Erftverband: Keine Zwangsmitgliedschaft einer Bau-ARGE wegen Grundwasserhaltung in Köln
KI-Zusammenfassung
Eine Arbeitsgemeinschaft für den Kölner U‑Bahnbau wandte sich gegen einen Bescheid, der ihre Mitgliedschaft im Erftverband sowie Beiträge 2007–2010 und Vorauszahlungen 2011 festsetzte. Streitpunkt war, ob außerhalb des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 1 S. 2 ErftVG eine Mitgliedschaft wegen „unmittelbarer“ Grundwasserförderung begründet wurde. Das VG Köln verneinte eine Mitgliedschaft, weil § 6 Abs. 1 S. 2 ErftVG nur unter Rückgriff auf die Voraussetzungen der Mitgliedergruppen des § 6 Abs. 1 S. 1 ErftVG anwendbar ist und die Klägerin zudem nicht selbst grundwasserfördernd tätig war. Der Bescheid wurde insgesamt aufgehoben; Beiträge dürfen nur von Verbandsmitgliedern erhoben werden (§ 33 Abs. 1 ErftVG).
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Bescheid über Mitgliedschaft und Beiträge/Vorauszahlungen vollständig aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mitgliedschaft im Tätigkeitsbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Mitgliedergruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG erfüllt sind.
Die bloße Bezugnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG auf „die Gruppen nach Satz 1“ erlaubt keine Mitgliedschaftsbegründung ohne Prüfung der in Satz 1 geregelten gruppenspezifischen Merkmale.
Verbandsbeiträge dürfen nach § 33 Abs. 1 ErftVG nur gegenüber Verbandsmitgliedern festgesetzt und erhoben werden; fehlt die Mitgliedschaft, ist ein Beitrags- und Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig.
Eine Zwangsmitgliedschaft wegen Grundwasserförderung scheidet aus, wenn der Adressat die Grundwasserförderung rechtlich nicht selbst vornimmt und ihm die Förderanlagen nicht zuzurechnen sind.
Eine Auslegung, wonach außerhalb des Verbandsgebiets geringere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gelten als innerhalb des Verbandsgebiets, widerspricht dem Regelungsgefüge des ErftVG.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2010 über die Mitgliedschaft im Erftverband und Verbandsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 (Aktenzeichen 0 00 /000000) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine aus den Firmen L. H. GmbH, C. T. GmbH und C1. H. GmbH bestehende Arbeitsgemeinschaft, die mit der Herstellung der neuen Kölner U-Bahn – Los Nord – beauftragt ist.
Im Zuge der Bauarbeiten war eine umfangreiche Beseitigung des Grundwassers erforderlich, bei der das Grundwasser von den Baustellen abgepumpt und ungenutzt in den Rhein eingeleitet wurde. Diese Arbeiten wurden nicht von der Klägerin oder den ihr angehörenden Firmen, sondern von beauftragten Brunnenbaufirmen mit eigenem Gerät ausgeführt. In den auf Antrag der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Unteren Wasserbehörde finden sich wasserrechtliche Erlaubnisse, die an die Klägerin gerichtet sind und solche, die an die L. H. GmbH adressiert sind.
Im Juni 2010 wandte sich der Beklagte an die Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) und bat um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem U-Bahnbau geförderten Grundwassermengen. Nachdem die KVB den Beklagten an die bauausführenden Arbeitsgemeinschaften verwiesen hatte, wurde die Bitte (u. a.) an die Klägerin gerichtet, die die geförderten Grundwassermengen mitteilte.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfülle und daher in das Mitgliederverzeichnis – Gruppe 6 – aufgenommen worden sei. Gleichzeitig wurde die Klägerin für die Jahre 2007 bis 2010 zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 26.399,- € und zu Vorauszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 9.323,- € veranlagt.
Am 21.01.2011 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei schon nicht Mitglied bei dem Beklagten. Da Köln nicht zum Verbandsgebiet gehöre, komme eine Mitgliedschaft nur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Das Merkmal der „unmittelbaren“ Förderung von Grundwasser werde nicht erfüllt. Diese Anforderung fehle bei dem entsprechenden Tatbestand der Grundwasserförderung innerhalb des Verbandsgebietes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG) und müsse deshalb eine eigenständige Bedeutung haben. Sinnvoll sei in diesem Zusammenhang nur eine Auslegung im Sinne von absichtlicher/zielgerichteter Förderung des Grundwassers, woran es indes fehle, weil die Grundwasserhaltung lediglich notwendige Nebenfolge der Bauarbeiten sei.
Zudem werde das Grundwasser nicht von ihr, der Klägerin, sondern von einer weiteren, eigenverantwortlich arbeitenden ARGE gefördert, so dass allenfalls diese Mitglied des Beklagten sein könne.
