Eilverfahren: Turbinenabschaltung einer Wasserkraftanlage wegen Fischschutz rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Wasserkraftanlage begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen ein behördlich angeordnetes „Turbinenmanagement“. Das VG Köln hielt die Zuflussreduktion zur Begrenzung der Fließgeschwindigkeit im Obergraben als Maßnahme der Gewässeraufsicht für offensichtlich rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die zusätzlich angeordnete saisonale Abschaltung der Turbinen erklärte es hingegen mangels hinreichender Sachverhaltsermittlung als ermessensfehlerhaft. Die Regelungen seien teilbar, sodass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Turbinenabschaltung wiederhergestellt wurde; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Turbinenabschaltung wiederhergestellt; im Übrigen Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung der Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen unter Berücksichtigung der summarischen Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus.
Anordnungen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können auch als vorläufige, unmittelbar wirkende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und zur Sicherstellung wasserrechtlicher Betreiberpflichten ergehen.
Betreiber bestehender Wasserkraftanlagen unterliegen Nachrüstungspflichten zum Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WHG auch dann, wenn die Anlage vor Inkrafttreten des WHG genehmigt wurde.
Eine ermessensgeleitete Anordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Grundlagen nicht hinreichend ermittelt und insbesondere die Wirksamkeit und Notwendigkeit einer zusätzlichen Belastung gegenüber milderen Maßnahmen nicht nachvollziehbar belegt.
Ein Verwaltungsakt kann teilweise suspendiert bzw. aufgehoben werden, wenn der rechtswidrige Teil abtrennbar ist und der verbleibende Teil sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleiben kann (Teilbarkeit).
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3058/25 wird hinsichtlich der in den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 des auf den 21. Februar 2025 datierenden Bescheids des Antragsgegners (Az.: N01) in der Fassung von Buchst. c) seines Änderungsbescheids vom 4. April 2025 (Az.: N02 N01) angeordneten Abschaltung der Turbinen der Wasserkraftanlage „I.“ im Zeitraum 15. März bis 30. Mai sowie 16. September bis 15. Dezember eines jeden Jahres wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen.
2. Der Streitwert wird auf 62.050,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3058/25 hinsichtlich der in den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 in dem auf den 21. Februar 2025 datierenden Bescheid des Antragsgegners (Az.: N01) in der Fassung von Buchst. c) seines Änderungsbescheids vom 4. April 2025 (Az.: N02 N01) getroffenen Anordnungen (Turbinenmanagement) wiederherzustellen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
A. Der Antrag ist zulässig. Der gegen die Anordnungen in Ziffer I. 1. 1.1 und 1.2 des auf den vom 21. Februar 2025 datierenden Bescheids des Antragsgegners in der Fassung von Buchst. c) seines Änderungsbescheids vom 4. April 2025 (im Folgenden: Bescheid) gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der als Anfechtungsklage erhobenen Klage 14 K 3058/25 statthaft.
Der Antrag weist insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse auf. Dabei kann dahinstehen, ob die am 4. April 2025 bei Gericht eingegangene und - aufgrund der zeitlichen Abläufe ursprünglich nur - gegen die auf den 21. Februar 2025 datierende Ordnungsverfügung gerichtete Klage innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Es bedarf damit keiner Vertiefung, ob als fristauslösendes Ereignis erst auf die am 4. März 2025 erfolgte Postzustellung des auf den 21. Februar 2025 datierenden ersten Bescheid abzustellen ist oder als Zeitpunkt aufgrund eines bei Unternehmen, wie die Antragstellerin eines ist, gebotenen weiter gefassten Verständnisses der Zugangseröffnung für elektronische Kommunikation,
vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 11 ff.; U. Müller/Dittrich, in: BeckOK, VwVfG, 70. Ed. 1. Oktober 2025, § 3a Rn. 12; Hornung, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 3a Rn. 41; Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a Rn. 13,
vielmehr die bereits gegenüber einem Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin, G. P., am 21. Februar 2025 unter der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ elektronisch erfolgte Übersendung des Bescheids maßgeblich ist. Dieser hatte zudem bereits unter dem 19. September 2016 - seitdem jedoch letztmalig unter dieser Adresse - mit der Bezirksregierung Köln im E-Mail-Wege elektronisch kommuniziert; dies ist auch im Nachgang zu vorgenannten Bescheiden auch unter der von dem Antragsgegner adressierten E-Mail-Adresse aktenkundig. Denn jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin seine Klage mit Schriftsatz vom 30. April 2025 auf den gegenüber der Antragstellerin am 4. April 2025 bekanntgegebenen Änderungsbescheid, mit dem der Antragsgegner - im Rahmen des hiesigen Streitgegenstands - Ziffer I. 1 des ursprünglichen Bescheids mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und gemäß dem Bescheid vom 4. April 2025 neu gefasst hat, unter Einhaltung der Klagefrist erweitert. Mit Blick darauf, dass die hier angegriffenen Bestimmungen überdies Verwaltungsakte mit Dauerwirkung,
zum Begriff: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 223 ff. m.w.N.,
darstellen, ist mangels anderweitiger materieller Regelung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 10 C 8.23 -, juris Rn. 11 m.w.N. zur st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts,
und damit der Bescheid in der geänderten Fassung maßgeblich.
B. Der Antrag ist teilweise begründet.
I. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist.
Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach einer im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist deren Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.
II. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu 1.). Die in den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 des Bescheids angeordnete Zuflussreduktion erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (dazu 2.) - insoweit besteht auch das öffentliche Vollziehungsinteresse (dazu 3.). Die in den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 des Bescheids getroffenen Anordnungen der Turbinenabschaltung sind dagegen rechtswidrig (dazu 4.). Die jeweils im Ermessen des Antragsgegners stehenden Verwaltungsakte sind rechtlich teilbar (dazu 5.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt es, sofern die Behörde in der Begründung einer Vollziehungsanordnung schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, juris Rn. 5, vom 2. Dezember 2020 - 10 B 1719/20 -, juris Rn. 4, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 14 L 3269/25 -, juris Rn. 14.
