Eilverfahren: Veranstaltungsverbot im Landschaftsschutzgebiet zum Schutz überwinternder Wasservögel
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Wassersport- und Strandbadanlage begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ein bis 31.03.2026 verfügtes Verbot jeglicher Veranstaltungen sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab. Die Untersagung sei formell und materiell offensichtlich rechtmäßig, gestützt auf die naturschutzrechtliche Generalklausel zur Durchsetzung u.a. des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und wegen Verstößen gegen Verbote des Landschaftsplans im Landschaftsschutzgebiet. Die Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung und Gaststättenerlaubnis legalisierten Veranstaltungen nicht; ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liege wegen drohender irreversibler Störwirkungen auf Wasservögel vor.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Veranstaltungsverbot und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen schlüssig und substantiiert das besondere öffentliche Vollzugsinteresse darlegt; die inhaltliche Tragfähigkeit der Abwägung ist keine Frage des Begründungsformerfordernisses.
Die naturschutzrechtliche Generalklausel (§ 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. landesrechtlicher Generalklausel) kann als ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für Unterlassungsanordnungen herangezogen werden, wenn spezielle Befugnisnormen im konkreten Kontext nicht einschlägig sind.
Eine Baugenehmigung entfaltet keine Legalisierungswirkung für Nutzungen, die vom Genehmigungsinhalt nicht umfasst sind; Veranstaltungen bedürfen einer eigenständigen Genehmigung, wenn sie nicht beantragt und nicht genehmigt wurden.
Veranstaltungen können im Landschaftsschutzgebiet als verbotene Handlungen i.S.v. § 26 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe der Verbote eines fortgeltenden Landschaftsplans unzulässig sein; ihre Untersagung kann zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgen.
Bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Veranstaltungen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenüber europäischen Vogelarten auslösen und irreversible Beeinträchtigungen drohen, überwiegt regelmäßig das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Veranstaltungsverbots.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der bei sinngemäßem Verständnis gestellte Hauptantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 9435/25 gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 wiederherzustellen und gegen dessen Ziffer 2 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
A. I. Der gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 (im Folgenden: Bescheid) ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Durchführung jeglicher Veranstaltungen und des Gestattens der Durchführung von Veranstaltungen durch Dritte auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Grundstück) bis zum Ablauf des 31. März 2026 gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 9435/25 statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Er ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung
einer Klage wiederherstellen, wenn wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist. Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt nach einer im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
gegeben ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist deren Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu 1.). Ziffer 1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (dazu 2.). Insoweit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt (dazu 3.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt es, sofern die Behörde in der Begründung einer Vollziehungsanordnung schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, juris Rn. 5, vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris Rn. 3, vom 2. Dezember 2020 - 10 B 1719/20 -, juris Rn. 4, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 8.
Dies zu Grunde gelegt erfüllen die Ausführungen der Antragsgegnerin die vorstehend aufgezeigten Anforderungen. Diese hat ausgeführt, dass das Zuwarten auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu irreversiblen Schäden an der Flora und Fauna am J. See führe und infolge dessen die Fläche des J. Sees von Wasservögeln künftig nicht mehr als Winterrastplatz genutzt werden würde. Dieser negativen Folge stünde das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und insbesondere an der dauerhaften Sicherung lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten entgegen. Das private Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Veranstaltungen müsse dahinter zurückstehen.
2. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
a. Ziffer 1 des Bescheids ist formell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LNatSchG NRW i. V. m. § 12 OBG NRW zuständige Naturschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde,
grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, juris Rn. 21,
und war deshalb ermächtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Auch ist eine gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Antragstellerin jedenfalls (auch) im Rahmen des gemeinsamen Besprechungstermins der Beteiligten am 28. November 2025 und damit vor Erlass des Verwaltungsakts erfolgt.
b. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat die unter Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Untersagung zutreffend auf § 3 Abs. 2 2. Hs. BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW gestützt.
Auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG können von der Naturschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde u.a. Duldungs-, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen gestützt werden, denn die Generalklausel umfasst aus Effektivitätsgründen auch die Folgenbeseitigung rechtswidriger Verhaltensweisen.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. September 2024 - 14 L 803/24 -, n.v.; Schlacke, in: GK-BNatSchG, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 13 ff.
Entsprechendes gilt für die landesrechtliche Generalklausel des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW.
Vgl. LT-Drs. NRW 16/11154, Seite 150.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragsgegnerin Ziffer 1 des Bescheids - ohne in der Begründung hinsichtlich der angenommenen Verstöße eine näher differenzierende Zuordnung vorzunehmen - zutreffend auf die landesrechtliche und / oder bundesrechtliche Generalklausel gestützt hat. Denn hier wäre, soweit erforderlich, ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht zulässig, weil Ziffer 1 des Bescheids dadurch nicht in ihrem Wesen verändert, die Antragstellerin nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde und keine anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich würden.
Vgl. zum Austausch der Rechtsgrundlage auch im Fall von Ermessensentscheidungen BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, juris.
Beide Rechtsgrundlagen sind als ordnungsrechtliche Generalklauseln ausgestaltet, deren Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vergleichbar sind. Sie erfordern aufgrund der vergleichbaren Zielrichtungen der Normen vergleichbare Ermessenserwägungen.
Vgl. bereits VG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 14 L 797/22 -, n.v. Zum Verhältnis der landes- und bundesrechtlichen Generalklausel s. VG Minden, Urteil vom 16. November 2022 - 9 K 5579/21 -, juris Rn. 80 ff.; Frenz/Hendrischke in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 3 Rn. 46, 25.
Die naturschutzrechtlichen Generalklauseln sind vorliegend jeweils anwendbar (aa.) und ihre Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung jeweils erfüllt (bb.).
aa. Die Antragsgegnerin konnte sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in Gestalt der bundes- und / oder landesrechtlichen Generalklausel stützen.
(1) Im Landesnaturschutzgesetz und Bundesnaturschutzgesetz existieren im hier maßgeblichen Kontext keine Sonderbefugnisnormen, so dass auf Grundlage der Generalklausel(n) eingeschritten werden kann.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 - 21 A 3729/19 -, juris Rn. 37 ff.
Insbesondere § 17 Abs. 8 BNatSchG scheidet aufgrund der von der Antragsgegnerin vorbeugend verfügten Unterlassung mangels (vollendeten) Eingriffs,
vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 - 28 K 6001/19 -, juris Rn. 31 ff.,
im Sinne von § 14 BNatSchG als speziellere Ermächtigungsgrundlage,
vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 6 L 462/22 -, juris Rn. 22 ff., 44 ff.,
aus.
(2) Dem Rückgriff auf die Generalklauseln steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Rahmen der von ihr betriebenen Wassersport- und Strandbadanlage über eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung verfügt. Denn diese berechtigt die Antragstellerin zur Durchführung bzw. zum Durchführen lassen von Veranstaltungen im Sinne von Ziffer 1 des Bescheids weder während des von der Ordnungsverfügung umfassten Zeitraums (dazu i.) noch innerhalb der genehmigten Betriebszeiten (dazu ii.). Auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erlass nachträglicher artenschutzrechtlicher Anordnungen zulasten immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen sperrt den Rückgriff auf die Generalklausel nicht (iii.).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter dem 30. Dezember 2021 eine Baugenehmigung erteilt zur „Errichtung einer Wassersport- und Strandbadanlage - hier: Hauptgebäude (Gaststätte mit Kiosk, Shop für Wassersportzubehör mit Verleih, Lagerräume und Verwaltung), Imbisspavillon, Sanitäranlagen sowie Herstellung von nichtüberdachten Parkplatzflächen mit Geländeaufschüttung“ (im Folgenden: Baugenehmigung). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung steht dem hier erfolgten naturschutzrechtlichen Einschreiten jedoch nicht entgegen.
Vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 ME 104/20 - juris Rn. 13, 15 ff. (unzulässiges naturschutzrechtliches Einschreiten gegen die Ausführung eines baurechtlich genehmigten Vorhabens).
