Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Ausreise; Familienasyl bei Volljährigkeit (§ 26 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die syrischen Kläger begehrten trotz zuerkanntem subsidiärem Schutz die Flüchtlingseigenschaft, u.a. wegen Ausreise/Asylantragstellung sowie als Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge. Das VG Köln wies die Klage ab: Allein aus illegaler Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt folge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr mangels Anknüpfung an § 3 AsylG. Ein Familienasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG scheitere, weil für Minderjährigkeit/Personensorge (und ggf. Ledigkeit) auf den Entscheidungszeitpunkt nach § 77 AsylG abzustellen sei und der Stammberechtigte inzwischen volljährig war. Die Sprungrevision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Zeitpunktsfrage zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (auch aus Familienasyl) abgewiesen; Sprungrevision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO wirkt bei einem gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel fort, sofern keine wirksame Rücknahme erklärt wird.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht allein mit der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt begründet werden, wenn es an belastbaren Anhaltspunkten für eine Zuschreibung asylerheblicher Merkmale durch den syrischen Staat fehlt.
Eine mögliche Gefährdung bei syrischen Einreisekontrollen stellt für sich genommen keine politische Verfolgung dar, wenn sie sich als willkürlicher, wahlloser Übergriff ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund darstellt.
Für das Familienasyl der Eltern nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG sind die Merkmale „minderjährig“, „ledig“ und „Personensorge innehaben“ nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen.
Aus der Qualifikationsrichtlinie und der Richtlinie 2003/86/EG folgt keine Pflicht, Eltern eines im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen Schutzberechtigten selbst internationalen Schutz zuzuerkennen; unionsrechtliche Anforderungen sind ggf. über ausländerrechtliche Familiennachzugsregelungen zu erfüllen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt bei Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit fort.
2. Syrische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland (wie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –).
3. Dasselbe gilt für Personen, die sich möglicherweise dem Militärdienst (Wehr- oder Reservedienst) in Syrien entzogen haben (wie OVG NRW).
4. Zum „Familienasyl“ von Eltern eines volljährigen Stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG.
5. Auch für die Tatbestandsmerkmale „minderjährig“, „ledig“ und „Personensorge innehaben“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den nach § 77 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (anderer Ansicht: VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.2.2018 – A 2 K 7425/16 –; VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 –; VG Augsburg, Urteil vom 20.9.2018 – Au 5 K 18.31209 –).
6. Aus der Qualifikations-Richtlinie – QRL – folgt nicht die Verpflichtung, den Eltern eines Kindes, das im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist, internationalen Schutz zu gewähren, wenn diese „selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen“.
7. Den unionsrechtlichen Anforderungen aus der QRL oder der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Einreise und Aufenthalt der Eltern zum Zwecke der Familienzusammenführung zu einem volljährig gewordenen Flüchtling) wird die Bundesrepublik Deutschland nach ausländerrechtlichen Vorschriften gerecht. Der Anwendungsbereich von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss nicht durch eine darüber hinausgehende „richtlinienkonforme, systematische und teleologische“ Auslegung erweitert werden.
8. Zum „Familienasyl“ minderjähriger Geschwister eines volljährigen stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AsylG.
9. Zur Zulassung der Sprungrevision.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen
Tatbestand
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Die miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 sind in den Jahren 1964 und 1970 in Alamdar bzw. Khalilak Oshaghi geboren, die in den Jahren 2006 und 2010 in Aleppo geborenen Klägerinnen zu 3 und 4 sind die gemeinsamen Töchter. Sie meldeten sich am 17.9.2015 zusammen mit der weiteren, am 00.00.0000 in Aleppo geborenen gemeinsamen Tochter / Schwester E. T. (Klägerin im abgeschlossenen Verfahren 14 K 10081/16.A) als Asylsuchende. Der Kläger des Verfahrens 14 K 2994/16.A (Ammar Sheikho, geb. am 8.8.1994 in Alamendar), der sich ebenfalls am 17.9.2015 als Asylsuchender meldete, ist ein Sohn der Kläger zu 1 und 2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte Frau E. T. mit Bescheid vom 30.1.2017 und Herrn Ammar Sheikho mit Bescheid vom 31.3.2017 bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zu.
