Aufnahmebescheid nach BVFG: Wohnsitzverlagerung Ukrainekrieg und KrWoFGV-Fiktion
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG, nachdem das BVA den Antrag wegen fehlender Volkszugehörigkeit bzw. fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt hatte. Das OVG NRW bejaht nach kriegsbedingter Einreise 2022 die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG und eine besondere Härte wegen des russischen Angriffskriegs. Ein (unterstelltes) Gegenbekenntnis zur ukrainischen Nationalität sei durch spätere Urkundenänderungen revidiert; zudem genüge der Sprachnachweis, weil der Wohnsitz aufgrund der KrWoFGV bis 15.02.2025 als fortbestehend fingiert werde. Die Beklagte wird zur Erteilung des Aufnahmebescheids verpflichtet; die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; VG-Urteil geändert und Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem kriegsbedingten Verlassen des Aussiedlungsgebiets und anschließender Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet richtet sich die Erteilung eines Aufnahmebescheids regelmäßig nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG; § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG betreffen insoweit einen einheitlichen Streitgegenstand.
Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht § 7 BGB; für die Wohnsitzbegründung genügt die Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse bei Niederlassungswillen auf unbestimmte Zeit, ohne dass es eines „Für-immer“-Bleibewillens bedarf, auch wenn der Aufenthalt ausländerrechtlich befristet ist.
Der Beginn eines die gesamte Bevölkerung gefährdenden Krieges im Aussiedlungsgebiet kann eine „besondere Härte“ i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begründen; für die Zumutbarkeit des Verbleibs ist eine Differenzierung nach konkret betroffenen Teilregionen regelmäßig entbehrlich, wenn unions- und bundesrechtliche Schutzregelungen landesweit anknüpfen.
Ein (unterstelltes) ausdrückliches Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum kann durch spätere formale Nationalitäteneintragungen in maßgeblichen Personenstandsurkunden revidiert werden; nach der Neufassung des § 6 BVFG genügt hierfür eine äußere Erklärung ohne vertiefte Prüfung eines „Abrückens“.
Die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung (KrWoFGV) ist von § 4 Abs. 4 BVFG gedeckt; § 1 Abs. 2 KrWoFGV ist auf Fälle entsprechend anwendbar, in denen ein im Aussiedlungsgebiet gestellter, noch anhängiger Aufnahmeantrag während der kriegsbedingten Übersiedlung fortgeführt wird, sodass der maßgebliche Zeitpunkt für den Sprachnachweis fiktiv hinausgeschoben sein kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7227/18
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG.
Die Klägerin wurde am 00.00.1971 in P. im Transkarpatengebiet in der Ukraine geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im März 2022 lebte. Sie ist seit dem 00. Juni 1993 mit R. B. verheiratet und Mutter zweier Töchter, die 1994 bzw. 2010 geboren sind. Im Juni 2002 stellte ihr Ehemann R. B. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und auf Einbeziehung der Klägerin sowie der 1994 geborenen Tochter L., der mit Bescheid vom 9. März 2006 abgelehnt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden u. a. eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde der Klägerin und eine Geburtsurkunde der Tochter L. vorgelegt, die sämtlich am 18. Dezember 2001 ausgestellt worden waren. In der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der Tochter ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. In ihrer eigenen Geburtsurkunde ist ihr Vater W. (G.) S. F., geboren am 00.00.1937, mit deutscher Nationalität und ihre Mutter I. F., geborene C., mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Die zudem eingereichte Kopie eines im Jahr 1999 ausgestellten Inlandspasses enthält keinen Nationalitäteneintrag.
Am 17. Oktober 2013 beantragte die Klägerin unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens, das vorgenannte Verfahren „wieder aufzunehmen“. Zugleich legte sie eine Vollmacht für ihre in Deutschland lebende Schwester vor für die „Durchführung eines Aufnahmeverfahrens“ und die Einbeziehung ihres Ehemannes und der beiden Töchter in den Aufnahmebescheid. Am 17. November 2015 wurde in der Deutschen Botschaft in Kiew ein Sprachtest durchgeführt. Hierbei wies sich die Klägerin mit der bereits im vorhergehenden Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde und einem am 7. Mai 2010 ausgestellten Inlandspass aus, der keinen Nationalitätseintrag enthielt. Als Ergebnis des Tests ist unter Bezugnahme auf die Protokollierung im Einzelnen festgehalten, dass die Klägerin nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfüge; die meisten Fragen hätten wiederholt werden müssen, viele habe sie nicht verstanden. Die Klägerin habe jeweils lange überlegt und nur stockend geantwortet. Im Anhörungsprotokoll ist zudem vermerkt, nach den Angaben der Antragstellerin sei in ihrem ersten Inlandspass die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 übersandte die Schwester der Klägerin weitere Urkunden. Nach einer Archivbescheinigung des Direktors des Staatsarchivs des Gebiets Transkarpatien vom 26. September 2017 sind die Eltern des Vaters der Klägerin X. F., geboren am 00.00.1909 in D. (T., P.), und N. E., geboren am 00.00.1917 ebenfalls in D.; beide wohnten zum Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin in D.. Einer weiteren (undatierten) Archivauskunft zufolge ist der Vater der Klägerin, G. F., im Geburtenregister der Stadt P. (T.) unter der Nr. 107 am 00.00.1937 als Sohn von X. F. und N. E. eingetragen worden. Ein am 14. September 2017 ausgestellter Auszug aus dem Staatlichen Personenstandsregister bezüglich des Geburtseintrags enthält für den Vater der Klägerin den Nationalitäteneintrag „Ungar“ sowie eine Mitteilung, dass aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 9. Juli 2001 der Nationalitäteneintrag von „Ungar“ auf „Deutsch“ geändert worden sei. Nach einer Archivauskunft der Staatlichen Administration des Gebiets Transkarpatien - Staatsarchiv des Gebiets Transkarpatien - vom 3. August 2017 über eine Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahr 1921 war X. F., geboren am 00.00.1909, deutscher Nationalität und wohnte in T. im Haus Nr. 000, und N. E., geboren im 00.1917, ebenfalls deutscher Nationalität, in T. im Haus Nr. 0. Die Schwester der Klägerin führte hierzu ergänzend an, das Transkarpatiengebiet habe lange Zeit zu Ungarn gehört, weshalb die Einwohner einem starken Magyarisierungsdruck ausgesetzt gewesen seien. Daher seien auch die Eltern des Vaters der Klägerin gezwungen gewesen, eine ungarische Nationalität in den Urkunden eintragen zu lassen. Nach den Verordnungen über das Passsystem der ehemaligen UdSSR sei es in den Fällen, in denen beide Elternteile derselben Nationalität angehörten, nicht möglich gewesen, für die Kinder abweichende Nationalitäten eintragen zu lassen, so dass auch ihr Vater mit ungarischer Nationalität geführt worden sei. Eine Möglichkeit zur Änderung der Nationalität habe erst infolge von Gesetzesänderungen ab 1989 bzw. 1991 bestanden. Daraufhin hätten zunächst die Großeltern Änderungen vornehmen lassen müssen und sodann ihr Vater G. F., der im Jahr 1995 eine geänderte Geburtsurkunde erhalten habe.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin, den es als auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtet verstand, mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass sie von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Denn der Antrag ihres Vaters sei abgelehnt worden, da dieser nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, der 1941 bekenntnisfähig gewesen sei und bei den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger gegolten habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 1. August 2018 Widerspruch ein und machte geltend, dass sowohl ihre Schwester als auch eine Schwester ihres Vaters als deutsche Volkszugehörige „anerkannt“ worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, hinsichtlich der Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit sei im Hinblick auf die Großeltern väterlicherseits, die der sog. Erlebnisgeneration zugehörten, auf § 6 Abs. 1 BVFG abzustellen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Großeltern sich zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe ‑ hier dem Zeitpunkt der Eingliederung der Karpato-Ukraine in die Sowjetunion 1944/45 ‑ zum deutschen Volkstum bekannten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere zudem an den fehlenden Sprachkenntnissen der Klägerin.
