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Verwaltungsgericht Köln·13 K 12896/17.A·14.01.2018

Syrischer Wehrpflichtiger: Flüchtlingseigenschaft wegen zugeschriebener Opposition bei Rückkehr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft bei zugleich gewährtem subsidiären Schutz. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung/illegaler Ausreise und Asylantragstellung Verfolgung aus einem flüchtlingsrelevanten Grund droht. Das VG Köln hob die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es bejahte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Festnahme, Folter und Misshandlung bei Einreise, wobei das Regime Rückkehrern regelmäßig eine regimekritische politische Überzeugung zuschreibe; eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Ziff. 2) aufgehoben und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals droht; eine mathematische Wahrscheinlichkeit von über 50 % ist nicht erforderlich.

2

Für die Annahme einer Verfolgung wegen politischer Überzeugung genügt es, dass eine solche Überzeugung dem Betroffenen vom Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).

3

Syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter kann bei Rückkehr über staatliche Kontrollstellen in Syrien aufgrund des Verdachts der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter drohen.

4

Wehrdienstentziehung durch Flucht ins Ausland kann aus Sicht des syrischen Regimes als Ausdruck mangelnder Loyalität und damit als (unterstellte) politische Gegnerschaft bewertet werden und die Verfolgungshandlungen mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung verknüpfen.

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Eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG) scheidet aus, wenn Rückkehrer typischerweise bereits bei der Wiedereinreise staatlichen Kontrollen ausgesetzt sind und sichere Ausweichregionen aufgrund der Konfliktlage nicht erreichbar oder nicht vorhanden sind.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 4 AsylG§ 3c AsylG§ 3d AsylG§ 3e AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 713/18.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2017 wird hinsichtlich dessen Ziffer 2. Aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der 0000 in Durbasia geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge im März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 5. März 2016 einen Asylantrag, den er nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte.

3

Nach seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist der Kläger wegen des bevorstehenden Wehrdienstes geflohen.

4

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 1. August 2017, dem Kläger zugestellt am 6. September 2017, subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch den Asylantrag im Übrigen ab.

5

Am 19. September 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er im wehrpflichtigen Alter sei. Im Übrigen verweist er auf die Angaben beim Bundesamt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage ist begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) – AsylG. Der die Zuerkennung ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. Und 2. Genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG.

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Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

18

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22.

19

Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird,

20

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 25. November 2014 – Au 2 K 14.30422 -, juris.

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In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, sodass dem Vorverfolgten insofern eine Beweiserleichterung zugutekommt.

22

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen,

23

vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 -, juris.

24

Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

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Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Auch im Falle eines mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrades von weniger als 50 % reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert,

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vgl. BverwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EuGH) vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07, BeckRS 2008, 33994 Rn. 37.

27

Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

28

Bei verständiger Würdigung der gesamten, einschließlich der nach § 28 Abs. 2 AsylG, Art. 5 RL 2011/95/EU als „Nachfluchtgründe“ zu berücksichtigenden Umstände droht ihm im Fall einer zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren.

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Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der von diesen vorgenommenen eingehenden Würdigung der vorhandenen Auskünfte und Stellungnahmen,

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vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 ‑, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 ‑, juris Rn. 36 ff.

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an. In diesen Entscheidungen haben die Gerichtshöfe mit auch das erkennende Gericht überzeugender Argumentation dargelegt, dass einem Kläger im wehrdienstfähigen Alter – wie dem Kläger im vorliegenden Verfahren – bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten, grundlegenden Menschenrechts,

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vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 25 – 55. VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 ‑, juris Rn. 46 ff. Vgl. weiter zum System und zur Heranziehungspraxis sowie den Strafen bei Wehrdienstentzug die Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) – Länderanalyse vom 23. März 2017 „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“. In diese Richtung auch zu verstehen Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 13. September 2017 Gz. 508-516.80/49728.

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Auf die dortigen Ausführungen nimmt das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

34

Auch der im Januar 1996 geborene und nunmehr 22-jährige Kläger ist dieser Gefahr ausgesetzt, da er mit Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig wurde.

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Des Weiteren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ebenso überzeugend für das erkennende Gericht in den Blick genommen und bejaht, dass der zurückgeführte Wehrpflichtige im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und die Gründe seiner Abschiebung befragt werden wird. Für die Sicherheitsbeamten ist nach Einblick in die zur Verfügung stehenden Computerdatenbanken ersichtlich, ob der Kläger von den (Militär-)Behörden gesucht wird, etwa weil er sich seiner Wehrpflicht entzogen hat

36

vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 57 – 69.

