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Verwaltungsgericht Köln·14 K 363/11·20.05.2013

Erftverband: Keine Zwangsmitgliedschaft einer Bau-ARGE wegen Grundwasserhaltung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Bau-ARGE griff einen Bescheid an, mit dem sie wegen Grundwasserabpumpens beim U‑Bahnbau als Mitglied des Erftverbands geführt und zu Beiträgen 2008–2010 herangezogen wurde. Streitpunkt war, ob außerhalb des Verbandsgebiets eine Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 ErftVG auch ohne die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 ErftVG begründet werden kann. Das VG Köln verneinte dies und stellte fest, dass die ARGE weder als Eigentümerin der Förderanlagen/Betriebs (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a ErftVG) noch nach Nr. 6b erfasst ist, weil sie die Grundwasserförderung rechtlich nicht selbst betreibt. Da Beiträge nach § 33 Abs. 1 ErftVG nur von Mitgliedern erhoben werden dürfen, wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid über Mitgliedschaft im Erftverband und Beiträge 2008–2010 aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG erweitert die Mitgliedschaft auf den Tätigkeitsbereich nur für Personen, die zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mitgliedergruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG erfüllen.

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Die bloße Zuordnung zu einer Mitgliedergruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG ist ohne Prüfung der dort genannten Anknüpfungstatbestände (z.B. Eigentum an bestimmten Gütern/Anlagen) systematisch nicht möglich.

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Eine Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a ErftVG setzt voraus, dass die betroffene Person Eigentümerin der Anlagen oder des Betriebs ist, mit deren Hilfe die Grundwasserförderung erfolgt.

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Eine Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b ErftVG scheidet aus, wenn die betroffene Person die Grundwasserförderung im Rechtssinne nicht selbst vornimmt und ihr deshalb keine verursachenden/erschwerenden oder vorteilsbegründenden Auswirkungen von Verbandseinrichtungen zuzurechnen sind.

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Verbandsbeiträge dürfen nach § 33 Abs. 1 ErftVG ausschließlich von Verbandsmitgliedern erhoben werden; fehlt die Mitgliedschaft, ist auch die Beitragsveranlagung rechtswidrig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) ErftVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 5 ErftVG§ 2 Abs. 3 ErftVG

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2010 über die Mitgliedschaft im Erftverband und Verbandsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2010 (Aktenzeichen K II /300570) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine aus den Firmen C.         C1.        , X.     & G.       J.            AG und F.  A.      AG bestehende Arbeitsgemeinschaft, die mit der Herstellung der neuen Kölner U-Bahn – Los Süd – beauftragt ist.

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Im Zuge der Bauarbeiten war eine umfangreiche Beseitigung des Grundwassers erforderlich, bei der das Grundwasser von den Baustellen abgepumpt und ungenutzt in den Rhein eingeleitet wurde. Diese Arbeiten wurden nicht von der Klägerin oder den ihr angehörenden Firmen, sondern von einer beauftragten Brunnenbaufirma mit eigenem Gerät ausgeführt.

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Im Juni 2010 wandte sich der Beklagte an die beigeladene Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) und bat um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem U-Bahnbau geförderten Grundwassermengen. Nachdem die Beigeladene den Beklagten an die bauausführenden Arbeitsgemeinschaften verwiesen hatte, wurde die Bitte (u. a.) an die Klägerin gerichtet, die die geförderten Grundwassermengen mitteilte.

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Mit Bescheid vom 21.12.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass diese die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft  erfülle und daher in das Mitgliederverzeichnis –Gruppe 6 – aufgenommen worden sei. Gleichzeitig wurde die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 62.698,- € und zu Vorauszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von insgesamt 32.035,- € veranlagt.

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Am 21.01.2011 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

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Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht Mitglied des Beklagten sei. Da sie ihre Bautätigkeit außerhalb des Verbandsgebiets ausübe, komme eine Mitgliedschaft allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in Betracht, der eine Mitgliedschaft auch für den sog. Tätigkeitsbereich des Verbandes begründe. Die Voraussetzungen dieser Norm seien indes nicht erfüllt. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass außer dem fehlenden örtlichen Bezug zum Verbandsgebiet eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG vorliegen müsse. Dies sei indes nicht der Fall. Die Klägerin sei weder Eigentümerin der Anlagen, mit denen das Grundwasser gefördert werde, noch Eigentümerin des diese Arbeiten ausführenden Betriebes. Mit diesen Arbeiten sei vielmehr eine weitere Firma beauftragt worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG seien daher nicht erfüllt. Ebenso wenig komme eine Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) ErftVG in Betracht, weil die Grundwasserförderung beim U-Bahnbau keinerlei Tätigkeiten des Verbandes verursache oder erschwere.