Am 25. Oktober 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, ihre Familie stamme aus dem Dorf D., das als Siedlung von Deutschen bekannt sei. Die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Großeltern väterlicherseits ergebe sich auch aus den Archivunterlagen. Die Eintragung als Ungar sei nur aufgrund des starken Magyarisierungsdrucks vorgenommen worden. Aufgrund der Eintragungen der Großeltern hätte auch ihr Vater die ungarische Nationalität eintragen lassen müssen. Erst nach dem Zerfall der UdSSR sei die Gefährdungssituation der deutschen Minderheit beendet gewesen. Nachdem im Jahr 1991 sie und ihre Schwester das Studium absolviert und Arbeitsstellen bekommen hätten, habe sich ihr Vater getraut, sein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit nach außen zu dokumentieren; im Jahr 1995 sei seine Geburtsurkunde neu ausgestellt worden. Auch aus ihrer im Jahr 2001 ausgestellten Geburtsurkunde ergebe sich, dass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger sei. Im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland habe sie über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt. Dies sei jedoch unerheblich, weil sie in Deutschland keinen dauerhaften Wohnsitz begründet habe. Denn sowohl die Registrierung als Geflüchtete bei ihrer Einreise nach Deutschland als auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG seien nur befristet. Dass ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sei, sei zwangsläufig, weil ein „Pendeln“ wegen der Situation in der Ukraine nicht in Betracht komme und zudem neben ihrer jüngsten Tochter auch ihre ‑ nach dem Tod des Vaters - mit ihr ausgereiste pflegebedürftige Mutter bei ihr in Deutschland wohne. Es bestehe jedoch weiterhin enger Kontakt zur Ukraine, weil ihre älteste Tochter mit ihrer Familie, ihr Ehemann und weitere Verwandte dort noch lebten.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2023 hat die Klägerin ein Zertifikat über eine am 25. Februar 2023 bestandene Sprachprüfung auf dem Niveau B1 in allen vier Kategorien übersandt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat nach Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Vater der Klägerin in dessen parallel zum vorliegenden Verfahren geführten Verfahren VG Köln 7 K 7169/18 die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen nicht mehr in Abrede gestellt, jedoch geltend gemacht, die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Mit Schriftsatz vom 21. April 2020 hat die Beklagte der Klägerin einen Vergleichsvorschlag im Wesentlichen mit dem Inhalt unterbreitet, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, sobald diese die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist, und den Ehemann sowie die volljährige Tochter in den Aufnahmebescheid bei Vorliegen von Sprachkenntnissen einzubeziehen, sofern die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Klägerin hat diesen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 angenommen.
Nach der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland im März 2022 hat die Beklagte geltend gemacht, die Erteilung eines Aufnahmebescheids richte sich nunmehr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Klägerin halte sich für unbestimmte Zeit im Bundesgebiet auf und habe hier ihren Lebensmittelpunkt begründet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei allerdings erforderlich, dass die notwendigen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen müssten. Dies habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. An die vergleichsweise Regelung sei sie aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr gebunden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. April 2023 hat die Beklagte die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen unstreitig gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Es spreche Vieles dafür, dass die Klägerin das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ durch den Nachweis von Sprachkenntnissen entsprechend dem Niveau B1 nachgewiesen habe. Dass sie den Nachweis erst ein Jahr nach der Einreise erbracht habe, dürfe unschädlich sein, da von einem fortbestehenden Wohnsitz in der Ukraine auszugehen sei. Denn die Aufenthaltsgestaltung für ukrainische Staatsangehörige sei als eine vorübergehende Hilfestellung gedacht, was auch durch die hohe Rückkehrerquote belegt werde. Zudem hielten sich noch der Ehemann der Klägerin, der nach den Angaben ihrer Schwester in der mündlichen Verhandlung militärdienstpflichtig sei, und die ältere Tochter in der Ukraine auf. Jedoch habe die Klägerin mit der ukrainischen Nationalitätenerklärung in ihrem ersten Inlandspass ein sog. Gegenbekenntnis abgegeben, von dem sie auch in der Folgezeit nicht wirksam abgerückt sei. Zwar sei der Eintrag nach den hierzu erfolgten Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 1996/1997 geändert worden. Dies lasse jedoch noch nicht auf eine Abkehr schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedürfe es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 25. August 2023 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Mitgliedskarte der Gesellschaft der Deutschen Transkarpatiens vom 10. April 1995 und ein Urteil des Gerichts der Stadt P. vom 9. Juli 2001 vorgelegt. Mit diesem wird unter Bezugnahme auf die Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, aus der hervorgehe, dass dieser Deutscher sei, angeordnet, die Nationalität der Klägerin in ihrer Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der Tochter L. von ukrainisch auf deutsch zu ändern.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, in der Beantragung des ukrainischen Inlandspasses liege kein Gegenbekenntnis. Richtig sei zwar, dass sie ihren ersten Pass im Jahr 1987 im Alter von 16 Jahren beantragt habe. Da im ersten Inlandspass ihres Vaters und in dessen Geburtsurkunde die ungarische Nationalität eingetragen gewesen sei, und es keine Dokumente gegeben habe, aus denen sich ihre deutsche Nationalität ergeben hätte, habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Um ein freiwilliges Bekenntnis zur Ukraine habe es sich infolgedessen nicht gehandelt. Davon abgesehen stelle die von ihr veranlasste Änderung des Nationalitäteneintrags unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 - ein Gegenbekenntnis dar. Außerdem habe sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht lediglich ihre Lebensführung beibehalten, sondern ein zeit- und geldintensives Gerichtsverfahren betrieben, um die Urkunden ändern lassen zu können. Da zu diesem Zeitpunkt ‑ im Juli 2001 ‑ nach nationalem Recht keine Nationalität mehr in den Pass habe eingetragen werden können, sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre deutsche Nationalität nachträglich eintragen zu lassen. Ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum drücke sich zudem darin aus, dass sie die deutschen Traditionen gelebt habe, einen deutschen Ehemann habe, von einem deutschen Priester in dem deutschen Dorf Q. getraut worden sei, ihre beiden Töchter römisch-katholisch getauft worden seien - einer typischen Konfession für das deutsche Volk - und beide Töchter eine deutsche Schule besucht hätten. Seit 1995 sei sie ‑ ebenso wie ihr Vater - außerdem Mitglied der Gesellschaft der Deutschen Transkarpatiens (Wiedergeburt). Die Änderung der Urkunden im Jahr 2001 ‑ die abweichende Angabe in der mündlichen Verhandlung gehe auf eine fehlerhafte Äußerung ihrer Schwester zurück ‑ stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang; damit fehle es an Anhaltspunkten für andere Beweggründe. Es handele sich daher entgegen der vom Bundesverwaltungsamt erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung nicht um ein Lippenbekenntnis. Dass sie das Sprachzertifikat erst nach ihrer Einreise nach Deutschland erworben habe, sei unerheblich. Der Beurteilungszeitpunkt sei durch § 1 Abs. 2 der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung verschoben worden. Die dort genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfülle sie.