Wegen der Angaben der Kläger zu 1 und 2 zu den Gründen für ihren Asylantrag (allgemeine schlechte Lage in Syrien und Situation der Kinder) im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10.10.2016 wird auf Bl. 109 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Kläger einschließlich der Tochter / Schwester E. hatten am 14.4.2016 Untätigkeitsklage erhoben (20 K 3023/16.A). Im Folgenden trennte die ehemals zuständige Kammer das Verfahren der Tochter / Schwester E. T. ab (20 K 10081/16.A). Nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 20 K 9313/16.A wurden dieses mit dem Verfahren der Kläger 20 K 3023/16.A verbunden.
Mit Bescheid vom 12.10.2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.
Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger am 21.10.2016 Klage erheben und zur Begründung ausführen lassen, allein wegen der (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung in Deutschland und eines längeren Aufenthalts im Ausland drohe ihnen bei Rückkehr nach Syrien eine asylerhebliche Verfolgung.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2016 zu verpflichten, sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der zwischenzeitlich zuständigen 16. Kammer wurde das Verfahren im März 2017 dem Berichterstatter auf den Einzelrichter übertragen. Nach Übernahme des Verfahrens in die 14. Kammer hat der Einzelrichter das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer zurückübertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden, des Verfahrens 14 K 10081/16.A und des Verfahrens 14 K 2994/16.A sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob die Übertragung auf den Einzelrichter nach Übergang des Verfahrens in die 14. Kammer fortwirkte, ist unerheblich. Denn jedenfalls wurde das Verfahren auf die Kammer zurückübertragen.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere wirkte der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem 23.3.2017 auch nach Änderung der Prozesslage durch Übernahme des Verfahrens durch die 14. Kammer und ggf. auch durch die Rückübertragung auf die Kammer fort.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.2017 – 4 B 2.17 –, juris, Rn 4, vom 13.12.2013 – 6 BN 3.13 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 1.3.2006 – 7 B 90.05 –, juris, Rn. 13.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht erforderlich, da lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren. Zudem waren die Prozessbevollmächtigten der Kläger von dem Übergang des Verfahrens von der 16. auf die 14. Kammer im Mai 2017 informiert und gegen Empfangsbekenntnis am 9.11.2018 darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren auf die Kammer zurückübertragen und dann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden sollte. Weder auf die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme noch ansonsten haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemacht, angesichts der geänderten Prozesslage an ihrer Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht mehr festhalten zu wollen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 der Bescheids vom 12.10.2016 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auch nicht als Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings. Dabei ist (grundsätzlich) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32.
Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93.
Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14.2.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3.8.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2.
Nach diesen Maßstäben steht den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Auch auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben sind sie vor ihrer Ausreise aus Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Vielmehr haben sie hiernach ihre Heimat wegen der dortigen allgemeinen Lage und der Angst um die Kinder verlassen.
Eine begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG).
Insbesondere droht den Klägern nicht wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.
Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wären.
Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung sowie des längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff., vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32, vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38 und vom 3.9.2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 46 ff; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21.3.2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26.7.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13.
Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20.
Der Kläger zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt, dass der syrische Staat möglicherweise davon ausgehen könnte, er habe sich dem Wehrdienst entzogen. Dies folgt bereits daraus, dass er 54 Jahre alt ist und damit über der regulären Altersgrenze lag, bis zu der auch ältere Männer zum Wehr- oder Reservedient herangezogen werden.
Vgl. Nachweise bei OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 48.
Unabhängig davon liegen keine tatsächlichen belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, die einem Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung nach § 3 a Abs. 3 AsylG knüpfe an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an.
