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Verwaltungsgericht Köln·11 K 3947/21·16.10.2025

Einbürgerung: Vollzeit-Selbständigkeit (20/24 Monate) ersetzt Lebensunterhaltsprognose

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung seines Einbürgerungsantrags die Verpflichtung zur Einbürgerung. Streitpunkt war vor allem, ob der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist, insbesondere wegen fehlender ausreichender Altersvorsorge. Das VG Köln bejahte zwar aktuelle Eigenständigkeit, verneinte aber eine tragfähige Altersvorsorgeprognose nach dem Grundtatbestand. Wegen § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b StAG n.F. (Vollzeit 20 von 24 Monaten) sei die Lebensunterhaltssicherung insgesamt nicht mehr zu prüfen; der Beklagte wurde zur Einbürgerung verpflichtet und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Verpflichtungsklage erfolgreich; Ablehnungsbescheid teilweise aufgehoben und Einbürgerung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verpflichtungsklagen auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.

2

Ein Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG setzt inhaltliches Verständnis und eine von innerer Überzeugung getragene Erklärung voraus; die Anforderungen dürfen in einer Befragung nicht überspannt werden und sind an individuelle Fähigkeiten anzupassen.

3

Die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 StAG erfordert einen Vergleich von SGB-II-Bedarf der aktuellen Bedarfsgemeinschaft mit nachhaltig verfügbaren Mitteln und umfasst bei erwerbsfähigen Personen regelmäßig auch eine angemessene Altersvorsorge als Bestandteil wirtschaftlicher Integration.

4

Liegt der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG vor (Vollzeiterwerbstätigkeit in mindestens 20 der letzten 24 Monate), ist von der Voraussetzung des Hs. 1 insgesamt abzusehen; eine zusätzliche Prüfung aktueller oder prognostischer Lebensunterhaltssicherung einschließlich Altersvorsorge findet dann nicht statt.

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Bei selbständiger Tätigkeit ist „Vollzeit“ nach Plausibilität des Arbeitsumfangs im Verhältnis zu Art der Tätigkeit und erzielten Ergebnissen zu beurteilen; bloße Einkommensunterlagen belegen den Arbeitszeiteinsatz nicht abschließend.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 28 AufenthG§ 4 Abs. 3 StAG§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StAG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 10 Abs. 1 StAG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3124/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2021 einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.1984 in Pakistan geboren und lebte dort bis 2000. 

3

Am 00.00.2008 reiste der Kläger erstmalig nach Deutschland ein und stellte einen erfolglosen Asylantrag.

4

Am 00.00.0000 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, woraufhin ihm am 00.00.2010 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (mit Gestattung der Erwerbstätigkeit) erteilt und in der Folgezeit bis 2020 verlängert wurde. Am 00.00.0000 wurde die Ehe geschieden. 

5

Am 27.03.2017 beantragte der damals geschiedene, kinderlose Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG die Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund. Zur Begründung legte er neben Identitätspapieren ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 00.00.0000 (Sprachniveau Gesamtergebnis B1), ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Integrationskurs und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest am 00.00.0000 vor. Er sei nicht vorbestraft. Er sichere den Lebensunterhalt bisher durch nichtselbständige Tätigkeiten als Pizzabäcker (seit 0000) und Küchenhilfe (seit 0000) und sei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

6

Zunächst ging der Beklagte davon aus, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung frühestens ab September 2017 erfüllt seien und forderte Unterlagen nach.

7

Ergänzend legte der Kläger eine Gewerbeanmeldung vom 00.00.0000 vor, nach der er am 00.00.2017 den Betrieb „W.“, bei dem er seit 0000 angestellt beschäftigt gewesen war, selbständig übernommen habe. In der Folgezeit wurden zahlreiche Unterlagen zu den Einkünften des Klägers aus der Selbständigkeit als auch aus einer neuen, unselbständigen Nebentätigkeit (bei „I.“ seit 00.00.2017, ab 00.00.2019 stattdessen bei „V.“) eingereicht. Ausweislich eines Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 00.00.0000 bestanden Pflichtbeitragszeiten vom 01.05.2014 bis 31.12.2017 und seit 01.09.2011 „geringfügige nicht versicherungspflichtige“ Beschäftigungen. Sozialleistungen hat(te) der Kläger unstreitig nie beantragt.

8

Am 27.02.2020 erteilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis. 

9

Daraufhin reiste am 00.00.0000 die pakistanische Staatsangehörige Frau D. A., die der Kläger am 00.00.2017 in Pakistan geheiratet hatte, mit Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Am 00.00.2021 wurde in K. ein Kind des Klägers und seiner Ehefrau, R. B., geboren, welches (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte, § 4 Abs. 3 StAG.

10

Nach mehrfacher Ankündigung hat der Kläger am 27.07.2021 Untätigkeitsklage bzgl. des Einbürgerungsantrags erhoben.

11

Mit Bescheid vom 07.10.2021 hat der Beklagte den Einbürgerungsantrag abgelehnt, da die Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger und seine Ehefrau sowie ein Kind (Regelbedarf 1.085 Euro, zzgl. Unterkunftskosten 580 Euro, zzgl. Versicherungskosten) nicht nachgewiesen sei. Der Kläger habe sich zum 00.00.2017 mit einem Pizza-Service selbständig gemacht, aber trotz Aufforderung u.a. die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017, 2018 und 2019 nicht vorgelegt. Dass er Beiträge für eine (private) Altersvorsorge zahle, sei ebenso wenig belegt worden. In dem Bescheid wurde gleichzeitig eine Gebühr in Höhe von 255,00 Euro festgesetzt.

12

Der Kläger hat den Bescheid in das Klageverfahren einbezogen, ohne sich gegen die gleichzeitig erfolgte Gebührenfestsetzung zu wehren.

13

Seit März 2022 arbeitet der Kläger ausschließlich selbständig.

14

Am 00.00.2023 ist eine zweite Tochter des Klägers und seiner Ehefrau geboren.

15

Der Kläger hat am 03.09.2025 bei dem Beklagten vorgesprochen und sowohl ein Bekenntnis bzw. eine Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als euch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft unterzeichnet.