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Die Beitragserhebung verstoße ferner insoweit gegen zwingende rechtliche Vorgaben, als nicht erkennbar sei, welche Vorteile sie, die Klägerin, aus der Tätigkeit des Beklagten habe.

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Schließlich habe auch die Beitragshöhe reduziert werden müssen, weil das geförderte Grundwasser unverändert in unmittelbarer Nähe der Entnahmestelle wieder mittelbar oder unmittelbar dem Grundwasser zugeführt werde. Das geförderte Wasser werde in den Rhein geleitet, der hier maßgeblich das Grundwasser beeinflusse. Bestimmte Kostengruppen dürften daher nicht in Ansatz gebracht werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21.12.2010 über die Mitgliedschaft im Erftverband und über Verbandsbeiträge 2008 bis 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen insgesamt entgegen und führt insoweit zunächst aus, die Inanspruchnahme der Klägerin beruhe darauf, dass sie ein Unternehmen sei, das im Tätigkeitsbereich des Beklagten Grundwasser von mehr als 30.000 m3 pro Jahr fördere. Auf das Eigentum an den Anlagen komme es dabei nicht ein. Soweit die Klägerin geltend mache, sie erschwere die Tätigkeiten des Beklagten nicht, verkenne sie, dass über die Grundwasserförderung hinaus eine Verursachung oder Erschwerung nicht notwendig sei. § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG knüpfe an die Mitgliedergruppen in Satz 1, nicht aber an die dort aufgeführten Voraussetzungen der Mitgliedschaft an.

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Der Vortrag, der Klägerin würden durch die Verbandstätigkeit keine Vorteile vermittelt, verkenne den verbandsrechtlichen Vorteilsbegriff, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden sei. Konkret liege hier der Vorteil in der von dem Beklagten betriebenen Wassermengen- und Wassergütewirtschaft, die den Mitgliedern erst die jederzeitige Wasserentnahme ermögliche.

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Schließlich sei auch die Beitragshöhe zutreffend ermittelt worden. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser in unmittelbarer Nähe zur Entnahmestelle wieder eingeleitet werde. Dies werde schon durch die langen Wasserleitungen, die das Grundwasser zum Rhein beförderten, dokumentiert. Zudem könne die Klägerin kaum den Nachweis führen, dass das Wasser „unverändert“ wieder eingeleitet werde. Schließlich sei bekannt, dass bei dem U-Bahnbau durch die Wasserförderung in mehr oder minder großem Umfang Sandpartikel mitgerissen und Hohlräume ausgeschwemmt worden seien.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den von der Klägerin dargelegten Gründen für rechtswidrig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Mitgliedschaft der Klägerin im    Erftverband und die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen für die Jahre 2008 bis 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin ist entgegen den Feststellungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid im Veranlagungszeitraum nicht Mitglied im Erftverband gewesen.

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Da auch der linksrheinische Teil der Stadt Köln unstreitig nicht (mehr) im  Verbandsgebiet liegt (vgl. § 5 ErftVG), kommt eine Mitgliedschaft der Klägerin allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG in Betracht.  Diese Norm erweitert die Zuständigkeit des Beklagten für bestimmte Aufgaben auf den sog. Tätigkeitsbereich (vgl. § 2 Abs. 3 ErftVG), zu dem auch das linksrheinische Köln gehört.

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Der Beklagte sieht die Mitgliedschaft darin begründet, dass die Klägerin ein Unternehmen sei, das „im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördert“ und zwar im Umfang von mehr als 30.000 m3 pro Jahr (so ausdrücklich formuliert im Anschreiben des Beklagten zur Ermittlung der geförderten Wassermengen).

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Seine Auffassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG knüpfe nur an die Gruppen des Abs. 1   Satz 1, nicht aber an die dort normierten Voraussetzungen an, steht indes nicht im Einklang mit dem Regelungsgefüge des ErftVG.

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Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG legt es nahe, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verbandsgebiet nach Satz 1 der Regelung auch für die Begründung der Mitgliedschaft (nur) im Tätigkeitsbereich vorliegen müssen. Die Bezugnahme auf „die Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6“ ergibt nur einen Sinn, wenn die Eigentümer usw. außerhalb des Verbandsgebietes bei bestimmten Tätigkeiten auch einer dieser Gruppen zugeordnet werden. Dies ist nur mit Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Satzes 1 möglich.