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Dabei hat das erkennende Gericht nach aktueller Auskunftslage keine Zweifel daran, dass diese strenge Einreisekontrolle nach wie vor in einem funktionsfähigen Zustand ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der sich seit 2011 im Krieg befindliche syrische Staat zunehmend Probleme hat, seine Infrastruktur aufrecht zu erhalten.

38

Vgl. jüngst Deutsches Orient-Institut vom 22. Februar 2017 an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

39

Auch hat der syrische Staat in vielen Landesteilen die Kontrolle über sein Territorium verloren. Dies gilt auch für die Gebiete um die größeren Städte herum, auch für das Damaskus umschließende Gebiet. Dies gilt jedoch nicht für Damaskus selbst, als Hauptstadt der Arabischen Republik Syrien. Bei einer unterstellten Einreise nach Abschiebung kann das Wiederbetreten des syrischen Staatsgebiets nur über den Flughafen Damaskus erfolgen. Selbst soweit einzelne Auskünfte konstatieren, dass staatliche Strukturen auch innerhalb der durch den syrischen Staat kontrollierten Städte hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben nicht mehr funktionieren,

40

vgl. Deutsches Orient-Institut, wie vor,

41

beschränken sie sich jedoch auf Vermutungen bzw. räumen ein, dass nähere Informationen dazu nicht verfügbar sind. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine neueren gegenteiligen Stellungnahmen vorliegen, besteht für das erkennende Gericht kein Anlass, an der bisherigen Gefährdungssituation für rückkehrende oder rückgeführte männliche syrische Staatsangehörige im wehrfähigen Alter zu zweifeln.

42

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis – auch betreffend die allgemeine Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger – die neue Passpraxis Syriens anführt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung nicht gegeben und erscheint ebenso rein spekulativ wie die sich oftmals in den Entscheidungen der Obergerichte findende „allgemeine Lebenserfahrung“. Auch insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen

43

vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 70 – 71.

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Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass für den Kläger als einem syrischen Staatsbürger, der sich durch seinen Verbleib im Ausland der drohenden Einziehung als Wehrpflichtiger vorsätzlich entzogen hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen ausgesetzt zu sein. In den Blick zu nehmen ist insofern nämlich, dass das erklärte Ziel des syrischen Regimes darin besteht, den Fortbestand der Machtarchitektur sicherzustellen und die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik zu erreichen. Diesen Hauptzielen hat das Regime in den letzten Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet. Zu deren Durchsetzung hat es nicht nur unzählige Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch massive eigene Verluste,

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vgl. ausführlich Gerlach, Bundeszentrale für politische Bildung, „Was in Syrien geschieht – Essay vom 19. Februar 2016, http://www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht?p=all.

46

Die so erlittenen Verluste führten zu einer Intensivierung der Mobilisierungsmaßnahmen für die syrische Armee für Rekruten und Reservisten,

47

vgl. erneut Deutsches Orient-Institut, a.a.O., sowie Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, a.a.O., und auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 13. September 2017 Gz. 508-516.80/49728.

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Die nicht selten mit Folter einhergingen.

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Diese Umstände lassen zudem den Schluss zu, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeitigen Einberufung der Militärdienstpflichtigen zur Weiterverfolgung der oben dargestellten Ziele von entscheidender Bedeutung ist. Dies ergibt sich auch aus der plausiblen und mit den Berichten aus den Anhörungen anderer syrischer Kläger im wehrpflichtigen Alter übereinstimmenden Schilderung des Klägers zum Schicksal anderer Wehrpflichtiger.

50

In der Gesamtschau mit dem Charakter und der bislang an den Tag gelegten Verhaltensweisen des Regimes ist entsprechend der bisherigen Auskunftslage davon auszugehen, dass es Personen, die sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt. Denn diese Personen haben sich dem für den Erhalt des Staates existenziell wichtigen Militäreinsatz entzogen und so aus Sicht der Machthaber gezeigt, dass sie nicht bedingungslos für den Erhalt des Staates zu kämpfen bereit sind.

