PKH für Klage auf Anerkennung ausländischer Hochschulreife abgelehnt (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Anerkennung in der UdSSR erworbener Bildungsnachweise als allgemeine Hochschulreife in NRW. Streitpunkt war, ob dafür nach AQVO bzw. völkerrechtlichen Übereinkommen eine Anspruchsgrundlage besteht und welche Stelle zuständig ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Eine Gleichwertigkeitsanerkennung nach AQVO scheitere an fehlender materieller Gleichwertigkeit bzw. den schulzeitlichen Voraussetzungen; die Europäische Konvention begründe allenfalls eine studienbezogene Anerkennung, für die die Hochschule (nicht der Beklagte) zuständig ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO bietet.
Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AQVO setzt materielle Gleichwertigkeit und die Zuordnung zur Bewertungsgruppe I voraus.
Die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953) vermittelt eine Anerkennung ausschließlich zum Zweck der universitären Zulassung; für andere Zwecke ist sie nicht anwendbar.
Für die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise zum Zweck der Aufnahme eines Studiums bzw. des Besuchs studienvorbereitender Hochschulen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AQVO die Hochschule zuständig, nicht die allgemeine Verwaltungsbehörde.
Eine Anerkennung nach § 4 AQVO setzt u.a. den Abschluss eines Bildungsganges von mindestens 12 aufsteigenden Jahresklassen voraus; fehlt es daran, scheidet die Gleichwertigkeitsanerkennung aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5634/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Die Klage bietet nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat versteht das Begehren des Klägers dahin, dass er die Anerkennung seines in der ehemaligen UdSSR erworbenen Attestates über die mittlere (vollständige) Allgemeinbildung vom 27. Juni 1985 und seines Diploms "Techniker für Warenkunde" vom 17. Juni 1991 als einem nordrhein-westfälischen Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige ausländische Vorbildungsnachweise erstrebt. Er hat zwar in seinem Schreiben vom 6. Mai 2001 die "Gleichstellung der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife" beantragt. In der Folgezeit hat er jedoch sein Begehren auf Anerkennung seiner in der ehemaligen UdSSR erworbenen Qualifikationen als einem nordrhein-westfälischen Zeugnis der Fachhochschulreife gleichwertige Vorbildungsnachweise nicht weiter verfolgt. Mit seinem Widerspruch vom 29. Mai 2001 macht er lediglich einen Anspruch auf Anerkennung seiner ausländischen Vorbildungsnachweise als einem Zeugnis "mit deutscher allgemeiner Hochschulreife gleichwertig" geltend. Auch mit seiner Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2003 begehrt er nur die Gleichstellung seiner Qualifikationen mit "dem Abschluss der allgemeinen Hochschulreife" und die "Anerkennung der Berechtigung zum Unistudium". Ein Universitätsstudium erfordert aber den Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG). Das Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt ausschließlich zum Studium an Fachhochschulen (§ 66 Abs. 3 HG).
Sollte der Kläger, worauf seine Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2003 hindeutet, ausschließlich die russische Staatsangehörigkeit besitzen, beurteilt sich sein Anerkennungsbegehren nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der nordrhein- westfälischen Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise (AQVO). Danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorbildungsnachweise des Klägers als einem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig nicht vor, weil die Vorbildungsnachweise einem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife materiell nicht gleichwertig sind und deshalb der Bewertungsgruppe I (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AQVO) nicht zugeordnet werden können. Zur Begründung wird auf die bei summarischer Prüfung zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten und jedenfalls für den Beklagten verbindlichen,
vgl. § 2 Abs. 1 AQVO iVm Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife, GABl NRW 1987, S. 185, zuletzt geändert durch Runderlass vom 29. Juni 2001, ABl NRW 1, S. 176; vgl. ferner zur Bindungswirkung der Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 19 B 1403/02 -,
Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Anerkennung von in der Russischen Föderation erworbenen Vorbildungsnachweisen,
KMK-ZAB Bewertungsvorschläge, 3. Ergänzungslieferung, März 2001, Stichwort Russische Föderation, S. 1 bis 3,
fehlerhaft seien. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Kläger kann als russischer Staatsangehöriger sein Begehren auf Anerkennung seiner Vorbildungsnachweise als einem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig auch nicht auf die Vorschriften der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953, BGBl II 1955, S. 599, und das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964, BGBl II 1971, S. 18, stützen. Die Europäische Konvention und das Zusatzprotokoll gelten sowohl in der Bundesrepublik Deutschland,
Gesetz vom 3. Februar 1971 zur Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und zum Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964, BGBl II 1971, S. 17,
als auch in der Russischen Föderation.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls vom 2. Februar 2000, BGBl II, S. 607.
Auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 3. Februar 1971 haben die Vorschriften der Konvention und des Zusatzprotokolls grundsätzlich Vorrang vor dem nordrhein-westfälischen Landesrecht (Art. 31 des Grundgesetzes).
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 22236/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 2001, 104 (105).
