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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2325/24·17.03.2025

Berufungszulassung im Einbürgerungsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Einbürgerungsanspruchs. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung von § 10 StAG (Ausnahmen bei Lebensunterhalt) und die Frage ausreichender Bewerbungsbemühungen. Das OVG hielt die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht für gegeben und wies die Anträge als unbegründet zurück. Kosten- und Streitwertentscheidung folgten.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag und Prozesskostenhilfeantrag als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten und Streitwert auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargetan und objektiv gegeben ist.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Die in der ab Juni 2024 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b StAG knüpft die Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherungspflicht an vorherige Vollzeiterwerbstätigkeit (mindestens 20 von 24 Monaten) und berücksichtigt kein Vertretenmüssen eines Leistungsbezugs wie die frühere Fassung.

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Für die Zulassung wegen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist darzulegen, dass das Verwaltungsgericht die nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Sachaufklärung pflichtwidrig unterlassen hat; bloße Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 6398/23

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO und macht sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Keiner dieser Gründe ist gegeben.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 - juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑ juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.

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Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung verneint hat, weil er weder die Voraussetzungen des § 10 StAG noch des § 8 StAG erfülle. Der Kläger sei weder in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), noch sich und seine Angehörigen zu ernähren im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Er sei derzeit erwerbslos, verfüge nicht über Vermögen und Ansprüche auf Arbeitslosengeld I seien ausgeschlossen. Ausnahmen, egal welcher Gesetzesfassung, griffen nicht.

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Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

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Der Kläger rügt erfolglos, das Verwaltungsgericht habe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (lit. b) StAG in der ab Juni 2024 geltenden Fassung unzutreffend angewendet bzw. nicht geprüft, wonach unverschuldete Umstände wie temporäre Arbeitslosigkeit und nachweisbare Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung findet bereits keinen Anknüpfungspunkt in der Gesetzesfassung. Nach der zitierten Regelung wird von der Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war. Eine Ausnahme auf dieser Grundlage kommt also von vornherein nur in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber vollschichtig erwerbstätig ist, und zielt darauf ab, Einbürgerungsbewerber zu begünstigen, die gleichwohl auf (ergänzende) Leistungen angewiesen sind. Auf ein „Vertretenmüssen“ eines Leistungsbezugs kommt es, anders als nach der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F., nicht an.

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Vgl. ausführlich dazu Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG, Rn. 409 ff., 323 ff.

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Soweit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) StAG in der ab Juni 2024 geltenden Fassung das Vertretenserfordernis enthalten ist, ist dies auf die dort genannten Fallgestaltungen (Einreise auf Grund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 sowie jeweils deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten) beschränkt,

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vgl. dazu auch Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG, Rn. 403 ff.,

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von denen hier keine vorliegt.

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Ebenfalls nicht zum Erfolg führt der Einwand des Klägers, unzutreffend sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er „nicht den Ansatz von Bemühungen um eine weitere Erwerbstätigkeit“ gezeigt habe. Vielmehr habe er nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum über 70 Bewerbungen geschrieben. Damit dringt der Kläger schon deswegen nicht durch, weil er diese Behauptung in keiner Weise näher substantiiert, geschweige denn belegt hat und sein Vorbringen von vornherein nicht geeignet ist, die erstinstanzliche Annahme schlüssig in Zweifel zu ziehen, wonach die im Gesetz angelegten Ausnahmen – egal welcher Gesetzesfassung – ersichtlich nicht griffen.

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2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen zu 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 ‑ juris Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 ‑ juris Rn. 19, jeweils m. w. N.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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„Wie sind die Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherungspflicht nach § 10 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG auszulegen, wenn ein Einbürgerungsbewerber unverschuldet erwerbslos ist und nachweislich umfangreiche Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit unternimmt?“

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hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in dem oben dargestellten Sinn beantworten.

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4. Eine Berufungszulassung kommt schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Gerichts zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Mit dem vom Kläger erhobenen Einwand einer nicht hinreichenden verwaltungsgerichtlichen Würdigung seines Vortrags betreffend seine Bemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts macht er letztlich schon keine unzureichende Aufklärung, sondern (lediglich) eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Ungeachtet dessen lässt sich seinem nicht näher substantiierten Vorbringen aber auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er bereits erstinstanzlich vorgetragen hätte, über 70 Bewerbungen geschrieben zu haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).