51

Schließlich ist im Hinblick auf den – auch für den Fall des Klägers zu bejahenden – gefahrerhöhenden Umstand des Wehrdienstentzugs festzustellen, dass in dem Moment, in dem die Rückkehrer den syrischen Sicherheitsbeamten gegenüberstehen, sie zunächst einer grundsätzlich regimekritischen Haltung verdächtigt werden mit der Folge, dass sie einer intensiven Befragung unterzogen werden, im Rahmen derer die Anwendung von Maßnahmen i.S.d. § 3a AsylG naheliegen. Es gilt, die Rückkehrer zunächst als nicht derart regimekritisch auszumachen, als dass man sie der syrischen Armee zur Unterstützung der Verteidigung der Machtansprüche des Regimes nicht „zumuten“ könne. Bei allen Spekulationen hinsichtlich der Denkweise des syrischen Machthabers – von denen zahlreiche schon nicht nachvollzogen werden können – kann jedenfalls sein ernsthaftes Interesse an einem Soldaten, der nicht „bis aufs Letzte“ für den Erhalt des syrischen Staates zu kämpfen und alles zu geben bereit ist, nicht angenommen werden. Es hilft dem syrischen Staat nicht weiter, Soldaten vorzuhalten, die nicht hinter der Idee des unbedingten Machtanspruchs des syrischen Regimes stehen. Vor diesem Hintergrund wird es Aufgabe der Sicherheitsbeamten sein, solche Rückkehrer herauszufiltern. Erst wenn diese sich nach der „Befragung“, die in aller Regel mit Folter und Inhaftierung einhergeht, als „verlässliche“, d. h. regimetreue Soldaten erweisen, werden sie eingesetzt werden können. Dann kann davon ausgegangen werden, dass sie keine regimekritische Überzeugung aufweisen und sie daher (zunächst) nicht weiter drangsaliert werden müssen.

52

Dass im Anschluss an die Befragungen eine regimekritische Haltung als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mehr festgestellt werden kann und die Rückkehrer dann als Soldaten eingesetzt werden, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass ihnen bei ihrer Ankunft diese Haltung zunächst aber „bis zum Beweis des Gegenteils“ zugeschrieben wird und aufgrund derer sie Verfolgungsmaßnahmen zu vergegenwärtigen haben.

53

Das Gericht schließt sich abermals den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, in denen dieser darlegt, dass sich an diese (jedenfalls unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung anknüpft, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Haltung dient. Der Wehrpflichtige soll durch die unmittelbar bei Einreise stattfindende „Sonderbehandlung“ der Folter „für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden“,

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vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 76 – 82 m.w.N. sowie SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, a.a.O.

55

Da die Intensität der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Verhältnisse in Syrien als sehr hoch einzuschätzen ist, sind an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

56

Auch aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),

57

Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A -, NRWE,

58

sieht sich das Gericht nicht zu einer abweichenden Einschätzung veranlasst. Zwar nimmt auch das OVG NRW an, dass sich dem drohenden Wehrdienst entziehenden Rückkehrern – auch aus negativ generalpräventiven Motiven – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter droht. Das OVG NRW verneint jedoch eine Verknüpfung dieser Verfolgungshandlungen mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, insbesondere nicht mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung. Insofern fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, der syrische Staat betrachte die Wehrdienstentziehung als Ausdruck politischen Dissenses. Auch die Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars sowie die zitierten Quellen seien nicht geeignet, eine Verknüpfung zwischen den zu erwartenden Verfolgungshandlungen und einer (unterstellten) politischen Haltung zu begründen.

59

Die Flucht aus dem Grund, nicht aktiv am Krieg als Soldat mitwirken zu wollen, mag durchaus unpolitisch motiviert sein. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich an. Es gilt, die Situation im Zeitpunkt der Rückkehr in Betracht zu nehmen: syrische Sicherheitsbeamte sind veranlasst, jedes noch so geringfügige Indiz für eine regimekritische Haltung, die es „auszutreiben“ gilt, aufzuspüren.

60

Erscheint daher zwar die Flucht eines potentiell als Soldat Heranzuziehenden noch verständlicher („plausibler“) als diejenige eines „einfachen Asylbewerbers“, ist aber das Risiko, das man bei dem Wehrpflichtigen eine politische Haltung anzunehmen geneigt ist, weitaus größer. Immerhin besteht aus der Sicht des syrischen Staates die große Wahrscheinlichkeit, dass der Wehrpflichtige (auch) deshalb nicht für den Erhalt des syrischen Staates sein Leben zu geben und zu kämpfen bereit ist, weil er sich – aus einer politischen Überzeugung heraus – einer der zahlreichen oppositionellen Gruppierungen angeschlossen hat, sei es als Kämpfer oder bloß als Sympathisant.

