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Verwaltungsgericht Köln·14 K 2870/11·20.05.2013

Aufhebung eines Verbandsbeitragsbescheids wegen fehlender Mitgliedschaft nach ErftVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasser-/VerbandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Arbeitsgemeinschaft am U-Bahnbau, klagte gegen einen Bescheid über einen Verbandsbeitrag 2011. Zentral war, ob sie nach § 6 ErftVG Mitglied des Erftverbands ist. Das VG Köln hebt den Bescheid auf, weil die Klägerin keine Mitgliedschaft begründet ist; für eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebiets sind die in Satz 1 genannten Voraussetzungen einzuhalten.

Ausgang: Klage gegen Verbandsbeitragsbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben wegen fehlender Mitgliedschaft nach ErftVG

Abstrakte Rechtssätze

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Verbandsbeiträge nach dem ErftVG dürfen nur gegenüber Mitgliedern des Verbandes erhoben werden (§ 31 ErftVG).

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Für die Begründung einer Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG sind die in Satz 1 normierten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (z. B. Zuordnung zu den Gruppen und ggf. Mindestfördermengen) mit heranzuziehen.

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Eine juristische oder natürliche Person, die selbst keine Grundwasserförderung im Rechtssinne betreibt und nicht Eigentümer/Betreiber entsprechender Anlagen ist, kann nicht als ‚Unternehmen, das unmittelbar Grundwasser fördert‘ i.S. des § 6 ErftVG eingestuft werden.

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Ein auf fehlender rechtlicher Grundlage beruhender Heranziehungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 162 VwGO.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 31 Abs. 1 ErftVG§ 5 ErftVG§ 2 Abs. 3 ErftVG§ 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15.04.2011 über den Verbandsbeitrag 2011 (Aktenzeichen 0 00 /000000) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine aus den Firmen C.         C1.        , X.     & G.       J.            AG und F.  A.      AG bestehende Arbeitsgemeinschaft, die mit der Herstellung der neuen Kölner U-Bahn – Los Süd –  beauftragt ist.

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Im Zuge der Bauarbeiten war eine umfangreiche Beseitigung des Grundwassers erforderlich, bei der das Grundwasser von den Baustellen abgepumpt und ungenutzt in den Rhein eingeleitet wurde. Diese Arbeiten wurden nicht von der Klägerin oder den ihr angehörenden Firmen, sondern von einer beauftragten Brunnenbaufirma mit eigenem Gerät ausgeführt.

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Im Juni 2010 wandte sich der Beklagte an die beigeladene Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) und bat um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem U-Bahnbau geförderten Grundwassermengen. Nachdem die Beigeladene den Beklagten an die bauausführenden Arbeitsgemeinschaften verwiesen hatte, wurde die Bitte (u. a.) an die Klägerin gerichtet, die die geförderten Grundwassermengen mitteilte.

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Mit Bescheid vom 21.12.2010 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass diese die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft  erfülle und daher in das Mitgliederverzeichnis – Gruppe 6 – aufgenommen worden sei. Gleichzeitig hatte der Beklagte die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 62.698,- € und zu Vorauszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 32.035,- € herangezogen. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 363/11.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2011 wurde die Klägerin für das Jahr 2011 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 23.031,- € und zu Vorausleistungen für das Jahr 2012 in gleicher Höhe herangezogen.

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Am 16.05.2011 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist sie auf das Vorbringen im Verfahren 14 K 363/11.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2011 über den Verbandsbeitrag 2011, Az.: KII/300570, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist auch er auf den Vortrag im Verfahren 14 K 363/11.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den von der Klägerin dargelegten Gründen für rechtswidrig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.04.2011 über die Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) können Verbandsbeiträge nur von Mitgliedern des Verbandes erhoben werden.

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Die Klägerin ist indes nicht Mitglied im Erftverband.

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Die Kammer hat hierzu im Parallelverfahren gleichen Rubrums (14 K 363/11) mit Urteil vom gleichen Tag Folgendes festgestellt:

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„Da auch der linksrheinische Teil der Stadt Köln unstreitig nicht (mehr) im  Verbandsgebiet liegt (vgl. § 5 ErftVG), kommt eine Mitgliedschaft der Klägerin allein nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG in Betracht.  Diese Norm erweitert die Zuständigkeit des Beklagten für bestimmte Aufgaben auf den sog. Tätigkeitsbereich (vgl.   § 2 Abs. 3 ErftVG), zu dem auch das linksrheinische Köln gehört.

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Der Beklagte sieht die Mitgliedschaft darin begründet, dass die Klägerin ein Unternehmen sei, das „im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördert“ und zwar im Umfang von mehr als 30.000 m3 pro Jahr (so ausdrücklich formuliert im Anschreiben des Beklagten zur Ermittlung der geförderten Wassermengen).

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Seine Auffassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG knüpfe nur an die Gruppen des   Abs. 1   Satz 1, nicht aber an die dort normierten Voraussetzungen an, steht indes nicht im Einklang mit dem Regelungsgefüge des ErftVG.

