BVFG-Aufnahmebescheid: Kein Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit der Vorfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Einreise 2022 einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG. Streitpunkt war, ob sie von einer deutschen Volkszugehörigen abstammt und ob ein Bekenntnis der Bezugsperson zum maßgeblichen Zeitpunkt 22.06.1941 nachgewiesen ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil weder ein hinreichender Abstammungsnachweis noch ein zeitnahes Bekenntnis durch geeignete Urkunden oder Bestätigungsmerkmale belegt seien. Spätere Registerunterlagen/ Bescheinigungen (u.a. 2022) genügten nicht; aus einem Aufnahmebescheid für eine Verwandte folge keine Bindungswirkung.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines BVFG-Aufnahmebescheids mangels Nachweises deutscher Volkszugehörigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.
Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme wirken ohne ausdrückliche Übergangsvorschrift nicht auf bereits eingereiste Personen zurück; § 1 Abs. 2 KrWoFGV greift nicht, wenn der Aufnahmeantrag bereits vor der Einreise gestellt wurde.
Deutsche Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 BVFG a.F. setzt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus, das kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muss; für die frühere Sowjetunion ist regelmäßig der 22.06.1941 maßgeblich.
Ein nachträglicher Nationalitätseintrag in später ausgestellten Personenstandsurkunden oder Bescheinigungen lässt ohne zusätzliche belastbare Anknüpfungstatsachen keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf ein Bekenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt zu.
Aus der Erteilung eines Aufnahmebescheids an eine andere Person folgt für Dritte keine Feststellungs- oder Bindungswirkung hinsichtlich der Abstammung oder Volkszugehörigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die 1985 in L., Gebiet Dnepetrowsk, Ukraine, geborene Klägerin beantragte im Mai 2019 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Für ihre deutsche Volkszugehörigkeit berief sie sich auf P. C., die ihre Urgroßmutter väterlicherseits sei, und die am 00.00.1912 geborene B. Q. geborene C., die ihre Urgroßmutter väterlicherseits sei. P. C. sei 1941 nach Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Die Zwillingsschwester ihres Vaters habe am 20.11.2018 einen Aufnahmebescheid erhalten. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor. In der am 00.05.1954 „wiederausgestellten“ Geburtsurkunde für A. B. U. geboren 1912 in S., Dnipropetrowsk, sind keine Eltern eingetragen; die Geburtsurkunde wurde vom Standesamt des Bezirks T., Gebiet I. ausgestellt, das am selben Tag den Eintrag in das Geburtsregister vornahm. In der Bescheinigung vom 00.12.2013 der Y. Bezirksabteilung in der Stadt W. ist ausgeführt, dass Q. B. U., geb. in 1912 im Dorf O., Gebiet Dnipropetrowsk, in der Bezirksabteilung mit einem sowjetischen Pass vom 00.08.1981 dokumentiert worden sei, wo in den Spalten Nationalität: Deutsche, Vater: A. J. V., Mutter: A. P. X., angegeben seien. In der Bescheinigung von USSR Volkskommissariat für innere Angelegenheiten vom 00.04.1948 ist ausgeführt, dass mit Q. B. U. vier Kinder zusammen wohnten, darunter der Vater der Klägerin; ein Ehemann ist nicht aufgeführt. Für ihren am 00.00.1947 geborenen Vater legte die Klägerin eine am 00.07.1963 ausgestellte Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 23.03.2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten es ab, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Es führte im Wesentlichen aus, zwar könne vom Vorliegen einer besonderen Härte bei der Klägerin wegen der Kriegssituation in ihrem Heimatland ausgegangen werden. Die Klägerin erfülle aber nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige. Es fehle an geeigneten Nachweisen einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, insbesondere dafür, dass sich die Großmutter B. Q. im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch legte die Klägerin eine am 00.02.2022 ausgestellte Archivbescheinigung vor, wonach Frau D. F. Z., geboren in 1890, Deutsche, Geburtsort Dorf R., aus dem Gebiets Dnepropetrowsk ausgesiedelt und im November 1941 in der Sondersiedlung im Dorf K. im Gebiet Pawlodar der Kasachischen SSR angekommen sei. Die Klägerin gab dazu an, dass D. F. H. und C. P. M. dieselbe Person sei, die unterschiedlichen Schreibweisen des Namens seien mit Schwierigkeiten in Kriegszeiten und Unterdrückung verbunden. Die Klägerin legte diesbezüglich noch schriftliche Erklärungen ihrer Verwandten N. E. und ihres Vaters vor; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 173 ff, 187 ff. der Beiakte 1 verwiesen. Weiter legte die Klägerin eine am 00.07.2022 vom Standesamt der Stadtjustizverwaltung G. der Volksrepublik YS. ausgestellte Geburtsbescheinigung vor, wonach es einen Geburtseintrag Nr. N01 vom 00.03.1948 im dortigen Standesamt über die Geburt des Vaters der Klägerin am 00.00.1947 gebe; der Geburtsort wird nicht angegeben, unter Volkszugehörigkeit der Mutter ist Deutsche angegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2023, zugestellt am 13.04.2023, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Ausgangsbescheid zurück. Der vorgelegte Geburtsregisterauszug des Vaters der Klägerin, wonach sich dessen Mutter, die Großmutter der Klägerin, bei seiner Geburt 1947 mit deutscher Nationalität habe eintragen lassen, sei nicht geeignet, das Bekenntnis der Großmutter zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 nachzuweisen.
