Aufhebung von Ablehnung und Abschiebungsanordnung wegen Dublin-Ausschluss Maltas
KI-Zusammenfassung
Der marokkanische Kläger focht einen Bescheid an, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und Abschiebung nach Malta angeordnet wurde. Zentrale Frage war, ob Malta nach Dublin III zuständig ist angesichts systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die Zuständigkeit Maltas gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO entfällt und die Behörde keine tragfähige Zuständigkeitsfeststellung getroffen hatte. Die Aufhebung führt zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens durch das Bundesamt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Ablehnungs- und Abschiebungsbescheid erfolgreich; Bescheid vom 10.02.2015 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach der Dublin-III-Verordnung entfällt, wenn das Asyl- und Aufnahmeverfahren dieses Staates derzeit systemische Mängel aufweist, die eine Überstellung unzumutbar machen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG ist rechtswidrig, wenn die Annahme der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht tragfähig begründet oder durch ein erfolgreiches Übernahme-/Wiederaufnahmeverfahren nicht festgestellt wurde.
Mit der Aufhebung eines Ablehnungsbescheids nach § 27a AsylVfG entfällt das Verfahrenshindernis; die Behörde ist verpflichtet, das Asylverfahren inhaltlich zu führen (§§ 24, 31 AsylVfG).
Eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG ist nicht haltbar, soweit sie auf der vermuteten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates beruht, dessen Zuständigkeit wegen systemischer Mängel entfällt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 14. Januar 1981 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Februar 2014 aus Marokko aus. Am 12. Februar 2014 wurde dem Kläger durch die Auslandsvertretung Maltas in Libyen ein Schengen-Besuchsvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen erteilt. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12. November 2012 ‑ über Italien und die Schweiz ‑ in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 26. November 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das am 16. Dezember 2014 an die Schweiz gerichtete Übernahmeersuchen lehnte diese mit der Begründung ab, dass die maltesischen Behörden der Übernahme des Klägers zugestimmt hätten. Die Beklagte richtete am 26. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Malta. Diese stimmte am 5. Februar 2015 der Übernahme des Klägers zu.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2.).
Am 23. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Malta leide unter systemischen Mängeln. Daher habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.
Mit Beschluss vom 30. März 2015 (Az.: 7a L 340/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheides vom 10. Februar 2015 angeordnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren in Malta derzeit für nicht gegeben.
Die Beteiligten haben sich durch Schriftsatz vom 17. April 2015 und durch Generalerklärung vom 26. Januar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die Entscheidung nach §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ statthaft und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2015 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.
OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris.
Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1.) ist rechtswidrig. Die Zuständigkeit Maltas entfällt gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen derzeit systemische Schwachstellen aufweisen. Ob gegebenenfalls ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens anstelle Maltas zuständig ist (Italien, Schweiz), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagte hat ihre Entscheidung nach § 27a AsylVfG allein auf die Zuständigkeit Maltas gestützt. Darüber hinaus hat die Beklagte bislang auch kein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren zu Bestimmung eines anderen zuständigen Mitgliedstaats erfolgreich durchgeführt. Daher führt die fehlende Zuständigkeit Maltas zur Rechtswidrigkeit der Ziffer 1) des Bescheids. Eine Prüfung der Zuständigkeit weiterer Mitgliedstaaten (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) hat im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen.
Vgl. VG München, Urteil vom 30. Juli 2014 ‑ M 24 K 14.50321 ‑ juris.
Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG (Ziffer 2.) hat ebenfalls keinen Bestand, da die Zuständigkeit Maltas nicht gegeben ist.
Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 30. März 2015 in dem parallel geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 340/15.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.