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, die Klägerin habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihren Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, mit der Folge, dass sich die Erteilung eines Aufnahmebescheids nunmehr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bemesse. Örtlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin sei Deutschland. Die Ungewissheit, ob die Niederlassung für immer beibehalten werden solle oder müsse, stehe dem ebenso wenig entgegen wie das Erfordernis ausländerbehördlicher Genehmigungen. Der Verbleib von Ehemann und älterer Tochter in der Ukraine sei insoweit unerheblich, da letztere bereits eine eigene Familie gegründet habe und der Ehemann aufgrund der allgemeinen Mobilmachung die Ukraine nicht verlassen dürfe. Auch ein Zweitwohnsitz in der Ukraine könne nicht angenommen werden, weil die Klägerin mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gerade deutlich gemacht habe, nicht dorthin zurückkehren zu können. Die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche „Härte“ sei hier zwar zu bejahen. Jedoch habe die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis „auf andere Weise“ gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen nur erbracht werden, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben habe. Liege ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genüge nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedürfe es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 - eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. In ihrem ersten Inlandspass ‑ und offenbar auch in der nachträglich geänderten Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der ältesten Tochter ‑ sei die Klägerin mit ukrainischer Volkszugehörigkeit geführt worden. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liege aber grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Es komme nicht darauf an, ob bei der Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses die Möglichkeit bestanden habe, sich dort mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 ‑) sei geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetze, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum „wählen“ zu können. Aus dem Bekenntnisbegriff selbst folge nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum lege vielmehr auch derjenige ab, für den - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit bestehe, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Stimmten im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehle dieser Erklärung der „Bekenntnischarakter“ nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden habe. Dieses Gegenbekenntnis könne zwar grundsätzlich bis zur Aussiedlung revidiert werden. Eine Änderung sei aber erst im Jahr 2001 und damit im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 gestellten Aufnahmeantrag erfolgt. Allein die seither verstrichene Zeit führe nicht zur Annahme eines Gegenbekenntnisses; hierfür sei ein positives Verhalten erforderlich. Für die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptete Änderung im Jahr 1996/1997 sei nichts ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des Vaters 7 K 7164/18 (VG Köln) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG.
I. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Anderes gilt, wenn aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist. Dies ist der Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Person gemäß § 27 Abs. 1 BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 ‑, NWVBl. 2019, 62 = juris, Rn. 24, und vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 953 = juris, Rn. 38.
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend im Ausgangspunkt die Sach- und Rechtslage im März 2022 maßgeblich, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in tatsächlicher Hinsicht nach Deutschland verlagert hat (vgl. unter II. 2.). Abweichendes gilt allerdings jedenfalls im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390 vom 22. Dezember 2023) eingefügte Regelung in § 4 Abs. 4 BVFG, mit der das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Denn § 4 Abs. 4 BVFG zielt, wie unten ausgeführt, vor allem auf diejenigen Personen, die die Ukraine nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs und damit bereits ab Ende Februar 2022 verlassen haben und ggf. nach Deutschland übergesiedelt sind, ihren ständigen Aufenthalt unter Umständen also bereits im Bundesgebiet genommen haben. Diese Zweckrichtung schließt es aus, im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnsitzbegründung in Deutschland abzustellen, da dies zur Folge hätte, dass ein wesentlicher Teil des von der Vorschrift begünstigten Personenkreises von ihr ausgeschlossen wäre.
II. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte begründen würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
1. Vorliegend kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach der in tatsächlicher Hinsicht erfolgten Verlagerung ihres Wohnsitzes von der Ukraine nach Deutschland im März 2022 nur § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht, der mit der ursprünglich geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen einheitlichen Streitgegenstand bildet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 14, 18.
2. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nach der Einreise nach Deutschland am 16. März 2022 ihren Wohnsitz in Deutschland begründet und den Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben.
Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des § 7 BGB.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 5 B 87.12 -, juris, Rn. 4 m. w. N., und Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 -, DVBl. 1989, 125 = juris, Rn. 10; ebenso zum Begriff des „ständigen Aufenthalts“: BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, juris, Rn. 16.
Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet jemand an einem Ort, an dem er sich ständig niederlässt, seinen Wohnsitz. Das Merkmal der Begründung des Wohnsitzes ist sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht setzt er eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme begründet wird. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Wohnsitzbegriff den Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte - wenn auch möglicherweise länger bemessene - Zeitspanne beizubehalten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 5 B 87.12 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris, Rn. 40 ff.
Dabei steht der Dauerhaftigkeit die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Der Niederlassungswille braucht über das zunächst Dauerhafte hinaus nicht auf einen endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet sein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, DVBl. 1989, 125 = juris, Rn. 11, und vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, juris, Rn. 16.
Einen Wohnsitz begründet vielmehr auch derjenige, der für eine Zeit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse an einen Ort verlegt, selbst wenn er damit rechnet, die Niederlassung an diesem Ort bei Gelegenheit wieder aufzugeben oder seinen Wohnsitz wieder verlegen zu müssen.
Vgl. Hau in: BeckOK-BGB, Stand 1. August 2025, § 7 Rn. 27.
Daher bedarf es in Fällen eines kriegsbedingten Verlassens der Heimat nicht des Willens, auch nach Beendigung des Krieges noch am Niederlassungsort zu verbleiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1957 ‑ V C 407.56 ‑, juris, Rn. 14.