Mit ihrer am 09.05.2023 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, aus dem Geburteneintrag vom 00.03.1948 folge, dass sich ihre Großmutter während der Vertreibungsmaßnahmen, die erst 1956 geendet hätten, zum deutschen Volkstum bekannt habe, indem sie eine Nationalitätenerklärung gegen über den sowjetischen Behörden abgegeben habe. Dies spreche unmissverständlich dafür, dass sie sich ebenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Umstand, dass sie nicht Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, spreche nicht gegen ihr Bekenntnis. Das Familienoberhaupt sei Ukrainer gewesen, weshalb sie nicht vertrieben worden sei. Sie sei aber als Deutsche angesehen und habe auch so behandelt werden wollen, weshalb sie ihre deutsche Nationalität im Jahr 1948 trotz der Gefahr von Vertreibungsmaßnahmen eintragen habe lassen. Außerdem sei die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter bereits vom Bundesverwaltungsamt bestandskräftig festgestellt worden, denn es habe ihrer Tante einen Aufnahmebescheid erteilt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 23.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, es sei urkundlich nicht belegt, dass P. C. geborene D. die Mutter von B. Q. geborene C. gewesen sei. Deren Bekenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt lasse sich nicht feststellen, keines der vorgelegten Dokumente beziehe sich auf diesen Zeitraum. Auch stehe nicht zu ihrer Überzeugung fest, dass es sich bei B. A. und B. Q. um dieselbe Person handle und der Vater von ihr biologisch abstamme. Denn nach seiner Geburtsurkunde wurde die Geburt erst am 00.03.1948 registriert und die Mutter mit ihrem Geburtsnamen A. eingetragen, obwohl sie nach Angaben der Klägerin bereits seit ihrer Heirat am 00.02.1948 den Namen Q. führte. Die Geburtsbescheinigung vom 00.07.2022 weist weder Vatersname noch Geburtsort des Vaters aus. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Unterlagen den ursprünglichen Geburtseintrag aus dem Jahr 1947 widerspiegeln würden. Außerdem sei die Geburtsbescheinigung vom Standesamt der Stadt G. in der Volksrepublik YS. ausgestellt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht anerkannt werde, weshalb sie auch die Bescheinigung nicht anerkennen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Aufnahmeverfahrens der Klägerin und des von OH. Q. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 23.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 VwGO.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu. Nach dieser Bestimmung kann ein Aufnahmebescheid Personen erteilt werden, die das Aufnahmeverfahren entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet haben und sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellen würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin hat am 24.02.2022, spätestens mit ihrer Anmeldung im März 2022 ihren dauernden Aufenthalt in das Bundesgebiet verlegt. Soweit sie zunächst mit ihrem Widerspruchsvorbringen geltend gemacht hat, sich nur vorübergehend in Deutschland aufzuhalten und hier keinen Wohnsitz begründet zu haben, hat sie dieses Vorbringen nicht aufrechterhalten und ist hierfür auch nichts ersichtlich. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG.
Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 38, und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.
Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf das BVFG in der Fassung an, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung im Jahr 2022 galt (BVFG 2022).
Ohne Auswirkung auf den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme bleibt die zwischenzeitlich mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft getretene „Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt“ (Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung - KrWoFGV). Sollen Rechtsänderungen nach der ständigen Aufenthaltnahme, die die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus betreffen, auch für bereits eingereiste Personen gelten, muss dies durch eine - hier nicht vorliegende - ausdrückliche Übergangsvorschrift angeordnet werden. § 1 Abs. 2 KrWoFGV ist nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die hier in Bezug genommenen Aufnahmeanträge erst nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellt worden sind, während die Klägerin ihren Aufnahmeantrag bereits im Jahr 2019 gestellt hat.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 - 11 A 2666/24 -, n.v.; offen gelassen: Urteil des Senats vom 5. September 2025 - 11 A 972/23 - juris, Rn. 77.