Dies zu Grunde gelegt genügen die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid den vorstehend aufgezeigten Anforderungen. Dieser hat darin ausgeführt, der sofortige Schutz der bereits stark bedrohten Fischpopulation im N.-einzugsgebiet sei dringend geboten. Derzeit würden durch den nicht vorhandenen Fischschutz sowohl auf- als auch abwandernde Fische geschädigt oder getötet, was sich nachteilig und mit zunehmender Dauer intensiver auf die wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Belange auswirke. Diese prekäre Lage verlange es, unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation und zur Ermöglichung der Fischwanderung voranzutreiben, um weitere nachhaltige und irreparable Schäden an der Biodiversität zu vermeiden. Auch werde die derzeitige Gefährdung der natürlichen Fischpopulation und insbesondere der Lachspopulation durch die Auswirkungen des Klimawandels verstärkt. Im Hinblick auf das höherwertige Ziel, die Gewässer als Lebensraum für Flora und Fauna und als erhaltenswerte Ressource für zukünftige Generationen zu erhalten, liege die sofortige Vollziehung in einem besonderen öffentlichen Interesse. Im Interesse eines effektiven Schutzes der Gewässerökologie an der N. und der Fischpopulationen sowie aufgrund der Bedeutung der Schutzgüter Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt könne ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen etwaigen Rechtsbehelf nicht hingenommen werden.
Der Antragsgegner war bei Erlass des Änderungsbescheids vom 4. April 2025 auch nicht gehalten, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Rechtlich maßgeblich bleiben die vorgenannten Ausführungen.
2. Die unter den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 des Bescheids im Rahmen des verfügten temporären Turbinenmanagements angeordnete Reduktion des Zuflusses in den Obergraben dergestalt, dass die Fließgeschwindigkeit im Bereich des Abschlagbauwerks (oberstrom) nicht größer als 0,2 m/s sein und der Graben nicht trockenfallen dürfe, erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Von der Ermächtigungsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (dazu a.) hat der Antragsgegner in formell (dazu b.) und materiell (dazu c.) rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
a. Vorwiegend spricht nach dem Stand des Verfahrens und summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die vorgenannte Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG findet.
Vgl. hierzu Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG, 108. EL August 2025, § 35 Rn. 27. S. jedoch VGH München, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 8 CS 21.720 -, juris Rn. 45 ff., wonach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG wohl lex specialis ggü. § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG sei; ebenso Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 60. EL August 2025, § 20 Rn. 131; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 2021 - 3 S 2506/18 -, juris Rn. 50 ff., der § 100 Abs. 1 Satz 2 neben § 20 Abs. 2 WHG heranzieht.
Die Anordnung der Zuflussreduktion zielt aus Gründen des Fischschutzes als unmittelbar wirkende Maßnahme und bloßes Interim darauf ab, dass die N. hauptabflussbildend bleibt und aufgrund des Prinzips der „positiven Rheotaxis“ u.a. erheblich weniger Fische in den Obergraben einschwimmen, diese nicht spätestens im Untergraben zu Tode kommen oder im J. auch bloß geschädigt werden. Unmittelbares Ziel dieses Teils der Anordnung ist mithin weder der Fischschutz durch Maßnahmen an der Wasserkraftanlage noch das generelle Erreichen einer (möglichst schadlosen) Auf- und Abwärtspassierbarkeit des gesamten Standorts - die N. am Stauwehr eingeschlossen -, sondern die temporäre Beeinflussung der - von der Genehmigung denklogisch nicht unmittelbar berührten - Fischströme mit dem Ziel deren Verlagerung, ohne dabei die Genehmigungslage (dauerhaft) zu verändern. Ursächlich hierfür ist die seitens der Antragstellerin unzureichend eingehaltene Betreiberpflicht (dazu sogleich unter c. aa.).
Trotz der eingangs im Bescheid für alle Anordnungen gemeinsam als Rechtsgrundlage genannten „§§ 100 Abs. 1, i.V.m. 33, i.V.m 34 Abs. 2, i.V.m 35 Abs. 2, i.V.m. 36 Abs. 2, i.V.m. 13 Abs. 2, i.V.m. 20 Abs. 2 WHG, i.V.m. §§ 23 Abs. 1, i.V.m. 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 28 Abs. 1 LWG NRW, i.V.m. §§ 40 Abs. 1, i.V.m. 45 Abs. 1 und 46 LFischG NRW, i.V.m. § 13 LFischVO NRW“ hat der Antragsgegner seine hier maßgeblichen Anordnungen auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt. Betreffend den vorstehend beschriebenen Fischschutz wollte er im Rahmen der Gewässeraufsicht tätig werden. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids (vgl. insb. S. 1, 29, 31 des Bescheids vom 21. Februar 2025), der überdies mit „Ordnungsverfügung“ überschrieben ist.
Nach summarischer Prüfung scheidet ein Vorgehen nach §§ 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG im Rahmen des Streitgegenstands im konkreten Einzelfall auch mit Blick darauf aus, dass das im Bescheid (dort S. 21 ff.) zu § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG erwähnte Maßnahmenprogramm im gewählten Begründungskontext vorrangig auf die Ziffern I. 2 und I. 3 des Bescheids abzielt. Diese beinhalten vorrangig Vorgaben für die Erstellung einer Planung zur ökologischen Durchgängigkeit („Herstellung der Durchgängigkeit der N. und des I. J.“) und deren dauerhaften (baulichen) Umsetzung, wobei die Auf- und Abwärtspassierbarkeit des gesamten Standorts von Beginn bis Ende des J. und die Auswirkungen auf die N. zu betrachten sind.