Der Begründung eines Wohnsitzes steht ferner weder der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, DVBl. 1989, 125 = juris, Rn. 11, m. w. N.,
noch, dass ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnisse - anders als eine Niederlassungserlaubnis - zeitlich befristet sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1957 ‑ V C 407.56 ‑, juris, Rn. 15.
Ob und gegebenenfalls wann ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, juris, Rn. 18.
In der Regel wird der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen und damit der Wohnsitz an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält und den er zum räumlichen Mittelpunkt seines Lebens gemacht hat.
Hiervon ausgehend hat die Klägerin mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2022 und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Registrierung als Geflüchtete ihren Wohnsitz nach Deutschland verlagert. Hierfür spricht bereits, dass die Klägerin mit ihrer Registrierung als aus der Ukraine Geflüchtete und der Beantragung der ‑ ihr am 7. April 2022 erteilten ‑ Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Anschluss an die visumfreie Einreise deutlich gemacht hat, sich nicht mehr in der Ukraine aufhalten zu wollen, sondern ihre Lebensführung nach Deutschland zu verlagern. Damit einhergehend hat sie hier, nachdem sie übergangsweise zunächst bei ihrer in H. lebenden Schwester untergekommen war, eine eigene Wohnung angemietet und einen unbefristeten Dienstvertrag mit der V.-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft H. mbH über eine Tätigkeit als Pflegekraft geschlossen. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht alleine, sondern gemeinsam mit ihrer jüngsten Tochter O. und ihrer Mutter ausgereist, mit denen sie zusammen in der gemeinsamen Wohnung lebt; die Tochter besucht hier die Schule. Dass die Klägerin in der Zeit nach der Einreise nach Deutschland zumindest zeitweise an den früheren Wohnsitz in der Ukraine zurückgekehrt wäre, ist nicht feststellbar; vielmehr macht sie selbst geltend, ein „Pendeln“ komme aufgrund der Kriegssituation nicht in Betracht. Damit ist aber H. seither das räumliche Zentrum ihrer gesamten Lebensführung, hier befinden sich zudem ihre maßgeblichen familiären Bindungen. Zwar befindet sich nach ihrem Vorbringen noch ihre ältere Tochter in der Ukraine. Da diese ihren Angaben zufolge jedoch ihre eigene Familie gegründet hat, sind die familiären Bindungen zu dieser ohnehin gelockert und lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Schwerpunkt des familiären Lebens liege noch in der Ukraine. Auch dass der Ehemann der Klägerin sich noch in der Ukraine aufhält, spricht unter den hier gegebenen Umständen nicht für einen fortbestehenden oder zumindest beibehaltenen Wohnsitz in der Ukraine. Da der Ehemann nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten aufgrund der generellen Mobilmachung die Ukraine ohnehin nicht verlassen darf, ist seine Anwesenheit dort kein Indiz dafür, dass der eheliche Haushalt nach wie vor in der Ukraine bestünde. Unbeachtlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nur befristet ist. Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach und ungeachtet des zugrunde liegenden Aufenthaltszwecks um einen befristeten Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), der daher keinen Rückschluss auf einen (fehlenden) Niederlassungswillen zulässt. Dass der konkrete Zweck der hier erfolgten Erlaubniserteilung, die Gewährung von Schutz vor dem Krieg in der Ukraine, nicht auf eine Aufenthaltnahme „für immer“ abzielt, steht der Annahme, der Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland, ebenfalls nicht entgegen. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn innerhalb eines von vornherein überschaubaren, hinreichend genau bestimmten Zeitraums mit einem Wechsel des Aufenthaltsortes zu rechnen ist.
Vgl. Spickhoff in: MüKO-BGB, 10. Aufl., 2025, § 7 Rn. 35.
Davon kann hier aber erkennbar keine Rede sein.
3. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen vor. Die Versagung der Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Klägerin würde eine besondere Härte bedeuten (a)). Auch erfüllt die Klägerin die weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler (b)).
a) Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt ausgehend vom Zweck des Aufnahmeverfahrens, durch eine vorgängige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von Ausweisbewerbern im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen ‑ namentlich für die Kommunen durch die Betreuung nicht berechtigter Personen ‑ in geordnete Bahnen zu lenken, und zu verhindern, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die die Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllen, insbesondere dann vor, wenn die Erwartung des Gesetzgebers, nach den veränderten politischen Verhältnissen in den Aussiedlungsgebieten sei es einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens in den Vertreibungsgebieten zu bleiben, zu unbilligen Ergebnissen führt.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 ‑ 5 C 3.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 465 = juris, Rn. 14, 16.
Eine solche Härte kann sich zum einen aus der individuellen Situation des Einzelnen ergeben, sofern diese nicht bewusst zur Umgehung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG herbeigeführt wurde. Zum anderen kommt als Anknüpfungspunkt auch eine dramatische Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete in Betracht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 = juris, Rn. 21 f.,
oder etwa ein dort ausbrechender, die gesamte Bevölkerung unmittelbar gefährdender (Bürger-)Krieg.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 ‑ 5 C 3.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 465 = juris, Rn. 18.
Hiervon ausgehend begründen der Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 und die nachfolgenden, bis heute andauernden Kampfhandlungen, in deren Folge die Klägerin im März 2022 aus der Ukraine nach Deutschland übergesiedelt ist, das Merkmal der „besonderen Härte“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Dabei ist im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Aussiedlungsgebiet unerheblich, ob auch die Stadt P., in der die Klägerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, konkret Kriegsschauplatz war bzw. ist. Insoweit ist mit Blick darauf, dass sowohl die auf der Ebene der Union ergangenen Regelungen zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine,
vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L 2024/1836 vom 3. Juli 2024),
als auch die nationalen Vorschriften zur Regelung der visafreien Einreise,
vgl. § 2 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine ausgereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts -Übergangsverordnung) vom 7. März 2022 (BAnz AT 8.3.2022 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 21. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 95),
und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG,
vgl. Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 334) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22. November 2024 (BGB. 2024 I Nr. 363),
für das gesamte Staatsgebiet der Ukraine gelten und nicht nach den in unterschiedlichem Maß von dem Kriegsgeschehen betroffenen Gebieten differenzieren, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG davon auszugehen, dass ein Abwarten in der Ukraine generell nicht zumutbar ist.
b) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft.
Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nr. 1 der Vorschrift oder des 31. März 1952 nach Nr. 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss - vorbehaltlich hier nicht vorliegender krankheits- oder behinderungsbedingter Ausnahmefälle - bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG).
aa) Die Klägerin stammt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, InfAuslR 2020, 168 = juris, Rn. 12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt zudem voraus, dass die Bezugsperson die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt, mithin zu dem maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, InfAuslR 2020, 168 = juris, Rn. 23 f.
Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen von ihrem Vater G. F., geboren am 00.00.1937, und dessen Eltern X. F., geboren am 00.00.1909, und N. F., geboren am 00.00.1917, ableiten. Dass der Vater auf der Grundlage der von ihm im Verfahren VG Köln 7 K 7169/18 mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2019, 9. April 2019 und 17. Juni 2019 übersandten weiteren Bescheinigungen und Urkunden deutscher Volkszugehöriger war, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsamt dem Vater der Klägerin in der Folge einen Aufnahmebescheid erteilt und auch der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Erteilung eines Aufnahmebescheids bei Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse zugesichert.
bb) Die Klägerin hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung wirksam im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet im März 2022 nach § 6 BVFG in der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Fassung bemessen oder ob aufgrund der fiktiven Wohnsitzfortgeltung in § 1 Abs. 2 KrWoFGV die zum 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Änderung des § 6 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 maßgeblich ist. Denn die Klägerin erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 als auch die des § 6 BVFG a. F.
Die aus einer volkstumsverschiedenen Ehe (ungarisch bzw. ukrainisch) stammende Klägerin hat allerdings eigenen Angaben zufolge in den ersten nach Vollendung des 16. Lebensjahrs (ca. 1987) ausgestellten Inlandspass die ukrainische Nationalität eingetragen lassen. Gleiches galt offenbar auch für die im Zeitpunkt der Eheschließung im Juni 1993 ausgestellte Heiratsurkunde und die erste Geburtsurkunde der im Jahr 1994 geborenen ältesten Tochter L.. Ob hierin ungeachtet einer wohl objektiv nicht gegebenen Möglichkeit der Eintragung einer deutschen Volkszugehörigkeit überhaupt ein Bekenntnis zur ukrainischen Volkszugehörigkeit liegt, kann offen bleiben.
Denn die Klägerin ist inzwischen in der auf ein von ihr erwirktes Urteil des Gerichts der Stadt P. vom 9. Juli 2001 am 18. Dezember 2001 neu ausgestellten Heiratsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen. Die gleiche Nationalitäteneintragung ist in der aufgrund des vorgenannten Urteils am 18. Dezember 2001 neu ausgestellten Geburtsurkunde ihrer ältesten Tochter L. enthalten. Entgegenstehende Nationalitäteneintragungen in anderen (noch gültigen) Urkunden bestehen nicht: In der Geburtsurkunde ihrer jüngsten Tochter O. vom 12. August 2010 ist eine Nationalitätenangabe im Vordruck weder hinsichtlich der Eltern noch des Kindes vorgesehen. Die im Verwaltungsvorgang befindliche Kopie des Inlandspasses der Klägerin aus dem Jahr 2010 enthält ‑ wie schon der im Jahr 1999 ausgestellte Inlandspass (vgl. Bl. 19 f. des Verwaltungsvorgangs) ‑ ebenfalls keinen Nationalitäteneintrag.
Mit diesen Änderungen des Nationalitäteneintrags hat die Klägerin ein - unterstelltes ‑ Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG revidiert. Hierfür reicht - anders als nach der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Vorgängerregelung - nunmehr eine formale äußere Erklärung aus.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 - 11 A 2449/24 ‑, juris, Rn. 116 ff.
Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegentreten, nach der in Fällen eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zum deutschen Volkstum besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bewusstseinswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen waren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 25.
Anstelle einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens sollte nunmehr eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein.
Vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 1 ff.; BT-Drs. 20/9386, S. 3.
Selbst wenn man § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. für maßgeblich hielte, sind dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten hat die Klägerin mit der auf der Grundlage des von ihr erwirkten Gerichtsurteils vom 9. Juli 2001 erfolgten Änderung der Nationalitäteneinträge in ihrer Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde ihrer ältesten Tochter ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben.
Ein Anhalt für die Annahme, die nach außen wirkenden Erklärungen der Klägerin zur deutschen Nationalität in den vorgenannten Urkunden seien nicht von einem entsprechenden inneren Volksbewusstsein getragen, liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.
Vgl. zur grundsätzlichen Beachtlichkeit solcher Nationalitäteneintragungen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, DVBl. 1996, 198 = juris, Rn. 29.
Hiergegen spricht bereits die zeitliche Abfolge der Änderung der Personenstandsurkunden in der Familie. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben ihr Vater bzw. dessen nach den vorliegenden Urkunden, insbesondere der Archivauskunft über die im Jahr 1921 durchgeführte Volkszählung, unzweifelhaft deutschen Eltern zur Vermeidung erheblicher Nachteile zunächst die ungarische Nationalität in ihren Personenstandsdokumenten eintragen lassen.
Vgl. zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG a. F. in der Karpato-Ukraine bis Mitte bzw. Ende der 1960er Jahre: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 ‑ 12 A 1248/09 ‑, juris, Rn. 5, und vom 16. September 2008 ‑ 2 E 1032/07 ‑; BayVGH, Beschluss vom 15. November 2006 ‑11 ZB 05.3045 ‑, juris, Rn. 9.
Nachdem mit dem Gesetz über die nationalen Minderheiten in der Ukraine vom 25. Juni 1992 eine Wiederherstellung der ursprünglichen Nationalitätenangabe in den Personenstandsdokumenten auf der Grundlage entsprechender Nachweise, die in der Regel durch Geburtsurkunden zu führen waren,
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. September 1995 an das BMI - 513 -542.40 GUS ‑, S. 4,
ermöglicht wurde, hat der Vater der Klägerin unter dem 17. Mai 1995 die Neuausstellung seiner Geburtsurkunde erwirkt, in der seine Eltern nunmehr beide mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Auf der Grundlage dieser geänderten Geburtsurkunde hat die Klägerin eine Änderung ihrer Personenstandsdaten beantragt, die schließlich von dem von ihr angerufenen Gericht der Stadt P. mit Urteil vom 9. Juli 2001 hinsichtlich der Geburts- und der Heiratsurkunde der Klägerin sowie der Geburtsurkunde ihrer Tochter im Hinblick auf den Nationalitäteneintrag der Klägerin angeordnet worden ist.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Bekenntnisses ergeben sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts und des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem von dem Ehemann der Klägerin im Jahr im Jahr 2002 eingeleiteten Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG. Denn ein Zusammenhang zwischen der Änderung der Volkszugehörigkeit der Klägerin und diesem Verfahren besteht nicht und kann daher auch nicht den Schluss auf bekenntnisfremde Beweggründe rechtfertigen. Das Aufnahmeverfahren im Jahr 2002 ist allein vom Ehemann betrieben worden. Die Klägerin ist im Aufnahmeformular nicht als Aufnahmebewerberin, sondern nur als einzubeziehende Ehegattin (S. 1 des Antragsformulars) bzw. als Person nach § 8 Abs. 2 BVFG (so S. 3 des Formulars) angegeben worden. Von diesem Verständnis ist im Übrigen auch das Bundesverwaltungsamt im ablehnenden Bescheid vom 9. März 2006 ausgegangen, der sich ausschließlich zu der Frage verhält, ob der Ehemann die Spätaussiedlervoraussetzungen erfüllt. Für die Einbeziehung der Klägerin in einen Aufnahmebescheid ihres Ehemannes kommt es aber nicht darauf an, ob sie selbst deutsche Volkszugehörige ist.