16

Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor, der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie sei jetzt und für die Zukunft gesichert. In den Jahren 2011 bis 2017 habe der Kläger verschiedene, teils geringfügige und teils mehrere Beschäftigungen nebeneinander im Gastronomiebereich ausgeübt. 2017 habe der Kläger sich – zusätzlich – selbstständig gemacht und den Betrieb „W.“ in Y. übernommen. In den Jahren 2017 bis 2022 habe der Kläger aus seinen unselbstständigen und selbstständigen Tätigkeiten monatlich ca. 2.500 Euro netto (also jährlich 30.000 Euro) erwirtschaftet (vgl. Vortrag Bl. 24 f. Gerichtsakte; sowie nachgereichte Einkommenssteuerbescheide 2017 bis 2022, Bl. 33, 39, 41, Bl. 84, Bl. 267 der Gerichtsakte, daraus ergeben sich Einkünfte in Summe zwischen ca. 20.000 – 32.000 Euro vor Steuern). Seit März 2022 gehe er ausschließlich der selbständigen Tätigkeit nach. Hierzu legt er neben dem Einkommenssteuerbescheid 2022 Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) mit Steuerberater-Stempel für 2023 (Ergebnis vor Steuern 57.680,37 Euro, Bl. 302 der Gerichtsakte), 2024 (Ergebnis vor Steuern 82.780,19 Euro, Bl. 262 der Gerichtsakte) und 2025 bis Juli (33.986,41 Euro, Bl. 264 der Gerichtsakte) vor.

17

Der Kläger habe auch eine hinreichende Altersvorsorge nachgewiesen. Er sei seit 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung gelistet und habe bis 2022 Ansprüche angesammelt. In den Jahren 2015 bis 2022 habe er jährlich Pflichtbeiträge gezahlt (vgl. zuletzt Rentenversicherungsverlauf vom 26.06.2024, Bl. 148 der Gerichtsakte). Schon allein wegen dieser in mehr als 60 Monaten angesammelten Rentenversicherungsansprüche sei der Lebensunterhalt auch bzgl. der Altersvorsorge gesichert. Am 08.10.2024 habe der Kläger bei der T. eine Rentenversicherung abgeschlossen (Bl. 168 ff. der Gerichtsakte) und sei seit dem 01.04.2025 bei der L. Privatrentenversicherung H. (AL-N01, Bl. 186 der Gerichtsakte) privat versichert. Der Kläger werde im Alter von der öffentlichen und der privaten Vorsorge profitieren. Weiterhin habe er eine L. BerufsunfähigkeitsPolice (AL-N02) abgeschlossen (Bl. 187 der Gerichtsakte). Die drei zusätzlich abgeschlossenen Verträge zeigten, dass der Kläger alles in seiner Macht stehende unternehme, um eine hinreichende Altersvorsorge nachzuweisen. Auf Nachfrage zu einer Krankenversicherung legt der Kläger eine Bestätigung der Versicherung (ohne Angaben zu den monatlichen Kosten) bzgl. seiner Person der G. Krankenkasse vor (Bl. 266 der Gerichtsakte).

18

Der Kläger beantragt,

19

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 07.10.2021 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte meint, die Voraussetzungen der Einbürgerung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe der Kläger bereits die aktuelle Unterhaltssicherung der dreiköpfigen Familie nicht belegt. Zwar habe er Anfang 2020 eine Niederlassungserlaubnis erhalten und nach den Belegen zu 2019 in diesem Jahr durch seine unselbständige (und hierüber abgedeckte Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine Familie) und selbständige Tätigkeit ein netto-Einkommen von monatlich 1.610,75 Euro nachgewiesen, zusammen mit dem angenommenen Kindergeldanspruch also über Einkünfte von monatlich 1.829,75 Euro verfügen können. Dem habe ein Bedarf von 1.666,40 Euro gegenübergestanden (1.087,00 Euro Regelbedarf zzgl. Unterkunftskosten i.H.v. 579,40 Euro). Für die Einkommenssituation 2020/2021 bzw. das behauptete Netto-Einkommen von 2.500 Euro monatlich habe er i.R.d. Untätigkeitsklage trotz Aufforderung jedoch keine Unterlagen vorgelegt (vgl. Schreiben des Beklagten vom 03.09.2021 und 22.12.2023).

23

Während des gerichtlichen Verfahrens habe der Kläger dann durch die Nachreichung der Einkommenssteuerbescheide 2017 bis 2021 und vorläufiger Unterlagen zu 2022 und 2023 ein ausreichendes aktuelles Einkommen aus der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit nachgewiesen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 06.09.2024). Trotzdem scheitere die Einbürgerung an der – vorausgesetzten nachhaltigen – Lebensunterhaltssicherung, weil der Kläger keine ausreichende private Altersabsicherung getroffen habe. Die erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung reichten hierfür allein nicht aus, auch wenn er über 60 Monate eingezahlt habe, da der Kläger nicht weiterhin unselbständig arbeite, sodass nicht von einer kontinuierlichen Einnahmen- und Rentenversicherungsentwicklung auszugehen sei. Bei Selbständigen seien im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Beiträge für eine private Altersvorsorge (z.B. Aktiendepot, Kapitallebensversicherung etc.) aufzubringen, auch wenn vorher schon (mehr als 60 Monate) Rentenansprüche aus nichtselbständiger Arbeit erworben worden seien. Denn bei einem Wechsel in die Selbständigkeit könne nicht mehr unterstellt werden, dass auch weiterhin kontinuierlich in die Rentenversicherung eingezahlt werde und sich der Anspruch fortlaufend erhöhe. Der Kläger habe seit Beginn der Selbständigkeit 2017 bis 2024 nicht privat vorgesorgt. Dass der Kläger 2024 und 2025 Verträge zu privaten Rentenversicherungen abgeschlossen bzw. vorgelegt habe, könne nicht belegen, dass er sich ernsthaft um eine Altersvorsorge bemühe. Der Beklagte gehe insoweit von einem verfahrensangepassten Verhalten aus, da der Kläger erst reagiert habe, nachdem der Beklagte das Fehlen solcher Vorsorge mehrfach thematisiert habe. Insbesondere sei es dem Kläger möglich, die abgeschlossene Rentenversicherung nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens wieder zu kündigen, zumal bei einer Selbständigkeit nie sicher sei, dass das Einkommen für die monatlichen Beiträge hinreichend stabil bleibe. Daher sei der Lebensunterhalt nicht für die Zukunft gesichert.

24

Nach Hinweis des Gerichts auf die 2024 geänderte Rechtslage in § 10 StAG bzgl. der Lebensunterhaltssicherung hat der Beklagte vorgetragen, er gehe davon aus, dass in Bezug auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StAG für Selbstständige und Angestellte die gleichen Maßstäbe gelten müssten. Ein Angestellter zahle in der Regel in den 20 von 24 Monaten fortlaufend in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Von einem Selbstständigen werde erwartet, dass er sich in dieser Zeit genauso um eine (private) Altersvorsorge kümmere. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da er erst im Oktober 2024 eine private Altersvorsorge abgeschlossen habe. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage sei die Berufung zuzulassen, da sie sich bei zahlreichen anderen Fällen stelle.