(i.) Ziffer 1 des Bescheids berührt den Regelungsgehalt der Baugenehmigung und damit deren Bindungs- oder Legalisierungswirkung nicht. Ausweislich der mit einem Grün-Stempel versehenen und damit zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlage „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ für die „Gastronomie und Kiosk im Hauptgebäude“ hatte die Antragstellerin gemäß der mit „Geräusche“ bezeichneten Ziffer 4.2 der Bauvorlage eine „Nutzung der Anlage lediglich vom 1. April bis zum 15. Oktober, tagsüber, 7 Tage pro Woche“, beantragt. Folglich ist nur eine solche Nutzung Inhalt der Baugenehmigung geworden. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass unter Ziffer 2 der Bauvorlage („Betriebszeit“) als Betriebszeit „werktags wie an Sonn- und Feiertagen 09:00 Uhr - 21:30 Uhr“ genannt ist. Denn ersichtlich konkretisiert Ziffer 4.2 die Angaben unter Ziffer 2 der Bauvorlage. Da die Antragstellerin als auftretende Geräuschquellen nur Lieferverkehr für Getränke und Lebensmittel sowie Freizeitlärm angegeben hat und sich dieser Lärm ausweislich ihrer Angaben auf den o.g. Zeitraum beschränkt, kann ein auch zeitlich darüberhinausgehender (geräuschloser) Betrieb denklogisch nicht erfolgen. Überdies wird die beantragte Betriebszeit nochmals im Feld neben Ziffer 4.2 der Bauvorlage angegeben.
Entsprechendes gilt ausweislich der ebenfalls mit einem Grünstempel versehenen weiteren Bauvorlagen „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ für den „Shop im Hauptgebäude“ bzw. für den „Imbisspavillon mit Außengastronomie“. Einen Betrieb der vorgenannten Anlagen über den Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres ermöglicht die Baugenehmigung damit nicht. Damit irrt die Antragstellerin, soweit sie vorbringt, Ziffer 1 des Bescheids laufe auf eine teilweise Aufhebung der erteilten Baugenehmigung hinaus, da sie pauschal alle Veranstaltungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin untersage.
(ii.) Unabhängig von den nur eingeschränkt genehmigten, außerhalb des Geltungszeitraums der Ordnungsverfügung liegenden Betriebszeiten der vorstehend genannten Nutzungen berechtigt die Baugenehmigung überhaupt nicht zur Durchführung bzw. zum Durchführen lassen von Veranstaltungen im Sinne von Ziffer 1 des Bescheids.
Eine Baugenehmigung trifft im Umfang des von der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechts eine verbindliche Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 33, und vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris Rn. 14.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die nordrhein-westfälische Bauordnung (weiterhin) die sog. Schlusspunkttheorie, d.h. eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine für das Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die diese weitere Genehmigung erforderlich machen, entgegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 10 A 112/20 -, juris Rn. 8, m.w.N., und Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris Rn. 102; Dittenheber, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW (Stand: 1.12.2025), § 74 Rn. 263.
Aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung steht damit grundsätzlich fest, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht entgegenstehen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Baugenehmigung, wie hier, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW erteilt worden ist, jedoch nur, soweit im vereinfachten Verfahren öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, juris Rn. 18.
Auch dass eine Baugenehmigung u.a. erst erteilt werden darf, wenn eine hierzu erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung erteilt ist,
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 7 A 844/19 -, juris Rn. 18,
ändert vorliegend nichts zu Gunsten der Antragstellerin, da das Prüfprogramm des Bauantrags keine Veranstaltungen umfasste.