Das Gericht kann vorliegend sogar unterstellen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht. Denn selbst in diesem Fall liegen keine tatsächlichen belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die einem Wehr- oder Reservedienstentzieher erwartende Bestrafung nach § 3 a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung auch hier die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 37 ff., vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 41 ff., und vom 3.9.2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 56 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 134 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 30.11.2017 – 2 A 236/17 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 72 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 90 ff.; jetzt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 25 ff.;
a.A.: Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 26 ff.; (beschränkt auf den gesetzlichen Mindestzeitraum vom 18. bis 42. Lebensjahr): BayVGH, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 23 ff., vom 20.6.2018 – 21 B 18.30825 –, juris, Rn. 40 ff. und vom 22.6.2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26.7.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 16 ff.
Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, selbst wenn auch insoweit unterstellt würde, dass er trotz seines Alters noch zum Militär-(Reserve-)dienst herangezogen würde.
Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gilt als Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
Der Kläger ist schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dieser Verfolgungshandlung bedroht. Dies würde voraussetzen, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen würde, am Militärdienst teilzunehmen und im Rahmen dieses Dienstes Kriegsverbrechen zu begehen. Zudem müsste der Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Militärdienst wegen der Gefahr der Begehung von Kriegsverbrechen verweigern. Nichts davon ist feststellbar. Es ist nicht absehbar, welcher Einheit der Kläger im Falle der Heranziehung zum Militärdienst zugeteilt werden würde und dass gerade diese Einheit Kriegsverbrechen begeht. Schließlich kann auch nicht abgesehen werden, dass der Kläger tatsächlich den Wehrdienst verweigern bzw. sich diesem entziehen würde.
Vgl. die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung in vergleichbaren Fällen ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 87 ff. und Beschluss vom 25.4.2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 102 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 45 ff.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrem Sohn / Bruder Ammar Sheikho und ihrer Tochter / Schwester E. T. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG liegen nicht vor.
In Bezug auf den Sohn / Bruder folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dieser bereits bei der gemeinsamen Einreise im Jahr 2015 volljährig war. Aber auch die Tochter / Schwester vermittelt den Klägern keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden u.a. die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Ziffer 1), die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j QRL schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte verfolgt wird (Ziffer 2), sie (hier: die Eltern) vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Ziffer 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Ziffer 4) und sie (hier: die Eltern) die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Ziffer 5). Nach § 26 Abs. 5 AsylG ist u.a. Abs. 3 auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder – hier nicht relevant – der subsidiäre Schutz tritt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen, soweit sie in § 26 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1 bis 4 AsylG geregelt sind, dürften im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen: Die Flüchtlingsanerkennung von Frau E. T. im Bescheid vom 30.1.2017 ist unanfechtbar (Nr. 1), die Familie bestand bereits in Syrien (Nr. 2) und die gesamte Familie war zusammen im Jahr 2015 eingereist und hat zeitgleich Asyl beantragt (Nr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt (Nr. 4).
Ausgehend von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG mag auch davon ausgegangen werden, dass Frau E. T. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin ledig ist, so dass es für dieses Tatbestandsmerkmal auf die nachfolgenden Ausführungen nicht ankommt.
Jedenfalls ist Frau E. T. nicht mehr minderjährig. Außerdem haben die Kläger zu 1 und 2 die Personensorge für sie nicht inne (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch diese beiden Tatbestandsmerkmale nach § 77 AsylG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen.
Zwar wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale der Minderjährigkeit, der Personensorge und / oder der Ledigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern abzustellen sei. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die allgemeine Vorgabe des § 77 Abs. 1 AsylG finde insoweit aus systematischen und teleologischen Erwägungen, aufgrund einer unionsrechtlich geprägten teleologischen und historischen Auslegung oder einer richtlinienkonformen und systematischen Auslegung keine Anwendung,
vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.2.2018 – A 2 K 7425/16 –, juris, Rn. 21 ff; VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 20.9.2018 – Au 5 K 18.31209 –, juris, Rn. 30 ff.,
oder dies lasse sich bei grundsätzlicher Anwendung von § 77 allein aus der Gesetzeshistorie in Verbindung mit einer Auslegung des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU herleiten,
VG Oldenburg, Urteil vom 21.9.2018 – 15 A 8994/17 –, juris, Rn. 31 ff., 60 ff..
