BQFG NRW: Schweizer „Fachmann Betreuung“ nicht gleichwertig mit Heilerziehungspfleger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein in der Schweiz erworbener Abschluss „Fachmann Betreuung“ (Behindertenbetreuung) dem NRW-Abschluss „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ gleichwertig ist. Das VG Köln verneinte die Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW. Maßgeblich seien erhebliche Unterschiede in Ausbildungsniveau, -dauer und Kompetenzen; der Referenzberuf sei eher der „staatlich geprüfte Sozialassistent“. Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann den Gleichwertigkeitsnachweis nicht ersetzen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW setzt voraus, dass der ausländische Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt.
Für die Gleichwertigkeitsprüfung sind insbesondere Ausbildungsniveau, -dauer sowie die durch die Ausbildung vermittelten Kompetenzen maßgeblich; erhebliche Unterschiede schließen die Gleichwertigkeit aus.
Eine ausländische berufliche Erstausbildung ist regelmäßig nicht als gleichwertig mit einem in Deutschland auf einer Fachschulausbildung aufbauenden Weiterbildungsabschluss anzusehen, wenn sich die Ausbildungssystematik und Qualifikationsebene deutlich unterscheiden.
Sachverständige Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen können als fachliche Grundlage der Beurteilung der Vergleichbarkeit ausländischer Qualifikationen herangezogen werden.
Der Nachweis vergleichbarer beruflicher Befähigung kann im Rahmen des § 9 Abs. 1 BQFG NRW nicht allein durch die tatsächliche Ausübung entsprechender Tätigkeiten, sondern grundsätzlich nur durch Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise geführt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses. Der 0000 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 2007 bis 2009 in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung zum „Fachmann Betreuung“ in der Fachrichtung „Behindertenbetreuung“ (Fähigkeitszeugnis des Bildungsdepartement Kanton St. H. vom 12. August 2009).
Am 18. Januar 2017 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. die Feststellung der Gleichwertigkeit des in der Schweiz erworbenen Abschlusses als „Fachmann Betreuung EFZ“ mit einem entsprechenden Abschluss in Nordrhein-Westfalen.
Mit Bescheid vom 24. August 2017 wurde dem Kläger eine Bescheinigung über die Gleichstellung der Ausbildung „Fachmann Betreuung EFZ“ mit dem Bildungsabschluss „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung“ erteilt. Dies begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum „Fachmann Betreuung EFZ“ sei der Abschluss der 9. Klasse des schweizerischen Schulsystems. Es liege somit eine abgeschlossene und grundständige Berufslehre vor, deren Fähigkeitszeugnis einem deutschen Gesellenbrief oder Berufsfachschulabschluss entspreche. Die Ausbildung könne aufgrund der erworbenen Fachkompetenzen und der formalen Merkmale mit der deutschen Ausbildung „Staatlich geprüfter Sozialassistenten, Schwerpunkt Heilerziehung“ gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung mit dem Abschluss „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ komme dagegen nicht in Betracht.
Der Kläger hat am 22. September 2017 Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass die schweizerische Qualifikation „Fachmann Betreuung“ mit der deutschen Qualifikation „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ gleichzusetzen sei. Der deutsche Abschluss „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ entspreche dem schweizerischen Abschluss „Sozialpädagoge HF (höhere Fachschule)“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die schweizerische Qualifikation „Fachmann Betreuung“ sei mit der deutschen Qualifikation „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ vergleichbar. Aus dem Bildungsplan zur schweizerischen Verordnung über die berufliche Grundbildung „Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung“ ergebe sich, dass der „Fachmann Betreuung“ während seiner Ausbildung fachliche Aufgaben und Probleme im Berufsfeld eigenständig und kompetent zu lösen sowie den wechselnden Anforderungen im Beruf gerecht zu werden und diese zu bewältigen habe. Zudem übe der Kläger bereits derzeit alle Aufgaben eines Heilerziehungspflegers in ausgezeichneter Weise aus.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Ausbildung „Fachmann in der Betreuung“ in der Fachrichtung „Behindertenbetreuung“ mit dem Abschluss „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ gleichwertig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausbildung des Klägers nicht mit dem Abschluss „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ gleichwertig sei und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit seiner in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation mit dem in Nordrhein-Westfalen geregelten Beruf „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger".
Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung liegen nicht vor.
Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW) setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Ausbildungsnachweis voraus, dass der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Denn die Ausbildungen „Fachmann Betreuung“ in der Fachrichtung „Behindertenbetreuung“ einerseits und „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ andererseits weisen erhebliche Unterschiede auf, wie auch die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 16. Januar 2018 belegt, die jedenfalls als sachverständige Einschätzung zu berücksichtigen ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. August 2011 – 19 A 1839/10 –, vom 25. März 2011 – 19 B 719/10 – und vom 23. Dezember 2003 – 19 E 725/03 –, alle juris.