61

Weiter gilt nach Auffassung des Gerichts Folgendes:

62

Wenn eigenmächtige Abwesenheit und Fahnenflucht hierzulande (und kulturübergreifend) als zwar unentschuldbare, aber doch menschlich nachvollziehbare Regung betrachtet und ebenfalls als Straftat im Sinne des Wehrstrafgesetzes geahndet werden, so ist dies auf syrische Verhältnisse nicht ansatzweise zu übertragen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die das Gericht nicht zuletzt auch aus den im Rahmen ihrer Anhörungen durch das Bundesamt getätigten Angaben einiger Asylsuchender erlangen konnte, wird die Wehrdienstentziehung durch den syrischen Machthaber und die dortigen Sicherheitskräfte mitnichten bloß als menschlich nachvollziehbare Regung aufgefasst, sondern als Ausdruck mangelnder Loyalität und daher als politische Gegnerschaft (fehlende Unterstützung als „politisches Statement“),

63

vgl. die hiermit übereinstimmenden Ausführungen des UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, S. 23.

64

Insofern sind die Annahmen des BayVGH in seinem oben zitierten Urteil eben nicht – wie das OVG NRW auf spekulativer Argumentationsbasis annimmt – als „unplausible Spekulationen“ abzutun, sondern erscheinen nach Vorstehendem als nachvollziehbare und realitätsnahe Einschätzung der Lage in Syrien für sich dem Wehrdienst entziehenden oder sich auch nur nicht zur Verfügung haltenden Rückkehrern.

65

Schließlich vermag auch der Umstand, dass der syrische Präsident seit Beginn des Bürgerkrieges mindestens sechs Amnestien erlassen hat (zuletzt mit dem Dekret Nr. 32/2015 im Juli 2015), der oben dargelegten Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nichts entgegen zu setzen,

66

SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 12.

67

Denn die Amnestien wurden jeweils nur bis zu einem bestimmten Stichtag gewährt, so dass dem Kläger die Amnestien im Falle ihrer tatsächlichen Geltung nicht zugutekämen. Auf die bloß theoretische Möglichkeit, dass weitere Amnestien ausgesprochen werden, braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen.

68

Der 22-jährige Kläger steht unmittelbar zur Ableistung seines Wehrdienstes an und gehört damit aus Sicht des syrischen Staates zu der Altersgruppe, deren Heranziehung zum Kriegsdienst konkret in Betracht kommt. Dies setzt ihn wegen seiner illegalen Ausreise dem Verdacht der Kriegsdienstentziehung und in besonderer Weise dem Risiko aus, im Fall seiner Rückkehr als (potentieller) Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden.

69

Danach besteht für den Klägerbei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden.

70

Aber auch unabhängig vom Vorliegen des individuell gefahrerhöhenden Umstands des Wehrdienstentzugs droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (§ 3a Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), die eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt.

71

Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die syrische Regierung die illegale Ausreise aus dem Land, den Aufenthalt im westlichen Ausland und das Stellen eines Asylantrags als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht,

72

vgl. auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016, BeckRS 2016, 111276, jeweils m.w.N.

73

Bis zum Frühjahr 2016 wurde Asylbewerbern aus Syrien ungeachtet zusätzlich individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten stand, dass ihnen im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter seitens der Sicherheitskräfte drohte, um einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachzugehen.

74

Die aktuelle dahingehende Rechtsprechung stützt sich auf Berichte über die Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des europaweiten Abschiebestopps im April 2011 nach Syrien abgeschoben wurden und den Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus Sicht der Sicherheitsbehörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen. Außerdem stützt sie sich auf die umfassende Beobachtung von oppositionsverdächtigen syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste sowie die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 und die aktuelle Berichterstattung zur Situation des Regimes,

75

vgl. etwa VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016, BeckRS 2016, 111276, Rn. 21.

76

An der damaligen Verfolgungssituation gegenüber tatsächlichen und vermuteten politischen Gegnern in Syrien hat sich jedoch nichts geändert. Zur Überzeugung des Gerichts liegt auch zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung vor.

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Zwar sind – wie auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – feststellt, hinsichtlich der Behandlung von aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen belastbare Fakten aus der jüngeren Vergangenheit nur sehr lückenhaft vorhanden. Gleichwohl führt die „qualifizierende Betrachtungsweise“ im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu dem Ergebnis, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers berechtigt die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, da die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

78

So führt etwa das Immigration and Refugee Board of Canada in seinem Jahresbericht Syrien 2015 vom 19. Januar 2016 aus, dass Personen, die erfolglos im Ausland Asyl beantragt hätten, im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert würden und in konkreter Gefahr stünden, gefoltert zu werden, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Zudem werde in vielen Fällen der Vorwurf gegen die Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben,

79

vgl. Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014- December 2015], January 19th, 2016, verfügbar unter http: …www.ecoi.net/local_link/320204/445626_en.html, letzter Aufruf: 7. Oktober 2016.

