Zulassungsablehnung zur Berufung gegen Abschiebungsandrohung bei künftiger Wiedereinreise
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung einer im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da die Frage nicht klärungsbedürftig und nach Gesetzesauslegung eindeutig zu beantworten sei. Das Gericht bestätigt, dass das AsylVfG keine Ermächtigung für vorsorgliche Abschiebungsandrohungen für hypothetische künftige Einreisen enthält. Zweckmäßigkeitserwägungen können eine gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung für künftige unerlaubte Wiedereinreise abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungsandrohungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine vorsorgliche Androhung für einen möglichen künftigen, unerlaubten Wiedereintritt ist ohne entsprechende Ermächtigung unzulässig.
Die Erleichterung des § 71 Abs. 5 AsylVfG setzt voraus, dass eine nach dem früheren Asylantrag ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit diesem Antrag vollziehbar geworden ist.
Eine Abschiebungsandrohung wird frühestens dann vollziehbar, wenn der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist; an eine künftige unerlaubte Wiedereinreise anknüpfende Androhungen lösen diese Vollziehbarkeit nicht aus.
Zweckmäßigkeits- oder Systematiküberlegungen können das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung für verwaltungsrechtliche Maßnahmen nicht ersetzen.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf7 K 1379/02.A05.10.2004Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf1 K 3010/01.A20.01.2004ZustimmendBeschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -
- Verwaltungsgericht Düsseldorf1 L 4472/03.A19.01.2004ZustimmendBeschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -
- Verwaltungsgericht Köln1 L 1244/03.A17.06.2003Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf11 K 4863/02.A07.05.2003Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8254/99.A
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach für ihn erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens kehrte er nach seinen Angaben im August 1995 nach Indien zurück. Ebenfalls nach seinen Angaben reiste er Ende November 1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er unter dem 30. November 1999 einen Asylfolgeantrag. Der Kläger wurde in Abschiebehaft genommen. Durch Bescheid vom 10. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag ab, den im früheren Asylverfahren ergangenen Bescheid bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG zu ändern. Das Bundesamt ordnete an, der Kläger werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aus der Haft heraus nach Indien abgeschoben. Für den Fall der Haftentlassung forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Indien an, wenn er die Ausreisefrist nicht einhalte. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland an.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch das teilweise angefochtene Urteil den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als das Bundesamt dem Kläger für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung angedroht hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, für eine Abschiebungsandrohung auf Vorrat gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Abschiebungsandrohung für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben hat.
Sie misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine solche Abschiebungsandrohung zulässig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 14 L 4049/99.A sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte).
II.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.
Für grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne hält die Beklagte die Frage,
ob in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung für den Fall der unerlaubten Einreise durch das Bundesamt zulässig ist.
Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres beantworten.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der streitigen Abschiebungsandrohung zutreffend auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gestützt. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Vorschrift, welche das Bundesamt ermächtigt, einem Asylbewerber für den Fall seiner zukünftigen erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland - gleichsam vorsorglich - die Abschiebung anzudrohen. Soweit das Bundesamt in den §§ 34 ff. AsylVfG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist, kann diese Abschiebungsandrohung gegen solche Ausländer ausgesprochen werden, die sich nur wegen eines Asylantrags, auch eines Folgeantrags, im Bundesgebiet aufhalten durften und deren Aufenthalt wegen der Erfolglosigkeit des Antrags beendet werden soll. Dazu gehört zwar auch der Kläger. Die streitige weitere Abschiebungsandrohung knüpft aber nicht an dessen gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Sie hat nicht das Ziel, seine Ausreisepflicht wegen der Erfolglosigkeit des Asyl- (Folge-) Antrags zu beenden. Sie knüpft vielmehr an einen künftigen als möglich vorgestellten Aufenthalt nach erneuter (unerlaubter) Wiedereinreise an. Für den Fall der befürchteten Einreise ermächtigt nur der hier nicht einschlägige § 18a Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt, dem Ausländer vorsorglich die Abschiebung anzudrohen.
Die Zulassungsschrift zeigt nicht auf, inwieweit diese eindeutige Rechtslage Anlass zu Zweifeln gibt. Die Beklagte benennt keine Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt in Anspruch genommene Befugnis, einem abzuschiebenden Asylbewerber für den Fall seiner künftigen unerlaubten Wiedereinreise vorsorglich die Abschiebung anzudrohen. Die Beklagte will eine solche Befugnis aus der Gesamtsystematik des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere aus den Regelungen des § 71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylVfG, herleiten. Dieser Versuch einer Herleitung ist indes unbehelflich. Zweckmäßigkeitserwägungen können eine fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Zudem ist die hier streitige Abschiebungsandrohung untauglich, die mit ihr angestrebte Funktion zu erfüllen.
§ 71 Abs. 5 AsylVfG regelt in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift den Fall, dass ein Ausländer erneut in das Bundesgebiet einreist und hier einen Asylfolgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. Wird dieser Asylantrag innerhalb von zwei Jahren gestellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. Die Beklagte sieht eine Lücke in den Fällen, in denen ein Ausländer - wie der Kläger - bei Erfolgslosigkeit seines früheren Asylantrags aus der Haft heraus abgeschoben wird. In diesen Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVfG bedarf es gemäß § 50 Abs. 5 AuslG keiner Abschiebungsandrohung, an die für den Fall einer erneuten Einreise nach Vollziehung der Abschiebung § 71 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG anknüpfen könnte. Die Beklagte geht davon aus, dass die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung, die in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist, einen solchen Anknüpfungspunkt im Falle einer Abschiebung aus der Haft heraus nicht bietet, weil die nur für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht im Sinne von § 71 Abs. 5 vollziehbar geworden ist. Diese Lücke möchte die Beklagte mit der hier streitigen Abschiebungsandrohung für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise schließen. Hierfür ist die Abschiebungsandrohung jedoch untauglich. Sie ist nicht geeignet, eine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylVfG entbehrlich zu machen, wenn der Kläger innerhalb von zwei Jahren erneut in das Bundesgebiet einreisen sollte. Die Vorschrift knüpft nämlich - wie die Beklagte nicht verkennt - daran an, dass eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden ist. An die Vollziehbarkeit knüpft die Zweijahresfrist an. Nach der Systematik setzt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG voraus, dass die Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit vollziehbar geworden ist. Dies trifft auf die hier streitige Abschiebungsandrohung für den künftigen Fall unerlaubter Wiedereinreise nicht zu. Sie vermag deshalb die Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht in Gang zu setzen. Eine Abschiebungsandrohung wird, von allem anderen abgesehen, frühestens dann vollziehbar, wenn der Ausländer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Die streitige Abschiebungsandrohung knüpft nicht an den gegenwärtigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet an. Sie soll nicht eine derzeit bestehende Ausreisepflicht durchsetzen. Sie knüpft an eine künftige Wiedereinreise und an eine erst dann - wegen der Unerlaubtheit der Einreise - entstehende Ausreisepflicht an. Sie wird nicht im Zusammenhang mit dem jetzt erfolglos gebliebenen Folgeantrag vollziehbar. Sie macht daher für den Fall eines weiteren Folgeantrags nicht nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).