Als Rechtsgrundlage scheidet § 13 Abs. 6 LFischVO NRW ersichtlich aus, da es sich insoweit schon um keine Ermächtigungsgrundlage handelt. Selbiges gilt für § 35 Abs. 2 WHG.
Vgl. hierzu Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG, 108. EL August 2025, § 35 Rn. 24, A.A. offenbar VG Regensburg, Urteil vom 24. Oktober 2016 - RN 8 K 15.2119 -, juris Rn. 27 ff.
b. Die Anordnung der Zuflussreduktion ist voraussichtlich formell offensichtlich rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die unter dem 2. Oktober 2024 erfolgte Anhörung des Antragsgegners, mit der er der Antragstellerin hinsichtlich des Turbinenmanagements bloß mitgeteilt hat, es sei beabsichtigt, sie aufzufordern, bis zur baulichen Umsetzung von Maßnahmen, ein - im Anhörungsschreiben nicht näher konkretisiertes - Turbinenmanagement zu betreiben, das dem Schutz der auf- und abwärtswandernden Fische diene und die Wanderung ermögliche, mit diesem geringen Konkretisierungsgrad den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügte.
Vgl. zu den Anforderungen an die „entscheidungserheblichen Tatsachen“: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 39 ff. m.w.N.
Denn jedenfalls wäre ein Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. So hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit E-Mail vom 30. Juni 2025 erneut zu den (zwischenzeitlich erlassenen) Bescheiden und den der Antragstellerin dadurch bekannten Vorgaben angehört. Die hierauf abgegebene Stellungnahme der Antragstellerin vom 28. Juli 2025 hat der Antragsgegner im Schreiben vom 23. September 2025 gewürdigt und nach ersichtlich kritischem Überdenken an seiner Entscheidung festgehalten.
Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m.w.N.
c. Die Anordnung der Zuflussreduktion ist voraussichtlich auch materiell offensichtlich rechtmäßig.
aa. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Mit dem Einschreiten beabsichtigt der Antragsgegner die Einhaltung der Schutzgüter des § 100 Satz 1 WHG sicherzustellen, da die von der Antragstellerin betriebene Wasserkraftnutzung nicht die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation erfüllt und bereits dadurch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht sichergestellt ist.
Die Antragstellerin betreibt die Wasserkraftanlage der I., welche die N. bei Flusskilometer 4,097 (GSK 3E) mithilfe einer Stauanlage in Form eines festen Stauwehres anstaut. Oberhalb der Stauanlage bei Flusskilometer 4,35 (GSK 3E) befindet sich ein steuerbares Ausleitungswehr, welches Wasser aus der N. in den J. ableitet, wobei ein Mindestabfluss von 1,6 m³/s in der N. verbleiben muss. Zwischen dem Ausleitungswehr und der Wasserkraftanlage befindet sich der ca. 1,2 km lange Obergraben des I.-grabens. In der Wasserkraftanlage sind zwei Turbinen zur Stromerzeugung, vor dem Fallschacht der Wasserkraftanlage ist ein grober Treibgutrechen installiert. Es befindet sich, was in der Sache zwischen den Beteiligten unstreitig ist, keine ausreichende Fischschutzeinrichtung vor den Turbinen. Nach dem Stand des Verfahrens geht der Antragsgegner ebenfalls unwidersprochen davon aus, dass J. aufgrund der von der Antragstellerin einstellbaren (und bedarfsabhängig eingestellten) Abflussmenge die meiste Zeit des Jahres hauptabflussführend ist und in Folge dessen die von den Fischen als Orientierung genutzte Hauptströmung durch den J. geht. Auch schwimmt ein Teil der aufwandernden Fische in den J. ein und gerät im Untergraben in eine sich für diese meist letal auswirkende Sackgassensituation. Die dort vorhandene Einschwimmsperre erweist sich aus erneut vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragenen Gründen baulicher und faktischer Art, insb. der Verklausung des Rechens, als unzureichende Barriere. Der Antragsgegner stellt im Bescheid weiter fest, dass im Ergebnis insbesondere für die Arten Lachs, Aal, Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Bachforelle, Hasel, Nase, Barbe, Meerforelle, Schneider und Äsche eine erfolgreiche und hinreichend verzögerungs- und verletzungsfreie Passage des untersten Querbauwerks im Querbauwerk aufgrund der Anlagen der Antragstellerin im N.-system nicht sichergestellt und von einer mangelhaften ökologischen Durchgängigkeit und insbesondere unzureichend vorhandenem Fischschutz auszugehen ist. Verzögerungen auf der Ebene des Individuums führten zu einem Aufzehren von Energiereserven und einem erhöhten Prädationsrisiko. Auf Ebene der Population könnten sich die damit einhergehenden Individuenverluste negativ auf die Erhaltung der Bestände auswirken oder gar populationsbedrohend werden.
Dem folgt die Kammer nach dem Stand des Eilverfahrens. Dies zu Grunde gelegt entspricht die vorhandene Wasserkraftnutzung nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WHG. Nach § 35 Abs. 2 WHG sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen, sofern vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Gemäß § 35 Abs. 1 WHG darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
Damit treffen Betreiber von Bestands-Wasserkraftanlagen nach § 35 Abs. 2 WHG gesetzliche Nachrüstungspflichten zum Schutz der Fischpopulation, wenn die Bestandsanlage den materiellen Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG nicht genügt. Das gilt auch, wenn die betroffene Wasserkraftanlage vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigt worden ist.
BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 7 A 7.22 -, juris Rn. 89 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12275 S. 61; Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG, § 35 Rn. 13.