80

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Inhaftierungen nach freiem Ermessen der Sicherheitsbehörden auch dadurch gefördert worden sind, dass der syrische Staat mit dem „Gesetz Nr. 55“ vom 21. April 2011 festlegte, dass eine Inhaftierung ohne konkreten Vorwurf oder ohne eine förmliche Anklage für die Dauer von bis zu 60 Tagen möglich ist, ohne dass freilich ein Zugang zu staatlichen Gerichten gewährt würde.

81

Dabei beschränkten sich nach der bestehenden Erkenntnislage die Verhaftungen, Befragungen und dauerhaften Inhaftierungen sowie Folterungen nicht lediglich auf Personen, bei denen eine regierungsfeindliche Haltung bereits durch die Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen, Internetaktivitäten oder sonstige Handlungen nachweislich kundgetan worden ist. Es waren vielmehr in zunehmendem Maße menschenrechtsrelevante Eingriffe auf Grundlage von Vermutungen, Denunziationen oder bestehender Verwandtschaft mit anderen Verdächtigen festzustellen. So sahen sich oftmals größere Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städte, Dörfer und Wohngebiete einer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser „Einheit“ wegen einer damit vermeintlich einhergehenden politischen Meinung ausgesetzt. Dabei basierte die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung aufweist, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als ihrer physischen Anwesenheit in einem bestimmten Gebiet, ihrer Abstammung aus diesem Gebiet, ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit,

82

vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, S. 11-​14, verfügbar unter: http://ecoi.net/doc/315854.

83

Die in diesem Zusammenhang erfolgenden Inhaftierungen gehen – neben der bestehenden Gefahr der Folter, des Verschwindenlassens und der willkürlichen Tötungen – mit Haftbedingungen einher, die ihrerseits Menschenrechtsverletzungen im Sinne von § 3 a Abs. 1 AsylG darstellen,

84

vgl. Amnesty International, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 37 ff., verfügbar unter https: …www.amnesty.org/en/docu-​ments/mde24/4508/2016/en/, letzter Aufruf: 7. Oktober 2016 und Amnesty International, Human slaughterhouse, mass hangings and extermination at Saydnaya prison, Syria, 7. Februar 2017, verfügbar unter http://ecoi.net/doc/335623).

85

Nach abschließender Würdigung der verfügbaren Erkenntnisquellen, im Rahmen derer den regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten der internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt,

86

vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Kammerbeschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-​411/10 u. a. [N.S../. Secretary of State for the Home Department] -, NVwZ 2012, 417, juris Rn. 90,

87

ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der syrischen Opposition sowie ihren Angehörigen die konkrete Gefahr der Inhaftierung zu menschenunwürdigen Bedingungen und der Misshandlung bis hin zur Folter und der willkürlichen Tötung droht.

88

Die Erkenntnislage zum fortdauernden Interesse der syrischen Regierung an der Exilopposition im Ausland lässt ebenfalls keine bedeutende Änderung der Sachlage erkennen. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste eine umfassende Beobachtung von oppositionsverdächtigen syrischen Staatsangehörigen im Ausland vornehmen.

89

Insofern überzeugt die Entscheidung des OVG NRW,

90

Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, juris und NRWE,

91

nicht. So bezieht sie sich lediglich auf die bekannten Argumente der abweichenden Auffassung. Zunächst stellt der Senat fest, dass er in seinem Urteil vom 12. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A – die seinerzeit vorhandenen Erkenntnismittel – für das erkennende Gericht überzeugend – dahingehend gewürdigt hat, dass „nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vernehmung unter Anwendung der Folter zu möglichen Kenntnissen von Aktivitäten der Exilszene“ drohe. Diese Würdigung habe auf der Lage beruht, „dass seit März 2011 Unruhen ausgebrochen waren, die von Seiten des syrischen Staates mit massiver Waffengewalt bekämpft wurden“, wobei das syrische Regime die Unruhen als Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien gewertet und ein erhebliches Interesse an der Ausspähung der syrischen Exilopposition gezeigt habe.