Eine abweichende Betrachtung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2001 ‑ 1 C 5.20 -, das sich nur zum Bekenntnis „auf andere Weise“ verhält, um das es hier nicht geht.
cc) Die Klägerin hat ferner nachgewiesen, im Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F., § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n. F.).
Als Nachweis kommt mangels belastbarer Anhaltspunkte für einen früheren Spracherwerb nur das mit Schreiben vom 23. März 2023 vorgelegte Zertifikat über die am 25. Februar 2023 bestandene Sprachprüfung auf dem Niveau B1 in Betracht. Zwar hat die Klägerin hiernach die Sprachkenntnisse erst elf Monate nach der im März 2022 in tatsächlicher Hinsicht erfolgten Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland erworben. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn der Wohnsitz der Klägerin in der Ukraine gilt rechtlich in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 KrWoFGV bis zum 15. Februar 2025 als fortbestehend, so dass sie auch erst zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen Aufenthalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F. (bzw. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n. F.) im Geltungsbereich des BVFG begründet hat.
(1) Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt (Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung - KrWoFGV) vom 9. August 2024 (BGBl. I Nr. 261 vom 15. August 2024) gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfüllt, der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf die KrWoFGV gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend.
(a) Die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung ist wirksam. Sie beruht auf einer Verordnungsermächtigung, die den Verordnungsrahmen hinreichend konkret bestimmt (aa), und hält sich mit den hier streitgegenständlichen Regelungen in § 1 Abs. 2 und § 2 KrWoFGV innerhalb des gesetzlichen Rahmens (bb).
(aa) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt dabei sowohl von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes als auch von der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab. Handelt es sich um Regelungsbereiche, die die Grundrechtsausübung weniger tangieren, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit niedriger als wenn die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 ‑ 3 CN 1.21 ‑, NVwZ 2023, 1000 = juris, Rn. 37, und vom 15. Dezember 2016 ‑ 2 C 31.15 ‑, NWVBl. 2017, 289 = juris, Rn. 21, jew. m. w. N.
Untersagt wird der Legislative durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine „maßlose“ Delegation ihrer Rechtsetzungsgewalt. Die durch die Verordnungsermächtigung vorgegebene Regelungsdichte muss eine willkürliche Handhabung durch die Exekutive ausschließen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 ‑ 2 C 31.15 ‑, NWVBl. 2017, 289 = juris, Rn. 21, und vom 22. Januar 2015 ‑ 10 C 12.14 ‑, DVBl. 2015, 980 = juris, Rn. 24.
Die erforderlichen Bestimmungen müssen dabei im Gesetz nicht ausdrücklich getroffen werden. Für die Interpretation von Ermächtigungsnormen gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Berücksichtigt werden können daher der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, der objektive Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 ‑ 1 B 190.94 ‑, juris, Rn. 15.
Hiervon ausgehend bestimmt die gesetzliche Ermächtigung den Verordnungsrahmen hinreichend konkret.
Die Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung beruht auf der Ermächtigung des § 4 Abs. 4 BVFG, die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390 vom 22. Dezember 2023) geschaffen worden ist. Danach wird das Bundesministerium für Inneres und Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bunderates festzulegen, unter welchen Voraussetzung der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.
Die Regelung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 15. November 2023 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BT-Drs. 20/8537) zur Änderung der §§ 6, 15 und 17 BVFG und dem Antrag der Fraktion der AfD u. a. (BT-Drs. 20/8532) zu einer Anpassung u. a. des § 4 Abs. 1 BVFG, nachdem diese in der Plenarsitzung vom 28. September 2023 beraten worden waren. Im Verlaufe der Aussprache war hervorgehoben worden, dass Personen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine oder aufgrund von Repressionen in Russland das Aufnahmeverfahren nicht vom Heimatland aus führen könnten, mit Schwierigkeiten konfrontiert seien, die erforderlichen Nachweise für die Spätaussiedlereigenschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise zu erbringen; problematisch sei insbesondere das Erfordernis, Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 innerhalb dieser Zeitspanne nachzuweisen (vgl. BT-Drs. 20/125, S.15647). Der nachfolgende, auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (Ausschussdrucksache 20(4)331) zurückgehende und unverändert Gesetz gewordene Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat, den Wohnsitz im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG bei einem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete von mehr als sechs Monaten als fortbestehend zu fingieren und mit der näheren Ausgestaltung in § 4 Abs. 4 BVFG das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu ermächtigen, beruht ausweislich der vom Ausschuss gegebenen Begründung auf der Zielsetzung, denjenigen (potentiellen) Spätaussiedlern, die ihr Heimatland aufgrund eines Krieges verlassen haben, den zeitlichen Druck zu nehmen, innerhalb von sechs Monaten die gesetzlich geforderten Nachweise zu erbringen (vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 3). Nach dem zugehörigen Ausschussbericht sollen im Wege der Verordnung insbesondere Fallkonstellationen geregelt werden, in denen (potentiellen) Spätaussiedlern vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG oder auf Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustromrichtlinie) im Bundesgebiet gewährt wird. Denn bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten außerhalb der Aussiedlungsgebiete sei in der Regel davon auszugehen, dass dieser nicht nur vorübergehend sei mit der Folge, dass Personen, die während ihres Aufenthalts in Deutschland nicht vom Härtefallverfahren Gebrauch machten, regelmäßig die Möglichkeit verlören, zu einem späteren Zeitpunkt nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete den Spätaussiedlerstatus zu erwerben (vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 13).
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigung in § 4 Abs. 4 BVFG zur Regelung der Wohnsitzfortgeltung sich lediglich auf das in § 4 Abs. 1 BVFG geregelte Erfordernis des durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten bezieht mit der Folge, dass die Betroffenen während der Dauer der Aufenthaltsgewährung nach § 24 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG im Übrigen von einer Antragstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausgeschlossen und auf eine spätere Antragstellung im Regelverfahren des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vom Aussiedlungsgebiet aus verwiesen werden sollen, sind der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 4 BVFG nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 BVFG neben dem Begriff des Wohnsitzes auch den des ständigen Aufenthalts verwendet. Dieser entspricht ebenso wie die der Sache nach vergleichbare Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG dem des Wohnsitzes.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 11, 14 und 20, sowie vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, juris, Rn. 16; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 ‑ 1 C 30.18 -, juris Rn. 20.
