Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 493/24·17.02.2025

Einstellung der Verfahren und Festsetzung des Streitwerts auf 7.500 €

VerfahrensrechtKostenrechtEinstellung des VerfahrensStreitwertfestsetzungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt die Verfahren 16 B 493/24 und 16 E 377/24 ein und erklärt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln als mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Im Hauptsacheverfahren folgen die Kosten der Vereinbarung der Beteiligten; die Streitwertbeschwerde wird gebührenfrei behandelt, Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt.

Ausgang: Beide Verfahren eingestellt; Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt; Kostenregelung nach Vereinbarung; Streitwertbeschwerde gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann durch das Gericht eingestellt werden; in der Folge kann ein früherer Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme bestimmter Feststellungen (z. B. Streitwertfestsetzung) wirkungslos erklärt werden.

2

Die Kostenentscheidung kann dem vertraglichen Ergebnis der Beteiligten folgen; das Gericht kann die Kostenregelung insoweit der Vereinbarung der Parteien überlassen.

3

Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde kann gebührenfrei erklärt werden; eine Erstattung von Kosten ist dabei ausgeschlossen, sofern das Gericht dies anordnet.

4

Das Gericht ist befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nachträglich abzuändern und für mehrere Rechtszüge einheitlich festzusetzen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 984/24

Tenor

Die Verfahren 16 B 493/24 und 16 E 377/24 werden eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2024 - 13 L 984/24 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

In dem Verfahren 16 B 493/24 folgt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Vereinbarung der Beteiligten.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde - 16 E 377/24 - ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.