In der Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung heißt es:
„Über die im Hauptgebäude beantragten Nutzungen hinaus dürfen keine sonstigen Nutzungen bzw. (Einzel-)Veranstaltungen jeglicher Art erfolgen / stattfinden. Hier bedarf es einer weiteren bauaufsichtlichen Genehmigung.“
Die Genehmigung steht insoweit im Einklang mit der zum Bauantrag gehörenden Betriebsbeschreibung der Antragstellerin vom 11. Dezember 2020 und damit den „beantragten Nutzungen“ i.S.d. Auflage. In der vorgenannten Betriebsbeschreibung heißt es:
„Hauptgebäude:
lm Hauptgebäude befindet sich das Selbstbedienungsrestaurant mit etwa ca. 56 Sitzplätzen im Gebäude und 100 Sitzplätzen auf der Außenterrasse. Der Verkauf erfolgt über zwei Verkaufsfenster die jeweils mit einer Kasse ausgestattet sind. Das Verkaufsfenster im Gebäude ist immer geöffnet. Das Verkaufsfenster im Süden (mit ,,Kiosk" bezeichnet) wird nur zu Spitzenzeiten zusätzlich geöffnet.
Bestellprozess: Der Gast sucht sich aus der ausgehängten Speisekarte ein Getränk oder Essen aus und bestellt dieses an einer der beiden Kasse. Getränke und Eis werden sofort ausgehändigt. Bei Speisen bekommt der Gast einen Pager der vibriert, sobald das Gericht zubereitet ist. Die Essensausgabe erfolgt immer am Ausgabefenster im Gebäude. Der Küchenbereich ist ca. 77 Quadratmeter groß und beinhaltet Küche, Spülküche, Kühlräume, Flur und Vorratslager. Bei der Küche handelt es sich um eine Vollküche, in der die Zubereitung der Speisen erfolgt. Die Speisen werden hauptsächlich aus Convenience (teilfertige bzw. verzehrfertige Lebensmittel) produziert.
Die Kochgeräte bestehen in erster Linie aus Fritteusen, Grillplatte, Herd und Kombidämpfer um die Convenience aufzuwärmen. Der Fokus liegt vor allem auf dem Verkauf von Burger, Fritten und Eis. Zu trinken werden Kaffee, Softdrinks sowie alkoholische Getränke angeboten. Die dafür notwendige Ausschankgenehmigung wird noch beantragt. ln der Küche gibt es eine separate Spülküche, ein Bereich für die Anlieferung, Trockenlager sowie Kühlhäuser für Getränke, Tiefkühlprodukte und Normalkühlprodukte.“
Veranstaltungen werden in dieser Beschreibung nicht genannt und stellen folglich keine beantragten Nutzungen für das Hauptgebäude im Sinne der Auflage dar. Vergleichbares gilt für Nutzungen jenseits des Hauptgebäudes. In der Betriebsbeschreibung vom 11. Dezember 2020 heißt es weiter:
„Imbiss:
Der lmbiss ist nur an Spitzentagen geöffnet. Während das Selbstbedienungsrestaurant im Hauptgebäude zum Sitzen und Verweilen einlädt, liegt der Fokus des lmbisses darauf, dass Badegäste ohne langes Warten Getränke und Speisen erwerben können. Direkt am lmbissgebäude sind momentan keine Sitzgelegenheiten geplant. Deshalb werden alle Speisen und Getränke ausschließlich zum Mitnehmen angeboten. Der Badegast soll nach Erwerb an seinen Platz zurückkehren und die erworbenen Getränke und Speisen dort verzehren. Bei der Küche handelt es sich um eine Vollküche, in der die Zubereitung der Speisen erfolgt. Die Speisen werden ausschließlich aus Tiefkühl-Convenience (teilfertige bzw. verzehrfertige Lebensmittel) produziert. Die Kochgeräte bestehen aus Fritteusen und Grillplatte. Der Fokus liegt vor allem auf dem Verkauf von Fritten, Chicken Nuggets, Brat-/Currywurst sowie Eis. Zu trinken werden Kaffee, Softdrinks sowie alkoholische Getränke angeboten. Die dafür notwendige Ausschankgenehmigung wird noch beantragt. ln der lmbissküche gibt es ein Trockenlager sowie Kühlhäuser für Getränke, Tiefkühlprodukte und Normalkühlprodukte und Mitarbeitertoiletten für Frauen und Männer.