92

Nunmehr ist das OVG NRW davon überzeugt, dass sich die Frage nicht mehr stelle, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert werde, denn dies stehe fest. Hieraus zu folgern, dass nunmehr auch das Interesse an einer weiteren Befragung von Rückkehrern zur Erlangung näherer Erkenntnisse entfallen sei, überzeugt in der logischen Schlussfolgerung nicht. Inwiefern dieses Wissen das Anliegen des syrischen Regimes an einer detaillierten Aufklärung und Erforschung des Ursprungs und der Akteure der regimegegnerischen Unruhen vollständig entfallen lassen könnte, ist nicht ersichtlich – vielmehr dürfte nach der an anderer Stelle in der Entscheidung bemühten Lebenserfahrung bzw. realitätsnahen Betrachtungsweise genau das Gegenteil zutreffen, nämlich dass der syrische Staat nach Kenntnis der Steuerung des Bürgerkriegs „von außen“ erst recht ein Interesse daran hat, die „steuernden Elemente“ aus dem Kreis der Rückkehrer herauszufiltern. Das OVG NRW führt weiter aus, dass sich das Interesse nunmehr „auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten“ konzentriere, „die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedweden Asylbewerbers“ seien, denn die Gegnerausforschung im Ausland sei nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Dass auch zur Aufklärung dieses Aspekts aus Sicht des syrischen Regimes Rückkehrer (jedenfalls zunächst) als geeignete Quelle erscheinen, nimmt der Senat (nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu Unrecht) nicht an.

93

Noch im Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern wurde insoweit unmissverständlich festgestellt, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten, ihr Aufgabenschwerpunkt in der Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-​terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen, liege und auch bei anhaltenden unkontrollierten Einreisen syrischer Staatsangehöriger in die EU mit weiteren Ausforschungsaktivitäten zu rechnen sei,

94

vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.

95

In diese Richtung lauten auch einige Verfassungsschutzberichte der Länder,

96

vgl. Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-​Pfalz, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 82; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 236; Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 215; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2015, S. 162.

97

Aufgrund der hohen Zahl von Asylsuchenden aus Syrien in den Jahren 2014 und 2015 kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die personellen und sachlichen Mittel der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland unzureichend sein dürften, um alle in Deutschland lebenden Syrer zuverlässig auf ihre Oppositionsnähe hin zu untersuchen. Deshalb liegt es nahe, dass sich längere Zeit im westlichen Ausland befindliche Rückkehrer allein schon aufgrund der lückenhaften geheimdienstlichen Erkenntnislage im Ausland verdachtsunabhängig Befragungen zu unterziehen haben, um so Erkenntnisse über die Motive der Flucht aus Syrien und eine etwaige Nähe zu oppositionellen Gruppierungen zu gewinnen.

98

Soweit vereinzelt davon ausgegangen wird, dass die syrische Regierung angesichts der Massenausreise und des teilweisen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen von systematischen Verfolgungsmaßnahmen bereits aus Kapazitätsgründen Abstand genommen hätte,

99

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 – 14 A 1802/16.A -, juris Rn. 12,

100

kann auch dies anhand der bestehenden Erkenntnislage nicht nachvollzogen werden.

101

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung entfällt nicht dadurch, dass das syrische Regime möglicherweise durch Überlastung seiner Sicherheitskräfte im Falle massenhafter Rückkehr ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr fähig ist, Verfolgungsmaßnahmen effektiv und systematisch anzuwenden. Denn es kann bereits bei der Prognose der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zugrunde gelegt werden, dass Millionen Flüchtlinge „auf einen Schlag“ in die Heimat zurückkehren. Bei realistischer Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rückkehrer höchstens in Gruppen zu einigen Hundert bis wenigen Tausend Personen pro Tag zurückkehren bzw. zurückgeführt würden. Diese Anzahl an Rückkehrern dürfte durch einen effektiven Sicherheitsapparat, der faktisch keinen verfahrensrechtlichen Beschränkungen unterwiesen ist, zu bewältigen sein. Daneben kann bei keinem der Rückkehrer unterstellt werden, dass er in einer Zeit nach Syrien reist, in der das Sicherheitssystem bereits vollends zusammengebrochen ist und daher keine effektive Verfolgung mehr stattfindet. Vielmehr muss zugunsten eines jeden Schutzsuchenden davon ausgegangen werden, dass er vor dem vollständigen Zerfall Syriens – oder gar als Erster überhaupt – dorthin gelangt und daher (noch) Opfer systematischer Verfolgung wird. In Ansehung der Schwere der drohenden Menschenrechtsverletzungen erscheint angesichts dieser Ungewissheit eine Rückkehr aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen nicht mehr zumutbar.

