Asyl Mali/Tuareg: Interner Schutz in Bamako schließt Flüchtlings- und subsidiären Schutz aus
KI-Zusammenfassung
Ein malischer Tuareg begehrte nach Ablehnung durch das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln wies die Klage ab, weil dem Kläger jedenfalls interner Schutz in Bamako nach § 3e AsylG offensteht. In Bamako bestehe weder beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden; zudem sei die Existenzsicherung auf Art.-3-EMRK-Niveau möglich. Eine strengere, an UNHCR-Richtlinien orientierte Zumutbarkeitsanforderung sowie Kammerübertragung/EU-Vorlage lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen internen Schutzes in Bamako abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, wenn der Schutzsuchende nach § 3e Abs. 1 AsylG auf internen Schutz in einem anderen Landesteil verwiesen werden kann.
Für die Verweisung auf internen Schutz ist hinsichtlich der Reisemöglichkeit maßgeblich, ob der Betroffene vom Ort seines aktuellen Aufenthalts sicher und legal in das Ausweichgebiet gelangen kann.
Ob ein Niederlassen im internen Schutzgebiet vernünftigerweise erwartet werden kann, setzt nur die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auf einem Niveau voraus, das keine Verletzung von Art. 3 EMRK befürchten lässt.
Die Auslegungsrichtlinien des UNHCR entfalten bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts keine rechtliche Bindungswirkung; eine zwingende Übernahme ohne Abweichung ist nicht geboten.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ausgeschlossen, wenn in einem anderen Landesteil interner Schutz nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG besteht und dort kein ernsthafter Schaden droht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist malischer Staatsangehöriger und vom Volk der Tuareg. Er reiste im Jahr 2012 aus Mali aus und insbesondere über Italien und die Schweiz im September 2017 nach Deutschland ein. Am 23.11.2017 stellte er einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am gleichen Tag gab er im Wesentlichen an: Am 31.03.2012 habe er Fußball gespielt. Dann hätten Schüsse angefangen und seine Mutter habe gesagt, dass eine Bombe auf das Camp geworfen worden sei. Sie hätten nur Teile von seinem Vater gefunden. Daraufhin sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern zu einer Autostation gegangen. Dort seien sie von Soldaten gefunden, die seine Mutter umbringen wollten. Er sei dazwischen gegangen und verletzt worden. Die Soldaten hätten sie auf dem Boden liegen gelassen. Daraufhin seien sie ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll zur Anhörung Bezug genommen (Bl. 60 ff. d. BA 1).
Mit Bescheid vom 12.04.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Der Bombenangriff sei kein gezielter Angriff, sondern eine zufällige Aktion gewesen. Es habe sich um einen willkürlichen und zufälligen Überfall durch die islamistische Besetzung des Nordens in Mali gehandelt. Der Vorfall an der Autostation erreiche nicht die erforderliche Intensität und sei als abgeschlossen anzusehen. Der Kläger und seine Familie seien direkt gehen gelassen worden. Zudem handle es sich auch hierbei um einen zufälligen Unglücksfall und nicht etwa um eine gezielte Handlung oder Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht erfüllt. Zwar bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit kriegsbedingter Gefahren im islamistisch besetzten Norden, auch im Gebiet um Gao, aber es sei interner Schutz in Bamako möglich. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in den vom Staat kontrollierten Gebieten größtenteils gewährleistet. Vor diesem Hintergrund lägen zuletzt auch keine Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Ablehnungsbescheid vom 12.04.2019 Bezug genommen (Bl. 219 ff. d. BA 1). Diesen gab die Beklagte am 12.04.2019 als Einschreiben zur Post. Er ging dem Kläger am 17.04.2019 tatsächlich zu.