Chill-Out-Bar (in zweiter Bauphase geplant)
Die Chill-Out-Bar hat nur an Spitzentagen geöffnet und ist die perfekte Möglichkeit um dem Trubel zu entfliehen. Bei ruhiger Musik bieten die circa 25 bis 30 Sitzgelegenheiten einen herrlichen Ausblick auf den See und laden zum Verweilen ein.
Den Gästen werden ausschließlich kühle Getränke (alkoholisch sowie nicht-alkoholisch) angeboten. Der Bestellprozess erfolgt über Selbstbedienung. Die dafür notwendige Ausschankgenehmigung wird noch beantragt.“
Lässt sich das geplante Durchführen oder Stattfinden lassen von Veranstaltungen der von der Antragstellerin mit dem Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung nicht entnehmen, war die Baubehörde vor Erteilung der Baugenehmigung nicht gehalten, deren naturschutzrechtlichen Auswirkungen und etwaige Befreiungserfordernisse zu prüfen.
(iii.) Auch die von der Antragsstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 -, juris Rn. 18,
sperrt den Rückgriff auf die Generalklausel nicht. Neben den vorgenannten Gründen wird die Wasserskianlage schon nicht auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben, die durch Ziffer 1 des Bescheids auch nur berührt sein könnte. Eine Übertragbarkeit dieser auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zugeschnittenen Rechtsprechung auf den hiesigen Fall scheidet offenkundig aus.
Vgl. zum naturschutzrechtlichen Einschreiten bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch Nds. OVG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 12 KS 121/21 -, juris Rn. 35, m.w.N.; Seibert, Umsetzung von Naturschutzrecht über Nebenbestimmungen - von der Entscheidung bis zum Vollzug, UPR 2022, 1.
bb. Sowohl die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 2. Hs. BNatSchG als auch von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW sind erfüllt.
Gemäß § 3 Abs. 2 2. Hs BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Unter die Vorschriften, deren Einhaltung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG sichergestellt werden soll, fallen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 24 L 28/25 -, juris Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 16. November 2022 - 9 K 5579/21 -, juris Rn. 22.
(1) Bei summarischer Prüfung geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass die von der Antragstellerin künftig geplanten und teils öffentlich beworbenen Veranstaltungen im Fall des Stattfindens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegen ein naturschutzrechtliches Zugriffsverbot in Gestalt des Störungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen würden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Zugriffsverbot).
Bereits im Rahmen der Bauleitplanung hatten die von der Antragsgegnerin beauftragten Artenschutzgutachter der Q. Landschaftsarchitekten in der Artenschutzprüfung (Stufe II) die Wasservogelarten Gänsesäger, Graugans, Graureiher, Haubentaucher, Höckerschwan, Kanadagans, Kormoran, Löffelente, Mandarinente, Nilgans, Reiherente, Schellente, Schnatterente, Silberreiher, Stockente, Pfeifente, Tafelente, Trauerente, Zwergsäger am J. See und damit auf dem von Ziffer 1 des Bescheids umfassten Grundstücks während des Erfassungszeitraums (2008/2009 bis 2015/2016) nachgewiesen. Die Artenschutzgutachter erachteten den J. See als einen der wichtigsten Winter- und Rastplätze für Wasservögel in N., wobei zahlreiche Arten fast jeden Monat im Winter beobachtet werden konnten; andere Arten dagegen nicht jeden Winter erfasst wurden. Bei den vorgenannten Arten ist nach dem Stand des Verfahrens davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf dem J. See rasten. Etliche Haubentaucher und überdies Blassrallen (Blässhuhn) hat die Antragsgegnerin auch noch am 23. November 2025 auf der Wasserfläche des J. Sees ausgemacht.
Bei den vorgenannten Arten handelt es sich um Arten, die den europäischen Vogelarten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie,
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung),
unterfallen. Es handelt sich um wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind; geschützt sind die Vögel und u.a. ihre Lebensräume.