102

Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig,

103

Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 -, juris,

104

nimmt wiederum lediglich auf die hinlänglich bekannten Aussagen der abweichenden Auffassung Bezug. Die auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 gestützte Annahme, über „keine Erkenntnisse“ zu verfügen, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen sei, überzeugt das Gericht nicht. Umso mehr Bedeutung misst das Gericht dem Umstand zu, dass (nicht einmal) das Auswärtige Amt nähere Erkenntnisse zum derzeitigen Geschehen in Syrien betreffend rückgeführte Syrer hat. Dies verdeutlicht einmal mehr, dass die Situation vor Ort derart gefahrenträchtig ist, dass von einer Verbesserung der Einstellung des syrischen Regimes gegenüber lange Zeit im westlichen Ausland lebenden Rückkehrern keine Rede sein kann. Allein aus der Unergiebigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes auf Nichtbestehen einer Gefahr für Rückkehrer zu schließen, ist angesichts der ehemals bestehenden Auskunftslage und Würdigung nicht überzeugend,

105

so aber OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O.

106

Zwar mag man davon ausgehen, dass „auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte“, dass Flüchtende „aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben“. Worin allerdings die Annahme des OVG NRW gründet, das syrische Regime werde diese Annahme auf die „weit überwiegende Anzahl“ der Flüchtenden erstrecken, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, wie auch die Schlussfolgerung, illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellten „daher“ keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen System dar, nicht tragfähig begründet erscheint. Damit wird dem syrischen System aus westeuropäisch geprägter Sicht eine gemutmaßte Rationalität zugeschrieben, und zwar sowohl bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingsproblematik wie auch im Umgang mit den eigenen Staatsangehörigen, insbesondere mit über den Luftweg nach Damaskus im Regelfall gegen ihren Willen zurückgeführten Asylantragstellern, was der nach gegebener Erkenntnislage gebotenen Einschätzung des von diesem Regime zu erwartenden Verhaltens klar widerspricht. Wenig überzeugend schätzt das Gericht die Bewertung des OVG NRW ein, seine Annahmen stimmten mit der von ihm eingeholten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8. November 2016 überein, weil dieses geäußert habe, dass das syrische Regime die Kontrolle über weite Teile des Staatsgebiets verloren habe.

107

Das Deutsche Orient-Institut schweigt aber gerade zu der Frage, wie das syrische Regime zurückgeführte Flüchtlinge behandeln würde. Derartige Kontrollverluste werden vom Deutschen Orient-Institut hinsichtlich des für die Frage der „Rückkehrergefährdung“ beachtlichen „Kernlands“ des Regimes im Großraum Damaskus nicht erwogen. Es ist unter keinem Blickwinkel zu erkennen, dass das Deutsche Orient-Institut mit seinen Ausführungen zu Kontrollverlusten des syrischen Staats über weite Gebietsteile die Behauptung hätte aufstellen oder untermauern wollen, das syrische Regime werde bei der „weit überwiegende(n) Anzahl“ der Rückkehrer die rationale, wohldurchdachte und humanitär wünschenswerte Einschätzung des OVG Schleswig teilen. Vielmehr bieten die Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts Grund für die konträre Annahme, für die der Herrschaft des syrischen Regimes (weiterhin) unterfallenden Gebiete sei eine „Rückkehrergefährdung“ entsprechend der ihm vom OVG Schleswig unterbreiteten Fragestellung zu bejahen. Dies gilt umso mehr als es eingangs hervorhebt, „ein entscheidender Faktor“ für die Beurteilung der „Rückkehrergefährdung“ sei der „des Orts der Wiedereinreise“. Dass insoweit von einer Rückführung über den Flughafen von Damaskus, der in einem vom syrischen Regime kontrollierten bzw. von diesem gehaltenen Gebiet liegt, auszugehen ist, wird bislang nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich sind Überlegungen zu vorübergehenden oder andauernden Kontrollverlusten des syrischen Regimes in anderen Teilen des syrischen Staatsgebiets nicht zielführend und daher nicht von Bedeutung. Soweit das OVG Schleswig abschließend hinsichtlich der Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016 Bezug nimmt, ist anzumerken, dass sich die Aussage der Botschaft insofern im Kontext darauf bezieht, dass nach diesen Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisationen „Fälle bekannt“ seien, „bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, was „überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst“ stehe. Dass sich die „Erkenntnisse der Menschenrechtsorganisationen“ auch auf das Fehlen von Erkenntnissen des Auswärtigen Amts erstreckten bzw. ein Fehlen eigener Erkenntnisse dieser Menschenrechtsorganisationen zum Ausdruck bringen sollten, ist nicht wahrscheinlich. (Nicht bestehende) Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut kollaborierte, lassen sich deshalb ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Rückkehrerverfolgung anführen. Es ist zudem kein Grund dafür erkennbar, dass sich die Erkenntnislage dieser in Bezug genommenen Menschenrechtsorganisationen erheblich von der Erkenntnislage der in den vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen genannten Organisationen unterscheiden sollte.