Erforderliche (Abhilfe-)Maßnahmen hat die Antragstellerin nicht innerhalb angemessener Frist im Sinne von § 35 Abs. 2 WHG (selbst) durchgeführt. § 35 Abs. 2 WHG verlangt dabei keine (vorausgehende) Fristsetzung durch die Behörde. Der Antragstellerin ist bereits seit dem 2. Juli 2010 aufgrund einer Mitteilung des Antragsgegners das Problem des mangelnden Fischschutzes bekannt. Ein für den Untergraben erstelltes Elektrobefischungsgutachten vom November 2013 bestätigte die mangelhafte Funktion der Einschwimmsperre im Bereich der Mündung des Untergrabens. Schließlich forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 7. Juni 2016 und Fristsetzung zur Erstellung eines Konzeptes zur Verbesserung der Durchgängigkeit auf. Zwar beauftragte die Antragstellerin das Ingenieurbüro D., eine Vorplanung zur ökologischen Aufwertung mittels Fischschutz und Fischabstiegssystem zu erstellen. (Bauliche) Maßnahmen wurden seitens der Antragstellerin jedoch auch nicht auf Grundlage einer zwischenzeitlich überarbeiteten Planung ergriffen.
Daneben bestehen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Da die N. u.a. in der Zielartenkulisse für die Arten Aal und Lachs liegt, setzt § 13 Abs. 4 LFischVO einen lichten Stababstand von 10 mm für hier gemäß § 40 Abs. 1 LFischG gebotene, aber nicht dergestalt vorhandene (Absperr-)Vorrichtungen voraus. Zudem darf gemäß § 13 Abs. 5 LFischVO die maximale Anströmgeschwindigkeit an Rechen oder Gittern 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigen. An Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten.
bb. (1) Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG steht insoweit im Ermessen der Behörde. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 -, Rn. 15 m.w.N.
Die Reichweite der Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Entscheidungsprogramm. Danach sind die öffentlichen Belange, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange zu berücksichtigen.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2023 - 6 A 3277/21 -, juris Rn. 7.
Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Anordnung des Antragsgegners als ermessensgerecht (dazu bb.) und ist auch im Übrigen verhältnismäßig (dazu cc.).
(2) Der Antragsgegner hat seinen ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für ein Einschreiten entschieden.
Der Antragsgegner ist - was die Reduktion der Zuflussgeschwindigkeit in den Obergraben angeht - von einem zutreffenden und ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen und hat die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und Betreiberin der I. sowie der Stauanlage als richtige Adressatin in Anspruch genommen.
Er hat auch erkannt, dass die Zuflussreduktion eine Reduktion der Produktionsmenge erneuerbarer Energien durch Wasserkraft bedingt und § 2 Sätze 1 und 2 EEG den Betrieb von Anlagen und Nebenanlagen als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend statuieren und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen.
Sofern man im Fall des ordnungsrechtlichen Einschreitens die Wertungen des § 2 Satz 2 EEG (bereits) im Rahmen des Ermessens berücksichtigt wissen will,
so etwa VG Schleswig, Urteil vom 17. Juli 2025 - 8 A 134/23 -, juris Rn. 46, vgl. im Fall einer Folgenabwägung etwa VGH München, Beschluss vom 1. März 2024 - 8 CS 23.2222 -, juris Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. November. 2023 - 2 M 40.23 - juris Rn. 53 f.,
erwiese sich die Entscheidung des Antragsgegners auch bei einer solchen Annahme als ermessensgerecht. Damit kann dahinstehen, ob hier bereits eine Rückausnahme mit Blick darauf zu machen wäre, dass die Antragstellerin das Wasserkraftwerk entgegen den Vorgaben des § 35 Abs. 2 WHG und landesrechtlicher Vorschriften betreibt und nicht unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erzeugten erneuerbaren Energien überhaupt die grundsätzlich gesetzlich hervorgehobene besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien beigemessen werden kann. Denn selbst in einem solchen Fall hätte der Antragsgegner seine Entscheidung tragende Ermessensbelange erkannt und diese ordnungsgemäß in diese eingestellt.
§ 2 EEG ist auf Wasserkraftanlagen anwendbar.
OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 M 40.23 - juris Rn. 54; Attendorn, in: NVwZ 2022, 1586 (1588, 1591).
Mit der Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend (§ 2 Satz 1 EEG) soll der Ausbau erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen beschleunigt werden.
Vgl. BT-Drs. 20/1630 S. 139 und BT-Drs. 20/5830 S. 46.
Im Fall einer Abwägung muss das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden. Sie sollen daher nach § 2 Satz 2 EEG bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Der gesetzliche Abwägungsvorrang bedeutet dabei jedoch nicht, dass sich die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien zwingend durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 7 A 7.22 -, juris Rn. 43; OVG Münster, Urteil vom 27. November 2024 - 10 A 2281/23 -, juris Rn. 36.
Öffentliche Interessen können erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes im Rahmen von Genehmigungsverfahren (nur) dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.
Vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, juris Rn. 445 f. m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 M 40.23 -, juris Rn. 53.
Der ohne Zuflussbeschränkung begehrte Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage wäre hier, was bereits aus § 2 EEG folgt, auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen. Damit konkurrierte der Fischschutz, dem die Zuflussreduktion dienen soll, als ein von Art. 20a GG und damit gleichrangig geschützter Belang. Gerade bei einem solchen umweltrechtlichen Zielkonflikt ist darauf zu achten, dass insgesamt im Ergebnis ein hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet wird, es nicht zu einer Verlagerung nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes kommt und erst recht nicht dasselbe Schutzgut gleichzeitig an der einen Seite geschützt und an der anderen Seite ebenso stark beeinträchtigt wird.
VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2024 - 4 K 1421/23 -, juris Rn. 70 ff., 74.
Dies zu Grunde gelegt ist die Anordnung des Antragsgegners im konkreten Fall auch mit Blick auf die kollidierenden Schutzgüter nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zutreffend berücksichtigt, dass durch seine Anordnung die Produktion erneuerbarer Energien betroffen ist, es nur zu einer zeitlich bedingten Einschränkung der Energieproduktion kommt, dass die verfügten Einschränkungen dem Umstand folgen, dass der Betrieb der I. nicht gemäß den dargestellten Anforderungen an Wasserkraftanlagen hinsichtlich zum Schutz der Fischpopulation zu ergreifenden Maßnahmen genügt und dass mit deren Standort „Eingang“ zum N.-Einzugsgebiet als Ökosystem von herausragender Bedeutung für die genannten Fisch- und Neunaugenarten ein Umstand vorliegt, der gewässerökologischen Belange überwiegen lassen kann.
Selbst wenn die Begründung im Bescheid, es sei der Umstand einzubeziehen, dass es sich bei der Wasserkraftanlage im Vergleich zu anderen Anlagen (z.B. On-Shore Windanlagen) um eine verhältnismäßig kleine Anlage mit entsprechenden Erträgen handelt,
diesen Aspekt ablehnend: VGH München, Beschluss vom 1. März 2024 - 8 CS 23.2222 -, juris Rn. 24; Attendorn, in NVwZ 2022, 1586 (1591), m. w. N.
was der Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. August 2025 konkretisierte (S. 39), einen nicht zutreffenden Ermessensbelang enthielte, führte dies nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler, da der Antragsgegner seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende und zutreffende Erwägungen gestützt hat.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 1978 - I C 28.77 -, juris Rn. 48.
(3) Die Anordnung erweist sich nach dem Stand des Verfahrens auch als verhältnismäßig. Sie dient als Interim bis zur baulichen Umsetzung von rechtlich gebotenen Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit dem Schutz der Fischpopulation am Standort I. und soll dadurch auch den Schutz des Flussökosystems im N.-einzugsgebiet gewährleisten. Die Anordnung dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere im Sinne von Art. 20a GG.
Sie ist auch geeignet zur Erreichung dieses Ziels. Die Steuerung und temporäre Herabsetzung des Zuflusses während der (zeitlich beschränkt verfügten) Hauptwanderzeiträume bestimmter Fischarten und Neunaugen hat den Effekt, dass der Abfluss wahrscheinlich vollumfänglich, jedenfalls weitgehend, über das Mutterbett der N. läuft und somit den Fischen ein sicherer Auf- bzw. Abstieg ermöglicht wird. Dabei entscheidet die Fließgeschwindigkeit über die Attraktivität der Passierbarkeit eines Wanderkorridors. In Abhängigkeit von Art und Größe beginnen Fische erst ab einer bestimmten Mindestfließgeschwindigkeit sich in der Strömung auszurichten und gegen bzw. mit ihr zu schwimmen. Diese Mindestfließgeschwindigkeit adulter Exemplare der meisten heimischen Arten entspricht nach Aktenlage dem vom Antragsgegner vorgegebenen Wert von 0,2 m/s. Die Begrenzung des Zuflusses im Bereich des Abschlagbauwerks - oberstrom - auf 0,2 m/s reduziert die Wahrscheinlichkeit des Einschwimmens von Fischen in die nicht durchgängigen Ausleitungsgräben erheblich. Betreffend den Untergraben reduziert - bestenfalls verhindert - der Wegfall der Leitströmung das Einschwimmen aufwandernder Tiere in diesen. Unerheblich ist, ob in Folge der Reduktion der Fließgeschwindigkeit die Menge des Wasserdurchflusses bei 3 m³/s liegt, was die Antragstellerin annimmt. Denn selbst wenn eine solche Zuflussmenge anfallen sollte, wäre deren Reduktion in Abhängigkeit von der Wassermenge, die die N. führt, weiterhin geeignet, die Zahl der in den J. einschwimmenden Fische deutlich zu reduzieren. Überdies gibt der Bescheid der Antragstellerin einen Wert für den Wasserdurchfluss nicht vor, sondern beschränkt einzig die Fließgeschwindigkeit, gemessen am Abschlagbauwerk.
Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich. Wie oben geschildert, deckt das Turbinenmanagement (im Frühjahr: 15. März - 30. Mai, im Herbst: 16. September - 15. Dezember) die Zeiten ab, in denen sich die Wanderungen der besonders schutzbedürftigen Arten mit hohem Schutzstatus überschneiden. Diese Arten profitieren durch den Teil des Turbinenmanagements, da sie geeignete Habitate entsprechend ihres Lebenszyklus mit großer Wahrscheinlichkeit unbeschadet erreichen können. Es ist auch nicht ersichtlich oder durchgreifend vorgetragen, dass andere, gleich geeignete und gleichsam kurzfristig greifende Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation und Ermöglichung der Fischwanderung zur Verfügung stünden.
Soweit die Antragstellerin umfänglich zu der nach ihrer Auffassung fehlenden Erforderlichkeit der Maßnahme vorträgt, beziehen sich ihre Einwendungen vorwiegend auf das ebenfalls verfügte und nachstehend erläuterte Abschalten der Turbinen.
