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Verwaltungsgericht Köln·10 L 584/14·14.04.2014

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Erledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Schulausschluss. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil das Verfahren erledigt sei (§ 43 Abs.2 VwVfG NRW), nachdem das schulärztliche Gutachten vorliegt. Zur Wiedereingliederung gab das Gericht verfahrensrechtlichen Hinweis.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig abgewiesen, weil der Bescheid erledigt ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn das angefochtene Verwaltungsaktverfahren nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt ist.

2

Ein vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch kann zeitlich auf das Vorliegen eines schulärztlichen Gutachtens beschränkt werden; mit Vorlage des Gutachtens kann der Ausschluss entfallen.

3

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses entfällt, wenn der mit dem Eilantrag verfolgte Zweck durch Eintritt der Erledigung wegfällt.

4

Die Kostenentscheidung in einem beschleunigten Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. März 2014 gegen den Bescheid des Schulleiters der L.        -B.       -Schule vom 11. März 2014 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist unzulässig.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht (mehr) gegeben, weil der Bescheid des Schulleiters der L.        -B.       -Schule sich erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).

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Erledigung ist deshalb eingetreten, weil der vom Schulleiter ausgesprochene, auf § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW gestützte vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule auf den Zeitpunkt bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens begrenzt war. Dieses Gutachten liegt seit Anfang April 2014 vor.

8

Die Begrenzung des Schulausschlusses auf den Zeitpunkt bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens geht aus dem Bescheid des Schulleiters vom 11. März 2014, seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 20. März 2014, mit dem er die sofortige Vollziehung angeordnet hat, und seiner Antragserwiderung vom 26. März 2014 hervor. So heißt es in den letzten beiden Absätzen des Bescheides vom 11. März 2014, der „vorläufige Ausschluss vom Besuch der Schule“ erfolge in Anbetracht der noch nicht abgeschlossenen fachärztlichen Diagnose. In dem Schreiben vom 20. März 2014 weist der Schulleiter in dem letzten Absatz auf den Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt in der 14. Kalenderwoche hin und teilt mit, es könne voraussichtlich anschließend zu dem von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdungsrisiko und dazu Stellung genommen werden, welche Maßnahmen in Betracht kämen, um ihm einerseits die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen und andererseits Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit der Mitschülerinnen und Mitschüler weitgehend auszuschließen. In dem Antragserwiderungsschriftsatz vom 26. März 2014 ist davon die Rede, die Schule werde, sobald ihr das Ergebnis der Begutachtung vorliege, den dortigen Empfehlungen folgen und im Falle der Unbedenklichkeit die Fortsetzung des Schulbesuchs ermöglichen und gegebenenfalls flankierende Maßnahmen in Kooperation mit den Eltern des Antragstellers umsetzen. Der zeitlichen Begrenzung des vorläufigen Schulausschlusses korrespondiert, dass der Schulleiter den Rechtsstreit in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Vorlage des schulärztlichen Gutachtens in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ohne dass das Gericht ihn hierum gebeten hätte.

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Für das Verfahren der Wiedereingliederung des Antragstellers in den Schulbetrieb gibt das Gericht folgenden Hinweis: Der Antragsteller hat nach derzeitigem Verfahrensstand ein Recht auf (Vollzeit-)Beschulung. Ein weitergehender vorübergehender teilweiser Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund der Feststellungen in dem schulärztlichen Gutachten kann nur nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, erfolgen. Gegen einen solchen Ausschluss bestünde wiederum die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (vgl. insoweit bereits das gerichtliche Schreiben vom 10. April 2014).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).