25

Es bestünden ferner trotz der Vorlage eines DTZ-Zertifikats aus 0000 Zweifel daran, ob der Kläger Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 habe, weil er bei der Befragung durch die Behörde zum Verständnis der Bekenntnisabgabe am 03.09.2025 ohne vereidigten Dolmetscher kaum etwas verstanden habe.

26

Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen der Lebensunterhaltssicherung, den Bekenntnissen und seinen Deutschkenntnissen informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

29

Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

30

Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Der Bescheid des Beklagten vom 07.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

31

Rechtsgrundlage für einen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung ist § 10 Abs. 1 StAG.

32

Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Begehrens auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist die gegenwärtige Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

33

BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9.

34

§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lautet in der am 16.10.2025 (an dem das am 08.10.2025 vom Bundestag beschlossene Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 21/537, noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde) geltenden Fassung vom 22.03.2024, gültig seit 27.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes):

35

„Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

36

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

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a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

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b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

39

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

40

1a. sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,

41

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

42

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer

43

a) [...]

44

b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder

45

c) [...],

46

4. (weggefallen)

47

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

48

6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

49

7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.“

50

Diese Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.

51

Unstreitig hat der Kläger jedenfalls seit der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten 2010 und damit seit mehr als fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland. Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sind geklärt. Er verfügt über einen aktuellen Heimatpass vom 13.01.2025, der nach Prüfung des Beklagten keine Auffälligkeiten aufweist.

52

1. Es bestehen nach Auffassung der Einzelrichterin aufgrund der Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel (mehr) an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1) und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskriegs (Nr. 1a).

53

Das Tatbestandsmerkmal der Nr. 1 soll sicherstellen, dass nur Personen, welche die Konstruktionsprinzipien einer freiheitlichen Staatsordnung, die auf demokratischen Grundsätzen beruht und die Menschenwürde und Freiheit ihrer Bürger wahrt und achtet, in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt des Bekenntnisses verstanden hat.

54

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 – 1 C 13.23 –, juris Rn. 28.

55

Wie auch bei dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG nicht aus. Das Bekenntnis muss vielmehr auch inhaltlich zutreffen, das heißt von einer inneren Überzeugung getragen sein. Mindestvoraussetzung eines von einer inneren Überzeugung getragenen Bekenntnisses ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung verstanden hat und deren Kerninhalte kennt. Dass die Bekenntniserklärung von einer inneren Überzeugung getragen ist, hat der Einbürgerungsbewerber im Zweifelsfall darzulegen. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon verschaffen, dass das vom Einbürgerungsbewerber abgegebene Bekenntnis inhaltlich zutrifft, ob also auch ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, weil ein reines Lippenbekenntnis abgegeben wurde, das inhaltlich unrichtig ist, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

56

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 – 5 B 58.08 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.01.2012 – 5 B 11.732 –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2024 – 4 K 5933/22 –, juris Rn. 38 f. m.w.N.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.02.2025 – 4 A 114/24 –, juris Rn. 58.

57

Dabei kann hier dahinstehen, ob insbesondere nach der Einführung des § 11 StAG § 10 Abs. 1 Satz Nr. 1 HS. 1 StAG eine Rechtsgrundlage für eine anlassunabhängige Befragung z.B. mittels Fragenkatalog über Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine aus nicht ausreichender Beantwortung folgende Ablehnung der Einbürgerung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde darstellt.

58

Vgl. zum Streitstand VG Braunschweig, Urteil vom 20.02.2025 – 4 A 114/24 –, juris Rn. 105, aufgrund grundsätzlicher Bedeutung Berufung zugelassen.

59

Jedenfalls dürfen die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber bei einer Befragung nicht überspannt werden. Sie sind erst dann nicht erfüllt, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht im Ansatz weiß, wozu er sich mit seiner Unterschrift "bekennt", wenn noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der Bekenntniserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u.a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann. Entscheidend ist nicht, ob der Einbürgerungsbewerber formale Begriffe kennt. Vielmehr kommt es darauf an, ob er den Sinngehalt erfasst hat und das entsprechende Bekenntnis hiervon getragen ist. Weiter ist erforderlich, die (individuellen) Fähigkeiten des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen und gegebenenfalls Inhalte „niedrigschwellig“ zu erläutern.

60

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2025 – 17 B 1140/24 –, juris Rn. 18 (in Abgrenzung zu § 104c AufenthG); Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.04.2013 – 5 ZB 13.123 –, juris.

61

Ausgehend hiervon ist die Einzelrichterin nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung durch die Antworten des Klägers davon überzeugt, dass er „staatsbürgerliches Grundwissen“ hat und laienhaft den Inhalt des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und bzgl. Nr. 1a verstanden hat. Ob er überhaupt einen Anlass für eine Überprüfung der schriftlich abgegebenen Bekenntnisse gegeben hat bzw. die Befragung nach aktueller Rechtslage anlasslos zulässig ist, kann daher offenbleiben.

62

Denn in der Verhandlung hat der Kläger auf die allermeisten, an den Bildungsstand und die bisherige Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland angepassten Fragen der Einzelrichterin nachvollziehbare, von einem Kernverständnis zeugende Antworten gegeben. Anschließend hat auch der Beklagte bestätigt, dass wohl von einem „niedrigschwelligen“ Verständnis auszugehen sei.

63

Hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung konnte der Kläger Grundrechte wie Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Medienfreiheit, Gleichberechtigung benennen und Kernbestimmungen des demokratischen Rechtsstaats erklären, z.B. wie sich die Regierung zusammensetzt, dass und von wem das Parlament, der Bürgermeister etc. gewählt wird, wie Gesetze zustande kommen, wofür Gesetze, Polizei und Gerichte gut sind, welche Parteien es gibt etc. (Souveränität des Volkes, Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem, Unabhängigkeit der Justiz). Er konnte auch die Verhältnisse in Deutschland zu denen in seinem Herkunftsland in Bezug setzen und hat die hohe Bedeutung von Gesetzen und deren Einhaltung für ein Leben aller Menschen in Freiheit erkannt.

