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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1070/16·10.05.2016

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen vorläufigen Schulausschluss abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unbegründet ab. Die sofortige Vollziehung sei hinreichend begründet und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO spreche zugunsten des öffentlichen Interesses. Der Ausschluss sei formell und materiell rechtmäßig und bis zur schulärztlichen Abklärung verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen vorläufigen Schulausschluss als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt den Begründungserfordernissen, wenn die Behörde in der Maßnahmebegründung die besondere Dringlichkeit und Gefährdungssituation darlegt.

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Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ohne Vollziehung Gefahrenabwehrzwecke unterlaufen würden.

3

Nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vorläufig vom Schulbesuch ausschließen, wenn deren Verbleib eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt; bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiger Ausschluss zulässig.

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Eine Anordnung zum Ausschluss bis zum Vorliegen eines schulärztlichen Gutachtens ist verhältnismäßig, wenn konkrete, wiederholt auftretende Vorfälle und Hinweise auf krankheitsbedingtes, nicht steuerbares Gefährdungsverhalten die schulärztliche Abklärung erforderlich machen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO§ 54 Absatz 4 SchulG§ 54 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 SchulG NRW§ 54 SchulG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 592/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.04.2016 wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; mit dem Hinweis auf die in bereits in der Begründung der Maßnahme selbst dargelegte besondere Gefährdungssituation hat der Antragsgegner die besondere Dringlichkeit der Maßnahme hinreichend aufgezeigt.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule H.           vom 25.04.2016, mit der sie den Antragsteller vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Denn die angeordnete Maßnahme ist offensichtlich rechtmäßig.

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Der angefochtene Bescheid begegnet zunächst formal keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Ausschluss vom Unterricht bis zum Vorliegen eines schulärztlichen Gutachtens gelten soll und die im Tenor des Bescheides angegebene Befristung vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit  einer ggfls. zu erteilenden Zwischennachricht – für den Fall, dass die Erstellung des Gutachtens sich verzögert – zu sehen ist. In der Begründung heißt es wörtlich:

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„Ich ordne daher ab sofort die o.g. Maßnahme nach § 54 Absatz 4 SchulG bis zum Vorliegen des schulärztlichen Gutachtens an. Sollte das schulärztliche Gutachten nach Ablauf von vier Wochen nicht vorliegen, erhalten Sie eine Zwischennachricht von mir.“

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Der angegriffene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat seine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 SchulG NRW. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW),

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zum Ganzen VG Köln, Beschl. vom 04. 12.2013 - 10 L 1779/13 -, juris, und Beschl. vom 15. 04. 2014 - 10 L 584/14 -, juris; Ernst in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 54 Rn. 4, Stand: März 2008.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegen vor. Der Verbleib des Antragstellers in der Schule bedeutet eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Antragsteller - neben der erheblichen Selbstgefährdung durch unkontrolliertes Verhalten - immer wieder gegenüber anderen Kindern körperlich in hohem Maße aggressiv auftritt. In der Zusammenschau lassen die zahlreichen Vorfälle seit der Einschulung, die in dem mehrfachen „Zündeln“ auf dem Schulgelände am 21.04.2016 gipfelten, ein nicht steuerbares, krankheitsbedingtes Verhalten als nicht fernliegend erscheinen. Hieran ändert es nichts, dass die kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers gemäß dem vom ihm vorgelegten testpsychologischen Befund im „gut durchschnittlichen Normbereich“ liegen.

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Damit ist die angeordnete schulärztliche Abklärung erforderlich. Gefahr im Verzug (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW) ist angesichts der sich immer weiter zuspitzenden Situation gegeben. Die angeordnete Maßnahme verstößt deshalb auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine abschließende Klärung der Gründe für das Gefährdungsverhalten des Antragstellers muss der schulärztlichen Untersuchung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vorbehalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).