Die Gutachter der Artenschutzprüfung Stufe II hatten festgestellt, dass der J. See als Rast- oder Überwinterungsplatz von Wasservogelarten von Bedeutung sei. Bei den deckungsarmen Wasserlebensräumen bestehe grundsätzlich eine erhöhte Störungsempfindlichkeit; die Dauer und Häufigkeit der Störung sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entscheidend. Die Zeit von Oktober bis März gelte bei rastenden und überwinternden Wasservögeln als besonders störempfindlich. Ansammlungen von rastenden Wasservögeln reagierten bereits bei einer Störung in 250 - 500 m Entfernung. Besonders störanfällige Arten könnten bereits nach wenigen Störereignissen vom oder am See dauerhaft vertrieben werden.
Von dieser Tatsachengrundlage ist auch im vorliegenden Eilverfahren auszugehen. Insbesondere beträgt die Distanz vom bewirtschafteten Teil der Anlage und dem Teil der Wasserfläche, in dem sich die Wasservögel aufhalten, teils deutlich weniger als 500 m.
Nach dem Stand des Verfahrens ist auch von einer erheblichen Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. BNatSchG,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21- juris Rn. 33,
auszugehen, da sich die durch Veranstaltungen hervorgerufenen Einflüsse langfristig und erheblich auf die Verbreitung der lokalen Population auswirken können und eine Verringerung des Verbreitungs-/Siedlungsgebiets bzw. eine Vertreibung von Arten droht.
Dem tritt die Antragstellerin mit ihren unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen, zu berücksichtigen sei, dass sich die betroffenen Rastvogelpopulationen in einem günstigen Erhaltungszustand befänden und die wenigen Outdoor-Veranstaltungen nicht die Wirkungen hätten, die für eine erhebliche populationsbezogene Störung zu verlangen sei, nicht durchgreifend entgegen.
Zu Gunsten der Antragstellerin ist auch keine jeweils im Einzelfall zu erteilende Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen. Eine für bestimmte privilegierte Vorhaben vorgesehene Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG ist hinsichtlich des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gesetzlich normiert.
(2) Unabhängig von Vorstehendem verstoßen die unter Ziffer 1 des Bescheids untersagten Veranstaltungen gegen den Landschaftsplan der Stadt N. vom 00. April 1991 (im Folgenden: Landschaftsplan).
Unter die Vorschriften, deren Einhaltung nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG sichergestellt werden soll, fallen auch solche des Landschaftsplans.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 21 B 281/23 -, juris Rn. 8; offen gelassen: VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 14 L 1410/21 -, juris Rn. 22.
Als Gegenstand der Anordnung kommen Pflichtverletzungen der Ge- und Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere etwa der Ge- und Verbote in Schutzgebieten der §§ 23 bis 29 BNatSchG und auf dessen Grundlage erlassener Rechtsvorschriften, in Betracht.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 14 L 2000/21 -, juris Rn. 19 (zu § 3 Abs. 2 BNatSchG).
Die mittels Ziffer 1 untersagten Veranstaltungen verstoßen gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. dem Landschaftsplan.
Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus den in den Nummern 1. - 3. genannten Gründen erforderlich ist. Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Der Landschaftsplan der Antragsgegnerin gilt mit seinen Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Landschaftsschutzgebiet nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 LNatSchG i.V.m. § 26 BNatSchG) auch nach Neufassung des Landschaftsgesetzes durch das Landesnaturschutzgesetz im November 2016 fort (§ 80 Abs. 2 LNatSchG NRW).
Das von Ziffer 1 betroffene Flurstück befindet sich mit allen von der Antragstellerin für ihre Wassersport- und Strandbadanlage genutzten Flächen in dem im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet L00 „Landschaftsraum O. und Freiräume um W.“ (im Folgenden: L00).
Ausweislich des Textes und den Erläuterungen zur Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans wird das L00 festgesetzt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängenden Waldgebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum von besonderem Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges Grundwasseranreicherungsgebiet, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere in den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern, Auenvegetation und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur Bebauung und wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis ausgerichtete Erholungsnutzung. Im Rahmen der Erläuterungen heißt es u.a.: „Der Landschaftsraum ist aufgrund seines Artenreichtums und der Strukturvielfalt ein Lebensraum von regionaler Bedeutung für bedrohte Tier- und Pflanzenarten“.