Die Anordnung erweist sich schließlich auch als angemessen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihrer Betreiberpflicht nach § 35 Abs. 2, Abs. 1 WHG hinsichtlich des Fischschutzes unzureichend nachgekommen ist und die Anlage auch landesrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Auch wenn infolge der Zuflussreduktion gegenüber dem Vollbetrieb der Wasserkraftanlage bloß eine geringere Auslastung der Turbinen erreicht werden kann, führt dies nur in den betroffenen Zeiträumen zu einer Beschränkung des Betriebs der Antragstellerin dergestalt, dass geringere Produktionskapazitäten gefahren werden können. Einen faktischen Widerruf des Gewässerbenutzungsrechts der Antragstellerin, wie diese - vorrangig im Kontext der Turbinenabschaltung - vorträgt, stellt dies noch nicht dar. Hinzu kommt, dass die Durchführung der Zuflussreduktion von der Antragstellerin keine weiteren Investitionen verlangt. Von ihr wird auch rechtlich nichts Unmögliches verlangt. So hatte die Antragstellerin im Verfahren zuletzt vorgetragen, die vorgegebene Strömungsgeschwindigkeit sei von ihr, sofern man den Bereich „unmittelbar oberstrom der Zulaufschütze“ als maßgeblichen Bezugsort der Anordnung betrachte, grundsätzlich einhaltbar.
3. Es liegt auch das erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse vor.
In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht auch dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besondere Vollziehungsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
OVG Münster, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 5, 14 ff.
Diesem Vollziehungsinteresse stünde entgegen der Auffassung der Antragstellerin selbst eine „jahrelange Untätigkeit“ des Antragsgegners, der diese durchgreifend bestreitet, nicht entgegen. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich vielmehr als Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 12 (im Fall baurechtlicher formeller Illegalität);
Hier ist das öffentliche Vollziehungsinteresse bereits damit zu begründen, dass im Fall des Zuwartens eine erhebliche Verschlechterung der Population von Fischen drohte und dies unter zeitlichen Aspekten durch die Zuflussreduktion möglichst effektiv abgewehrt werden kann.
Auch im Rahmen des öffentlichen Vollziehungsinteresses steht aus den bereits oben genannten Gründen der Anordnung nicht entgegen, dass die Zuflussreduktion eine Reduktion der Produktionsmenge erneuerbarer Energien durch Wasserkraft bedingt.
4. Jedoch erweist sich die unter den Ziffern I. 1. 1.1 und 1.2 des Bescheids im Rahmen des temporären Turbinenmanagements verfügte Anordnung der Abschaltung der Turbinen nach Aktenlage und summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung, im Rahmen des Turbinenmanagements die Turbinen der Wasserkraftanlage „I.“ im Zeitraum 15. März bis 30. Mai sowie 16. September bis 15. Dezember eines jeden Jahres abzuschalten, ist ebenfalls § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG.
Die Anordnung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen. Denn die vom Antragsgegner im Bescheid zu Grunde gelegte Sachlage beruht nach Auffassung der Kammer auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
Ziel der konkreten Anordnung ist die Gewährleistung des Fischschutzes an der Wasserkraftanlage „I.“. Wie bereits dargestellt wurde soll das Eindringen von Fischen in den J. und damit u.a. in die Wasserkraftanlage verhindert werden. Hinsichtlich des Fischschutzes und der Passierbarkeit des Standorts geht der Antragsgegner vom Prinzip der „positiven Rheotaxis“ aus. Gegenwärtig sei die Aufwärtspassierbarkeit der N. am Standort durch die ungünstige Leitströmung aus dem unteren J. erheblich eingeschränkt. Ebenfalls werde die Abwärtspassierbarkeit der N. durch die Hauptströmung in den oberen J. und dann folgender Passage der Wasserkraftanlage erheblich gestört. Für das Mutterbett, dem eigentlichen Hauptlauf der N., sei eine Mindestwasserführung mit einer Wassermenge von 1,6 m³/s festgelegt, welche über die am Wehr vorhandene Fischaufstiegsanlage abgegeben werden müsse. Die Ausbauwassermenge der Wasserkraftanlage betrage bei zwei Kaplan-Turbinen á 5 m³/s insgesamt 10 m³/s. Gemessen am Pegel S. erreiche die N. einen Abfluss von 10 m³/s bei etwa Q183, d.h. dem Abfluss, der im Durchschnitt an 183 Tagen im Jahr unterschritten werde. Bei geringsten Abflüssen kämen ca. 3,73 - 5,51 m³/s (Q1 - Q30) Wasser am Standort an. Flössen stets 1,6 m³/s Wasser über die Fischaufstiegsanlage Richtung Mutterbett, bewegte sich bei geringen Abflüssen die größere bis zu etwa dreifache Abflussmenge der N. durch den J.. Bei Abflüssen um Q183 sei es sogar die sechsfache Menge. Ab einem Abfluss von 11,6 m³/s (1,6 m³/s Fischaufstiegsanlage + 10 m³/s Turbine) nehme der Abfluss über die Fischaufstiegsanlage und Wehranlage zu. Dieser Wert liege bei ca. Q220 (Q210 = 10,9 m³/s, Q240 = 12,9 m³/s). Erst ab einem Abfluss von > 20 m³/s (bei ca. Q300) überwiege der Abfluss in Richtung Mutterbett. Somit gehe an ca. 300 Tagen im Jahr die von den Fischen als Orientierung genutzte Hauptströmung durch den J.. Selbst bei gleichen Fließgeschwindigkeiten (Strömungsverhältnissen) im Mutterbett und im J. würden noch ca. die Hälfte der wandernden Fische den Weg Richtung Wasserkraftanlage einschlagen. Aufgrund dessen hat der Antragsgegner die Reduktion der Fließgeschwindigkeit verfügt.