Schon Umfang und Dauer der Ausbildungen weisen erhebliche Unterschiede auf.
Bei der schweizerischen Qualifikation „Fachmann Betreuung“ handelt es sich um eine berufliche Erstausbildung, die (lediglich) den Abschluss der 9. Klasse voraussetzt und in der Regel nach einer dreijährigen Ausbildung erworben werden kann. Erst nach einer zwei- bis dreijährigen Weiterbildung kann in der Schweiz der Abschluss „Sozialpädagoge HF (Höhere Fachschule)“ erlangt werden. Die deutsche Erstausbildung im maßgeblichen Bereich ist die Ausbildung „Staatlich geprüfter Sozialassistent“, die (lediglich) einen Hauptschulabschluss voraussetzt und mit einer zweijährigen Ausbildungszeit erworben wird. Mit diesem Ausbildungsberuf wird der Zugang zur Fachschule ermöglich. Erst nach einer weiteren dreijährigen Ausbildung kann dort die Qualifikation „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ erworben werden. Schon vor diesem Hintergrund kann als Referenzberuf für die schweizerische Qualifikation „Fachmann Betreuung“ nicht die deutsche Qualifikation „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ herangezogen werden.
Auch hinsichtlich der Kompetenzen, die durch die jeweiligen Ausbildungen erworbenen werden, ergeben sich deutliche Unterschiede.
Die schweizerische Qualifikation „Fachmann Betreuung“ erlaubt im Wesentlichen nur untergeordnete Tätigkeiten, wie die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 16. Juni 2005 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung (Stand am 1. Januar 2013) belegt,
vgl. https://renenyffenegger.ch/Recht/SR/20051724.html
Der „Fachmann Betreuung“ ist lediglich an der Planung, Vorbereitung und Auswertung von Tätigkeiten beteiligt. Er übernimmt allgemeine Tätigkeiten im Bereich der Pflege, Ernährung, Verpflegung und Hausarbeit. Ferner ist für die Tätigkeit lediglich ein Grundverständnis des institutionellen Umfeldes erforderlich.
Demgegenüber erlaubt die auf der Grundlage einer Fachschulausbildung erlangte deutsche Qualifikation „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ eine eigenständige und selbstverantwortliche Tätigkeit. Nach § 22 Abs. 7 Schulgesetz NRW i.V.m. § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildung-und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) i.V.m. § 1 Anlage E der APO-BK dienen die Bildungsgänge der Fachschulen der beruflichen Weiterbildung und bauen auf der beruflichen Erstausbildung und auf Berufserfahrungen auf. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage E der APO-BK soll die Ausbildung die Absolventinnen und Absolventen befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und in andere Einrichtungen zu übernehmen.
Demgemäß belegt das Abschlusszeugnis des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers unter anderem die Fähigkeit zu in hohem Maße selbständigem Handeln und die Befähigung zur Übernahme von Leitungsfunktionen (z.B. leiten und koordinieren von Arbeits- und Kommunikationsprozessen in interdisziplinären Teams, unterstützen und koordinieren struktureller und konzeptioneller Entwicklungen der jeweiligen Arbeits- oder Organisationseinheiten). Vom „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ wird vor diesem Hintergrund eine umfassende und selbständige Problemlösung erwartet,
vgl. https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/fs/europass/eupass-fs-heerzpfl.pdf
Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, aus dem Bildungsplan zur schweizerischen Verordnung über die berufliche Grundbildung „Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung“ ergebe sich, dass der „Fachmann Betreuung“ fachliche Aufgaben und Probleme im Berufsfeld kompetent zu lösen sowie den wechselnden Anforderungen im Beruf gerecht zu werden und diese zu bewältigen habe. Denn die Erwartung eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung sagt für sich betrachtet nichts über die Befähigung aus, Leitungsfunktionen zu übernehmen.
Vor diesem Hintergrund gelangt die gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 16. Januar 2018 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die deutsche Qualifikation „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ mit der schweizerischen Qualifikation „Sozialpädagoge HF (höhere Fachschule)“ vergleichbar ist, die ihrerseits als berufliche Weiterbildung der Ausbildung „Fachmann Betreuung“ Fachrichtung „Behindertenbetreuung“ verstanden werden kann.
Soweit der Kläger vorträgt, er übe bereits derzeit Tätigkeiten erfolgreich aus, die dem Berufsbild des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers entsprächen, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW kann der Nachweis der Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten nur durch den Ausbildungsnachweis selbst (ggf. unter Berücksichtigung weiterer beruflicher Qualifikationsnachweise) und nicht durch eine tatsächliche Tätigkeit erbracht werden, die dem deutschen Abschluss entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.