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht (zwingend) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie vorliegend – ohne mündliche Verhandlung, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die (gerichtliche) Entscheidung gefällt wird. Auch stellt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG dem Wortlaut nach darauf ab, dass (hier) die Eltern die Personensorge „innehaben“, also nicht zu einem früheren Zeitpunkt „innehatten“.
Schon aus diesem Grunde erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, für einzelne Tatbestandsmerkmale ohne gesetzliche Anordnung oder ohne eindeutige materielle Vorgaben auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen. Im Übrigen ist die Begründung, von dem gesetzlichen Grundsatz des § 77 AsylG sei im Fall des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG abzuweichen, weil nach materiellem Recht ein früherer Zeitpunkt entscheidend sei, ein unzulässiger Zirkelschluss. Denn die Frage, ob § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der vorliegenden Fallkonstellation ein solches materielle Recht enthält, hängt gerade davon ab, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist,
so zutreffend VG Oldenburg, Urteil vom 21.9.2018 – 15 A 8994/17 –, juris, Rn. 32.
Warum der maßgebliche Zeitpunkt für die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer Norm des AsylG und speziell von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG sich jeweils danach richten soll, ob die Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Schutzsuchende oder des Stammberechtigte liegen oder in der Sphäre der Behörden oder Gerichte, ist nicht ersichtlich. Aus § 77 AsylG ergibt sich dies jedenfalls nicht. Unabhängig davon erweist sich die Ungeeignetheit einer solchen Differenzierung im Rahmen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG schon dann, wenn angenommen wird, dass die offenkundig in der Sphäre des Stammberechtigten liegende Verheiratung dazu führen soll, auch für das Tatbestandsmerkmal „ledig“ entgegen § 77 AsylG auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen,
so offenbar VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –, juris, Rn. 24.
Auch bedürfte es zumindest einer Begründung für die Annahme, das Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten, insbesondere wenn es bei Antragstellung der Eltern bereits kurz bevor steht, falle in die Sphäre der Asylbehörde.
Vgl. erneut VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –, juris, Rn. 1, 23, 30 (Antragstellung 3.2.2016, Eintritt der Volljährigkeit am 20.4.2016).
Das angenommene Szenario, mit dem jedenfalls im Ergebnis eine teilweise Abweichung von § 77 AsylG begründet wird, dass nämlich u.a. das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal „minderjährig“ entfällt, weil das behördliche oder das gerichtliche Verfahren objektiv nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, rechtfertigt keine „Korrektur“ des Gesetzes. Dies erschließt sich bereits daraus, dass für eine in diesem Sinne verzögerte Bescheidung eines verwaltungsrechtlichen Antrags auf Erlass einer (hier gebundenen) Entscheidung grundsätzlich die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO besteht, ohne dass dies zu einer Veränderung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage führt (vgl. auch die Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO). Gegebenenfalls ließe sich sogar die Zuerkennung des sog. Familienasyls im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen, ohne dem Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache ausgesetzt zu sein,
vgl. zur ausländerrechtlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22; vgl. zur Beendigung eines Aufenthaltsrechts der Eltern, die einen Asylantrag nur beabsichtigen, wenn das Kind in Kürze (hier: in zehn Tagen) volljährig wird: BVerfG, Beschluss vom 22.12.2017 – 2 BvR 2801/17 –, juris, Rn. 5 ff.
Dass es auch andere Rechtsgrundlagen gibt, die im Ergebnis dazu führen, dass das Bundesamt die Familienangehörigen auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes rechtlich so zu stellen hätte, als ob es in angemessenem Zeitraum entschieden hätte, erscheint zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen.
