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Verwaltungsgericht Köln·15 K 4162/22.A·11.12.2022

Asyl Mali: Interner Schutz in Bamako schließt Flüchtlings- und subsidiären Schutz aus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Mali wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr Verfolgung bzw. ernsthafter Schaden droht oder er auf internen Schutz verwiesen werden kann. Das VG Köln wies die Klage ab, weil dem Kläger im Süden Malis (insb. Bamako) interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht und dort weder beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit noch Art.-3-EMRK-widrige Existenznot zu erwarten ist. Auch Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen (interner Schutz im Süden Malis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung und einen ursächlichen Zusammenhang der Verfolgung mit einem in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmal voraus.

2

Interner Schutz nach § 3e AsylG schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn im erreichbaren Landesteil keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, Zugang zu Schutz gegeben ist und die Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann.

3

Für die Zumutbarkeit internen Schutzes genügt es hinsichtlich der materiellen Existenzbedingungen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gesichert ist; dies gilt insbesondere bei allgemein niedrigen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat.

4

Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen extremer materieller Not, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erreichen.

5

Die Möglichkeit internen Schutzes steht auch der Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG) sowie Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, wenn im sicheren Landesteil keine Art.-3-EMRK-widrige Gefahrenlage droht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG§ 3e Abs. 1 AsylG§ Art. 3 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mali und im Jahr 2015 aus seinem Heimatland ausgereist. Im Dezember 2017 reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Mali an. Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

3

Der Kläger hat am 13. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt ergänzend vor, dass sich die wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in Mali inzwischen deutlich verschlechtert hätten. Auch verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Bezugspersonen in Mali. Angesichts dessen könne er auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, zumal er die im Süden gesprochenen Stammessprachen nicht beherrsche.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

                            die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

9

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“).

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Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

14

Ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 4. Juli 2019  – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16, 22, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, jeweils m. w. N.

15

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (sog. interner Schutz). Von ihm kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen, wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.

16

BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris.

17

Schlechte humanitäre Verhältnisse können (nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind.

18

Vgl. (im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten) BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.

19

Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat müssen die einem Ausländer dort drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Betroffene nach Würdigung aller Umstände in seinem Heimatland seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann.

20

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris, Rn. 11.

21

Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückkehr „zwingend“ sind. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

22

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m w. N., und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10.

23

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Dieser scheitert jedenfalls an der Möglichkeit des Klägers, vor den von ihm geltend gemachten Gefahren in einem anderen Teil Malis internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger, der nach seinen Angaben ursprünglich aus Sévaré im Norden Malis und damit aus einer Gegend stammt, die vom Terror islamistischer Gruppen gekennzeichnet ist, könnte in den Süden seines Heimatlandes, namentlich etwa in die Landeshauptstadt Bamako, ausweichen. Dort hätte er die geltend gemachte Verfolgung jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nach der Auskunftslage steht der Süden des Landes nach wie vor unter staatlicher Kontrolle und ist bürgerkriegsfrei. Es bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Der Staat wacht über die Einhaltung der Grundrechte und wird dort auch seiner Schutzaufgabe gerecht. Politische Freiheiten werden nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei betätigen. Allein der Umstand, dass nach der Auskunftslage im Süden des Landes einschließlich der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch Anschläge terroristischer Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann, führt nicht zu der Annahme eines bewaffneten Konflikts im vorgenannten Sinne.

24

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 3. Juni 2022, S. 4, 7, 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mali, Gesamtaktualisierung vom 29. November 2021, S. 12 ff., S. 21, 38; UN Security Council, Situation in Mali, Report of the Secretary-General, 1. Oktober 2021, S. 5 ff.

25

Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Süden seines Heimatlandes niederlässt. Ein ganz außergewöhnlicher Fall im dargelegten Sinne, bei dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre, liegt auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu der Situation in Mali und in Anbetracht der individuellen Situation des Klägers nicht vor. Zwar haben Teile der Bevölkerung Malis keinen ausreichenden Zugang zu einer Basisversorgung. Im Jahr 2021 waren nach einer Schätzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (bei einer Bevölkerungszahl von 19,5 Millionen) 1,3 Millionen Personen von Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen. Als Gründe für unzureichende Versorgung werden die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Teilen des Landes ebenso angeführt wie schlechte Ernten infolge von Dürreperioden, gestiegene Lebensmittelpreise sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Versorgungsknappheit betrifft aber nicht die vom Staat kontrollierten Gebiete, in denen auch der Heimatort des Klägers liegt. Dort ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie Nichtregierungsorganisationen unterstützt.

26

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 3. Juni 2022, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mali, Gesamtaktualisierung vom 29. November 2021, S. 43 ff.; UN Security Council, Situation in Mali, Report of the Secretary-General, 1. Oktober 2021, S. 13; Food and Agriculture Organization of the United Nations, Mali, Humanitarian Response Plan 2021, S. 2.

27

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es dem Kläger als jungem gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bäcker und Maler und Kenntnissen auch der deutschen Sprache gelingen wird, seinen Lebensunterhalt in Mali sicherzustellen und sich ein hinreichendes soziales Netz aufzubauen. Die Rechtsprechung geht, soweit ersichtlich, ebenfalls übereinstimmend (weiter) davon aus, dass Personen in einer Lage, die der des Klägers vergleichbar ist, in der Lage sein werden, sich in Mali ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

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Vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2022 – 9 K 1039/19.A –, juris; VG München, Urteil vom 26. Januar 2022 – M 29 K 20.32878 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 6. August 2021 – 10 A 3838/18 –, juris.

29

Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, er spreche die im Süden des Landes gesprochenen Stammessprachen nicht. Der Kläger beherrscht sowohl Französisch, die Amtssprache Malis, als auch die Sprache Bambara, die als Verkehrssprache nicht nur Malis, sondern der ganzen Region gilt. Dafür, dass er aufgrund von Sprachbarrieren im Süden des Landes nicht Fuß fassen könnte, ist angesichts dessen nichts ersichtlich.

30

Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG steht danach ebenfalls zumindest die Möglichkeit des Klägers entgegen, im Süden seines Heimatlandes internen Schutz zu suchen (vergleiche § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG).

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots. Namentlich ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass einer Abschiebung des Klägers § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegenstünde, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus einer Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht ersichtlich.

32

Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

33

Auch im Übrigen nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

36

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

38

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

41

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

42

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.