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Verwaltungsgericht Köln·11 K 6516/13·21.11.2013

Abweisung der Klage gegen Duldungsverfügung zur Überwindung eines Nießbrauchs

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen eine Duldungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde, mit der sie zur Duldung der Beseitigung baulicher Anlagen verpflichtet werden soll. Streitpunkt ist, ob die Maßnahme zur Überwindung eines Vollstreckungshindernisses (Nießbrauch) zulässig ist. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Verfügung erforderlich, geeignet und pflichtgemäß ergangen ist; die Zwangsgeldandrohung stützt sich auf das VwVG NRW. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage gegen Duldungsverfügung zur Duldung der Beseitigung abgewiesen; Verfügung und Zwangsgeldandrohung zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eine Duldungsverfügung erlassen, wenn dies zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich, geeignet und notwendig ist.

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Eine Duldungsverfügung ist zulässig, um ein Vollstreckungshindernis zu überwinden, wenn der Berechtigte (z. B. Nießbrauch) die Ausübung seines Rechtes nicht aufgibt und dadurch die Vollstreckung vereitelt wird.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist zulässig, soweit sie verhältnismäßig und zur Erzwingung der Duldung erforderlich ist.

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Eine Klage gegen eine Duldungsverfügung ist abzuweisen, wenn die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat und keine Verletzung subjektiver Rechte der Betroffenen vorliegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW; § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW; § 60 VwVG NRW; § 63 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Tochter der Klägerin, Frau D.       B.  C.      , ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L.      , Flur 00, Flurstück 00, C1.          Weg 00 in L.      .

3

Das Grundstück ist mit einem von der Klägerin genutzten Wohnhaus und Nebenanlagen (Carport, Gartenhäuschen) bebaut. Die Klägerin ist seit dem 07. Januar 2009 Inhaberin eines lebenslangen Nießbrauchsrechts am Grundstück.

4

Mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 forderte der Beklagte die Grundstücks-eigentümerin auf, die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen binnen                         12 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Diese Ordnungsver-fügung ist Gegenstand des Klageverfahrens 11 K 5286/12; die Klägerin ist in diesem Verfahren beigeladen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher Bezug                     genommen auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 5286/12.

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Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2013 – auf deren Gründe Bezug                                 genommen wird – forderte der Beklagte die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € auf, die Beseitigung der auf dem streitbefangenen Grundstück stehenden baulichen Anlagen ab Bestandskraft der Verfügung zu dulden.

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Die Klägerin hat am 18. Oktober 2013 Klage erheben lassen, zu deren Begründung auf den Klagevortrag im Verfahren 11 K 5286/12 Bezug genommen wird.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. September 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakten 11 K 5952/13 und 11 K 5286/12 und die Niederschrift zu der im letzteren Verfahren am 19. September 2013 vom Gericht durchgeführten Orts-besichtigung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtene Duldungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Die Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach hat der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu treffen.

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Der Erlass der Duldungsverfügung war notwendig, geeignet und erforderlich zur Überwindung eines Vollstreckungshindernisses betreffend die an die Grundstücks-eigentümerin gerichtete Beseitigungsanordnung vom 20. August 2013. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines dringlichen Rechts (Nießbrauch) zur Nutzung des streit-befangenen Grundstücks berechtigt und erklärtermaßen nicht gewillt, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten.

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Vor diesem Hintergrund war es für den Beklagten geboten, dieses Vollstreckungshindernis durch Erlass der Duldungsverfügung auszuräumen, um so die Einleitung der Vollstreckung der gegen die Grundstückseigentümerin gerichtete Ordnungsverfügung zu ermöglichen.

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Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; insoweit kann verwiesen werden auf die zutreffenden Gründe der Duldungsverfügung und – was die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung vom 20. August 2012 angeht – die Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer vom heutigen Tage im                   Verfahren 11 K 5286/12.

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Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs.1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.