Vgl. z.B. zu Möglichkeit und Inhalt eines ausländerrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs: BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 – 1 B 13.10 –, juris, Rn. 3.
Jedenfalls hat der Gesetzgeber des AsylG das Problem des Eintritts der Volljährigkeit vor Abschluss eines Verfahrens sehr wohl gesehen und geregelt. In § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 AsylG ist ausdrücklich geregelt, dass es für die Zuerkennung (gemäß § 26 Abs. 5 AsylG auch) der Flüchtlingseigenschaft an ein minderjähriges Kind insoweit auf einen von § 77 AsylG abweichenden Zeitpunkt ankommt, nämlich den der Antragstellung des Kindes. Hingegen enthält der Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der die Zuerkennung des „Familienasyls“ an die Eltern eines minderjährigen Kindes regelt, keine entsprechende Formulierung. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ableitbar, dass der (historische) Gesetzgeber hier eine Abweichung von § 77 AsylG regeln wollte. Dort heißt es, § 26 Abs. 2 AsylG „(Familienschutz für minderjährige Kinder)“ bleibe unverändert. In Satz 1 von § 26 Abs. 3 AsylG werde der „Familienschutz erstmalig auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter (...) erstreckt“. Dies entspreche „der Richtlinienvorgabe für international Schutzberechtigte (Artikel 2 Buchstabe j 3. Anstrich)“. „Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes werden in Abs. 3 Satz 2 auch minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen.“ Die Regelung (des § 26 AsylG) werde „insgesamt neu gefasst, um sie übersichtlicher zu gestalten und die Rechtsanwendung zu erleichtern.“
Vgl. BT-Drs. 17/13063, Seite 21
Hieraus und aus der durch die gesetzlichen Änderungen umgesetzten QRL folgt, dass das Erstrecken des „Familienasyls“ auf die Eltern eines minderjährigen international Schutzberechtigten nur oder zumindest in erster Linie dem Schutz des Minderjährigen dient. Weder aus den Erwägungsgründen (18) und (19) zur QRL
– vgl. insoweit VG Oldenburg, Urteil vom 21.9.2018 – 15 A 8994/17 –, juris, Rn. 85 ff. –
noch aus Art. 23 Abs. 1 und 2 QRL, in dem der Inhalt des internationalen Schutzes in Bezug auf den „Familienverband“ definiert wird, folgt die Verpflichtung, den Eltern eines Kindes, das im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist, internationalen Schutz zu gewähren, wenn diese „selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen“ (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 QRL). Vielmehr ist nach dieser Regelung (nur) dafür Sorge zu tragen, dass sie „gemäß den nationalen Verfahren“ grundsätzlich Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 QRL genannten Leistungen haben. Dazu zählt nicht eine Zuerkennung internationalen Schutzes in eigener Person. Im Übrigen definiert Art. 2 Buchstabe j QRL als Familienangehörigen u.a. den Elternteil, der
„(...) für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist.“
Selbst wenn nicht bereits aus dem Wortlaut gefolgert würde, dass mit Eintritt der Volljährigkeit (oder mit Verheiratung oder mit Erlöschen der Personenverantwortlichkeit) die Eltern nicht mehr als Familienangehörige im Sinne der QRL gelten, so enthält diese Definition weder alleine noch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen oder den Art. 23 ff. QRL eine Regelung, auf welchen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit des sog. Stammberechtigten (oder seine Ledigkeit oder das Ende der Personensorge der Eltern) abzustellen ist.
Auch die allgemeinen Grundsätzen des Unionsrecht rechtfertigen nicht, Art. 2 Buchstabe j 3. Spiegelstrich QRL im Wege der Auslegung im Wortlaut dahin zu ergänzen, dass als „Familienangehörige“ im Sinne der QRL auch der Elternteil definiert wird, der
„(...) für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Antragstellung des Familienangehörigen minderjährig und nicht verheiratet ist.“
So aber VG Oldenburg, Urteil vom 21.9.2018 – 15 A 8994/17 –, juris, Rn. 84 ff., insbesondere Rn. 91.
