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Verwaltungsgericht Köln·11 K 5952/13·21.11.2013

Abweisung der Klage gegen Zwangsgeldandrohung (20.09.2013, 50.000 €)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 20.09.2013 über 50.000 €. Zentrale Frage ist die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nach landesrechtlichen Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung. Das Gericht hält die Androhung für rechtmäßig und folgt den von der Behörde dargelegten Gründen; entscheidungserhebliche Einwendungen sind nicht vorgetragen worden. Die Klage wird daher abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldandrohung vom 20.09.2013 (50.000 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zwangsgeldandrohung in einer Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, wenn sie auf den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zur Vollstreckung (z. B. §§ 55, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW) beruht und die materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Das Verwaltungsgericht darf die von der Behörde gegebenen und zutreffenden Entscheidungsgründe zu eigenen Entscheidungsgründen erklären und ihnen folgen, wenn der Kläger keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Angemessenheit der Höhe eines Zwangsgeldes ist vom Gericht nur dann zu beanstanden, wenn sie offenkundig unverhältnismäßig ist; bloße erhebliche Interessen des Betroffenen begründen noch keinen Fehler in der Höhe.

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Die Kostenfolge bei Abweisung einer Klage bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 55, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 20/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L.      , Flur 00, Flurstück 00, C.          Weg 00 in L.      .

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Mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 forderte der Beklagte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung auf, die auf diesem Grundstück stehenden baulichen Anlagen, Wohnhaus, Carport, Gartenhäuschen vollständig zu beseitigen. Diese Ordnungsver-fügung ist Gegenstand der Klage 11 K 5286/12 vor der erkennenden Kammer. Daher kann insoweit verwiesen werden auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 11 K 5286/12. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 19. September 2013 in vorgenanntem Verfahren hat der Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben, da es bis dahin von einer Duldungsverfügung gegen die Inhaberin eines Nießbrauchtsrechts an besagtem Grundstück fehlte, die am 20. September 2013 gegen die Nießbraucherin – Frau M.      , die Mutter der Klägerin nur Bewohnerin des Hauses – erging. Insoweit wird Bezug genommen auf  die hiergegen von Frau M.      erhobene Klage 11 K 6516/13, die mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen worden ist.

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Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2013 drohte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- € an. Auf die Gründe der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen.

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Die Klägerin hat am 01. Oktober 2013 Klage erhoben und nimmt zur Begründung auf den Vortrag im Verfahren 11 K 5286/12 Bezug.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten (Zwangsgeldandrohung) vom 20. September 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Verfahrensakten 11 K 5286/12 und 11 K 6516/13.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW und ist auch – im Hinblick auf das ganz erhebliche Interesse der Klägerin am Erhalt der baulichen Anlagen, welches sich aus ihrem Vortag im Verfahren                    11 K 5286/12 ergibt – auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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Das Gericht kann auf die zutreffenden Gründe der Zwangsgeldandrohung Bezug nehmen, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und denen mit der Klage nicht Entscheidungserhebliches entgegengesetzt worden ist.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.