Am 02.05.2019 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 12.06.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Für ihn streite die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Er sei vorverfolgt ausgereist. Sowohl der Bombenanschlag als auch die körperliche Gewalt durch die Soldaten stellten Verfolgungshandlungen dar, die an das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tuareg anknüpften. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Die Lage in Mali sei weiterhin von militärischer und willkürlicher Gewalt geprägt, die sich (auch) gegen Zugehörige der Tuareg richte. Er könne zudem nicht auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen werden. Insoweit sei zur Auslegung des § 3e AsylG von der Definition des UNHCR auszugehen. Danach müsse das Ausweichgebiet ein bewohnbares und sicheres Umfeld frei von drohender Verfolgung bieten, in der die betroffene Person gemeinsam mit ihren Angehörigen unter vergleichbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen wie andere unter normalen Umständen lebende Bewohner des Landes ein normales Leben führen könne, einschließlich der Ausübung und Inanspruchnahme der bürgerlichen und politischen Rechte. Für den Fall, dass das Gericht eine abweichende Auslegung vornehme, beantrage er, das Verfahren auf die Kammer zurückzuübertragen und dem Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ferner habe er schon nicht sicher in andere Teile von Mali, etwa Bamako, reisen können. Zuletzt sei es in den Ausweichgebieten bereits zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegen die aus dem Norden stammende Bevölkerung gekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf Mali Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung zum angegriffenen Ablehnungsbescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu seinen Fluchtgründen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Wegen des Inhalts des Beweisantrags sowie der Begründung der Ablehnung wird ebenfalls auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat sie insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Für die Zustellung des Ablehnungsbescheids vom 12.04.2019 hat die Beklagte eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe nach § 4 Abs. 1 Fall 1 VwZG gewählt. In diesem Fall gilt das Dokument gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist für den Auslöser der Frist auf den 17.04.2019 als den Tag des tatsächlichen, späteren Zugangs (vgl. Bl. 233 f. d. BA 1) abzustellen, auch wenn die Beklagte den Bescheid bereits am 12.04.2019 zur Post gegeben hat (vgl. Bl. 218 d. BA 1). Demnach endete die zweiwöchige Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 02.05.2019, weil es sich bei dem eigentlichen Tag des Fristendes am 01.05.2019 um einen allgemeinen Feiertag handelte. Diese Frist hat der Kläger durch die Klageerhebung am 02.05.2019 gewahrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Dabei kann offenbleiben, inwiefern es sich bei dem Kläger um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG handelt. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit der Kläger in der Region Gao und Umgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) durch einen tauglichen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) aus einem flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) zu befürchten hat.
Jedenfalls ist der Kläger darauf zu verweisen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13.
Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt.
Der Kläger hat in einem Teil seines Herkunftslandes, namentlich in Bamako, keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. staatlichen Schutz vor Verfolgung.
Dem liegen im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in Mali zugrunde:
Die politische Ordnung in Mali ist nach wie vor geprägt von den Auswirkungen der islamistischen Besetzung des Nordens im Jahr 2013. Die Sicherheitslage ist weiterhin fragil und hat sich im Laufe der letzten Jahre beständig verschlechtert. Im ganzen Land sind terroristische Anschläge möglich. Im Norden und Osten (Regionen Taoudénit, Kidal, Gao und Ménaka) ist die staatliche Ordnung seit der islamistischen Besetzung nicht wiederhergestellt. Auch im Zentrum des Landes (Regionen Mopti und Timbuktu, teilweise auch Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. In diesen Landesteilen sind immer wieder Aktivitäten islamistischer Terrorgruppen oder kleinerer bewaffneter Gruppierungen, wie etwa Dorf- oder Selbstverteidigungsmilizen, zu verzeichnen. Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen erheben in einer Vielzahl von Fällen Vorwürfe über zum Teil schwere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen sowie durch staatliche Sicherheitskräfte, insbesondere beim gemeinsamen Vorgehen mit russischen Sicherheitskräften gegen Terrorgruppen im Zentrum des Landes. Im Norden, Osten und Zentrum von Mali kann der Staat daher seiner schützenden Rolle nicht nachkommen. Dies führte zu einem Anstieg der internen Fluchtbewegungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Im Süden des Landes wacht der Staat demgegenüber über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe überwiegend gerecht. In diesen Landesteilen beschränkt sich die Rolle der staatlichen Sicherheitsbehörden auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen daher nur selten vor. Vor diesem Hintergrund sind auch die vorgenannten terroristischen Angriffe bzw. Anschläge vor allem im Norden, im Osten und im Zentrum von Mali zu verzeichnen, auch wenn sie im Süden bzw. Südwesten sowie in der und um die Hauptstadt Bamako nicht ausgeschlossen werden können.
Vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022) v. 03.06.2022, S. 4 ff., 12 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali (Gesamtaktualisierung) v. 29.11.2021, S. 12 f.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Situation in Mali, Report of the Secretary-General v. 06.01.2023, S. 5 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Mali (Stand: Juni 2022) v. 01.06.2022, S. 8 ff.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Mali: Interne Fluchtalternative (IFA) für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann in nicht von Kriegshandlungen bedrohten Gebieten v. 30.03.2021, S. 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung Mali (Juli bis Dezember 2022) v. 01.01.2023, S. 1 ff.; Außenministerium der Vereinigten Staaten, Mali 2021 Human Rights Report v. 01.01.2022, S. 3.
An dieser Lage hat sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den letzten Monaten nichts wesentlich geändert. Auch der aktuellen Auskunftslage ist vor allem zu entnehmen, dass sich die vorkommenden Terrorangriffe vor allem auf den Norden, den Osten und das Zentrum von Mali konzentrieren. Allenfalls vereinzelt kommt es zu Angriffen in der Gegend um Bamako. Zuletzt bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sich die Sicherheitslage in Bamako zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dadurch wesentlich verschlechtert hätte, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30.06.2023 das Ende des MINUSMA-Einsatzes sowie einen Abzug aller Kräfte bis zum 31.12.2023 beschlossen hat. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allenfalls künftig damit zu rechnen, dass sich die bewaffneten Konflikte auf Bamako ausweiten werden.
Vgl. zum Ganzen Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Situation in Mali, Report of the Secretary-General v. 01.06.2023, S. 3 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung Mali (Januar bis Juni 2023) v. 30.06.2023, S. 1 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 03.07.2023, S. 5.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Bamako flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Vorfälle richteten sich nicht individuell und konkret gegen ihn. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger entweder ein zufälliges ziviles Opfer in einer bewaffneten Auseinandersetzung oder aber das Opfer einer regional beschränkten Verfolgung war, die sich im zeitlichen Zusammenhang mit der islamistischen Besetzung der nördlichen Regionen von Mali zugetragen hat. Es bestehen nach der Auskunftslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass es derzeit in Bamako zu solchen bewaffneten Auseinandersetzungen käme oder dass dort die Zugehörigen einzelner Volksgruppen – wie etwa der Tuareg – zum Gegenstand einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung würden.
Dem steht auch nicht der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegen. So hat er in seiner persönlichen Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass er in Bamako einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er hat vielmehr im Wesentlichen pauschal darauf verwiesen, seine Volksgruppe der Tuareg vertrage sich nicht mit der Volksgruppe der Bambara. Außerdem hat er erklärt, im Falle einer Rückkehr sehe er sich gezwungen, sich an den Leuten zu rächen, die seinen Vater umgebracht haben.
Soweit der Kläger vorbringt, die Lage in Mali sei weiterhin von militärischer und willkürlicher Gewalt geprägt, die sich (auch) gegen Zugehörige der Tuareg richte und hierfür auf einen Bericht von Amnesty International Bezug nimmt,
Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) Mali v. 28.03.2023, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2089561.html (Stand: 27.07.2023),
führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus dem genannten Bericht ergibt sich nicht, dass die von militärischer und willkürlicher Gewalt geprägte Lage auch Bamako umfassen würde. Vielmehr beziehen sich die dort genannten Vorfälle auf die Regionen Ménaka, Gao, Mopti, Timbuktu sowie auf nördliche Teile der Regionen Koulikoro und Ségou. Insoweit bestätigt der Bericht also die vorgenannte Erkenntnislage insoweit, als dass die sicherheitspolitischen Verhältnisse im Norden, Osten und Zentrum von Mali verheerend sind, während entsprechende Vorfälle im Süden und vor allem in Bamako allenfalls vereinzelt auftreten. Im Übrigen ergeben sich aus dem genannten Bericht keine Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen der malischen Armee oder nichtstaatlicher Akteure gegen die Volksgruppe der Tuareg.
