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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a L 473/16.A·08.03.2016

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebung nach Malta (§34a AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-ÜberstellungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Abschiebungsanordnung nach Malta. Das Verwaltungsgericht ordnete sie an, weil die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas behauptete, diese aber nicht substantiiert und trotz Aufforderung nicht nachreichte. Vorliegende Erkenntnisse und Rechtsprechung begründen erhebliche Zweifel, ob eine Abschiebung nach Malta i.S.v. §34a Abs.1 AsylG rechtlich möglich ist; die Frage wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Malta stattgegeben; Abschiebung bis Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn die behauptete Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht substantiiert wird und die Behörde trotz Aufforderung keine ergänzenden Ausführungen vorlegt.

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Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung sind die dem Gericht und der Behörde verfügbaren Erkenntnisse und relevante Gerichtsentscheidungen auszuwerten; begründete Zweifel an der Aufnahme- und Verfahrenslage des Aufnahmemitgliedstaats sprechen für vorläufigen Schutz.

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Systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eines Aufnahmemitgliedstaats begründen dann erhebliche Zweifel, wenn damit ernsthaft zu befürchten ist, dass der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK/Art.4 EU-Charta ausgesetzt wäre.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass deshalb eine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat nach §34a Abs.1 AsylG rechtlich unmöglich ist, rechtfertigt dies die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ AsylG § 34a§ AsylG § 27a§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union§ Art. 3 EMRK§ Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK

Leitsatz

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn

- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,

- trotz Aufforderung keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta erkennen lässt

und

- nach den - auch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehenden - Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 - 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 - 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 - 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 - M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage,

ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat

Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich

i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens

und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch

Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller

tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

(EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

ausgesetzt zu werden,

sich als völlig offen erweist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C.         G.   N.         V.   G1.           zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage,    ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich    zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden    darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a    Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des    Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für    Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen    bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der    Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer    unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im    Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der    Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3    Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)    ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).

Rubrum

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Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C.         G.   N.         V.   G1.           zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage,    ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich    zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden    darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a    Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des    Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für    Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen    bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der    Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer    unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im    Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der    Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3    Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)    ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.