64

Auf die Geschichte Deutschlands und die aktuelle außenpolitische Lage hin angesprochen und befragt, hat der Kläger verstanden, dass aufgrund der – in seinen Worten – „Hitler-Zeit“ und der Juden-Ermordung bzw. des damaligen Judenhasses durch die Deutschen aktuell der Konflikt zwischen Israel und der Hamas hier politisch von großer Bedeutung ist und (auch) die historische Verantwortung Deutschlands berührt. In Grundzügen konnte er auch die Parallele zwischen dem zweiten Weltkrieg („Krieg mit Polen und Russland“) als Angriffskrieg und dem von ihm verurteilten russischen Angriffskrieg auf die Ukraine herstellen und hat die große Bedeutung von Frieden erfasst.

65

2. Der Kläger besitzt seit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG im Jahr 2020 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG.

66

3. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (in der Fassung vom 22.03.2024) ist erfüllt.

67

Nach dessen 1. Halbsatz setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

68

Der Kläger sichert zwar wohl den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder aktuell durch seine selbständige Tätigkeit (dazu a) aa)), verfügt jedoch (noch) nicht über eine ausreichende Altersvorsorge, sodass die nachhaltige Lebensunterhaltssicherung bei einer Prognose in die Zukunft – würde man die bis Juni 2024 geltende Fassung der Norm ohne Ausnahmeregelung zugrunde legen – nicht sicher ohne Sozialleistungsbezug glaubhaft gemacht wäre (dazu a) bb)). Er profitiert jedoch von der seit 2024 geltenden Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG (dazu b)), nach der es nicht auf eine aktuelle Lebensunterhaltssicherung oder eine Zukunftsprognose, sondern nur eine Rückschau auf den Arbeitszeitumfang der letzten 24 Monate ankommt, sodass diese neue Ausnahmeregelung günstiger als die vorherige Regelung ist und daher nicht nach der Übergangsregelung des § 40a StAG unanwendbar ist.

69

a) Der Kläger sichert aktuell den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen, hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass er auch nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.

70

aa) Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den nach den Bestimmungen des SGB II ermittelten Bedarf übersteigen. Für die Berechnung des maßgeblichen Unterhaltsbedarfs ist dabei auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) abzustellen, in der der Einbürgerungsbewerber aktuell lebt.

71

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023 – 4 K 4335/22 –, juris Rn. 26; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 10 StAG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Rn. 21 ff.

72

Der Kläger hat sein Einkommen aus der seit März 2022 ausschließlich selbständigen Tätigkeit mit dem Betrieb „W.“ seitdem so erhöht, dass der Beklagte (bzw. die Einbürgerungsstelle, anders als die Ausländerbehörde i.R.v. § 9 AufenthG, erst) jedenfalls seit 2024 von einem aktuell gesicherten Lebensunterhalt ausgeht. Trotz der teilweise lückenhaften Unterlagen/Angaben des anwaltlich vertretenen Klägers zu seinen Ausgaben (z.B. Geburt eines weiteren Kindes, Krankenversicherungskosten, Gewerbesteuerbescheide etc.) dürfte von einem monatlichen Bedarf der mittlerweile vierköpfigen Familie von mindestens ca. 2.500 Euro auszugehen sein (Regelbedarf 2025 in Stufe 2 Ehepaar: 506 Euro pro Erwachsener, zwei- und vierjähriges Kind Stufe 6: je 357 Euro; Miete von 737 Euro; zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge etc., aber wohl abzüglich Kindergeld), also jährlich von mindestens ca. 30.000 Euro. Angesichts des durch den Einkommenssteuerbescheid von 2022 und die BWAs für 2023 bis Juli 2025 belegten, wohl teilweise 30.000 Euro netto deutlich übersteigenden Jahres-Einkommens (2024 jährliches vorläufiges Betriebsergebnis vor Steuern 82.041,19 Euro; mündliche Angabe des Klägers in der Verhandlung: letztes Jahr etwa 60.000 Euro netto-Gewinn) erscheint die Einschätzung des Beklagten bzgl. der aktuell gesicherten Lebensunterhaltssicherung nachvollziehbar.

73

bb) Es fehlt aber (noch) an einer ausreichenden Altersvorsorge um im Falle einer Prognose von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung auszugehen.

74

Das prognostische Element bzw. die Nachhaltigkeit als Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung wurde von der Rechtsprechung zu der vor 2024 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (im Folgenden: a.F.) entwickelt, die lautete:

75

„Ein Ausländer ist [...] einzubürgern, wenn [...] er [...] den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat“.

76

Da in der neuen Fassung insoweit lediglich die Ausnahme eines Nicht-Vertretenmüssens des Sozialleistungsbezugs gestrichen wurde, aber der erste Halbsatz („Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestreiten kann“) unverändert übernommen wurde, ist die Prognose zur Feststellung der Lebensunterhaltssicherung auch in der Neufassung bezogen auf den ersten Halbsatz maßgeblich.

77

Vgl. etwa die Anwendung bei OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 16 ff., unter Geltung der neuen Rechtslage.

78

Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1.Hs. StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, hieran werde sich - ohne unvorhergesehene Ereignisse - auch in absehbarer Zeit nichts ändern.

79

OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 16 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

80

Hierbei ist es nicht entscheidend, wie der Lebensunterhalt gesichert wird – insbesondere ob dies durch eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit geschieht. Eine selbstständige Tätigkeit ist hierzu nicht grundsätzlich weniger geeignet.

81

Vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10, Lfg. 45 – 01.10.2024, Rn. 339; vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG.

82

Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt dazu. Der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Ob und inwieweit auch eine Altersvorsorge Teil des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist, kann in Anbetracht der denkbaren vielfältigen Fallgestaltungen nicht generell festgelegt werden. Jedenfalls kann von einem Einbürgerungsbewerber nicht mehr verlangt werden als das, was bei einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lebenslage und Erwerbssituation üblich und zumutbar ist. Soweit sich der erwerbsfähige Einbürgerungsbewerber – wie der Kläger – in einer mittigen Lebensphase befindet, gehört zwar das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer anderen vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens regelmäßig zum Lebensunterhalt.

83

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 – 1 LB 291/16 –, juris Rn. 45 f.

84

Auch nicht oder wenig qualifizierten Ausländern, die deshalb nur in Berufen mit niedrigen Löhnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden können und Gefahr laufen, mangels der Möglichkeit des Erwerbs ausreichender Rentenanwartschaften im Alter ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen decken zu können, ist jedoch eine Einbürgerungschance zu belassen. Etwas anderes entspräche nicht der Intention des Gesetzgebers, der den Rechtsanspruch auf Einbürgerung weder an eine bestimmte, zu höherem Einkommen befähigende berufliche Qualifikation noch an ein bestimmtes, die ausreichende Altersvorsorge sicherndes Vermögen geknüpft hat.

