Einstweilige Anordnung: Vorläufige Gleichwertigkeitsbescheinigung für NCEA (Neuseeland)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vorläufigen Gleichwertigkeitsbescheinigung für sein in Neuseeland erworbenes NCEA. Zentrales Problem ist, ob die in der AQVO festgelegten Credit‑Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht bejaht dies nach summarischer Prüfung und verpflichtet die Behörde zur Erteilung der Bescheinigung. Als Anordnungsgrund sieht das Gericht die drohenden Nachteile durch bevorstehende Bewerbungsfristen an.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Gleichwertigkeitsbescheinigung stattgegeben; Behörde zur Erteilung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise erfolgt nach landesrechtlichen Regelungen auf Grundlage der von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erlassenen Bewertungsvorschläge und der einschlägigen Verordnung (AQVO).
Ein ausländischer Schulabschluss ist als mit dem Zeugnis der Hochschulreife gleichwertig anzuerkennen, wenn die in der Verordnung genannten fachlichen und quantitativen Anforderungen (z. B. Mindest‑credits in bestimmten Levels und Fächern) erfüllt sind.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist eine Gesamtschau der vorgelegten Nachweise vorzunehmen; die Bezeichnungen von Prüfungsfächern sind anhand der näheren Beschreibungen (z. B. Standard‑Numbers) und Leistungsinhalte auszulegen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht und ihm durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein erheblicher Nachteil droht; fristgebundene Bewerbungsfristen können einen solchen Anordnungsgrund begründen.
Die Behörde hat nicht ausreichende Begründungen, die offensichtlich zutreffende Auslegung und Bewertung vorliegender ausländischer Leistungsnachweise zurückzuweisen; eine solche Zurückweisung kann von einem Gericht im summarischen Verfahren korrigiert werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit seines in Neuseeland erworbenen 'National Certificate of Educational Achievement" vom 20. April 2007 mit dem Zeugnis der Hochschulreife zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit seines in Neuseeland erworbenen 'National Certificate of Educational Achievement" vom 20. April 2007 mit dem Zeugnis der Hochschulreife zu erteilen,
hat Erfolg.
Der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung hat die Antragsgegnerin die Erteilung der begehrten Bescheinigung zu Unrecht abgelehnt.
Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 49 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (vormals: § 66 Abs. 4 HG NRW) i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO). Danach regelt das Ministerium durch Verordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Vorbildungsnachweisen, nämlich der AQVO. Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie vom Kultusminister für das Land NRW für verbindlich erklärt worden sind.
Danach erfolgt die Anerkennung des in Neuseeland erworbenen National Certificate of Educational Achievement (NCEA) als mit dem Zeugnis der Hochschulreife gleichwertig, wenn mindestens 42 'credits' im 'Level 3' in insgesamt mindestens drei voneinander unabhängigen, allgemeinbildenden Fächern, davon - in zwei Fächern mindestens 14 'Credits' - in ein bis zwei Fächern zusammengenommen weitere 14 'credits' und mindestens 14 'credits' im 'Level 1' (oder höher) im Fach Mathematik und mindestens 8 'credits' im 'Level 2' (oder höher) im Fach Englisch oder Maori (davon 4 im Bereich 'writing' und 4 im Bereich 'reading') vorliegen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung verfügt der Antragsteller insbesondere über die erforderliche Anzahl an 'credits' im Fach Mathematik. Im Widerspruchsbescheid ist die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen, dass der Antragsteller insgesamt 40 credits in Mathematik erworben hat und zwar 20 auf Level 2, 16 auf Level 3 und 4 auf Level 4. Ausweislich der vom Antragsteller der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigungen der New Zealand Qualifikations Authority (NZQA) vom April 2006 (Result Notification) und vom 20. April 2007 (Record of Learning) hat der Antragsteller in Mathematik 16 credits auf Level 3 und 4 credits auf Level 4 erworben.
Auch fehlt dem Antragsteller nicht - wie die Antragsgegnerin meint - ein weiteres Fach mit 14 credits im Level 3. Denn der Antragsteller hat im Fach Biologie ausweislich des Record of Learning vom 11. April 2006 im November 2005 7 credits im Level 3 (standard number 90714 und 90716) erworben sowie ausweislich des Record of Learning vom 20. April 2007 im Mai 2006 weitere 8 credits im Level 3 (standard number 6318 und 8931), insgesamt also 15 credits im Level 3.
Schließlich erfüllt der Antragsteller auch die weitere Voraussetzung, wonach er in 1 bis 2 weiteren Fächern zusammengenommen weitere 14 credits erlangt haben muss. Ausweislich des Record of Learning vom 20. April 2007 hat er nämlich im Fach Physik 6 credits im Level 3 und im Fach Visual Arts 10 credits im Level 3 erworben, insgesamt also 16 credits.
Der Antragsteller erfüllt ferner die letzte Bedingung für die Erteilung der begehrten Gleichwertigkeitsbescheinigung, wonach im Fach Englisch mindestens 8 credits im Level 2 (oder höher) erreicht sein müssen, davon 4 im Bereich 'writing' und vier im Bereich 'reading'. Aus der Bezeichnung 'English written Language' unter der Überschrift 'Standard Title' in dem vorgelegten Record of Learning vom 11. April 2006 kann nach Auffassung der Kammer nicht der Rückschluss gezogen werden, dass hiermit lediglich der Bereich 'writing' abgedeckt wird. Die Gesamtschau aller vorgelegten Unterlagen sowie die nähere Beschreibung der drei unter dem Oberbegriff 'English written Language' aufgeführten Titel ergibt vielmehr, dass es sich nicht allein um Leistungen im Bereich 'writing', sondern auch im Bereich 'reading' handelt. Die Bezeichnung 'English written Language' ist ersichtlich für Englisch als Schriftsprache gewählt, die aber sowohl in der Form des Lesens als auch in der Form des Schreibens gelernt und geprüft wird. Dies ergibt sich aus der näheren Bezeichnung der jeweiligen 'Standard Number', die zu Nummer 12905 'Read an inclusive variety of written texts ...' und zu Nummer 90376 'Produce crafted and developed transactional writing' lautet. Der Bereich 'reading' ist damit Gegenstand des Unterrichtsfachs Englisch. Dem entsprechend findet sich auch in den weiteren Bescheinigungen der NZQA zu den genannten Nummern ausschließlich die Überschrift 'English' ohne den Zusatz 'Written Language' (Result Notification vom April 2006, Record of Learning vom 20. April 2007). Bestätigt wird diese Auffassung im Übrigen auch von der Auskunft des Generalkonsulats Neuseeland vom 2. Juli 2007 sowie der Auskunft der Ersten Botschaftssekretärin von Neuseeland in Berlin vom 3. Juli 2007. Mit den ihm zu Standard Number 12905 erteilten 4 credits, sowie den in Standard Number 90376 und 90381 ('Investigate a language or literature topic and present information in written form') jeweils erworbenen 3, d.h. insgesamt 6 Punkten hat der Antragsteller die erforderliche Mindestzahl an credits sowohl im Bereich 'reading' als auch im Bereich 'writing' erzielt.
Nach alledem erfüllt der Antragsteller insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Gleichwertigkeitsbescheinigung.
Darüber hinaus hat er auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Gestalt eines wesentlichen Nachteils glaubhaft gemacht. Ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre wegen des alsbald bevorstehenden Ablaufs der Bewerbungsfristen bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätze oder den einzelnen Hochschulen mit einer deutlichen Verzögerung der beabsichtigten Aufnahme eines Studiums verbunden und dem Antragsteller nicht zumutbar.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327.