Die allgemeinen textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete verbieten im Rahmen der allgemeinen Verbote u.a., ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Aufbauten zu deren Zweck zu errichten (Nr. 30). Von dem Verbot umfasst sind private und gewerbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook).
Dieser Verbotstatbestand würde durch die von der Antragstellerin geplanten und öffentlich beworbenen Veranstaltungen erfüllt. Es handelt sich insbesondere nicht um traditionelle Veranstaltungen im Sinne von Ziffer 9 der von Ziffer 3.3.1. der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans der Antragsgegnerin nicht betroffenen Nutzungen. Das Durchführen von Veranstaltungen läuft dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets L00 zuwider und stellt damit verbotene Handlungen dar im Sinne von § 26 Abs. 2 BNatSchG.
Ziffer 1 des Bescheids ist auch von der Rechtsfolgenseite her nicht zu beanstanden.
Soweit das Verwaltungsgericht die behördliche Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG NRW) gemäß allgemeinen Ermessensausübungsanforderungen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 -, juris 27 (zu § 3 Abs. 2 BNatSchG),
in den Grenzen von § 114 Satz 2 VwGO prüft, hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen auch in Anbetracht des Interesses einer effektiven Umsetzung des Rechts der Europäischen Union (vgl. Art. 12 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL) und angesichts der Pflicht des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen (Art. 20 a des Grundgesetzes) ordnungsgemäß ausgeübt.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Adressatin der Ordnungsverfügung ausgewählt.
Ziffer 1 des Bescheids erweist sich aus den im Bescheid (S. 7 f.) genannten Gründen auch im Übrigen als verhältnismäßig. Insoweit ist aufgrund des Vortrags der Antragstellerin weiter auszuführen, dass es aus den vorstehend genannten Gründen schon zu keinen „baugenehmigungsrelevanten Einschränkungen“ des genehmigten Betriebs kommt.
Entgegen der weiteren Behauptung der Antragstellerin greift die Antragsgegnerin mit Ziffer 1 des Bescheids weder in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein noch handelt es sich um einen Eingriff, der einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, noch führt sie zu einer vollständigen Einstellung des Gewerbebetriebs für sechs Monate. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der der Antragstellerin von der Antragsgegnerin erteilten wasserrechtlichen Genehmigung sowie der Gaststättenerlaubnis.
So legalisiert die wasserrechtliche Genehmigung vom 13. Januar 2022 „für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserskianlage am J. See“, die sich auf Anlagen im Gewässer (Wakeboardanlagen Süd und Nord, Schwimmstege, schwimmende Rampen auf der Seefläche) und auf Anlagen am Gewässer (Starterhaus 1 und 2, Mobile Anlage mit 2 mobilen Masten und zugehörigen Ankern und Außenterrasse des Hauptgebäudes mit 100 Sitzplätzen [Außengastronomie]) bezieht, keine Veranstaltungen im Sinne von Ziffer 1 des Bescheids. Überdies sind gemäß der Auflage 2.1.1 die Nutzungszeiten für die Wasserskianlage - was die Außengastronomie mit einschließt - ebenfalls auf den Zeitraum zwischen dem 1. April und 15. Oktober eines jeden Jahres begrenzt und liegen damit gänzlich außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Bescheids. Dies folgt unzweifelhaft nach Auslegung des Bescheids, der unter „Errichtung und Betrieb der Wasserskianlage“ und damit „die Wasserskianlage“ im Sinne von der Auflage Ziffer 2.1.1 sämtliche auf Seite 2 der wasserrechtlichen Genehmigung genannten Anlagen im und am Gewässer fasst.