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Bestätigt wird dies durch die Begründung des Änderungsgesetzes, mit dem – neben zahlreichen weiteren Änderungen – Satz 2 erstmals eingefügt worden ist. Dort heißt es:

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„Nach Satz 2 sollen auch natürliche und juristische Personen außerhalb des Verbandsgebietes, die von Unternehmen des Verbandes einen unmittelbaren Vorteil haben oder damit sicher rechnen können, den Mitgliedergruppen der Nrn. 1 – 6 angehören. Die Mitgliedschaft tritt unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein.“

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Auch dies spricht dafür, dass neben der räumlichen Erweiterung durch Satz 2 die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein müssen.

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Systematisch ist eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht möglich:

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Zwingend ist dies jedenfalls für die Begründung der Mitgliedschaft von „Eigentümern“.

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Unter den Rechtssatz, „Mitglieder des Verbandes ... sind auch Eigentümer, die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern“, ist für sich genommen nämlich nicht zu subsumieren. Ohne Rückgriff auf Satz 1 lässt sich nicht feststellen, welche Eigentümer von welchen Grundstücken, Gütern usw. betroffen sein sollen. Eine Konkretisierung ist insoweit nur mit Hilfe des Satzes 1 der Norm möglich; dort sind an verschiedenen Stellen Eigentümer bestimmter Güter aufgeführt. In Betracht kommt hier insoweit allein § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG, der die Klägerin jedoch nicht erfasst, weil sie nicht Eigentümerin von Anlagen (oder des Betriebes) ist, mit deren Hilfe im Zusammenhang mit dem Kölner U-Bahnbau Grundwasser gefördert wird.

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Auch der Beklagte selbst geht in der Sache so vor: In den Anschreiben an die KVB bzw. danach an die Klägerin wird bezüglich der Mitgliedschaft auf die Mindestfördermenge von 30.000 m3 pro Jahr hingewiesen. Diese steht zwar konkret in der Satzung, die gesetzliche Grundlage für diese Satzungsregelung findet sich jedoch ebenfalls in § 6   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG.

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Mit dieser Auslegung stellt § 6 Abs. 1 ErftVG auch eine in sich schlüssige Gesamtregelung dar. Mit der Aufzählung von „Eigentümern, Gebietskörperschaften oder Unternehmen“ in Satz 2 werden die Adressaten wieder aufgenommen, die bereits in Satz 1    Nrn. 1 - 6 aufgeführt sind. Der Sinn des Satzes 2 besteht somit darin, den räumlichen Geltungsbereich des ErftVG auf die „Nutznießer“ auszudehnen. Der Hinweis der Klägerin, in § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG werde nur das unmittelbare Fördern des Grundwassers erfasst, während diese Beschränkung in Satz 1 nicht enthalten sei, steht ohne Weiteres im Einklang mit dieser Auslegung. Außerhalb des Verbandsgebietes sollen eben nur ganz bestimmte Tätigkeiten zu einer Mitgliedschaft führen, im konkreten Zusammenhang nur die unmittelbare Grundwasserförderung, während innerhalb des Verbandsgebietes weitergehend auch die mittelbare Grundwasserförderung erfasst wird.

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Schließlich wäre es ein kaum nachvollziehbares Ergebnis, wenn außerhalb des Verbandsgebietes ansässige Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen unter geringeren Voraussetzungen zu Zwangsmitgliedern würden als solche innerhalb des Gebietes. Zu diesem Ergebnis würde indes die Auslegung des Beklagten führen: Bei der Grundwasserförderung außerhalb des Verbandsgebietes würde ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG etwa die gesetzlich festgelegte mengenmäßige Begrenzung durch einen Mindestvolumenstrom fehlen.

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Dies widerspräche jedoch der offenkundigen Tendenz des ErftVG, eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebietes an engere Voraussetzungen zu knüpfen, was sich auch aus § 6 Abs. 2 ErftVG ergibt.

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Die Mitgliedschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b) ErftVG.

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Die Klägerin selbst hat mit der Grundwasserförderung im Rechtssinne nichts zu tun, so dass sie keine „Unternehmen“ des Verbandes verursacht, erschwert, zu erwarten hat oder von ihnen Vorteile hat oder zu erwarten hat.

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Da nach § 33 Abs. 1 ErftVG Verbandsbeiträge ausschließlich von Verbandsmitgliedern erhoben werden können, die Klägerin indes nicht Mitglied ist, ist der angegriffene Bescheid auch bezüglich der erhobenen Beiträge für die Jahre 2008 bis 2010 rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat,    § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.  § 709 ZPO.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.