Einstweilige Anordnung: Anerkennung des neuseeländischen NCEA als Abitur gleichwertig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung, dass sein in Neuseeland erworbenes NCEA der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig ist. Zentrale Frage ist die Verbindlichkeit der Bewertungsvorschläge der ZaB nach § 7 GIVO und mögliche Einzelfallbestimmungen des Schulministeriums. Das VG Köln gab der Anordnung statt, da die ZaB-Bewertung vorliegt und eine leistungsbedingte Schulzeitverkürzung glaubhaft nachgewiesen ist. Ein Abwarten im Klageverfahren wäre wegen Bewerbungsfristen und Art. 12 GG unzumutbar.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des NCEA mit der allgemeinen Hochschulreife stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bildungsnachweise, die nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind nach § 7 Abs. 1 GIVO der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.
Die Bewertungsvorschläge der ZaB sind für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium nicht im Einzelfall eine andere Bestimmung trifft; eine formlose frühere Zustimmungsschrift begründet nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Einzelfallbestimmung nach § 7 Abs. 3 GIVO.
Eine leistungsbedingte Schulzeitverkürzung (Vorversetzung in ausgewählten Fächern) kann eine längere vorgeschriebene Schulbesuchsdauer ausgleichen und ist im Anerkennungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie glaubhaft gemacht wird.
Bei drohender Verwirkung von Studienplätzen durch ablaufende Bewerbungsfristen kann Art. 12 GG in Verbindung mit der Dringlichkeit die Erteilung einstweiliger Verwaltungsrechtsschutzes rechtfertigen.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Neuseeland erworbenen "National Certificate of Educational Achievement" mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Neuseeland erworbenen "National Certificate of Educational Achievement" mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen.
ist begründet.
Der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 49 Abs. 4 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) i.V.m. § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GIVO) vom 08.07.2014, GV.NRW S.407. Nach § 7 Abs. 1 GIVO ermöglichen ausländische Bildungsnachweise, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig. Nach § 7 Abs. 3 GIVO sind die Bewertungsvorschläge der ZaB für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung hier mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit vor.
Das von dem Antragsteller erworbene neuseeländische „National Certificate of Educational Achievement" (NCEA) entspricht den Bewertungsvorschlägen der ZaB (www.anabin.kmk.org), was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt. Insbesondere sind die erforderlichen fünf allgemeinbildenden Fächer und die maßgeblichen credits (im jeweils erforderlichen Level) nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner seine ablehnende Entscheidung darauf stützt, der Antragsteller erfülle nicht die durch Einzelfallbestimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums aufgestellten weiteren Kriterien, folgt die Kammer dem nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das zuständige Ministerium hier „im Einzelfall...anderes bestimmt“ hat. Die für die Zeugnisanerkennung zuständige Bezirksregierung Düsseldorf leitet ein solche Einzelfallbestimmung aus einem Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2012 her, in dem dieses sich mit den in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf aufgestellten Anerkennungskriterien einverstanden erklärt hat; diese Kriterien sehen gegenüber den Bewertungsvorschlägen "Neuseeland“ der ZaB Einschränkungen bei der Fächerauswahl sowie eine grundsätzlich mindestens zwölfjährige Schulbesuchsdauer vor. Ob aus diesem Schreiben des zuständigen Ministeriums auch nach Inkrafttreten der GIVO am 01.10.2014 eine weiterhin wirksame Einzelfallbestimmung im Sinne des § 7 Abs. 3 GIVO hergeleitet werden kann oder ob es mit Blick auf den nunmehr in Verordnungsrang übergegangenen Rechtscharakter der Bewertungsvorschläge einer neuen Einzelfallbestimmung bzw. einer Anordnung über die Fortgeltung der bisher getroffenen Einzelfallbestimmungen bedurft hätte, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Denn auch wenn man das im Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf aufgestellte zusätzliche Kriterium der grundsätzlich zwölfjährigen Schulbesuchszeit als weiterhin maßgeblich zugrunde legt, greift hier die in dem Merkblatt vorgesehene Ausnahme der leistungsbedingten Schulzeitverkürzung. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft gemacht, dass er von der in Neuseeland besuchten Schule zunächst im 12. Schuljahr eingestuft wurde, ihm aufgrund seines Leistungsstandes in maßgeblichen Fächern aber bereits der Besuch von Kursen im „Level 3" gestattet wurde mit der Folge, dass er bereits zum Ende des Schuljahres 2014 (das neuseeländische Schuljahr entspricht dem Kalenderjahr) das NCEA und die Zugangsberechtigung zu den neuseeländischen Hochschulen erreichen konnte. In der Bescheinigung der „Palmerston North Boys´ High School“ vom 24.11.2014 (Beiakte 1 im Klageverfahren 10 K 2131/15, Bl. 15) heißt es dazu ausdrücklich, der Antragsteller sei nach sorgfältiger Überprüfung seiner Fähigkeiten in das 13. Schuljahr - in einigen ausgewählten Fächern - vorversetzt worden („After careful assessment of his abilities the school promoted him to Year 13 in some selected subjects“). Damit ist zur Überzeugung der Kammer eine leistungsbedingte Schulzeitverkürzung nachgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Eingangs- oder Zwischenprüfung vor der Höherstufung des Antragstellers offenbar nicht stattgefunden hat. Denn das o.a. Merkblatt sieht eine besondere Form für die Feststellung des Leistungsstandes nicht vor. Ebenso steht einer anzuerkennenden leistungsbezogenen Schulzeitverkürzung hier nicht entgegen, dass nach nordrhein-westfälischem Schulrecht eine Vorversetzung in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nicht möglich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt). Denn auch eine solche – zusätzliche – Einschränkung enthält das o.a. Merkblatt nicht, es heißt dort lediglich (unter „D. Dauer des Schulbesuchs“):
„Eine Unterschreitung dieser Schulbesuchsdauer steht einer Anerkennung der Hochschulreife nicht entgegen, wenn eine leistungsbezogene Verkürzung der Schulzeit (d.h. die Vorversetzung innerhalb eines Schulsystems) nachgewiesen wird“.
Das zustimmende Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2012 enthält deshalb – auch wenn man es in Verbindung mit dem Merkblatt als einschränkende Einzelfallbestimmung im Sinne des § 7 Abs. 3 GIVO versteht – keine Einschränkung dem Sinne, dass einer Anerkennung des NCEA eine im neuseeländischen Schulsystem erfolgte Vorversetzung bzw. höhere Einstufung in den maßgeblichen Fächern in den beiden letzten Schulbesuchsjahren und eine damit einhergehende Verkürzung der Schulbesuchsdauer entgegenstünde.
Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre wegen des Ablaufs der Bewerbungsfristen u.a. bei der RWTH Aachen, deren Besuch der Antragsteller in erster Linie anstrebt, mit einer deutlichen Verzögerung des beabsichtigten Studienbeginns verbunden und dem Antragsteller deshalb mit Blick auf Art. 12 GG nicht zumutbar,
zum Anordnungsgrund in derartigen Fällen vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 04.07.2007 – 5 L 201/07 -, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00).