Diese auch zur Turbinenabschaltung ergangenen Erwägungen erachtet die Kammer jedoch insoweit als defizitär, als dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Begründung im Bescheid bloß unzureichend das Erfordernis der zusätzlichen Abschaltung der Turbinen über die Reduktion der Fließgeschwindigkeit hinaus belegt hat. Seine Erwägungen beruhen vielmehr auf einer kumulierten Betrachtung von Zuflussreduktion und Turbinenabschaltung, ohne hinreichend belegt zu haben, welchen Effekt bereits die Zuflussreduktion mit sich bringt. Für seine Annahme, die Zuflussreduktion in Verbindung mit der Abschaltung der Turbinen stelle an der Anlage die wirksamste Maßnahme zur Erreichung des Schutzziels dar, fehlt es bisher an durchgreifenden Belegen. Losgelöst davon kommt es rechtlich nicht auf eine Besteignung der Maßnahme an.
Nach dem Stand des Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass schon die verfügte Zuflussreduktion zur Folge hat, dass die N. an den hiervon betroffenen Tagen hauptabflussbildend sein wird, und nur noch ein geringer Anteil an Fischen in den Obergraben einwandern wird, da sie sich bei der Wanderung mehrheitlich entlang des Teilstroms mit dem größten Abfluss konzentrieren und dem stärkeren Strömungsimpuls folgen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des LANUK NRW in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2022, bei der Orientierung von Fischen handle es sich nicht um eine „Alles-oder-Nichts-Reaktion“, nach der nicht alle Tiere einem Wanderkorridor folgten, sobald der Abfluss gegenüber den anderen Teilströmen dominiere, sondern der Abflussanteil bedinge die Wahrscheinlichkeit der Wahl der Wanderroute.
Diese Annahme der Kammer steht im Wesentlichen im Einklang mit den Ausführungen des Antragsgegners auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung, wonach solange der überwiegende Teil der wanderwilligen Fische in der N. verbleibe, ihre schadlose Passage gewährleistet sei. Der Antragsgegner erklärte, in Zeiträumen, in denen die Wasserkraftanlage dergestalt betrieben werde, dass lediglich der festgelegte Mindestabfluss von 1,6 m³/s im Mutterbett der N. verbleibe, sei der J. über weite Teile des Jahres als hauptabflussbildend zu beschreiben. Dagegen sei im Fall der Umsetzung der vorgegebenen Zuflussreduktion der J. während dieser Zeiten nicht hauptabflussbildend - die Hauptströmung gehe währenddessen durch das Mutterbett der N..
Diese Folge tritt nach Auffassung der Kammer jedoch bereits unabhängig von dem Abschalten der Turbinen ein. Dies gilt selbst dann, wenn ein Turbinen(teil)betrieb Auswirkungen auf die Leitströmung entfalten sollte. Denn auch insoweit beschränkte die von den Anordnungen weiterhin konstant vorgegebene Fließgeschwindigkeit den Umfang eines etwaigen Turbinenbetriebs. Betreffend den Untergraben erklärte der Antragsgegner seine bereits im Bescheid getroffene Annahme schriftsätzlich dahingehend, dass bereits die Reduzierung des Zuflusses zu einem geringeren Ausfluss im Mündungsbereich des Untergrabens führe. Die Lockströmung werde abgeschwächt, der Untergraben werde für potenziell einschwimmende Wanderfische unattraktiver. Auch nehme die Barrierewirkung der vorhandenen Einschwimmsperre bei niedrigeren Abflüssen zu, da ein Überströmen verhindert werde. Es sei daher zu erwarten, dass nur sehr vereinzelt wanderwillige Fische in den Untergraben gelangten. Zwar würden diese wenigen Tiere weiterhin in einer unüberwindbaren Sackgasse gefangen bleiben. Dieser Effekt sei unabhängig davon, ob das Wasser durch eine Turbine oder anders nach Unterstrom abgeführt werde. Auch geht der Antragsgegner davon aus, dass solange der überwiegende Teil der wanderwilligen Fische in der N. verbleibt (worauf die Anordnung abziele), ihre schadlose Passage gewährleistet sei. Auch insoweit ist nicht ersichtlich oder durchgreifend vorgetragen, dass ein Turbinen(teil)betrieb negative Auswirkungen auf die Lockströmung entfaltete.
Soweit der Antragsgegner - ohne seine Ermessenserwägungen im Rechtssinne zu ergänzen - schriftsätzlich vorträgt, die bloße Reduktion des Zuflusses bei gleichzeitigem (Teillast-)Betrieb der Turbine(n) führe gegenüber deren Abschaltung zu (deutlichen) höheren Letalitätsraten der in den Ableitungsgräben - insbesondere dem Obergraben - vorhandenen bzw. in diesen trotzdem einschwimmenden Fische, kann mangels Quantifizierung des Anteils der betroffenen Populationen dahinstehen, ob dies zutrifft. Im Rahmen des Schriftsatzes vom 1. August 2025 hatte der Antragsgegner noch vorgetragen, auch während des Turbinenmanagements gehe eine erhebliche Verletzungs- oder Tötungsgefahr von der Wasserkraftanlage während der Passage des Kraftwerksgebäudes aus und dies gelte unabhängig davon, ob der Abfluss über die Turbine oder das Leerschütz erfolgt - letztgenannte Situation besteht übrigens derzeit aufgrund der konkreten Anordnung, woraufhin die Antragstellerin wiederholt hingewiesen hat. Die Antragstellerin geht dagegen davon aus, bei Abschaltung der Turbinen würden trotz Zuflussreduktion dennoch in den Obergraben eingeschwommene Fische über den Leerschuss an der Wasserkraftanlage vorbeigeführt, was zu einer Mortalitätsrate von nahezu 100% führe, bei einem Teillastbetrieb unter Berücksichtigung der spezifischen Turbinendaten komme es bloß zu Mortalitätsraten von 28,2 % bis 33,1 %.
Der Antragsgegner hat den Anteil der von diesem Risiko nach Zuflussreduktion jeweils betroffenen Fischarten, gemessen an der Population, nicht einmal näherungsweise bestimmt.