85

Vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10, Rn. 358 (Oktober 2024); Sächsisches OVG, Urteil vom 17.06.2010 – 3 A 439/09 –, juris Rn. 28 ff.

86

Es kommt daher – anders als bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausdrücklich geregelt – nicht (allein) darauf an, ob bereits 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Alterssicherung oder freiwillige Beiträge oder vergleichbare Aufwendungen für Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet worden sind.

87

VG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2010 – 11 K 223/09 – juris Rn. 50.  

88

Bestehen aber besondere Umstände, bei denen weder aktuell von einer nennenswerten Altersvorsorge gesprochen werden kann noch zu erwarten steht, dass die defizitäre Altersvorsorge durch die spätere Erwerbsteilhabe noch einigermaßen wird ausgeglichen werden können, fehlt es an der auskömmlichen Altersvorsorge als notwendigem Teil der Lebensunterhaltssicherung.

89

Berlit, in: GK-StAR, § 10, Rn 359 (10.2024); VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2011 – 11 K 1058/11 –, juris Rn. 21.

90

Wird der Lebensunterhalt – wie bei dem Kläger – aus selbständiger Erwerbstätigkeit gesichert, wird in der Rechtsprechung stets darauf abgestellt, ob je nach Lebensalter, Erwerbsbiographie, Dauer der Selbständigkeit etc. zumindest aktuell ausreichende private Vorsorgebemühungen nachgewiesen werden. So kann es beispielsweise für den Nachweis einer hinreichend gesicherten Altersvorsorge eines seit etwa zwei Jahren Selbständigen ausreichen, wenn private Rentenversicherungsbeiträge von monatlich 600 Euro bei einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 3.160 Euro (vor Gewerbesteuerabzug) gezahlt wurden.

91

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07 –, juris Rn. 28 zu dem Fall einer seit sieben Jahren selbständig tätigen, alleinstehenden Gastronomin mit vier verschiedenen Versicherungen mit dem Zweck der Altersvorsorge, für die bei einem (ausreichenden) Einkommen von 1.400 Euro 400 Euro monatlich aufwendet und noch 14 Jahre Ansparzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand hat.

92

Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass von einer auch auf die Altersvorsorge bezogenen nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung auszugehen ist.

93

Der Kläger hat während seiner früheren nichtselbständigen Tätigkeit seit 2011 bzw. ab August 2017 seiner Nebentätigkeit bei verschiedenen Gastronomiebetrieben jedenfalls vom 01.05.2014 bis 28.02.2022 mit drei Monaten Unterbrechung, also über mindestens 79 Monate, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung auf das jeweils in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesene Bruttoeinkommen gezahlt und hieraus Ansprüche gesammelt. Es handelt sich zwar um mehr als 60 Monatsbeiträge, die Regelung des § 9 AufenthG ist aber nicht unmittelbar anwendbar und es wurde ein (langfristiger) Wechsel in die Selbständigkeit vollzogen. Zudem hat der Kläger nur auf ein Bruttoeinkommen von ca. 66.000 Euro (s. Versicherungsverlauf Spalte „Entgelt“) Rentenbeiträge gezahlt. Da es sich aber jedenfalls ab 2017 um Nebentätigkeiten handelte, dürfte das allgemeine Durchschnittseinkommen, nach dem sich die Rentenpunkte berechnen, deutlich höher gelegen haben und der Kläger relativ wenig Rentenpunkte gesammelt haben.

94

Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der anwaltlich vertretene Kläger keine Berechnung/Aufstellung darüber vorgelegt, in welcher Höhe er ausgehend von den 2024 und 2025 – also sieben Jahre nach Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2017 – abgeschlossenen privaten Vorsorgeinstrumenten bei Rentenbeginn mit 67 Jahren am 01.11.2051 ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dies auch nicht berechnen zu können und sich auf die Empfehlung seines Versicherungsberaters verlassen zu haben. In der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger bisher deutlich weniger seines monatlichen Einkommens (nämlich wohl nur 50 Euro) als in dem oben zitierten, vergleichbaren Beispiel der Rechtsprechung des OVG NRW (600 Euro/Monat) in private ETF-basierte Rentenversicherungen investiert und es ist nicht davon auszugehen, dass er bei gleichbleibenden Zahlungen und einem Renteneintritt mit 67 Jahren mehr als einige hundert Euro im Monat erhalten würde.

95

Hinsichtlich der am 08.10.2024 abgeschlossenen T.-Fondsrente ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger ab dem 01.12.2024 über 27 Jahre bis zum Rentenbeginn monatlich 50 Euro einzahlen (also insgesamt 16.200 Euro) und im MSCI World ETF anlegen lassen wollte, um ab 2051 monatlich einen von der Fondsentwicklung abhängigen Betrag als Rente (garantiert monatlich 25,82 Euro, je nach Rendite möglich bis zu 245,63 Euro) ausgezahlt zu bekommen. In der mündlichen Verhandlung wusste der Kläger allerdings auf Nachfrage nichts von dieser Versicherung, bzw. gab an, er habe eine private Rentenversicherung bei der L. und eine Berufsunfähigkeitsversicherung, aber insgesamt nur zwei Versicherungen abgeschlossen. Es bestehen daher zumindest Zweifel, ob diese Versicherung (weiter) besteht oder durch die L.-Versicherung (s. hierzu im Anschluss) ersetzt wurde.

96

Aus den Unterlagen zu der L. PrivatRente H. lässt sich ersehen, dass der Kläger ab dem 01.04.2025 monatliche Beitragszahlungen in Höhe von 50 Euro vereinbart hat um nach grundsätzlich 27 Jahren ab dem 01.04.2052 eine lebenslange monatliche Rente zu erhalten. Als garantierte monatliche Mindestrente werden 4,78 Euro und ein Garantiekapital von 1.620 Euro bei Erleben genannt. Die Rentenhöhe werde zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anhand des vorhandenen Gesamtkapitals und einem Rentenfaktor berechnet. Neben einem Wertsicherungskonzept wird ein Teil der Beiträge dem MSCI World ETF zugeführt, um zusätzliche Renditechancen zu nutzen. Auf der Internetseite der P. (https: „ Link wurde entfernt“ /, abgerufen am 16.10.2025) wird in einer modellhaften anonymen Berechnung bei einem 1984 geborenen Versicherungsnehmer, einem monatlichen Beitrag von 50 Euro (ohne Anpassung zwecks Inflationsausgleich) über 27 Jahre mit dem von dem Kläger gewählten Garantieniveau von 10 % bei einer Rendite von 5 % von einer monatlichen Gesamtrente in Höhe von 99 Euro ausgegangen (alternativ einmalige Kapitalauszahlung: 24.752 Euro). Auch wenn derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger diese Versicherung nicht ernsthaft fortführen wollte, würde er bei unveränderter Fortführung insgesamt 16.200 Euro einzahlen und damit nur einen sehr geringen Anteil seines monatlichen Einkommens in seine Altersvorsorge investieren. Der aktuelle Bedarf von 2.500 Euro könnte damit sicher nicht gedeckt werden, auch wenn noch ein kleiner Teil gesetzlicher Rentenansprüche hinzukäme.