Nach Art. 1 Nr. 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse erfolgt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erteilten Zeugnisse jedoch ausschließlich "für die Zulassung" zu den Universitäten des Vertragsstaates, in dem die Anerkennung beantragt wird. Dieser ausschließliche Zweck der Anerkennung wird auch in Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls deutlich. Danach erfolgt die Anerkennung als gleichwertig "hinsichtlich einer ... Zulassung" zu den Universitäten des Vertragsstaates, in dem die Anerkennung beantragt wird. Für andere Zwecke als den Besuch einer Hochschule kann eine Anerkennung nach den Vorschriften der Konvention und des Zusatzprotokolls nicht erfolgen. Damit sind zwar zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums die Vorbildungsnachweise des Klägers gemäß Art. 1 Nr. 1 der Europäischen Konvention als gleichwertig anzuerkennen, weil es nach der Europäischen Konvention und dem Zusatzprotokoll auf die materielle Gleichwertigkeit der Vorbildungsnachweise nicht ankommt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger im vorliegenden Verfahren die Anerkennung seiner Vorbildungsnachweise gemäß Art. 1 Nr. 1 der Europäischen Konvention nicht geltend macht. Seine Klage kann nämlich mit einem dahingehenden Begehren keinen Erfolg haben, weil der Beklagte für die Anerkennung der Vorbildungsnachweise als gleichwertig zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums oder des Besuchs studienvorbereitender Hochschulen nicht zuständig ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Hochschule, an der der Kläger eingeschrieben wird oder die Rechtsstellung eines Studenten erhält (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AQVO).
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt weiter § 3 Abs. 1 AQVO nicht in Betracht. Danach sind - ohne Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit - ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die in Ländern erworben wurden, die die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 ratifiziert haben, als gleichwertig anerkannt, wenn diese im jeweiligen Land die Hochschulzulassung für einen entsprechenden Studiengang eröffnen. § 3 Abs. 1 AQVO betrifft jedoch ebenso wie die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll ausschließlich die Anerkennung als gleichwertig zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule, für die, wie ausgeführt, der Beklagte nicht zuständig ist. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 1 AQVO über die Europäische Konvention und das Zusatzprotokoll hinausgehend die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise - ohne Prüfung der materiellen Gleichwertigkeit - auch dann anerkennen wollte, wenn die Anerkennung für andere Zwecke als den Besuch einer Hochschule erstrebt wird. Das ergibt sich nicht nur aus der in § 3 Abs. 1 AQVO enthaltenen Bezugnahme auf die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll, sondern auch aus der nach § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz AQVO im Anerkennungsverfahren erforderlichen Prüfung, ob die ausländischen Vorbildungsnachweise in dem Land, in dem sie erworben wurden, die Hochschulzulassung für einen entsprechenden Studiengang eröffnen. Eine solche Prüfung, die einen Vergleich der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten Studium im Ausland und in Deutschland erfordert, macht nur Sinn, wenn die Anerkennung als gleichwertig zum Zwecke der Aufnahme eines konkreten Studiums in Deutschland in Rede steht. Abgesehen davon setzt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 AQVO voraus, dass die Vorbildungsnachweise des Klägers der Bewertungsgruppe I (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AQVO) zuzuordnen sind. Das ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Sollte der Kläger nicht nur die russische, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im weiteren Verlauf des Verfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit unter Verlust der russischen Staatsangehörigkeit erwerben, beurteilt sich sein Begehren nach § 4 AQVO. Die Vorschrift gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige, die ausländische Vorbildungsnachweise erworben haben, sondern auch für deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 4 Abs. 4 AQVO). Einer Anerkennung als gleichwertig gemäß § 4 AQVO steht jedoch ungeachtet des Fehlens weiterer Voraussetzungen jedenfalls entgegen, dass der Kläger seine Vorbildungsnachweise nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AQVO durch Abschluss eines Bildungsganges von mindestens 12 aufsteigenden Jahresklassen einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung errichteten oder genehmigten Schule oder nach einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler erworben hat. Der Kläger hat das Attestat über die mittlere (vollständige) Allgemeinbildung bereits nach 10 Schuljahren erworben.
Für den Fall, dass der Kläger bei einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Anerkennung als gleichwertig zum Zwecke des Besuchs dieser Hochschule beantragen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der Kläger weiterhin lediglich die russische Staatsangehörigkeit besitzen, sind, wie bereits ausgeführt, seine Vorbildungsnachweise gemäß Art. 1 Nr. 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse - ohne materielle Prüfung - als gleichwertig anzuerkennen. Sollte er die deutsche Staatsangehörigkeit unter Verlust der russischen Staatsangehörigkeit erwerben, finden auf ihn die Europäische Konvention, das Zusatzprotokoll und § 3 Abs. 1 AQVO keine Anwendung und liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gleichwertig nach den übrigen Vorschriften der Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise nicht vor, weil es, wie ebenfalls ausgeführt, an der erforderlichen materiellen Gleichwertigkeit fehlt. Insoweit ist von der zuständigen Hochschule zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung - Anerkennung als gleichwertig bei Fortbestehen der russischen Staatsangehörigkeit und Ablehnung der Anerkennung im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit - mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Vgl. zu diesem Meinungsstreit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 22236/00 -, a. a. O.105 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 CE 89.3708 -, NVwZ-RR 1990, 481 (483); Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - OVG Bs III 236/88 -, Informationsbrief für Ausländerrecht 1989, 192 (194).
Diese Frage stellt sich im Übrigen auch, wenn der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit erwerben sollte. Denn bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass bei mehrfacher Staatsangehörigkeit die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und das Zusatzprotokoll keine Anwendung finden, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit die "effektive" ist, weil der Betroffene, wie der Kläger, seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - OVG Bs III 236/88 -, a. a. O., 193.
Der Kläger beruft sich schließlich ohne Erfolg auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Union vom 11. April 1997. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen sind die deutschen Behörden an das Übereinkommen nicht gebunden, weil die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen - soweit ersichtlich - noch nicht ratifiziert hat.
Vgl. www.hrk.de/beschluesse/1722.htm.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).