Vgl. zur Erfassung der Schädigungsrate einer Zielart an Wasserkraftwerken auch Umweltbundesamt, Forum „Fischschutz- und Fischabstieg“, Empfehlungen und Ergebnisse des Forums“, S. 35, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/378/publikationen/titel_97_2015_forum_fischschutz_und_fischabstieg.pdf, abgerufen am 10. März 2026,
Es fehlt im Bescheid an einer differenzierenden Betrachtung, ob die von ihm im Fall des Turbinen(teil)betriebs bei gleichzeitiger Zuflussreduktion unterstellten Mortalitätsraten betreffend die im J. lebenden Populationen sowie in die Ableitungsgräben einschwimmenden Arten bzw. Tiere überhaupt ein Einschreiten verlangten, ein solches ermöglichte oder das zu Tode kommen einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Fischen auch mit Blick auf die Interessen der Antragstellerin gar hinzunehmen sein könnte. Maßgeblich für diese Frage ist der Umstand, dass eine nur an einem Ort - einem Ableitungsgraben - gemessene Mortalitätsrate nur im Kontext der Kenntnis des Anteils der jeweilig betroffenen Population Aussagekraft entfaltet und unabhängig von ihrer prozentualen Höhe für sich nichtssagend ist. Auch wenn der Kammer bewusst ist, dass sich eine aussagekräftige Ermittlung als schwierig erweisen dürfte und allenfalls näherungsweise bestimmt werden kann lassen sich die Auswirkungen einer hohen Schädigungsrate mangels Kenntnis des betroffenen Anteils der Fische nach Aktenlage mangels hinreichender Ermittlung des Sachverhalts nicht im Ansatz hinreichend verlässlich beurteilen. Für die Annahme der Kammer spricht auch der Besprechungsvermerk vom 31. Juli 2025, wonach die Ableitwirkung, konkret der Anteil abwanderungswilliger Lachssmolts, unklar und die Mortalitätsrate noch nicht bestimmbar ist.
Der Anteil der trotz Zuflussreduktion weiterhin in den Obergraben einschwimmenden Fische lässt sich nach Aktenlage auch nicht anderweitig hinreichend belastbar abschätzen. Die im Bescheid, dort S. 9, angenommenen Fließgeschwindigkeiten betreffen insbesondere Jahresdurchschnittswerte und berücksichtigen nicht spezifisch die von der Abschaltung betroffenen Zeiträume. Damit erlauben die Werte ebenfalls nicht die von dem Antragsgegner zuletzt im Schriftsatz vom 20. Februar 2026 vorgenommene Ableitung oder die Berücksichtigung der Annahme im Bescheid, bei gleichen Fließgeschwindigkeiten (Strömungsverhältnissen) im Mutterbett und im J. würden noch ca. die Hälfte der wandernden Fische den Weg Richtung Wasserkraftanlage einschlagen. Dabei bestehen Unklarheiten auch hinsichtlich des Wasserdurchflusses. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, die Zuflussreduktion auf die Fließgeschwindigkeit von 0,2 m/s bedinge eine Wassermenge von 3 m³/s für den J., die sie auch auf das Gutachten des Büros für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei aus Mai 2025 stützt, ließe sich ebenfalls nicht hinreichend belastbar herleiten, an wie vielen Tagen in den von der Abschaltung betroffenen Zeiträumen die einschwimmenden Arten durch einen Turbinen(teil)betrieb gefährdet wären. Auch soweit der Antragsgegner hinsichtlich Lachse annimmt, für den Erhalt der Lachspopulation in Nordrhein-Westfalen gelte eine Mortalitätsrate von unter 5 % an Wasserkraftanlagen als fachlich vertretbar, lässt sich das entsprechende Gefährdungspotenzial der Population im J. nach Zuflussreduktion auf Grundlage der bisher aktenkundigen Tatsachen nicht bestimmen. Es bleibt unklar, welchen Anteil die noch in den J. einschwimmenden Lachse an der Gesamtpopulation ausmachen.
5. Die in Ziffern I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 in der Fassung von Buchst. c) des Bescheids enthaltenen Verwaltungsakte sind auch in rechtlicher Hinsicht teilbar.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein angefochtener Verwaltungsakt teilweise aufgehoben werden, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt auch von dem dem jeweiligen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sachverhalt ab und entzieht sich deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Im Fall eines Ermessensverwaltungsakts besteht eine weitere Anforderung darin, dass der Verwaltungsakt auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige und von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt hat, was nach objektiver Auslegung des Willens der Behörde zu ermitteln ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 C 18.11 -, juris Rn. 34 m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt, sind die vorgenannten Anordnungen im Bescheid, einerseits den Zufluss in den Obergraben zu reduzieren und dabei ein Trockenfallen des Grabens zu verhindern und andererseits die Turbinen abzuschalten, teilbar. Ohne Inhaltsänderung kann die Reduktion des Zuflusses auch im Fall des Turbinenbetriebs sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben. Auch wenn der Antragsgegner beide Anordnungen miteinander verknüpft hat, ergibt sich nach Lesart der Kammer, dass der Antragsgegner im Fall der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Turbinenabschaltungsanordnung gleichwohl die Reduktion des Zuflusses verfügt hätte, um die hiernach zweifellos für den Fischschutz eintretenden Verbesserungen zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und übernimmt - mangels dort das Wasserrecht betreffenden Vorschlags - den Rechtsgedanken der Ziffern 9.4.2, 9.4.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bezüglich die Höhe der Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Kammer die Angaben der Antragstellerin, die angeordnete Turbinenabschaltung werde pro Jahr zu Ertragsausfällen von 124.100,- EUR führen. Dieser Betrag war im Eilverfahren zu hälften, vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.