Soweit der Kläger unter Verweis auf eine Stellungnahme des UNHCR,
UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehr nach Mali aus Mai 2012, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1105166/1226_1342620799_mali-31052012.pdf (Stand: 27.07.2023),
vorbringt, in den Ausweichgebieten sei es zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegen die aus dem Norden stammende Bevölkerung gekommen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Auskunft bereits aus sich heraus wenig substantiiert und damit nur wenig aussagekräftig. Es wird lediglich ausgeführt, nach der islamistischen Besetzung des Nordens und der damit einhergehenden Vertreibung der Bevölkerung sei von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen in Teilen von Südmali, wie Bamako und den umliegenden Gebieten, berichtet worden, die gegen die aus dem Norden von Mali stammende Bevölkerung gerichtet gewesen seien. Zum anderen ist entscheidend nicht auf die Situation im Jahr 2012, sondern auf die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die aus dem Norden stammende Bevölkerung – oder konkret Angehörige der Volksgruppe der Tuareg – in Bamako flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Vielmehr wird festgestellt, dass der malische Staat gegen etwaige flüchtlingsschutzrelevante Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen vorgeht, diese unterbindet und unter Strafe stellt, sodass sie in den staatlich kontrollierten Gebieten nur selten vorkommen. Dazu nimmt die aus dem Norden, Osten und Zentrum von Mali stammende Bevölkerung die bestehenden Ausweichmöglichkeiten wahr, offenbar ohne dass es zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Volksgruppen kommen würde.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022) v. 03.06.2022, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali (Gesamtaktualisierung) v. 29.11.2021, S. 38 f.; Außenministerium der Vereinigten Staaten, Mali 2021 Human Rights Report v. 01.01.2022, S. 19.
Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, inwieweit der Vermutungstatbestand des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) erfüllt ist. Auch kann offenbleiben, inwieweit Personen nach den von dem Kläger vorgelegten Erkenntnismitteln,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage – Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 30.11.2012, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1034924/1226_1352461856_121024-mali-situation.pdf (Stand: 27.07.2023); Amnesty International, Jahresbericht 2013 (Berichtszeitraum 2012) Mali v. 23.05.2013, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1031381.html (Stand: 27.07.2023),
im Jahr 2012 nur deshalb zur Zielscheibe der malischen Armee oder anderen bewaffneten Gruppierungen geworden sind, weil sie Tuareg sind. Jedenfalls sprechen nach den vorstehenden Ausführungen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger heute in Bamako erneut solchen Vorfällen ausgesetzt wäre.
Der Kläger kann ferner sicher und legal nach Bamako reisen. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in der Klagebegründung nicht darauf an, inwieweit er von seiner Heimatregion aus sicher und legal nach Bamako reisen kann. Es ist vielmehr maßgeblich, inwieweit der Kläger von Deutschland als dem Ort des aktuellen Aufenthalts aus sicher und legal nach Bamako reisen kann.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 18, 21.
Das ist der Fall. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 12.04.2019 besteht die Möglichkeit eines Direktflugs von Köln/Bonn nach Bamako (vgl. Bl. 222 d. BA 1).
Der Kläger wird in Bamako aufgenommen werden und es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
Hierfür muss sein wirtschaftliches Existenzminimum am Ort des internen Schutzes (nur) auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 27 ff.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse kann dabei nur in ganz außergewöhnlichen Fällen vorliegen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, dort im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten.
Für die Annahme eines solchen ganz außergewöhnlichen Falles ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen. Die Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person gekennzeichneten Situationen erst erreicht, wenn eine extreme materielle Not hinzutritt, aufgrund derer sich die Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.; Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Dem liegen im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse zur aktuellen humanitären Lage in Mali zugrunde:
Mali ist eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Die Wirtschaft ist stark abhängig vom Agrarsektor, der wiederum sehr anfällig für hydroklimatische Risiken ist. Der überwiegende Teil der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und ist im Falle akuter Krisen (z.B. längere Trockenperioden, Flutkatastrophen) trotzdem von internationaler Entwicklungszusammenarbeit abhängig. Ein großer – und seit 2012 beständig steigender – Teil der Bevölkerung ist von Hunger bedroht. Die humanitäre Lage ist nicht zuletzt aufgrund der schlechten Sicherheitslage erheblich angespannt, wobei die gravierendsten Verhältnisse im Norden, im Osten und im Zentrum des Landes (Teile der Regionen Mopti, Timbuktu, Gao, Kidal und Ménaka) festzustellen sind. Dadurch kam es zu großen Zahlen von vertriebenen Menschen, auch wenn diese Zahlen in den letzten Monaten wieder etwas rückläufig waren. Hilfsorganisationen stehen vor der Herausforderung, die bedürftigen Menschen überhaupt zu erreichen, was in den von bewaffneten Auseinandersetzungen geprägten Regionen besonders schwierig ist. Nichtsdestotrotz ist die wirtschaftliche Lage in Anbetracht der vorgenannten (sicherheits-) politischen Lage in den letzten Jahren verhältnismäßig gut geblieben. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln ist in den staatlich kontrollierten Gebieten gewährleistet. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt ohne Krankenversicherungsschutz, dafür gibt es jedoch staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung. Insbesondere in Bamako ist eine gewisse ärztliche Versorgung möglich, während sie auf dem Land nicht gewährleistet ist.
Vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022) v. 03.06.2022, S. 16 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali (Gesamtaktualisierung) v. 29.11.2021, S. 39 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Mali (Stand: Juni 2022) v. 01.06.2022, S. 23 f.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Situation in Mali, Report of the Secretary-General v. 01.06.2023, S. 6 f.
Auf dieser Grundlage liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall in dem vorgenannten Sinne nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Zwar verfügt der nicht schulisch gebildete Kläger in Mali über keine familiären Bindungen mehr, nachdem sein Vater im Jahr 2012 verstorben ist und seine Mutter sich mit seinen beiden Schwestern nunmehr offenbar an der Grenze zwischen Ghana und Togo aufhält. Auch hat er offenbar keine nennenswerten sozialen Kontakte mehr in Mali. Andererseits ist er gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht mehrere Sprachen, darunter insbesondere die in Bamako als Verkehrssprache fungierende bambarische Sprache. Außerdem hat er bereits in verschiedenen – insbesondere landwirtschaftlichen – Funktionen gearbeitet und sich dadurch etwa während seiner Reise durch Libyen seine Existenz gesichert (vgl. Bl. 49 d. BA 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Mali gelingen wird, sich in Bamako durch entsprechende Tätigkeiten das Existenzminimum zu sichern, zumal er für eine Übergangszeit auf die humanitäre Hilfe von regionalen Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie verschiedener Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen kann. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er als Tuareg bzw. als eine aus der Region Gao stammende Person derart gesellschaftlich nicht akzeptiert würde, dass seine Existenz dadurch ernsthaft gefährdet wäre.
Soweit der Kläger im Rahmen der Auslegung des § 3e AsylG eine andere Definition zugrunde legen und dabei im Wesentlichen einen Vergleich mit den durchschnittlichen Lebensverhältnissen der in Bamako lebenden Menschen ziehen will, dringt er damit nicht durch. Insbesondere kann weder aus dem Wortlaut des § 3e AsylG noch aus dem Verständnis des historischen Gesetzgebers abgeleitet werden, dass mehr als eine nach Art. 3 EMRK erforderliche bloße Existenzsicherung nötig ist, damit ein Niederlassen am Ort des internen Schutzes im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 34, 36 ff.; Urt. v. 29.05.2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 32.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es im Rahmen der Auslegung des § 3e AsylG nicht zwingend erforderlich, die Auslegung des UNHCR zu Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ohne jede Abweichung zu übernehmen.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 52 ff.
Dies folgt auch nicht etwa aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
BVerfG, Beschl. v. 12.03.2008 – 2 BvR 378/05 –, juris.
Danach stellen die Auslegungsrichtlinien des UNHCR zwar eine beachtliche Rechtsauffassung dar, was bei einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung und einem Widerspruch zwischen den Richtlinien und der Praxis für eine Klärungsbedürftigkeit der entsprechenden Frage spricht. Auf der anderen Seite stellt auch das Bundesverfassungsgericht selbst klar, dass die Auslegungsrichtlinien des UNHCR keine rechtliche Bindung entfalten und es daher auch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts gibt.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.03.2008 – 2 BvR 378/05 –, juris, Rn. 38.
Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Einzelrichter davon abgesehen, dem schriftsätzlich gestellten Antrag des Klägers zu folgen und den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Kammer zurückzuübertragen. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worin die erforderliche wesentliche Änderung der Prozesslage liegen soll. Zum anderen hat die Rechtssache nicht die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den vorstehenden Ausführungen bereits ausdrücklich geklärt ist.
