Eilantrag auf Datenlöschung abgelehnt: Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur endgültigen Löschung personenbezogener Daten und Unterlassung der Verarbeitung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren unzulässig ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht glaubhaft gemacht wurden. Es fehle an Eilbedürftigkeit und konkreten Nachweisen schwerer Nachteile. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 10.000 €.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Datenlöschung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung und darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Eine Ausnahme von der Vorwegnahmeverbotsregel ist nur zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und das Begehren in der Hauptsache bei summarischer Prüfung unter strengen Maßstäben erkennbar Erfolg haben muss (Art. 19 Abs. 4 GG).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); insbesondere ist Eilbedürftigkeit und das Vorliegen unzumutbarer, nicht nachholbarer Nachteile konkret darzulegen.
Die bloße Befürchtung, dass eine Partei in Schriftsätzen ein abgeschlossenenes Insolvenzverfahren wiederholt erwähnen könnte, begründet für sich genommen keinen Nachweis schwerer und unzumutbarer Nachteile.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 493/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist hier ausgeschlossen, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen begehrt, sondern mit der beantragten – endgültigen - Datenlöschung und Unterlassung der Verarbeitung eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache und die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin hat schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine (besondere) Eilbedürftigkeit, geschweige denn schwere und unzumutbare Nachteile ergäben, die durch eine Entscheidung in einer Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und daher eine sofortige antragsgemäße Bescheidung notwendig machten. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Antragstellerin befürchteten wiederholten Erwähnung ihres abgeschlossenen Insolvenzverfahrens in Schriftsätzen des Antragsgegners im Gerichtsverfahren 6 K 1829/24 (VG Köln); hierin liegt schon kein „öffentliches“ in Misskredit Bringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Wert war - wie auch von der Antragstellerin angegeben - wegen der zwei Anträge zweifach anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.