Asyl Nigerias: Unglaubhaftes Vorbringen zu Geheimbund und Häuptlingsrivalen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen angeblicher Verfolgung durch einen „Geheimbund“ sowie Rivalen um ein Häuptlingsamt in Nigeria. Das Gericht verneinte eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung, weil das Vorbringen trotz Nachfrage substanzarm, lückenhaft und nicht schlüssig geblieben sei. Zudem sei dem Kläger jedenfalls eine Rückkehr und Existenzsicherung innerhalb Nigerias möglich. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Abschiebungsandrohung blieb rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote mangels glaubhaften Vortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig und unter Angabe genauer, in sich stimmiger Einzelheiten darlegt.
Behauptungen über Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedürfen einer substantiieren Darstellung konkreter Erlebnisse; substanzarmes und unplausibles Vorbringen ist regelmäßig nicht glaubhaft.
Für die Prognose bei Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; der herabgestufte Maßstab „hinreichender Sicherheit“ findet insoweit keine Anwendung.
Die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL (Wiederholungsgefahr bei Vorverfolgung/Vorschädigung) setzt einen inneren Zusammenhang zwischen früheren und künftig befürchteten Verfolgungshandlungen bzw. Schäden voraus und kann durch stichhaltige Gründe widerlegt werden.
Nationale Abschiebungsverbote wegen existenzieller Notlage scheiden aus, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Umständen eine Existenzsicherung möglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Behauptung, von einem Geheimbund, der über Menschenopfer zu Reichtum und Macht gelangen gelangen will, verfolgt zu werden, weil man nicht Mitglied desselben werden wolle, bedarf substantiierter Darlegung von Einzelheiten, die ein derartiges Ansinnen glaubhaft erscheinen lassen.
Die Behauptung, von Rivalen um das Häuptlingsamt lebensbedrohlich verfolgt zu werden, weil der Asylbewerber diesen vorhalte, den Vater getötet zu haben, bedarf ebenfalls der Schilderung konkreter Einzelheiten, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer derartigen Bedrohung auch hinsichtlich "inländischer Fluchtalternativen" nahelegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Nach eigenen Angaben ist der Kläger nigerianischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Ibo und christlichen Glaubens. Er will aus B. /Griechenland kommend am 28. Oktober 2010 über den Flughafen I. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Am 1. November 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger in seiner persönlichen Anhörung seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Dezember.2011 im Wesentlichen an: Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und sei Künstler und zwar Sänger und Filmregisseur. Er stamme aus S. T. und habe in O. noch seine Mutter, eine Schwester, einen Onkel und weitere Verwandte. Sein am 30.Dezember 2007 verstorbener Vater habe einem geheimen Kult angehört. Nach dem Tod seines Vaters sei er dessen designierter Nachfolger gewesen. Er habe das Häuptlingsamt innerhalb des Jahres 2008 übernehmen sollen. Andernfalls habe man ihn töten wollen. Sein Vater habe auch Gegner gehabt, die ihm sein Häuptlingsamt streitig gemacht hätten. Weil er einem Widersacher gegenüber geäußert habe, er meine, sein Vater sei getötet worden, habe man ihn gehetzt, um ihn zu töten. Deshalb habe er ausreisen müssen, sich ein Visum für die U. besorgt und am 18. August 2008 O. über den Flughafen M. verlassen, sei nach J. geflogen, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe, ehe er nach B. /Griechenland weitergereist sei, wo er zwei Jahre lang gelebt habe. Den Namen des Kultes, dem sein Vater zugehört habe, kenne er nicht. Den Widersacher seines Vaters könne er nur mit Vornamen angegeben, dessen Nachname wisse er nicht.
Mit Bescheid vom 6. November 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach O. oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Zur Begründung gab das Bundesamt an: Der Kläger habe sich zwei Jahre lang in B. /Griechenland aufgehalten und sei von dort aus kommend innerhalb Europas nach Deutschland weitergereist, so dass seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG von vornherein ausscheide. Soweit der Kläger sich darauf berufe, wegen seiner Weigerung, für den geheimen Kult tätig zu werden bzw. dass Häuptlingsamt zu übernehmen, verhelfe dies seinem Antrag nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zum Erfolg. Seine Ausführungen über den erwähnten Kult und seine vorgesehene Häuptlingsamtsübernahme seien lückenhaft, ungenau und insgesamt nicht schlüssig. Schon die Tatsache, dass er nicht einmal den Namen des Kultes kenne, dem sein Vater angehört habe, er selbst aber einerseits mit diesem in Nachfolgeverhandlungen gestanden habe, andererseits aber von diesem verfolgt worden sei, lasse eine tatsächliche Verbindung hierzu fernliegend und nicht plausibel erscheinen. Darüber hinaus lägen die beschriebenen Angelegenheiten nun sechs Jahre zurück und der seinerzeit vakante Häuptlingsstuhl sei bereits vor vielen Jahren neu besetzt worden. Auch daher sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger noch heute einer Bedrohung durch Kultzugehörige oder durch Anhänger des heutigen Häuptlings ausgesetzt sein könne. Aufgrund der allgemeinen Lage in O. könne sich der Kläger an einem Ort seiner Wahl in O. niederlassen, ohne dass ihm Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG drohe. Gründe dafür, dass dem Kläger in O. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe drohe dem Kläger nicht. Dem Kläger drohten im Rahmen eines in O. bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson ferner keine erheblichen individuellen Gefahren für Leib oder Leben. Auch aus sonstigen Gründen drohten ihm derlei Gefahren nicht. Der Kläger verfüge über den Sekundarschulabschluss und berufliche Erfahrung als Musiker und Filmregisseur. Mit diesen Qualifikationen könne er sich eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit in O. aufbauen. Sofern erforderlich, könne er vorübergehend auf die Unterstützung seiner Verwandten in O. zurückgreifen, bis er selbst Fuß gefasst habe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege daher nicht vor.
Der Kläger hat am 29. November 2013 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. November 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise,ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2013 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG. Zudem liegen in seiner Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N.
Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend bleibt festzuhalten:
Das Vorbringen der Klägerin ist unglaubhaft, weil substanzarm. Es werden – selbst auf Vorhalt und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – keine konkreten Vorkommnisse geschildert, die auch nur ansatzweise auf tatsächlich Erlebtes schließen lassen und das obgleich der Kläger über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt. Das Vorbringen geht nicht über das hinaus, was allgemein über die Verhältnisse in O. über die Medien in Erfahrung gebracht werden kann. Dem Kläger hätte es durch substantiierte Schilderung des Erlebten ein Leichtes sein müssen, das Gericht von seiner Leibes– und Lebensgefährdung zu überzeugen.
Der Kläger würde im Fall einer Rückkehr nach O. aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Den Vortrag des Klägers zugrundelegend könnte er jedenfalls nach M. zurückkehren. Selbst wenn er in M. auf sich allein gestellt sein sollte, würde er dort als alleinstehender ungebundener Mann sein Auskommen finden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt, auf die er beruflich aufbauen kann.
Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.