Aus entsprechenden Gründen hat das Gericht zudem davon abgesehen, dem weiteren schriftsätzlich gestellten Antrag des Klägers zu folgen und die in der Klagebegründung aufgeworfene Frage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht hält eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Erlass seines Urteils nicht für erforderlich, weil die Frage nach den vorstehenden Ausführungen bereits höchstrichterlich geklärt ist. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, warum eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines Herkunftsstaats, in dem die Lebensverhältnisse allgemein von großer Armut geprägt sind, nicht geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 60 ff.
Zuletzt scheitert ein Verweis des Klägers auf eine interne Schutzmöglichkeit auch nicht daran, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erstmals in Zweifel zieht, dass der Kläger malischer Staatsangehöriger ist. Der entsprechende Beweisantrag war mangels einer ausreichenden Substantiierung abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog). Es bestehen keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht die malische Staatsangehörigkeit hat und als malischer Staatsangehöriger nicht in der Lage wäre, an entsprechende Dokumente zu gelangen. Die vom Bundesamt angenommene malische Staatsangehörigkeit war zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten umstritten. Einzig die Beklagte hatte im Verwaltungsverfahren kurzzeitig intern Bedenken, ob der Kläger angesichts seiner englischen Sprachkenntnisse tatsächlich aus Mali stammt (vgl. Bl. 192, 206 d. BA 1). Der Kläger selbst hat hingegen zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der mündlichen Verhandlung – geltend gemacht, dass er kein malischer Staatsangehöriger sein könnte. Allein die Sachlage, dass es sich bei ihm um einen Tuareg handelt und er nach eigenen Angaben nie Papiere besessen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Kläger in Ansongo in Mali geboren, er bezeichnet Mali selbst als sein Heimatland (vgl. S. 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung) und seine Familie hat sich nach seinen Angaben im Wesentlichen im malischen Staatsgebiet aufgehalten, wo auch die vorgetragenen Vorfälle geschehen sind. Zum anderen ist es in Mali nach der Auskunftslage kein besonderer Umstand, keine Papiere zu besitzen. So verfügt bis zur Hälfte der innerhalb von Mali vertriebenen Menschen nicht über offizielle Ausweispapiere.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali (Gesamtaktualisierung) v. 29.11.2021, S. 39.
Die im Beweisantrag unter Punkt c) aufgeworfene Frage der Möglichkeit einer Erlangung offizieller Dokumente dürfte für die Entscheidung im Übrigen auch ohne Bedeutung sein, weil dies für die Frage der nach Art. 3 EMRK geforderten Existenzsicherung ohne Belang ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den vorstehenden Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage dürfte dem Kläger zwar in den nördlichen, östlichen oder zentralen Regionen von Mali ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ist er jedoch wiederum nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG darauf zu verweisen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Vgl. zuletzt auch VG Minden, Urt. v. 23.03.2023 – 12 K 692/21.A –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urt. v. 12.12.2022 – 15 K 4162/22.A –, juris, Rn. 21.
Insbesondere in Bamako droht ihm angesichts der vorstehend umschriebenen, dort weitgehend stabilen Lage kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Dem steht nicht entgegen, dass eine Gefährdung durch terroristische Anschläge nach der Auskunftslage auch in Bamako nicht ausgeschlossen werden kann, weil dies für sich genommen noch nicht zur Annahme eines bewaffneten Konflikts führt. Der Kläger kann zudem sicher und legal auf dem Luftweg nach Bamako reisen, wird dort aufgenommen werden und es kann nach den vorstehenden Ausführungen vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Insbesondere liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, da nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass es dem Kläger im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Mali in Bamako gelingen wird, sich seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern.
Zuletzt sind auch die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung) in den Ziffern 5 und 6 des Ablehnungsbescheids vom 12.04.2019 rechtmäßig und der Kläger ist durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung nicht deshalb rechtswidrig, weil ein nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris,
insoweit nunmehr beachtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorläge. Hierzu hat der anwaltlich vertretene Kläger bereits keinen Nachweis über die behauptete Heirat oder die behauptete Vaterschaft vorgelegt, obwohl die Beklagte dies sowohl im Dublin-Bescheid vom 04.12.2017 als auch im Ablehnungsbescheid vom 12.04.2019 ausdrücklich bemängelt hatte (vgl. Bl. 108, 225 f. d. BA 1). Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf die Begründung zum angegriffenen Ablehnungsbescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.