Einstellung der Verfahren und Festsetzung des Streitwerts auf 7.500 €
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt die Verfahren 16 B 493/24 und 16 E 377/24 ein und erklärt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln als mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Im Hauptsacheverfahren folgen die Kosten der Vereinbarung der Beteiligten; die Streitwertbeschwerde wird gebührenfrei behandelt, Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beide Verfahren eingestellt; Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt; Kostenregelung nach Vereinbarung; Streitwertbeschwerde gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann durch das Gericht eingestellt werden; in der Folge kann ein früherer Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme bestimmter Feststellungen (z. B. Streitwertfestsetzung) wirkungslos erklärt werden.
Die Kostenentscheidung kann dem vertraglichen Ergebnis der Beteiligten folgen; das Gericht kann die Kostenregelung insoweit der Vereinbarung der Parteien überlassen.
Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde kann gebührenfrei erklärt werden; eine Erstattung von Kosten ist dabei ausgeschlossen, sofern das Gericht dies anordnet.
Das Gericht ist befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nachträglich abzuändern und für mehrere Rechtszüge einheitlich festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 984/24
Tenor
Die Verfahren 16 B 493/24 und 16 E 377/24 werden eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2024 - 13 L 984/24 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
In dem Verfahren 16 B 493/24 folgt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Vereinbarung der Beteiligten.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde - 16 E 377/24 - ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.