Zudem wäre in einem solchen Fall insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber lediglich eine zum Zweck einer späteren Antragstellung im Aussiedlungsgebiet beschränkte Wohnsitzfortgeltung bzw. eine dahingehende Verordnungsermächtigung normiert, nicht aber eine Ermächtigung zur Änderung der für die Spätaussiedlereigenschaft konstitutiven Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG.
Auch sprechen systematische Gründe gegen eine solche Annahme. Mit der Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG hat der Gesetzgeber eine Regelung für diejenigen Fälle normiert, in denen Personen aus ihnen nicht zurechenbaren Gründen nicht im Aussiedlungsgebiet verbleiben können und hierfür abweichend von der Regel des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Beantragung eines Aufnahmebescheids im Bundesgebiet vorgesehen. Zu den einem Verbleib im Aussiedlungsgebiet entgegenstehenden Gründen zählen namentlich Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände. Personen, die vor einem solchen Geschehen nach Deutschland fliehen und hier ihren Wohnsitz begründen, sind aber typischerweise mit Problemen konfrontiert, die daraus resultieren, dass die Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet ungeplant und unvorbereitet erfolgt. Hierzu zählen im vorliegenden Zusammenhang neben den Schwierigkeiten, die für den Nachweis der Abstammung und des Bekenntnisses erforderlichen Dokumente zu erbringen, insbesondere fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse. Mit Blick hierauf liegt die Annahme, derartigen Schwierigkeiten solle nicht im Anwendungsbereich des Härtefallverfahrens begegnet werden, sondern die Betreffenden seien darauf zu verweisen, im Bundesgebiet das Ende der den Härtefall begründenden Umstände abzuwarten und sodann in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, um von dort aus das regelhafte Verfahren zu betreiben, eher fern.
Den Gesetzesmaterialien ist für eine Beschränkung der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 4 BVFG (nur) auf die Regelung des Erfordernisses des durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und einer notwendigen Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete zum Zweck der Antragstellung ebenfalls nichts Eindeutiges zu entnehmen. Soweit im Beschlussentwurf und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat teilweise (vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 3; unklar: S. 13) ausgeführt wird, den Betroffenen dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, zu einem späteren Zeitpunkt nach Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete den Spätaussiedlerstatus zu erwerben, dürfte dies jedenfalls auf denjenigen Personenkreis abzielen, dem es während des kriegsbedingten Aufenthalts in Deutschland nicht gelingt, die erforderlichen Urkunden für den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG zu beschaffen.
Von einer solchen Konstellation geht offenbar auch der (abgelehnte) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU aus (BT-Drs. 20/9353, S. 3 = Ausschuss-Drs. 20(4)337, S. 2).
Ob dies auch für diejenigen von der Norm erfassten Personen gelten soll, die während des Aufenthalts im Bundesgebiet die erforderlichen Nachweise erbringen können, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr bestanden offenbar unterschiedliche Auffassungen der Koalitionsfraktionen über die Reichweite des von ihnen eingebrachten Änderungsantrags. Während die Fraktion der SPD der Ansicht war, die Frage der ‑ zu diesem Zeitpunkt anscheinend vorausgesetzten ‑ Rückkehr sei zu einem späteren Zeitpunkt zu klären (vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 15), war die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Auffassung, durch die vorgesehene Regelung in § 4 Abs. 4 BVFG erübrige sich das Erfordernis einer Rückkehr (vgl. BT-Drs. 20/9347, S. 15).
(bb) Von dem Vorstehenden ausgehend sind die - hier allein in Betracht kommende - Regelung in § 1 Abs. 2 KrWoFGV und das in § 2 KrWoFGV angeordnete rückwirkende Inkrafttreten der Verordnung mit Wirkung vom 24. Februar 2022 von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.
(aaa) Die in § 1 Abs. 2 KrWoFGV getroffene Regelung, den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bis zum Tag der Beantragung eines Aufnahmebescheids im Bundesgebiet als fortbestehend zu fingieren, entspricht dem in der Verordnungsermächtigung formulierten Regelungsziel und verhindert, dass Personen von der Spätaussiedlereigenschaft allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie zum Zeitpunkt der tatsächlichen Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG nicht erbringen können. Zudem trägt sie dem Erfordernis der zeitlichen Nähe eines Härtefallantrags zur Aussiedlung Rechnung. Soweit die Regelung im Übrigen über die Bezugnahme auf die im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen des § 9 AufenthG auf eine Integration im Bundesgebiet abstellt, leitet sich diese aus dem vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 BVFG beispielhaft angeführten Merkmal der Aufenthaltsdauer ab, die mit zunehmender Dauer üblicherweise mit einer vertieften Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse einhergeht. Zudem handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der, wie § 7 Abs. 1 Satz 1 BVFG zeigt, im Grundsatz einer Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 ‑, NWVBl. 2018, 279 = juris, Rn. 18 ff., und vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438 = juris, Rn. 23.
(bbb) Auch die in § 2 KrWoFGV angeordnete Rückwirkung des Inkrafttretens der am 15. August 2024 erlassenen Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung mit Wirkung vom 24. Februar 2022 ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Zwar ist in der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 4 BVFG eine dahingehende Befugnis nicht ausdrücklich geregelt. Den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt es jedoch, wenn sich die Befugnis aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm ergibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 ‑ 2 BvR 499/74 und 2 BvR 1042/75 ‑, juris, Rn. 60; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 80, Rn. 135; Bauer in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 80, Rn. 42.
Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, verfolgte der Gesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 4 BVFG das Ziel, diejenigen Personen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine ihr Heimatland verlassen haben, vor einem infolge der Verlagerung des Wohnsitzes aus den Aussiedlungsgebieten möglichen Verlust der Spätaussiedlereigenschaft zu bewahren. Die Rückwirkung der Verordnung auf den 24. Februar 2022, dem Tag des Beginns des russischen Angriffskriegs, der zugleich den frühestmöglichen Zeitpunkt der kriegsbedingten Übersiedlung markiert, trägt diesem Anliegen umfassend Rechnung (so auch die Verordnungsbegründung S. 2). Dies gilt erst Recht mit Blick darauf, dass die auch im Anwendungsbereich des BVFG für die Frage des Wohnsitzes maßgebliche Vorschrift des § 7 BGB keine Regelvermutung der Wohnsitzverlagerung nach Ablauf einer bestimmten Frist enthält, der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet mithin je nach den Umständen des Einzelfalls bereits am 24. Februar 2022 begründet werden konnte.
(b) Die Klägerin kann sich auch auf § 1 Abs. 2 KrWoFGV berufen. Sie hat zwar weder einen Härtefallantrag noch einen Wiederaufgreifensantrag im Sinne der Vorschrift gestellt, weil sie während ihres bereits laufenden Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist. Die Fiktion der Wohnsitzfortgeltung ist aber auf die Klägerin entsprechend anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV gilt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 9 AufenthG - der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf die Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach der Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend.
