Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·1 L 1244/03.A·17.06.2003

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung aus der Haft im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen Bescheid des Bundesamtes, in dem u. a. Abschiebung angekündigt wird. Das Gericht ordnet diese nur insoweit an, als die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt wurde, und lehnt den Rest des Antrags ab. Begründend führt das Gericht Zuständigkeitsmängel des Bundesamtes und fehlendes Rechtsschutzinteresse in Teilen an.

Ausgang: Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung teilweise stattgegeben (Abschiebung aus der Haft), im Übrigen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung im Eilverfahren ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie ist nur insoweit zu treffen, als das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge darf nur die Abschiebungsandrohung nach den ihm ausdrücklich zugewiesenen Vorschriften (§§ 71 Abs.4, 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG) erlassen; weitergehende vollstreckungsrechtliche Maßnahmen obliegen der Ausländerbehörde, sofern keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage besteht.

3

Eine als Festsetzung oder näher bestimmte Androhung der Abschiebung aus der Haft geht über die bloße Abschiebungsandrohung hinaus und kann die Zuständigkeit des Bundesamtes überschreiten, sodass sie rechtswidrig ist, wenn es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.

4

Fehlt durch die Anordnung aufschiebender Wirkung ersichtlich jeder rechtliche oder tatsächliche Vorteil für den Antragsteller, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur gerichtlichen Anordnung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 AsylVfG§ 71 Abs. 4 AsylVfG§ 34 Abs. 1 AsylVfG§ 50 AuslG§ 40 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3338/03.A wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller unter Ziffer 3., 1. Absatz des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.

Gründe

2

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Die im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die aufenthaltsbeendende Entscheidung - diese ist gemäß § 36 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens - nur insoweit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen ist, als ihm das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 15. Mai 2003 die Abschiebung aus der Haft heraus angekündigt hat. Im Übrigen geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

4

Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3, 1. Absatz des angefochtenen Bescheides getroffenen Abschiebungsregelung.

5

Hierbei handelt es sich nämlich um eine Abschiebungsanordnung, für die das Asylverfahrensgesetz dem Bundesamt keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Bundesamt ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 des Ausländergesetzes (AuslG) für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig; diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmslos zu erlassen. Damit und mit der nachfolgenden Benachrichtigung der Ausländerbehörde (§ 40 Abs. 1 AsylVfG) endet - von der Sonderregelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG abgesehen - die Zuständigkeit des Bundesamtes. Mangels einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung, derer es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bedarf, sind die weiteren Stufen des Vollstreckungsverfahrens der Ausländerbehörde vorbehalten; hierzu zählt nicht nur die Durchführung der Abschiebung, d.h. die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, sondern ebenso - als zweite Stufe des gestreckten Vollstreckungsverfahrens - die Anordnung bzw. Festsetzung des Zwangsmittels. Einer solchen vollstreckungsrechtlich eindeutigen Begrifflichkeit hat sich das Bundesamt hier nicht bedient, insbesondere ist nicht ausdrücklich von einer Androhung des Zwangsmittels, das damit erst in Aussicht gestellt wird, die Rede, obwohl dies zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten, die immer zu Lasten der Behörde gehen, angezeigt erscheint. Vielmehr wird die (bevorstehende) Tatsache einer Abschiebung aus der Haft heraus als feststehende Entscheidung der Behörde mitgeteilt. Dies lässt die Regelung als Abschiebungsanordnung verstehen, weil damit, wie für die Festsetzung kennzeichnend, die Anwendung des Zwangsmittels, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher bestimmt wird,

6

vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2002 - 8 A 5652/00.A -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -.

7

Damit erweist sich die Regelung der Ziffer 3, 1. Absatz des Bescheides vom 15. Mai 2003 als rechtswidrig.

8

Es bleibt dem Bundesamt unbenommen, nunmehr eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG genügende Abschieb-ungsandrohung zu erlassen.

9

Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die unter Ziffer 3, 2. Absatz des Bescheides vom 15. Mai 2003 verfügte Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung richtet, geht er ins Leere. Da die Bedingung der Haftentlassung noch nicht eingetreten ist, entfaltet die Abschiebungsandrohung insoweit derzeit keine Rechtswirkungen.

10

Soweit sich der Aussetzungsantrag schließlich gegen die in dem Bundesamtsbescheid vom 15. Mai 2003 unter Ziffer 3, 3. Absatz enthaltene Abschiebungsandrohung "für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland" richtet, fehlt es dem Antrag bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

11

Dies folgt aus dem Umstand, dass durch die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit ersichtlich weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Vorteil für den Antragsteller bewirkt werden kann. Die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der letztgenannten Abschiebungsandrohung hat nämlich keine Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers: Er ist nicht erst durch diese Abschiebungsandrohung für den "Fall der Wiedereinreise", sondern bereits aufgrund der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Frage des Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs genügen die vagen und pauschalen Angaben des Antragstellers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal nicht dem auch und gerade im Asylfolgeverfahren geltenden Erfordernis der hinreichenden Substantiierung. So lässt sich dem spärlichen Vortrag des Antragstellers schon nicht entnehmen, aus welchem Grund er mehrfach festgenommen, wonach er befragt und wie er misshandelt worden sein will. Auch hinsichtlich des angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehls ist nicht ersicht- lich, welchen Vorwurf die türkischen Stellen dem Antragsteller angeblich machen.

12

Vorsorglich weist das Gericht indes darauf hin, dass die ergangene Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, da das Asylverfahrensgesetz keine Vorschrift enthält, welche das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall der zukünftigen erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik die Abschiebung anzudrohen,

13

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -, Urteil vom 27. August 2002 - 8 A 5652/00.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2001 - A 14 S 2181/00 -.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

15

Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.