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Verwaltungsgericht Köln·14 K 11313/16.A·22.10.2018

Syrischer Wehrdienstentzieher: Keine Flüchtlingseigenschaft bei fehlender Anknüpfung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte trotz zuerkannten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er berief sich im Wesentlichen auf die allgemeine Kriegslage sowie die Gefahr von Verhaftung und Einziehung zum Militärdienst bei Rückkehr nach Syrien. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfe. Auch aus illegaler Ausreise/Asylantragstellung, kurdischer Volkszugehörigkeit oder § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergab sich nach den Feststellungen des Gerichts kein Anspruch.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpft.

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Allein die illegale Ausreise, Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen ohne weitere individuelle Umstände regelmäßig keine Zurechnung einer oppositionellen politischen Überzeugung durch den syrischen Staat.

3

Misshandlungen im Zusammenhang mit Einreisekontrollen, die sich als willkürliche und wahllose Übergriffe darstellen, erfüllen ohne Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht die Voraussetzungen der politischen Verfolgung.

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Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet die Flüchtlingseigenschaft nur, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktionierung an einen Verfolgungsgrund anknüpft.

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§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG greift nur ein, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst droht, der Dienst die Begehung von Verbrechen i.S.d. Ausschlussklauseln umfassen würde und der Betroffene den Dienst gerade deswegen verweigern würde.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3a Abs. 1 AsylG§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ Art. 15 Abs. 2 EMRK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er sprach am 11.8.2015 in Bonn vor und legte einen im Jahr 2005 ausgestellten, im April 2011 abgelaufenen syrischen Pass vor. Er gab dabei unter anderem an, mit seiner Mutter, seinen Brüdern und neun Schwestern in Aleppo gelebt und die Stadt vor sechs Monaten verlassen zu haben. Schließlich sei er zusammen mit zwei Cousins nach Deutschland eingereist. Zu seiner Mutter und seinen anderen Geschwistern habe er keinen Kontakt.

2

Im Oktober 2015 ließ der Kläger einen Asylantrag stellen.

3

Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31.10.2016 gab der Kläger an, sein Heimatland am 15.5.2015 verlassen und am 11.8.2015 zuletzt über Österreich nach Deutschland eingereist zu sein. Seine Mutter, mit der er ab und an telefoniere, lebe noch in der Türkei. Sechs Schwestern und ein Bruder seien noch in Syrien. Sie seien eine große Familie gewesen. Er sei nicht Angehöriger einer Sicherheitsbehörde oder einer politischen Organisation gewesen. Ebenso wenig sei er Opfer oder Zeuge eines Verbrechens gewesen. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger an, es sei sehr schwierig geworden, in Syrien zu leben. Überall sei Krieg. Sie hätten kein Eigentum mehr dort. Er sei auch vom Militär gesucht. Man könne nicht mehr auf der Straße Autofahren und werde von jedem kontrolliert. Für ein paar Fladenbrote müsse man fünf oder sechs Stunden Schlange stehen. Er persönlich sei noch nie mit dem Auto angehalten worden, da sie kein Auto gehabt hätten. Aber ein Freund sei entführt und nur für sehr viel Lösegeld freigelassen worden. Auf die Frage, warum er vom Militär gesucht werde, gab der Kläger an, er habe gesehen, dass zwei Freunde von ihm eingezogen worden seien. Später seien ihre Leichen zu ihren Eltern zurückgebracht worden. Einen Wehrpass habe er nicht. Er sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Drittpersonen gehabt. Wenn er zurückkomme, werde er mit Sicherheit ein paar Tage verhaftet und dann aufgefordert mitzukämpfen. Ein Bruder und eine Schwester lebten schon seit zwölf Jahren in Deutschland.

4

Mit Bescheid vom 22.11.2016, zugestellt am 24.11.2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

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Der Kläger hat am 6.12.2016 Klage erhoben.

6

Er trägt im Wesentlichen vor, er sei sich sicher, bei Rückkehr nach Syrien verhaftet und ins Militär eingezogen zu werden. Zur weiteren Begründung seiner Klage nimmt er Bezug auf seine Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und lässt auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile verweisen. Persönliche Erlebnisse, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben, benennt er nicht vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 22.11.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakte des Rhein-Sieg-Kreises Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 22.11.2016 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

16

Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG).

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Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32.

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Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.2014    – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.3.2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93.

22

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14.2.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3.8.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2.

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Eine Vorverfolgung wurde von dem Kläger weder beim Bundesamt noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht, so dass dahinstehen kann, ob der Vortrag des Klägers im Übrigen glaubhaft ist.

25

Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG).

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Dem Kläger droht zunächst nicht allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

27

Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wäre.

28

Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

29

Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff., vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32, und vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8.2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21.3.2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, juris, Rn. 48.

31

Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung wegen seiner möglichen kurdischen Volkszugehörigkeit zu. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das syrische Regime vor. Kurden sind auch außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern allenfalls in Verbindung mit einer – hier nicht gegebenen – Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung.

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Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1237/17.A –, juris, Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.8-2017– A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 48.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt, dass der syrische Staat möglicherweise davon ausgehen könnte, er habe sich dem Wehrdienst entzogen.

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Das Gericht lässt offen, ob ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht. Denn selbst in diesem Fall liegen keine tatsächlichen belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die einem Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung nach § 3 a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung auch hier die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 41 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 134 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 72 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 90 ff.;

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a.A.: BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2017 – A 11 S 562/17 –, juris, Rn. 36 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, juris, Rn. 51 ff.

39

Nichts anderes gilt für eine – vom Kläger nicht angesprochene – Rekrutierung durch kurdische Milizen. Hier gibt es erst Recht keine Erkenntnisse, dass diese die Flucht aus Syrien als gegen sich gerichtete politische Tätigkeit bewerten und verfolgen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 39 (für die freie syrische Armee).

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Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.

42

Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gilt als Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.

43

Der Kläger ist schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dieser Verfolgungshandlung bedroht. Dies würde voraussetzen, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen würde, am Militärdienst teilzunehmen und im Rahmen dieses Dienstes Kriegsverbrechen zu begehen. Zudem müsste der Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Militärdienst wegen der Gefahr der Begehung von Kriegsverbrechen verweigern. Nichts davon ist feststellbar. Es ist nicht absehbar, welcher Einheit der Kläger im Falle der Heranziehung zum Militärdienst zugeteilt werden würde und dass gerade diese Einheit Kriegsverbrechen begeht. Schließlich kann auch nicht abgesehen werden, dass der Kläger tatsächlich den Wehrdienst verweigern bzw. sich diesem entziehen würde.

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Vgl. die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung in vergleichbaren Fällen ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 87 ff. und Beschluss vom 25.4.2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 102 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 28.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

47

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

49

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

50

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

51

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

52

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

54

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

55

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

56

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

57

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.