97

Der Kläger hat zwar auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der L. abgeschlossen und will vom 01.04.2025 bis 31.03.2045 monatlich 111,33 Euro zahlen, sodass er eine monatliche Garantierente in Höhe von 1.000 Euro erhalten würde – aber nur im Falle und für den Zeitraum einer Berufsunfähigkeit (längstens bis 31.03.2045), nicht generell ab einem bestimmten Alter und bei Betriebsaufgabe.

98

b) Es liegt jedoch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach dem 2. Halbsatz der Nr. 3 vor.

99

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG in der ab Juni 2024 geltenden Fassung wird von der Voraussetzung des ersten Halbsatzes, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können muss, abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

100

aa) Letzteres ist bei dem Kläger der Fall. Seit März 2022 übt er die selbständige Tätigkeit ohne Nebenjob und in Vollzeit ununterbrochen aus.

101

Wann eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit anzunehmen ist, definiert das Gesetz nicht. In Betracht kommt, eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenstundenzahl von 35 oder 40 Stunden zu fordern. Jedenfalls ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen, wenn eine solche nach § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) und die darin enthaltene relative Bestimmung zu bejahen ist. Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

102

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 – 1 LB 377/24 OVG –, juris Rn. 29; OVG Bautzen, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 A 574/24 –, juris Rn. 27.

103

Bei selbstständiger Beschäftigung ist ebenfalls der Arbeitsumfang entscheidend. Die bei selbstständiger Tätigkeit regelmäßig angeforderten Unterlagen (z.B. Gewinn- und Verlustrechnung; Umsatz-/Einkommensteuerbescheid) geben indes nur einen Einblick in das mit der selbstständigen Tätigkeit erzielte Einkommen. Über den dafür erforderlichen Arbeitskräfteeinsatz geben diese Unterlagen grundsätzlich keinen Aufschluss, soweit nicht eine Honorarabrechnung auf Stundenbasis erfolgt. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist hier darauf angewiesen, ob Angaben des Einbürgerungsbewerbers zum Umfang der Erwerbstätigkeit in einem plausiblen Verhältnis zum erzielten Einkommen, zur Art der selbstständigen Tätigkeit und zu deren sonst erkennbaren Umständen steht.

104

Vgl. Berlit, GK-StAR, § 10 StAG, Rn. 419 (10.2024).

105

Ausgehend hiervon arbeitet(e) der Kläger die letzten 24 Monate, seit September 2023 in Vollzeit. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sein Restaurant, in dem indische, italienische und türkische Küche (Dönerspieß) angeboten werde, habe das ganze Jahr über nur Montag Ruhetag und von Dienstag bis Sonntag von 11 bis 22 Uhr geöffnet. Er habe zwar zwei Vollzeitmitarbeitende, einen Teilzeitmitarbeiter und einen Minijobber, sei aber selbst fast jeden Tag mit im Geschäft und kümmere sich um die Kundenbedienung, das Telefon, den Dönerspieß und im Notfall die Auslieferung von Bestellungen. Damit ist anzunehmen, dass seine regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers als Koch oder Servicemitarbeiters in der Gastronomie entspricht. Er führt seinen Betrieb seit März 2022, also mehr als 20 Monate in den letzten zwei Jahren mit seiner gesamten Arbeitskraft. Ein Vollzeiteinsatz steht auch im Verhältnis zu dem erzielten Umsatz und jährlich gesteigerten Einkommen bzw. Gewinn aus dem Betrieb.

106

bb) Da der Kläger die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes erfüllt kommt es nicht darauf an, ob er eine ausreichende Altersvorsorge hat bzw. den Lebensunterhalt der Familie sichert.

107

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Auslegung, dass im Fall der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (2. Hs.) lit. b) StAG, also bei einer Vollzeittätigkeit von 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate, auf das Erfordernis der jetzigen/künftigen Lebensunterhaltssicherung zu verzichten ist, aus dem klaren Wortlaut der Norm, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte bzw. dem jeweils nachträglich ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers 2024.

108

Bereits der Gesetzeswortlaut („von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn“) spricht gegen ein Prüfungserfordernis bzgl. des Lebensunterhalts, da von der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne den Bezug von Sozialleistungen beim Vorliegen der in den Buchst. a) bis c) normierten Tatbestände einschränkungslos abgesehen wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG).

109

Die grammatikalische Auslegung schließt einen Bezug der Ausnahmevorschrift im zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nur auf einen Teil des ersten Halbsatzes, namentlich die Nichtinanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII, aus, weil der Halbsatz durch ein Semikolon vom ersten Halbsatz abgetrennt wird. Die Verwendung dieses Interpunktionszeichens stellt die beiden Halbsätze gleichrangig nebeneinander, womit die (Ausnahme-)Regelung des zweiten Halbsatzes den gesamten ersten Halbsatz, sprich die dort genannte Voraussetzung in Gänze erfasst.

110

Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 61 ff. unter Verweis auf die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung, E3 § 74, abrufbar unter https://www.rechtschreibrat.com/DOX/RfdR_Amtliches-Regelwerk_2024.pdf.

111

Aufgrund der Ausrichtung des Wortlauts auf vergangene Erwerbstätigkeit besteht für ein zukunftsgerichtetes Prognoseelement keine Grundlage mehr. Zudem: Wenn schon die aktuelle Lebensunterhaltssicherung mit/ohne Sozialleistungen für den Einbürgerungsanspruch unerheblich ist, ist zudem nicht ersichtlich, wie ein über den Wortlaut der Norm hinausgehendes Prognoseelement im Hinblick auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts (ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen) zu rechtfertigen sein soll.

112

Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 – 1 LB 377/24 OVG –, juris Rn. 30.

