Kein ipso-facto-Flüchtlingsstatus ohne Inanspruchnahme von UNRWA-Schutz
KI-Zusammenfassung
Die staatenlose palästinensische Klägerin begehrte trotz zuerkannten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie berief sich auf einen ipso-facto-Status nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin vor Ausreise keine UNRWA-Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen hatte und zudem keine individuelle (Vor- oder Nach-)Verfolgung aus einem asylerheblichen Merkmal dargelegt war. Eine mögliche Gefährdung wegen Ausreise/Asylantragstellung fehle es jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG setzt voraus, dass der Schutzsuchende zuvor tatsächlich Schutz oder Beistand einer UN-Einrichtung (insbesondere UNRWA) im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG in Anspruch genommen hat.
Hat ein palästinensischer Schutzsuchender vor der Ausreise keine UNRWA-Leistungen erhalten, kommt eine Flüchtlingsanerkennung nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AsylG bei Nachweis eines individuellen Verfolgungsschicksals in Betracht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt eine drohende Maßnahme bei Rückkehr nicht, wenn es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt.
Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt ist nicht anzunehmen, wenn keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Herkunftsstaat Rückkehrern ohne weitere individuelle Umstände eine asylerhebliche Gegnerschaft zuschreibt.
Der Schutzsuchende hat die Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen; bleibt individuelles Vorverfolgungsvorbringen aus, scheidet eine Beweiserleichterung wegen früherer Verfolgung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 0. 00. 1980 geborene Klägerin ist staatenloser Palästinenserin, sunnitischen Glaubens mit gewöhnlichem Aufenthalt in Damaskus (Syrien). Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 14. September 2015 in die Bundesrepublik ein. Ihren auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stellte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Juni 2016.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am 20. Juni 2016 vor dem Bundesamt gab die Klägerin an, dass sie ihren Beruf als Lehrerin und ihr Haus aufgrund der Kriegszustände wie auch der unhaltbaren Lebensumstände in Syrien aufgeben musste.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2016 wurde ihr der subsidiärer Schutzstatus zuerkannt und ihr Asylantrag im Übrigen abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2016 Klage erhoben, mit welcher sie geltend macht, „ipos facto“ Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG zu sein.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die protokollierten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes einschließlich der Ausländerakten genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
verhandelt und entschieden werden, obgleich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 29. Juni 2016 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung als palästinensischer ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 der Norm, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Nach Satz 2 gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf
(vgl. Art. 1 D. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Genfer Flüchtlingskonvention – GFK] und Art. 12 Abs. 1 a der EU-Qualifikationsrichtlinie [RL 2011/95/EU], mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt).
Das bedeutet, dass soweit und solange ein palästinensischer Flüchtling durch UNRWA betreut wird, er nicht die Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Einzelrichterin folgt, sind indes nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention erfasst
(EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 51),
sodass auch nur diese Personen für eine Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Betracht kommen können. Voraussetzung für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ ist daher, dass der Schutzsuchende zunächst den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genossen hat.
Die Klägerin hat ausweislich ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung jedoch weder in einem Lager für staatenloser Palästinenser gelebt, noch sonstige Sach- oder Geldleistungen des UNRWA oder verbundener Hilfsorganisationen in Anspruch genommen. Sie hat daher vor ihrer Ausreise aus Syrien den Schutz der UNRWA nicht in Anspruch genommen. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus setzt daher in diesem Fall voraus, dass wiederum der Nachweis eines individuellen Verfolgungsschicksals geführt wird,
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. Mai 2018 – 1 A 679/17-, Rn. 26, juris.
Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist hier demzufolge, ob die Klägerin Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32.
Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93.
Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14.2.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3.8.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2.
Eine individuelle Vorverfolgung wurde von der Klägerin weder beim Bundesamt noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht.
Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG).
Der Klägerin droht zunächst nicht allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wäre.
Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff., vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32, und vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21.3.2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, juris, Rn. 48.
Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.