlussabdruck, S. 2 f., und vom 9. Dezember 2021 ‑ 17 B 1728/21.A -, juris, Rn. 6; einen „acte clair“ – mit gewichtigen Gründen – bejahend: Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‑ 5 A 638/19.A ‑, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Oktober 2020 ‑ 6 N 89/20 ‑, juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 ‑ 1 LB 28/20 ‑, juris, Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2022 ‑ 13 L 1373/22.A ‑, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2022 ‑ 23 L 715/22.A -, juris, Rn. 5 ff.; grundsätzliche Europarechtskonformität annehmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021 ‑ C-8/20 ‑, juris, Rn. 54 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, BVerwGE 157, 18, juris, Rn. 26; EuGH, Urteile vom 22. September 2022 ‑ C-497/21 ‑, juris, Rn. 36, und vom 20. Mai 2021 ‑ C-8/20 ‑, juris, Rn. 29, 30 und 40.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).