Laut Erwägungsgrund (18) zur QRL sollen die Mitgliedsstaaten bei deren Umsetzung vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigen und in diesem Zusammenhang dem Grundsatz des „Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen“ und u.a. dem Willen des Minderjährigen Rechnung tragen. Nach dem Erwägungsgrund (19) zur QRL muss der „Begriff ‚Familienangehörige‘“ (gegenüber der Richtlinie 2004/83/EG) „ausgeweitet werden“, wobei u.a. das Wohl des „Kindes“ zu berücksichtigen ist. Beide Erwägungsgründe erfordern es nicht, ein volljähriges (lediges) Kind dadurch zu schützen, dass den Eltern internationaler Schutz gewährt wird, obwohl diese in eigener Person die Voraussetzungen für diesen Schutz nicht erfüllen. Auch Art. Art. 23 Abs. 2 QRL zielt auf den Schutz von Minderjährigen ab, indem u.a. ihren personensorgeberechtigten und –verpflichteten Eltern Aufenthaltstitel zu erteilen sind. Ein Volljähriger ist rechtlich grundsätzlich nicht mehr auf den Familienverband mit den Eltern angewiesen.
Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.4.2018 (C-550/16) kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass es für die Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG als nationalem Recht u.a. für das Tatbestandsmerkmal „minderjährig“ auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung durch die Eltern ankommt. Dort ist zu Art. 2 Buchstabe f, Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: FzfRL) u.a. ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten die Einreise und den Aufenthalt z.B. der Eltern zum Zwecke der Familienzusammenführung auch zu einem volljährigen Flüchtling gestatten, wenn – neben weiteren Voraussetzungen insbesondere zu Antragsfristen – dieser im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags ein unbegleiteter Minderjähriger war.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12.4.2018 – C-550/16 –, juris, Rn. 48 ff., insbesondere Rn. 56, 59 f.
Die FzfRL und die genannte Entscheidung des EuGH betreffen mit anderen Worten nicht die Erstreckung der Flüchtlingsanerkennung auf die Eltern eines Flüchtlings, sondern die Familienzusammenführung nach ausländerrechtlichen Regeln. Nur insoweit ist für die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit im Sinne der FzfRL maßgeblich auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Flüchtlings abzustellen, nicht beispielsweise auf den Antrag der Eltern auf Familienzusammenführung.
Auch aus der QRL (oder sonstigen internationalen Normen) folgt kein Anspruch darauf, das Asylrecht oder die Flüchtlingseigenschaft auf Familienangehörigen von Asylberechtigten oder Flüchtlingen zu erstrecken, die selber die Voraussetzungen für diesen Schutz nicht erfüllen. Im Gegenteil regelt Art. 23 QRL lediglich, dass begünstigte Familienangehörige bestimmte (aufenthaltsrechtliche) Vorteile genießen, wie z.B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung. Ein Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet, sondern ihm ist allenfalls gestattet, nach nationalem Recht die Erstreckung dieses Schutzes auf Familienmitglieder vorzusehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2018 – C-652/16 –, juris, Rn. 66 ff., insbesondere 68, 74.
Den dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen aus der QRL oder der FzfRL wird die Bundesrepublik Deutschland nach ausländerrechtlichen Vorschriften gerecht, ohne dass man die Anwendung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch darüber hinausgehende „richtlinienkonforme, systematische und teleologische“ Auslegung erweitern müsste. Insbesondere kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung (im weiteren Sinne) zu einem Flüchtling nach verschiedenen Regelungen in den §§ 25 bis 36 AufenthG in Betracht. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall die Kläger, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ohnehin Inhaber von entsprechenden Aufenthaltstiteln und können – wenn es von allen Seiten gewollt ist – den Familienverband mit den volljährigen Kindern / Geschwistern im Bundesgebiet wahren.