An der Voraussetzung eines Härtefallantrags oder eines auf die Verordnung bezogenen Wiederaufnahmeantrags fehlt es zwar im Fall der Klägerin, die den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bereits im Jahr 2013 noch von der Ukraine aus gestellt hat. Dieser Fall eines noch im Aussiedlungsgebiet gestellten, noch nicht bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrags ist in § 1 Abs. 2 KrWoFGV nicht ausdrücklich geregelt. § 1 Abs. 2 KrWoFGV ist auf diese Fallgruppe jedoch analog anwendbar.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Ob eine solche vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Normgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 ‑ 5 C 4.23 -, BVerwGE 185, 65 = juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 2 B 17.15 ‑, juris, Rn. 8.
§ 1 Abs. 2 KrWoFGV weist im Hinblick auf den von ihm erfassten Kreis der Antragsteller eine solche planwidrige Regelungslücke auf. Unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks, Personen mit einer im Wesentlichen bereits abgeschlossenen Integration nicht auf eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet und eine Antragstellung von dort aus zu verweisen, sind Gründe, Aufnahmebewerber, die kriegsbedingt während eines anhängigen Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übersiedeln und daher weder einen - gesonderten - Härtefallantrag noch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des noch anhängigen Verfahrens stellen können, vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 KrWoFGV auszunehmen, nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine sachlichen Gründe, diese Personen darauf zu verweisen, das anhängige Verfahren zu beenden, um sodann die Wiederaufnahme eben jenes Verfahrens beantragen zu können.
(2) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KrWoFGV sind erfüllt.
(a) Die Klägerin erfüllt innerhalb der zeitlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 KrWoFGV die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 bis 9 AufenthG. Neben den zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen der Nrn. 4 bis 7 und 9 sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne von Nr. 8 jedenfalls durch Vorlage des „Zertifikats Integrationskurs“ vom 6. Juli 2023 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachgewiesen. Die Klägerin stellt ferner ihren Lebensunterhalt sicher und erfüllt daher die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Bezug von Kindergeld gilt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Für die im Rahmen der Prognose der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts anzustellende Vergleichsbetrachtung des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel richtet sich die Ermittlung der jeweiligen Beträge im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II. Insoweit gelten daher auch die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II. Die Bestimmungen des SGB II sind bei der Berechnung des Hilfebedarfs im Rahmen der Bedarfsprognose nach § 2 Abs. 3 AufenthG im Weiteren maßgebend, soweit es den Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II und die Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II betrifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 ‑, juris, Rn. 15 f., 20.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die vorgenannten Regelungen des SGB II insbesondere über die Bedarfsgemeinschaft auch im Anwendungsbereich der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung unverändert gelten. Denn die Klägerin, die seit Januar 2024 als Pflegekraft bei der V.- H. mbH angestellt ist, erfüllt die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG prognostisch auch bei Anwendung der vorgenannten Bestimmungen. Insoweit ist auf der Einkommensseite der in den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsmitteilungen ausgewiesene - im Hinblick auf Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II bereinigte - (Netto-) Auszahlungsbetrag einschließlich des aus den Überstunden des jeweiligen Vormonats entfallenden Auszahlungsbetrags anzusetzen; dies sind 1.570,07 Euro für Januar und 1.744,34 Euro für Februar. Hinzu zu rechnen sind zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ferner die in den Gehaltsmitteilungen als Abzugsposten ausgewiesenen Beträge für das Jobticket in Höhe von jeweils 34,22 Euro, die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II abzuziehen sind. Von dem sich danach ergebenden Wert von 1.604,29 Euro bzw. 1.778,56 Euro sind jeweils der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils gesamt 278,- Euro und der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100,- Euro abzuziehen. Zu diesem Betrag ist sodann jeweils das für die Tochter O. gezahlte Kindergeld von 250,- Euro zu addieren. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.476,29 Euro (Januar) bzw. 1.650,56 (Februar), im Mittel sind dies 1.563,43 Euro. Dem steht ein Bedarf für die Klägerin und ihre am 00.00.2010 geborene Tochter O. in Höhe von 1.466,23 Euro für die Zeit bis zum 3. April 2024 gegenüber, der sich zusammensetzt aus 563,- Euro Regelsatzleistungen (§ 20 SGB II) für die Klägerin und 390,- Euro für O. sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehende von 67,56 Euro (§ 21 Abs. 3 SGB II). Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft, die entgegen der Auffassung der Beklagten nur zu 2/3 auf die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihrer Tochter entfallen, also ausgehend von einem Gesamtbetrag von 664,- Euro jeweils 221,33 Euro betragen. Das verbleibende Drittel entfällt auf die im Haushalt lebende Mutter der Klägerin, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II, § 43 Abs. 1 SGB XII). Daraus errechnet sich eine Bedarfshöhe von insgesamt 1.466,22 Euro, die nach dem Vorstehenden gedeckt ist. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn auch der nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 1 Abs. 2 KrWoFGV zum 4. April 2024 infolge der Vollendung des 14. Lebensjahres von O. und des für diese dann maßgeblichen Regelsatzes von 471,- Euro auf die Gesamtsumme von 1.544,22 Euro erhöhte Bedarf berücksichtigt würde.
(b) Es liegt auch ein fristgerechter Härtefallantrag im Sinne des § 1 Abs. 2 KrWoFGV vor.
Nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV muss der Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder der auf die Verordnung gestützte Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG spätestens zwei Jahre nach der Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt werden. Die Fristbemessung zum 15. Februar 2025 soll dabei nach der Verordnungsbegründung,
vgl. S. 9 und 18 des auf der homepage des BMI bereit gestellten Verordnungstextes: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/HI8/KrWoFGV/KrWoFGV.pdf?__blob=publicationFile&v=1,
Aufnahmebewerbern einen Zeitraum von sechs Monaten nach Verkündung der Verordnung ‑ die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 15. August 2024 ‑ für die Antragstellung einräumen und stellt damit im Wesentlichen eine Übergangsregelung für diejenigen Personen dar, deren Einreise im Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung bereits mehr als eineinhalb Jahre zurücklag.
Hiervon ausgehend gilt der bereits im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag für die Klägerin mangels abweichender Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt mit dem 15. Februar 2025 als Härtefallantrag. Zu diesem Zeitpunkt endet die fiktive Wohnsitzverlagerung und der Antrag bemisst sich nach den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Damit ist auch für den Spracherwerb nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n. F. (bzw. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F.) nicht der Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, sondern die Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, hier aufgrund der fiktiven Wohnsitzverlagerung letztlich der 15. Februar 2025 maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Anwendung der Kriegsbedingten Wohnsitzfortgeltungsverordnung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.