Im Übrigen sei der Beitrag auch zu hoch festgesetzt worden. Die Mitgliedschaft sei nämlich erst mit der Zustellung des Beitragsbescheides Ende 2010/ Anfang 2011 begründet worden. Nach § 6 Abs. 2 ErftVG sei die Zustellung des Veranlagungsbescheides im vorliegenden Fall konstitutiv für die Mitgliedschaft im Verband. Erst ab diesem Zeitpunkt komme daher überhaupt eine Beitragspflicht in Betracht.
Darüber hinaus sei die Anforderung der Vorausleistungen für das Jahr 2011 auch deshalb rechtswidrig, weil die Grundwasserhaltung für die von ihr betreuten Baustellen im November 2010 beendet worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine (mögliche) Mitgliedschaft unabhängig von einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr gegeben, so dass auch keine Beiträge mehr erhoben werden könnten. Im Übrigen habe der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 08.07.2011 das Erlöschen der Mitgliedschaft (mit Zustellung dieses Schreibens) bestätigt.
Schließlich habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass das Grundwasser in unmittelbarer Nähe der Entnahmestelle in den Rhein eingeleitet und damit zumindest mittelbar wieder dem Grundwasser zugeführt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.12.2012 mit dem Az.: KII/300571 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen und führt zunächst aus, die Klägerin fördere durchaus unmittelbar Grundwasser. Selbst nach ihrer eigenen Auslegung werde das Grundwasser „absichtlich“ gefördert, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Zudem sei der Begriff der „unmittelbaren“ Grundwasserförderung anders auszulegen. Im Unterschied zu den Mitgliedern im Verbandsgebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG genüge für die Mitgliedschaft im Tätigkeitsgebiet nämlich die mittelbare Entnahme des Grundwassers, d. h. die Entnahme aus einem oberirdischen Gewässer, nicht.
Der Hinweis auf eine weitere ARGE, die selbständig mit der Grundwasserhaltung beauftragt sei, überrasche, weil die Klägerin vorprozessual darauf nie hingewiesen habe und durch Beantwortung der Anfragen des Beklagten auch den Eindruck vermittelt habe, sie selbst fördere das Grundwasser.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Beitrag auch richtig ermittelt worden. Zwar sei für eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebietes die Zustellung des Beitragsbescheides konstitutiv. Dies bedeute indes nicht, dass in einem solchen Bescheid die Mitgliedschaft nicht auch für einen früheren Zeitraum begründet werden könne. Anknüpfungspunkt hierfür sei der Umstand, dass die Klägerin auch schon ab 2007 Grundwasser gefördert habe.
Der Vortrag der Klägerin, die Grundwasserförderung sei im November 2010 eingestellt worden, erstaune, weil darauf vorprozessual nie hingewiesen worden sei. Zudem entfalle die Mitgliedschaft nicht allein durch die Beendigung der Maßnahme. Wie bei der Begründung der Mitgliedschaft sei auch für deren Beendigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErftVG eine Entscheidung des Vorstandes erforderlich, die bisher noch nicht ergangen sei.
Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das geförderte Wasser in unmittelbarer Nähe wieder dem Grundwasser zugeführt werde. Der Rhein liege etwa 200 m von der Förderstelle entfernt und zudem sei allgemein bekannt, dass bei dem U-Bahnbau in Köln durch die Wasserförderung in mehr oder minder großem Umfang Sandpartikel mitgerissen und Hohlräume ausgeschwemmt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig.
Auch hinsichtlich der hier ebenfalls angefochtenen Vorauszahlungen für das Jahr 2011 fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn aus dem im Verfahren 14 K 2677/11 angefochtenen Beitragsbescheid vom 15.04.2011 ist nicht ersichtlich, dass durch die darin festgesetzten Beiträge die hier streitigen Vorauszahlungen abgeändert oder ersetzt worden sind.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Mitgliedschaft der Klägerin im Erftverband und die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen für die Jahre 2007 bis 2010 sowie zu Vorausleistungen für das Jahr 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin ist entgegen den Feststellungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid im Veranlagungszeitraum nicht Mitglied im Erftverband gewesen.
Da auch der linksrheinische Teil der Stadt Köln unstreitig nicht (mehr) im Verbandsgebiet liegt (vgl. § 5 ErftVG), kommt eine Mitgliedschaft der Klägerin allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG in Betracht. Diese Norm erweitert die Zuständigkeit des Beklagten für bestimmte Aufgaben auf den sog. Tätigkeitsbereich (vgl. § 2 Abs. 3 ErftVG), zu dem auch das linksrheinische Köln gehört.
Der Beklagte sieht die Mitgliedschaft darin begründet, dass die Klägerin ein Unternehmen sei, das „im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördert“ und zwar im Umfang von mehr als 30.000 m3 pro Jahr (so ausdrücklich formuliert im Anschreiben des Beklagten zur Ermittlung der geförderten Wassermengen).
Seine Auffassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG knüpfe nur an die Gruppen des Abs. 1 Satz 1, nicht aber an die dort normierten Voraussetzungen an, steht indes nicht im Einklang mit dem Regelungsgefüge des ErftVG.
Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG legt es nahe, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verbandsgebiet nach Satz 1 der Regelung auch für die Begründung der Mitgliedschaft (nur) im Tätigkeitsbereich vorliegen müssen. Die Bezugnahme auf „die Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6“ ergibt nur einen Sinn, wenn die Eigentümer usw. außerhalb des Verbandsgebietes bei bestimmten Tätigkeiten auch einer dieser Gruppen zugeordnet werden. Dies ist nur mit Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Satzes 1 möglich.
Bestätigt wird dies durch die Begründung des Änderungsgesetzes, mit dem – neben zahlreichen weiteren Änderungen – Satz 2 erstmals eingefügt worden ist. Dort heißt es:
„Nach Satz 2 sollen auch natürliche und juristische Personen außerhalb des Verbandsgebietes, die von Unternehmen des Verbandes einen unmittelbaren Vorteil haben oder damit sicher rechnen können, den Mitgliedergruppen der Nrn. 1 – 6 angehören. Die Mitgliedschaft tritt unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein.“
Auch dies spricht dafür, dass neben der räumlichen Erweiterung durch Satz 2 die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein müssen.
Systematisch ist eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht möglich:
Zwingend ist dies jedenfalls für die Begründung der Mitgliedschaft von „Eigentümern“.
Unter den Rechtssatz, „Mitglieder des Verbandes ... sind auch Eigentümer, die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern“, ist für sich genommen nämlich nicht zu subsumieren. Ohne Rückgriff auf Satz 1 lässt sich nicht feststellen, welche Eigentümer von welchen Grundstücken, Gütern usw. betroffen sein sollen. Eine Konkretisierung ist insoweit nur mit Hilfe des Satzes 1 der Norm möglich; dort sind an verschiedenen Stellen Eigentümer bestimmter Güter aufgeführt. In Betracht kommt hier insoweit allein § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG, der die Klägerin jedoch nicht erfasst, weil sie nicht Eigentümerin von Anlagen (oder des Betriebes) ist, mit deren Hilfe im Zusammenhang mit dem Kölner U-Bahnbau Grundwasser gefördert wird.
Auch der Beklagte selbst geht in der Sache so vor: In den Anschreiben an die KVB bzw. danach an die Klägerin wird bezüglich der Mitgliedschaft auf die Mindestfördermenge von 30.000 m3 pro Jahr hingewiesen. Diese steht zwar konkret in der Satzung, die gesetzliche Grundlage für diese Satzungsregelung findet sich jedoch ebenfalls in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG.
Mit dieser Auslegung stellt § 6 Abs. 1 ErftVG auch eine in sich schlüssige Gesamtregelung dar. Mit der Aufzählung von „Eigentümern, Gebietskörperschaften oder Unternehmen“ in Satz 2 werden die Adressaten wieder aufgenommen, die bereits in Satz 1 Nrn. 1 - 6 aufgeführt sind. Der Sinn des Satzes 2 besteht somit darin, den räumlichen Geltungsbereich des ErftVG auf die „Nutznießer“ auszudehnen. Der Hinweis der Klägerin, in § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG werde nur das unmittelbare Fördern des Grundwassers erfasst, während diese Beschränkung in Satz 1 nicht enthalten sei, steht ohne Weiteres im Einklang mit dieser Auslegung. Außerhalb des Verbandsgebietes sollen eben nur ganz bestimmte Tätigkeiten zu einer Mitgliedschaft führen, im konkreten Zusammenhang nur die unmittelbare Grundwasserförderung, während innerhalb des Verbandsgebietes weitergehend auch die mittelbare Grundwasserförderung erfasst wird.
Schließlich wäre es ein kaum nachvollziehbares Ergebnis, wenn außerhalb des Verbandsgebietes ansässige Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen unter geringeren Voraussetzungen zu Zwangsmitgliedern würden als solche innerhalb des Gebietes. Zu diesem Ergebnis würde indes die Auslegung des Beklagten führen: Bei der Grundwasserförderung außerhalb des Verbandsgebietes würde ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG etwa die gesetzlich festgelegte mengenmäßige Begrenzung durch einen Mindestvolumenstrom fehlen.
Dies widerspräche jedoch der offenkundigen Tendenz des ErftVG, eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebietes an engere Voraussetzungen zu knüpfen, was sich auch aus § 6 Abs. 2 ErftVG ergibt.
Die Mitgliedschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b) ErftVG.
Die Klägerin selbst hat mit der Grundwasserförderung im Rechtssinne nichts zu tun, so dass sie keine „Unternehmen“ des Verbandes verursacht, erschwert, zu erwarten hat oder von ihnen Vorteile hat oder zu erwarten hat.
Da nach § 33 Abs. 1 ErftVG Verbandsbeiträge ausschließlich von Verbandsmitgliedern erhoben werden können, die Klägerin indes nicht Mitglied ist, ist der angegriffene Bescheid auch bezüglich der erhobenen Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 und der Anforderung der Vorauszahlungen für das Jahr 2011 rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.