Auch die ordnungsbehördliche Erlaubnis vom 29. Februar 2024, auf deren Grundlage die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 GastG in dem als Schank- und Speisewirtschaft „im Rahmen einer Wassersport- und Strandbadanlage“ geführten Betrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen darf und die für den Schank- und Gastraum sowie die Freifläche auf dem Privatgrundstück sowie zugehörige und näher bestimmte Betriebs- und Nebenräume gilt, berechtigt für sich nicht zur Durchführung von Veranstaltungen in einem Landschaftsschutzgebiet. Dies gilt unabhängig davon, ob auch diese Erlaubnis - etwa über die Koppelung „an die Wassersport- und Strandbadanlage, wie die Antragsgegnerin vorbringt - den Betriebszeiten der „Gesamtanlage“ unterworfen ist. Einer Gaststättenerlaubnis kommt von vornherein keine Konzentrationswirkung zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 2 B 812/12 -, juris Rn. 9, juris (bezogen auf das Baurecht) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris Rn. 24.
Sie entbindet die Antragstellerin nicht davon, weitere für Veranstaltungen erforderliche Erlaubnisse einzuholen. Auch ein dahingehender Anspruch, etwa aus §§ 43 Abs. 3, 23 Abs. 1 LNatSchG NRW, ggfs. auf eine Befreiung nach § 67 BNatSchG bzw. eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, kommt der Antragstellerin nicht offensichtlich zu.
Unrichtig und rechtlich überdies irrelevant ist der Vortrag, dass es sich um eine überraschende Entscheidung, die auch aus umwelt- und naturschutzrechtlicher Sicht nicht vorhersehbar und kalkulierbar gewesen sei, handle. Rechtlich unerheblich sind in diesem Kontext weiter die Bezugnahmen der Antragstellerin auf etwaige Absichten des Plangebers. Schließlich war unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit aus den vorgenannten Gründen auch keine Unterscheidung der Untersagung in „Indoor- bzw. Outdoor“-Veranstaltungen geboten.
3. Erweist sich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung demnach als offensichtlich rechtmäßig, erwächst zwar nicht alleine daraus das besondere öffentliche Vollziehungssinteresse. Nach der zusätzlich vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Verwirklichung der Untersagungsverfügung erweist sich als besonders dringlich, da, wie dargestellt, bereits das Durchführen einer einzelnen Veranstaltung einen Verstoß gegen den Landschaftsplan begründet und zugleich zu einer Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten sowie einer dauerhaft wirkenden Vergrämung von Wasservögeln führen kann. Demgegenüber stehen formell illegale Vorhaben der Antragstellerin. Soweit diese meint, eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten sei geboten, weil durch ein Totalverbot das öffentliche Interesse an einer geregelten Nutzung auch über die Wintermonate unterlaufen würde und eine „wilde“ Nutzung sei die Folge, die den öffentlichen Interessen auch zur Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes zuwiderlaufen würde, trifft dies dergestalt schon nicht zu; es handelt sich überdies nicht um Belange, auf die sich die Antragstellerin berufen kann.
B. I. Der gegen die unter Ziffer 2 des Bescheids verfügten Androhung von Zwangsmitteln gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 9435/25 statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Er ist unbegründet. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erweist sich voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt im gesetzlich bestimmten Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Androhung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich erfolgt und bezieht sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW) in einer bestimmten Höhe (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Eine Fristsetzung war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW durfte das Zwangsgeld wegen der Erzwingung einer Unterlassung auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
Das Zwangsgeld erweist sich aus den in dem Bescheid genannten Gründen auch als verhältnismäßig. Es liegt im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW; auch hat die Antragsgegnerin bei der Bemessung des Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- Euro je durchgeführter Veranstaltung das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt sowie die Höhe des angedrohten Zwangsgelds an der Eignung, die Ordnungsverfügung im Falle der Nichtbefolgung durchzusetzen. Eine weitergehende Differenzierung der Höhe des angedrohten Zwangsgelds nach Art der jeweiligen Veranstaltung (Indoor / Outdoor) war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verlangt.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch der gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 9435/25 gegen Ziffer 1 des Bescheids unter Auflagen wiederherzustellen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, jedenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Ziffern 1.7.2 Satz 2, 1.5 Satz 1 1. Hs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.