Abgesehen davon erfüllt die Klägerin nicht die in § 1 Abs. 2 KrWoFGV genannten Vor-aussetzungen nach § 9 AufenthG.
Deutsche Volkszugehörige ist nach § 6 Abs. 2 BVFG 2022, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss in dem hier vorliegenden Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, von einer deutschen Volkszugehörigen abzustammen.
Den Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Dabei ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers - vorliegend also nach dem Bundesvertriebenengesetz in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung (a.F.) - abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 1 und 3, Rn. 12 und 25.
Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20.
Hinsichtlich der 1912 geborenen B. A./ Q. ist das Gericht in der Gesamtschau der Unterlagen und des klägerischen Vortrags nicht davon überzeugt, dass sie deutsche Volkszugehörige war.
Für ihr Bekenntnis unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 liegen keine Dokumente aus dieser Zeit vor. Der Eintrag der deutschen Nationalität in den erst 1963 ausgestellten Geburtsurkunden für die Kinder OH. und J. lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf ein Bekenntnis der B. A./Q. zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1941 zu. Für einen solchen Rückschluss auch nicht geeignet ist die erst im Juli 2022 ausgestellte Geburtsbescheinigung für J. über den Geburtseintrag vom 00.03.1948. Sie ist offensichtlich kein vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister. Es fehlt die Angabe des Geburtsorts und die 1963 ausgestellte Geburtsurkunde ist nicht erwähnt. Außerdem erweckt sie den Anschein einer Gefälligkeitsbescheinigung. Denn die Bescheinigung weist die Besonderheit auf, dass der Geburtsort des Vaters und sein Vatersname nicht angegeben sind, wohl aber die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter. Insofern weicht die Bescheinigung von der 1963 ausgestellten Geburtsurkunde ab, obwohl sie sich auf denselben Geburtseintrag Nr. N01 bezieht. Zudem ist nicht eindeutig nachzuvollziehen, ob die Geburtsurkunde von 1963 und die Geburtsbescheinigung von 2022 den ursprünglichen Eintrag in das Geburtsregister wiedergeben. Nach beiden Unterlagen ist der Geburtseintrag am 00.03.1948 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als B. den Angaben der Klägerin zufolge bereits den Familiennamen Q. aufgrund ihrer Heirat am 00.02.1948 führte. Dennoch ist sie mit ihrem Geburtsnamen A. als Mutter von J. Q. erfasst. Nach alldem kann offenbleiben, welche Auswirkungen der Umstand hat, dass die Beklagte, weil sie die Volksrepublik YS. völkerrechtlich nicht anerkennt, auch deren Bescheinigung nicht anzuerkennen vermag.
Auch fehlen objektive Bestätigungsmerkmale. Eine Abstammung der B. A. von Deutschen ist nicht nachgewiesen. In der erst im Jahr 1954, von einem anderen Standesamt als dem Standesamt des Geburtsortes, ausgestellten Geburtsurkunde sind keine Eltern eingetragen. Als Abstammungsnachweis kann die Bescheinigung vom 05.12.2013 der Y. Bezirksabteilung nicht herangezogen werden. Sie lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage A. J. V. und A. P. X. dort als Eltern erfasst worden sind. Die Erklärungen der 1938 geborenen N. E., die die Nichte von B. A. und 1941 nach Kasachstan umgesiedelt worden sei, und des 1963 geborenen Sohnes können naturgemäß nicht die biologische Abstammung der B. C./Q. noch deren Sprachgebrauch 1941 belegen.
Aus der beigezogenen Vertriebenenakte der OH. Q. ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse oder weiterführende Unterlagen. Aus dem Umstand, dass OH. Q. ein Aufnahmebescheid erteilt wurde, folgt nicht, dass die die deutsche Abstammung der Klägerin zu bejahen wären; eine derartige Feststellungswirkung ist nicht gegeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2024 - 1 B 21/24 -, juris.
In Bezug auf die angegebene Urgroßmutter P. C. hat sich das Gericht, wie dargelegt, anhand der vorgelegten Unterlagen schon nicht von einem biologischen Abstammungsverhältnis zur Klägerin überzeugen können. Zudem liegen keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass sie deutsche Volkszugehörige war. Es bereits nicht belegt, dass es sich bei ihr um die in der erst 2022 ausgestellten Archivbescheinigung genannte F. II. D. gehandelt hat. Eine Personenidentität dieser Person mit P. X. A. ist mit dem klägerischen Vorbringen, dass es sich um unterschiedliche Schreibweisen des Namens handle, die mit Schwierigkeiten in Kriegszeiten und Unterdrückung verbunden seien, nicht plausibel dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.