113

Diese Sichtweise untermauert entstehungsgeschichtlich der Inhalt der Bundestagsdrucksache 20/9044 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 01.11.2023. Dort wird nicht ansatzweise erwähnt, dass trotz der Neuformulierung weiterhin eine Prüfung der aktuellen oder prognostischen Lebensunterhaltssicherung gewollt war. Vielmehr heißt es auf S. 33:

114

„Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass der eigene und der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann. Ausnahmen für bestimmte Personengruppen werden ausdrücklich benannt: [...]

115

b) Ausländer, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, da das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen. Erforderlich ist zudem eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration, insbesondere um Missbrauch durch eine nur kurzfristige Anstellung in Vollzeit lediglich zu dem Zweck der Ermöglichung der Einbürgerung auszuschließen, weshalb der Ausländer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein muss.“

116

Des Weiteren spricht die Gesetzesbegründung auf Seite 34 davon, dass durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG der Grundsatz einer „hinreichenden wirtschaftlichen Integration“ nunmehr stärker verankert worden sei. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber beim Vorliegen des Ausnahmetatbestandes das gesetzgeberische Ziel einer (neben der gesellschaftlichen) auch ausreichenden wirtschaftlichen Integration als erreicht ansieht. Daher verbleibt kein Raum mehr für eine wirtschaftliche Nachhaltigkeitsprognose, wie sie für die Vorgängerreglung anerkannt war.

117

Vgl. ausführlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 – 1 LB 377/24 OVG –, juris Rn. 30 ff., m.w.N. auch zu anderen Ansichten.

118

Der Gesetzgeber 2024 ging davon aus: Bei einer Person, die in den letzten zwei Jahren überwiegend einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, soll das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügen, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen, unabhängig davon, wie viel Einkommen (und davon abgeleitet, wie viel Altersvorsorge) die Vollzeittätigkeit ermöglicht hat.

119

Die Stellungnahme des Bundesrates vom 11.07.2025 zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 220/25, Beschluss, S. 1 f.) ist für die Auslegung schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie erst nach der Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG durch das StARModG erfolgt ist. Der Bundesrat schlug vor, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F. dahingehend zu ändern, dass die Formulierung "von dieser Voraussetzung wird abgesehen" durch die Angabe "die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Einbürgerung nicht entgegen" ersetzt wird. Die diesbezügliche Begründung, es sei insoweit (nur) eine "Klarstellung" erforderlich, da die derzeitige Formulierung zum Teil von Rechtsprechung und Literatur "irrtümlich" auf die gesamte vorherige Bedingung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezogen werde, ist nach den obigen Ausführungen nicht haltbar. Es würde sich vielmehr um eine inhaltliche (Rück-)veränderung handeln.

120

Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 77 ff.

121

Im Übrigen entspricht das Anliegen des Bundesrates offenbar nach wie vor nicht dem Willen des aktuellen Bundestages, der den Vorschlag des Bundesrates soweit ersichtlich nicht in die am 08.10.2025 beschlossene (nicht zustimmungspflichtige) Gesetzesfassung aufgenommen hat.

122

Vgl. den ursprünglichen Entwurf ausschließlich zur Streichung des § 10 Abs. 3 StAG, BT-Drs. 21/537, der nur mit Maßgaben betreffend den Titel des Änderungsgesetzes und Folgeänderungen in anderen Gesetzen beschlossen wurde, BT-Drs. 545/25; in der BT-Drs. 21/1373 (Unterrichtung über Stellungnahme des BR u.a.) hatte die Bundesregierung eine Prüfung unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages in Aussicht gestellt, der aber nur die Abschaffung der „Turbo-Einbürgerung“ und die Beibehaltung des StARModG im Übrigen vorsieht.

123

Selbst wenn es zu einer erneuten Änderung käme, wäre dies eine neue Entscheidung des Gesetzgebers, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verkündet und in Kraft getreten ist.

124

cc) Nichts anderes ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger keine (ergänzenden) Sozialleistungen in Anspruch nimmt.

125

Denn auch wenn die Norm in der Fassung von 2024 (wie bereits die vorherige „Nichtvertretensregelung“) darauf abzielt, Einbürgerungsbewerber zu begünstigen, die trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit auf (ergänzende) Leistungen angewiesen sind,

126

so OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2025 – 19 A 2325/24 –, juris, ohne darüber hinaus eindeutig zu der hier erheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen,

127

ergibt sich aus dem Wortlaut und der sonstigen Auslegung der Norm nicht, dass sie nicht erst recht auf Einbürgerungsbewerber, die so „erfolgreich“ Vollzeit arbeiten, dass sie keine Sozialleistungen benötigen, anwendbar wäre. Der zweite Halbsatz bezieht sich sowohl auf Einbürgerungsbewerber, die Sozialleistungen erhalten, als auch auf solche, die dies nicht tun. Es muss nach dem zweiten Halbsatz insgesamt von dem durch Semikolon abgetrennten ersten Halbsatz abgesehen werden, s. oben.

128

Ein Verständnis, wonach sich der zweite Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F. nur auf den Bezug von Leistungen nach den SGB II oder XII bezieht, scheidet auch aus Gründen der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift aus. Diese Lesart würde zu einer systemwidrigen und dem Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, widersprechenden Privilegierung von Sozialleistungsbeziehern gegenüber Einbürgerungsbewerbern führen, die ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern.

129

Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 60, 65 ff. auch zu einer etwaigen gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung durch die Einwanderungsbehörde.

130

Anders gewendet wäre die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialleistungen – wie bei dem Kläger und seiner Familie aktuell – ausnahmsweise einbürgerungsschädlich. Dies widerspräche dem Zweck der Voraussetzung einer gewissen wirtschaftlichen Integration um eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern.

131

dd) Soweit der Beklagte einwendet, bei Selbständigen müsse in den 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate neben der Vollzeittätigkeit auch eine Leistung zur Altersvorsorge über mindestens 20 Monate vorliegen, bei dem Kläger sei dies aber erst seit 12 Monaten der Fall, hat dies ersichtlich keine Grundlage im Gesetz oder der dargestellten Auslegung.

132

Da schon nach der alten Rechtslage stets anerkannt war, dass eine unselbständige oder auch eine selbständige Tätigkeit zur Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung führen können, hätte der Gesetzgeber, wenn er nur bei unselbständigen Arbeitnehmern von der Prognose der Lebensunterhaltssicherung hätte absehen wollen, nicht aber bei Selbständigen, dies eindeutig feststellen müssen. Hiervon findet sich aber kein Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut (es heißt nicht: „vollzeittätige Arbeitnehmer“ o.ä.) oder der Begründung. Dort heißt es im Gegenteil, s.o. (Hervorhebung nur hier): „Ausländer, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, da das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen.“

133

Ferner wäre die Auslegung des Beklagten, dass eine Altersvorsorge über 20 Monate in den letzten 2 Jahren im Umfang wie bei einem vollzeittätigen Arbeitnehmer erforderlich wäre, wohl zu unbestimmt, da die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und eine private Altersvorsorge durch Rentenversicherungsverträge, Kapitalaufbau etc. weitaus diverser und weniger berechenbar hinsichtlich der Erträge ist.