Für die Anwendung des Grundsatzes in § 77 AsylG auch auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG spricht schließlich der Wortlaut der Ziffer 5. Hiernach ist erforderlich, dass die Eltern die Personensorge für das Kind „innehaben“, nicht „oder innehatten“.
So aber jeweils VG Oldenburg, Urteil vom 21.9.2018 – 15 A 8994/17 –, juris, Rn. 95; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.2.2018 – A 2 K 7425/16 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 –, juris, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 20.9.2018 – Au 5 K 18.31209 –, juris, Rn. 28; keine Ausführungen: VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –, juris, Rn. 21.
Hätte der nationale Gesetzgeber für die Minderjährigkeit (und evtl. weitere Tatbestandsmerkmale) abweichend von § 77 AsylG auf einen früheren Zeitpunkt abstellen wollen, so hätte er dies auch an dieser Stelle regeln können und müssen.
Nach alledem kann den Klägern zu 1 und 2 auch nicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass die oben zitierte Rechtsprechung nicht aufzeigt, warum in den Fällen, in denen z.B. die Eltern einen Asylantrag wenige Tage vor der Volljährigkeit ihres Kindes stellen und damit das Bundesamt offenkundig nicht in der Lage ist, vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes über den Asylantrag der Eltern zu entscheiden, ein Minderjährigenschutz durch Gewährung von „Familienasyl“ erforderlich ist. Dies gilt erst recht, wenn dem Kind erst (hier: ein Jahr) nach Eintritt der Volljährigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Auch wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist,
vgl. Erwägungsgrund (21) zur QRL und EuGH, Urteil vom 12.4.2018 – C-550/16 –, juris, Rn. 53,
so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, insbesondere Nr. 1 (unanfechtbare Asylanerkennung) vor der förmlichen und unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt offenkundig nicht vor. Weder das AsylG noch die QRL oder andere (internationale) Normen fordern, einen volljährigen Flüchtling dadurch zu schützen, dass die Flüchtlingseigenschaft auf seine Eltern erstreckt wird, die ihrerseits die Voraussetzungen für den angestrebten internationalen Schutz nicht erfüllen und denen auf anderem Wege die Leistungen nach Art. 24 ff. QRL gewährt werden.
Den Klägerinnen zu 3 und 4 steht ebenfalls kein „Familienasyl“ nach § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG zu. Zwar waren sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährig und sind sie es noch. Allerdings sind sie zum nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht Geschwister „des minderjährigen Asylberechtigten“. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG verwiesen werden. Deshalb muss auch nicht entschieden werden, ob die Verwendung des bestimmten Artikels („des“) mit Blick auch auf die oben zitierte Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13063, Seite 21, rechte Spalte, mittlerer Absatz, letzter Satz) die Erstreckung hier der Flüchtlingseigenschaft an minderjährige Geschwister abhängig macht von Satz 1 der Norm, also den Eltern des Stammberechtigten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG „Familienasyl“ zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, auf welchen Zeitpunkt es für die Minderjährigkeit (und die Ledigkeit) des Stammberechtigten im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie die Personensorge für ihn (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG) ankommt. Dies wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Obergerichtliche Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – hierzu bisher nicht ergangen. Eine höchstrichterliche Entscheidung auf die vom VG Stuttgart im Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 – zugelassene Sprungrevision ist jedenfalls bisher nicht veröffentlicht worden.
Ob in diesem Zusammenhang, z.B. im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AsylG, ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung und der Beurteilung durch das BVerwG zugänglich ist, ob nicht vorverfolgte Personen aus Syrien bei einer hypothetischen Rückkehr allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufhalten und sich eventuell dem Militärdienst / Reservedienst entzogen hat, ist deshalb für die Zulassung der Sprungrevision nicht entscheidend.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der/die Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Revision auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.