BGleiG: Klage der Gleichstellungsbeauftragten wegen fehlender Beteiligung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Gleichstellungsbeauftragte begehrte die Wiederholung eines Auswahlverfahrens und die Feststellung einer Verletzung ihrer Beteiligungsrechte bei der Erstellung des Anforderungsprofils. Das VG Köln hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der Passivlegitimation des beklagten Organs; richtiger Anspruchsgegner sei der Dienststellenleiter, gegenüber dem die Beteiligungsverletzung geltend gemacht werde. Zudem sei für die Auswahlentscheidung das Bundesamt für das Personalmanagement zuständig gewesen, nicht der Beklagte.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert und für die Auswahlentscheidung nicht zuständig war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage auf Durchsetzung von Beteiligungsrechten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz ist unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung nicht passiv legitimiert ist.
Anspruchsgegner eines Begehrens wegen unterbliebener Beteiligung ist grundsätzlich der Leiter der Dienststelle, gegenüber dem die Beteiligungsverletzung gerügt wird.
Eine Passivlegitimation der vorgesetzten Behörde kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil sie über einen Einspruch entschieden hat; maßgeblich ist, ob sich das Klagebegehren auf die behauptete Beteiligungsverletzung und deren Folgen richtet.
Die Wiederholung einer Auswahlentscheidung kann nicht von einem Organ verlangt werden, das für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung erkennbar nicht zuständig war.
Fehlt es an der Zuständigkeit der in Anspruch genommenen Stelle für das Auswahlverfahren, kann aus gleichstellungsrechtlicher Beteiligung keine Entscheidungskompetenz zur Wiederholung des Verfahrens hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2884/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin im Rahmen einer Stellenausschreibung und –besetzung bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum X.
Im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des „Bereichsleiters Facility Management“ bei dem Bundeswehrdienstleistungszentrum X. rügte die Klägerin gegenüber dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. ihre fehlende Beteiligung bereits im Rahmen der Ausschreibung und bat um künftige Beteiligung bzw. um Teilnahme an den Auswahlgesprächen.
Nachdem im Dezember 2014 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Beteiligung dessen Gleichstellungsbeauftragter die Auswahlentscheidung zugunsten eines Bewerbers getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden war, dass ihre Beteiligung nur im Zusammenhang der Zuversetzung zum Bundeswehrdienstleistungszentrum X. in Betracht komme, teilte die Klägerin dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. unter dem 23.12.2014 mit, dass sie der getroffenen Auswahlentscheidung und der Zuversetzung des ausgewählten Bewerbers zum Bundeswehrdienstleistungszentrum X. wegen fehlender Beteiligung und im Einzelnen benannter Mängel des Auswahlverfahrens nicht zustimme.
Der Beklagte wies diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2015 als unzulässig zurück: Beteiligungsrechte der Klägerin gegenüber dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. könnten im streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt sein, da das Auswahlverfahren in alleiniger Verantwortung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr als personalbearbeitender Dienststelle durchgeführt worden sei, das auch die für dieses Amt zuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt habe; es fehle daher auch an einem Einspruchsrecht der Klägerin (§ 21 BGleiG).
Nachdem ein Einigungsgespräch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin am 21.06.2015 Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. erhoben.
Mit Beschluss vom 22.07.2015 ist das Verfahren gegen den Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. abgetrennt (15 K 4157/15) und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Klage auch gegen den Beklagten zulässig sei; dieser sei passiv legitimiert, weil ihr die geltend gemachten Rechte auch gegenüber der nächsthöheren Dienststelle, wenn diese – wie vorliegend im Auswahlverfahren – handlungs- und entscheidungsbefugt sei, zustünden.
Die Klägerin beantragt,
dem Beklagten aufzugeben, das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. unter ihrer ordnungsgemäßen Beteiligung zu wiederholen,
festzustellen, dass die Klägerin in ihren Beteiligungsrechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt wurde, da sie an der Erstellung des Anforderungsprofils für den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht beteiligt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass der Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. zwischenzeitlich – nach entsprechender verwaltungsgerichtlicher Entscheidung (VG Oldenburg) – besetzt worden sei, so dass die von der Klägerin begehrte Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht in Betracht komme.
Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil es an seiner – des Beklagten – Passivlegitimation fehle: Die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung gehe von der Dienststelle aus, der sie zugeordnet sei, hier das Bundeswehredienstleistungszentrum X. ; Beteiligungsrechte könnten nicht gegenüber der nächsthöheren Behörde geltend gemacht werden, zumal diese – anders als in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OVG NRW vom 26.03.2015 (1 A 2312/13) – nicht untätig geblieben sei. Für das Auswahlverfahren sei im Übrigen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig gewesen.
Den von der Klägerin am 21.06.2015 gestellten Antrag, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht mit dem ausgewählten Kandidaten zu besetzen sowie den Dienstposten nicht auf den ausgewählten Kandidaten zu übertragen, bevor nicht über den Einspruch der Antragstellerin vom 23.12.2014 rechtskräftig entschieden worden ist (15 L 1568/15), hat das Gericht mit Beschluss vom 04.08.2015 als unzulässig abgelehnt; Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nicht eingelegt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 15 L 1568/15 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unzulässig.
Für die von der Klägerin begehrte Durchsetzung ihrer behaupteten Rechte
- Wiederholung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X.
- Feststellung einer Verletzung in eigenen Rechten dadurch, dass sie an der Erstellung des Anforderungsprofils für den Dienstposten Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. nicht beteiligt wurde
fehlt es an einer Passivlegitimation des Beklagten.
Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 04.08.2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 1568/15) das Folgende ausgeführt:
„Die Antragstellerin hat mit ihrem Einspruch ihre fehlende Beteiligung am Auswahlverfahren betreffend die Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. geltend gemacht. Über diesen Einspruch hat als insoweit vorgesetzte Behörde der Antragsgegner durch Einspruchsbescheid vom 12.05.2015 entschieden. Antragsgegner kann in dieser verfahrensrechtlichen Konstellation dann aber nur der Dienststellenleiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. sein, gegenüber dem die Antragstellerin die fehlende Beteiligung am Auswahlverfahren behauptet;
vgl. von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz (Kommentar; Loseblatt), § 22 BGleiG Rdz. 13.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheidet eine Passivlegitimation des Antragsgegners vorliegend aus, weil dieser nicht untätig geblieben ist und sich das Begehren der Antragstellerin eben nicht (nur) darauf richtete, eine Entscheidung über ihren Einspruch zu erlangen;
vgl. (nur) für diesen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2015 – 1 A 2312/13 –, NZA-RR 2015, 330 = nrwe (Rdz. 24) = juris (Rdz. 23).“
Hieran hält das Gericht auch für das Verfahren zur Hauptsache fest; die Klägerin hat gegen den o.g. Beschluss vom 04.08.2015 keine Beschwerde eingelegt und ist den Ausführungen auch nicht mit beachtlichen Gründen, die nicht schon in diesem Beschluss gewürdigt wurden, entgegengetreten.
Hinsichtlich des gegenüber dem Beklagten verfolgten Begehren einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens Bereichsleiter FM im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. verkennt die Klägerin die fehlende Zuständigkeit: Als handelnde Behörde für die Dienstherrin – Bundesrepublik Deutschland – ist allein das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tätig geworden. Eine Kompetenz des im Gleichstellungsrecht beteiligten Organs – hier der Beklagte – besteht erkennbar nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.