134

ee) Im Übrigen wäre die Ausnahme auch dann erfüllt, wenn – wie die 10. Kammer des VG Köln annimmt –, eine „abgewandelte“ Prognose dahingehend vorzunehmen wäre, ob die aktuelle Vollzeittätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich fortdauern wird.

135

VG Köln, Urteil vom 26.02.2025 – 10 K 1179/23 –, juris Rn. 42; so auch VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 81 ff.

136

Hieran bestehen im Fall des Klägers keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er den Betrieb W., in dem er schon seit 2011 erst angestellt und seit 2017 als Inhaber arbeitet, nach der Einbürgerung aufgeben würde, sind nicht ansatzweise ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage ausgeführt, dass er zufrieden mit dem Betrieb sei und ihn weiterführen werde, um seine Familie zu versorgen.

137

ff) Nach alledem ist auf den Kläger auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften im StAG nicht die bis 2024 geltende Regelung anwendbar, auch wenn er bereits 2017 den Einbürgerungsantrag gestellt hat.

138

Denn nach der durch das StARModG neu gefassten Übergangsvorschrift des § 40a StAG (n.F.) ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (a.F.) auf bis zum 23.08.2023 gestellte Einbürgerungsanträge in der bis zum 27.06.2024 geltenden Fassung nur anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Im Umkehrschluss ist die neue Fassung anzuwenden, wenn sie günstiger ist. Das ist hier der Fall.

139

Nach dem oben unter a) Gesagten wäre die Anwendung der früheren Rechtslage ungünstiger, weil der Lebensunterhalt prognostisch im Alter nicht gesichert ist. Nach der neuen Rechtslage kommt es dagegen auf den Umfang der Einnahmen aktuell oder deren Nachhaltigkeit in der Zukunft nicht an.

140

5. Der Kläger ist nicht vorbestraft, sodass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG erfüllt ist.

141

6. Es fehlt auch nicht am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG).

142

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt.

143

Der Kläger hat ein telc-Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Gesamtergebnis B1 vom 00.00.0000 vorgelegt (Bl. 25 der Beiakte 1), dessen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nicht in Zweifel steht.

144

Soweit der Beklagte kurz vor und in der mündlichen Verhandlung angezweifelt hat, ob die Sprachkenntnisse des Klägers noch dem Niveau B1 entsprechen, teilt die Einzelrichterin diese Zweifel nicht bzw. vermögen die von dem Beklagten angeführten Anhaltspunkte nicht, die Indizwirkung des Sprachtestzertifikats zu entkräften.

145

Die Vorlage eines Zertifikats zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genügt zwar dann nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte.

146

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – 11 S 2670/22 –, juris Rn. 5 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 08.10.2013 – 19 E 919/13 – juris Rn. 5 und vom 13.05.2014 – 19 E 458/14 – juris Rn. 3.

147

Ein entscheidungserheblicher Sprachverlust nach Zertifikatsausstellung ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass er in seinem Geschäft etwa die Kundenbedienung und Telefonbestellungen übernimmt, sodass er die in dem Deutschtest von 0000 erlernten Kenntnisse ständig anwendet.

148

Der Beklagte begründet seine Zweifel in erster Linie damit, dass der Kläger bei der Befragung zu den Bekenntnissen vor der Behörde am 03.09.2025 und in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht nicht alles ohne Dolmetscher habe verstehen und beantworten können.

149

Dies rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht die Annahme eines nach Zertifikatsausstellung eingetretenen Sprachverlustes. Denn das Gespräch über die Abgabe der Bekenntnisse übersteigt den Umfang des geforderten Sprachniveaus B1.

150

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – 11 S 2670/22 –, juris Rn. 5 (zu Nr. 1); VG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2024 – 4 K 5933/22 – juris (zu Nr. 1a).

151

Für das Niveau B1 ist erforderlich, genügt aber auch, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.

152

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – 11 S 2670/22 –, juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 – 1 C 21.14 – juris Rn. 14.

153

Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich im täglichen Leben auf Deutsch zurechtfindet. Es ist auch davon auszugehen, dass er sich im Kontakt mit der Behörde grundsätzlich allein verständigen kann, da er in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber im ersten Teil der Erörterung der Sachlage fast alle Fragen zu seiner Berufstätigkeit, seinem Familienstand, seinen Zukunftsplänen etc. ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers für Urdu verstehen und beantworten konnte und dabei flüssig und verständlich sprach. Als er gebeten wurde, einen kurzen Zeitungsartikel vorzulesen, konnte er zumindest ihm bekannte Wörter flüssig vorlesen, sich auch Eigennamen und Fremdwörter zumindest langsam erschließen (z.B. „Komödienstraße“ und „Parfumflakon“) und anschließend den Inhalt knapp in eigenen Worten zusammenfassen.

154

7. Der Kläger verfügt auch über Kenntnisse der Rechts- Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland und hat dies durch einen Einbürgerungstest nach § 10 Abs. 5 StAG nachgewiesen (Bl. 27 d. BA 1).

155

Auf der Rechtsfolgenseite hat der Kläger gegen den Beklagten angesichts einer gebundenen Entscheidung ("ist [...] einzubürgern") einen Anspruch auf seine Einbürgerung.

156

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

157

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

158

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung der erst zum 27.06.2024 in Kraft getretenen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 lit. b StAG stellt eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht überwiegend geklärte Rechtsfrage dar, die angesichts der zahlreichen noch zu erwartenden, bei dem Beklagten und weiteren Einbürgerungsbehörden eingegangenen und bei dem Gericht anhängigen Einbürgerungsverfahren eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt. Die bereits in dem Urteil des VG Köln vom 26.02.2025 – 10 K 1179/23 –, zugelassene und eingelegte Berufung (19 A 858/25) bezieht sich zudem nicht auf die hiesige Konstellation eines Selbständigen ohne Sozialleistungsbezug, sondern auf einen Angestellten mit ergänzendem Sozialleistungsbezug.

Gründe

168

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.1 des im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

160

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

161

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

162

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

163

Beschluss

164

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

165

10.000,- Euro

166

festgesetzt.

170

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.