108

Die Folgerung des OVG Schleswig, dass das syrische Regime die aus dem westeuropäischen Ausland zurückkehrenden bzw. zurückgeführten Flüchtlinge „aus rationalen Gründen“ ebenfalls bloß als „Bürgerkriegsflüchtlinge“ betrachten und jedenfalls die „weit überwiegende Anzahl“ der Flüchtenden größtenteils unbehelligt wieder einreisen lassen wird, ist nach Auffassung des Gerichts nahezu abwegig. Denn sie zieht nicht hinreichend in Betracht, dass das syrische Regime nach immensen personellen Verlusten stärker denn je auf Machterhalt bedacht ist und es bereits vor Beginn der Unruhen ohne Ausnahme gegenüber allen gesellschaftlichen Gruppierungen rücksichtsloses Herrschaftsgebaren an den Tag legte und ungebunden von Recht und Gesetz jede Form der Unterdrückung namentlich Terror, Folter und Krieg gegen die eigene Bevölkerung als legitimes Mittel zur Ausschaltung sämtlicher als oppositionell erachteter Betätigung oder Bewegungen praktizierte,

109

vgl. erneut etwa Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“; Wikipedia „Politisches System Syriens, https://de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_Syriens, Stand: Dezember 2016.

110

Vielmehr ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche das syrische Regime unterstützenden Sicherheitskräfte (militärischer wie paramilitärischer Zugehörigkeit) ohne Rücksicht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit zurückkehrender Menschen jede auch nur im Ansatz vermutete „Oppositionsnähe“ kompromisslos und rigoros verfolgen werden, ohne dass Kriterien für die Auswahl auch nur ansatzweise vorhersehbar wären. Insoweit ist (gleichlautend mit den diesbezüglichen Ausführungen zur Rückkehrerbefragung von Wehrpflichtigen, s.o.) zusätzlich zu beachten, dass beim ersten Zusammentreffen mit Sicherheitsbeamten nach Vorstehendem ernsthaft zu vermuten ist, dass die Rückkehrer zunächst (und bis zum Beweis des Gegenteils) wegen ihrer vorhergehenden Ausreise und der Asylantragstellung im (westlichen) Ausland einer grundsätzlich regimekritischen Haltung verdächtigt werden.

111

Der Kläger weist mit seiner illegalen Ausreise, der Flucht über die Türkei und die sogenannte Balkanroute sowie seinem mehrjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland nebst der Asylantragstellung die dargelegten relevanten Merkmale auf. Angesichts dessen droht ihm für den Fall seiner Rückkehr ungeachtet weiterer individuell vorhandener Fluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil davon auszugehen ist, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr einer vermuteten oppositionellen Einstellung gegen das derzeitige politische System mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch) unter eine Verfolgung begründenden Umständen nachgegangen werden wird.

112

Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger noch minderjährig ist. Denn er ist mit siebzehn Jahren sehr wohl in der Lage, eine Überzeugung zu bilden, sodass davon auszugehen ist, dass ihm daher vom syrischen Regime ein eigenes vermutetes Innehaben einer politischen (also regimekritischen) Überzeugung jedenfalls zunächst zugeschrieben wird.

113

Bei dem Kläger kommt als gefahrerhöhendes Moment hinzu, dass er als Kurde einer Minderheit angehört und damit ein weiteres Risikomerkmal im Sinne der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,

114

4. Aktualisierte Fassung, November 2015, Seite 26,

115

aufweist.

116

Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG offen. Die Deutsche Botschaft in Beirut,

117

Auskunft vom 3. Februar 2016,

118

geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, sei es durch direkte Kampfhandlungen oder indirekt durch die Kriegswirtschaft, den drohenden Einzug ins Militär oder das Vorhandensein marodierender Banden.

119

Dies gilt umso mehr, als Rückkehrer in aller Regel über den Internationalen Flughafen Damaskus reisen müssen, der als wichtiger Verkehrspunkt einer verstärkten Überwachung und Kontrolle unterliegt. Von dort wird es nahezu unmöglich sein, „unentdeckt“ in einen aktuell möglicherweise am wenigsten von dem syrischen Regime kontrollierten Landesteil zu gelangen.

120

Auch das Auswärtige Amt kommt zu der Erkenntnis, dass weite Teile Syriens von hochintensiven Kampfhandlungen betroffen seien und sich die Gefechtsfelder ständig verlagerten, sodass es sichere Rückzugsmöglichkeiten nicht gebe,

121

vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 5 K 7480/16.A -.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

123

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

124

Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

126

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

128

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

129

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

130

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

131

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

132

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen.

133

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

134

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.