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Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG legt es nahe, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verbandsgebiet nach Satz 1 der Regelung auch für die Begründung der Mitgliedschaft (nur) im Tätigkeitsbereich vorliegen müssen. Die Bezugnahme auf „die Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6“ ergibt nur einen Sinn, wenn die Eigentümer usw. außerhalb des Verbandsgebietes bei bestimmten Tätigkeiten auch einer dieser Gruppen zugeordnet werden. Dies ist nur mit Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Satzes 1 möglich.

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Bestätigt wird dies durch die Begründung des Änderungsgesetzes, mit dem        – neben zahlreichen weiteren Änderungen – Satz 2 erstmals eingefügt worden ist. Dort heißt es:

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„Nach Satz 2 sollen auch natürliche und juristische Personen außerhalb des Verbandsgebietes, die von Unternehmen des Verbandes einen unmittelbaren Vorteil haben oder damit sicher rechnen können, den Mitgliedergruppen der Nrn. 1 – 6 angehören. Die Mitgliedschaft tritt unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein.“

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Auch dies spricht dafür, dass neben der räumlichen Erweiterung durch Satz 2 die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein müssen.

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Systematisch ist eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht möglich:

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Zwingend ist dies jedenfalls für die Begründung der Mitgliedschaft von „Eigentümern“.

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Unter den Rechtssatz, „Mitglieder des Verbandes ... sind auch Eigentümer, die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern“, ist für sich genommen nämlich nicht zu subsumieren. Ohne Rückgriff auf Satz 1 lässt sich nicht feststellen, welche Eigentümer von welchen Grundstücken, Gütern usw. betroffen sein sollen. Eine Konkretisierung ist insoweit nur mit Hilfe des Satzes 1 der Norm möglich; dort sind an verschiedenen Stellen Eigentümer bestimmter Güter aufgeführt. In Betracht kommt hier insoweit allein § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) ErftVG, der die Klägerin jedoch nicht erfasst, weil sie nicht Eigentümerin von Anlagen (oder des Betriebes) ist, mit deren Hilfe im Zusammenhang mit dem Kölner U-Bahnbau Grundwasser gefördert wird.

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Auch der Beklagte selbst geht in der Sache so vor: In den Anschreiben an die KVB bzw. danach an die Klägerin wird bezüglich der Mitgliedschaft auf die Mindestfördermenge von 30.000 m3 pro Jahr hingewiesen. Diese steht zwar konkret in der Satzung, die gesetzliche Grundlage für diese Satzungsregelung findet sich jedoch ebenfalls in § 6   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) ErftVG.

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Mit dieser Auslegung stellt § 6 Abs. 1 ErftVG auch eine in sich schlüssige Gesamtregelung dar. Mit der Aufzählung von „Eigentümern, Gebietskörperschaften oder Unternehmen“ in Satz 2 werden die Adressaten wieder aufgenommen, die bereits in Satz 1 Nrn. 1 - 6 aufgeführt sind. Der Sinn des Satzes 2 besteht somit darin, den räumlichen Geltungsbereich des ErftVG auf die „Nutznießer“ auszudehnen. Der Hinweis der Klägerin, in § 6 Abs. 1 Satz 2 ErftVG werde nur das unmittelbare Fördern des Grundwassers erfasst, während diese Beschränkung in Satz 1 nicht enthalten sei,  steht ohne Weiteres im Einklang mit dieser Auslegung. Außerhalb des Verbandsgebietes sollen eben nur ganz bestimmte Tätigkeiten zu einer Mitgliedschaft führen, im konkreten Zusammenhang nur die unmittelbare Grundwasserförderung, während innerhalb des Verbandsgebietes weitergehend auch die mittelbare Grundwasserförderung erfasst wird.

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Schließlich wäre es ein kaum nachvollziehbares Ergebnis, wenn außerhalb des Verbandsgebietes ansässige Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen unter geringeren Voraussetzungen zu Zwangsmitgliedern würden als solche innerhalb des Gebietes. Zu diesem Ergebnis würde indes die Auslegung des Beklagten führen: Bei der Grundwasserförderung außerhalb des Verbandsgebietes würde ohne Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG etwa die gesetzlich festgelegte mengenmäßige Begrenzung durch einen Mindestvolumenstrom fehlen.

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Dies widerspräche jedoch der offenkundigen Tendenz des ErftVG, eine Mitgliedschaft außerhalb des Verbandsgebietes an engere Voraussetzungen zu knüpfen, was sich auch aus § 6 Abs. 2 ErftVG ergibt.

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Die Mitgliedschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1

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Nr. 6b) ErftVG.

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Die Klägerin selbst hat mit der Grundwasserförderung im Rechtssinne nichts zu tun, so dass sie keine „Unternehmen“ des Verbandes verursacht, erschwert, zu erwarten hat oder von ihnen Vorteile hat oder zu erwarten hat.“

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Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für das vorliegende Verfahren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat,    § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.  § 709 ZPO.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.