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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·9a K 4816/17.A·23.11.2020

Nigeria/Asyl: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Dorfächtung; interne Fluchtalternative

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Ächtung und Bestohlung durch seine Dorfgemeinschaft nach dem Tod seiner Eltern. Das Gericht verneinte eine asylrelevante Verfolgung, weil staatlicher Schutz nicht substantiiert als unerreichbar dargetan wurde und ein zeitnaher Zusammenhang zwischen behaupteter Verfolgung und Ausreise fehlte. Zudem sei eine interne Fluchtalternative innerhalb Nigerias zumutbar. Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden bestätigt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen; Bescheid (inkl. Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine Verfolgungshandlung einem Verfolgungsgrund zuzuordnen ist und bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure staatlicher Schutz nicht verfügbar oder nicht zumutbar erreichbar ist (§§ 3c, 3d AsylG).

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Der Schutzsuchende hat sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal substantiiert, widerspruchsfrei und mit einzelfallbezogenen Angaben darzulegen; pauschale Annahmen zur generellen Schutzunfähigkeit staatlicher Stellen genügen nicht.

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Ein Anspruch auf Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU setzt Vorverfolgung bzw. unmittelbare Bedrohung voraus; sie bewirkt keine Absenkung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

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Fehlt ein naher zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen behaupteter Verfolgung und Ausreise, spricht dies gegen das Vorliegen einer fluchtauslösenden Verfolgung im asylrechtlichen Sinne.

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Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn eine interne Schutz- bzw. Fluchtalternative in einem anderen Landesteil sicher erreichbar und eine Niederlassung dort vernünftigerweise zumutbar ist (§ 3e AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ AsylG § 4§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz§ 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 3 AsylG§ 4 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der nach eigenen Angaben am geborene Kläger stellte am 13. Januar 2016 einen Asylantrag. Dabei gab er an, nigerianischer Staatsangehöriger und katholischen Glaubens zu sein bzw. der Volksgruppe der Edo anzugehören. Er gab an, am 2. Januar 2013 aus Nigeria ausgereist und am 15. August 2015 auf dem Landweg über Libyen und Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

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In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. März 2017 trug er im Wesentlichen vor, dass er Nigeria verlassen habe, da sein Vater Musiker und Mitglied einer Bruderschaft namens Ogboni (engl.: Ugboni) gewesen sei. Am 7. August 2009 habe der Vater des Klägers ihm dies kurz vor dessen Tod mitgeteilt. Nach dem Tod des Vaters habe der König des Dorfes zum Kläger und dessen Familie gesagt, dass sie das Dorf verlassen sollten und nicht mehr auf den Markt dürften. Jedes Mal wenn der Kläger oder seine Familie auf den Markt gegangen seien, seien sie ausgelacht und gehänselt worden. Dies habe eine psychische Erkrankung bei der Mutter des Klägers ausgelöst, sodass sie im Jahr 2012 ebenfalls verstorben sei. Daraufhin habe der Kläger niemanden mehr gehabt, zu dem er hätte gehen können bzw. der auf ihn aufgepasst hätte. Deswegen sei er mit seinem Bruder zunächst nach Libyen, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe, und später von dort über Italien nach Deutschland gereist. Von seinem Bruder habe er aber bis heute nichts mehr gehört. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass er in seinem Heimatdorf nach dem Tod der Eltern trotz der schlechten Behandlung durch die Dorfbewohner zunächst geblieben sei, da er und sein Bruder auf sich allein gestellt gewesen seien. Die Dorfgemeinschaft hätte ihnen jedoch alle Sachen weggenommen, die seinem Vater gehört hätten. Er habe nicht daran gedacht in einer anderen Region in Nigeria wohnhaft zu werden, sondern habe sich auf Anraten eines Freundes dazu entschieden, das Land zu verlassen, ohne einen alternativen Wohnort im Heimatland zu suchen. Abschließend gab der Kläger an, dass er weder politisch in Nigeria aktiv gewesen sei, noch Probleme mit der Polizei bzw. sonstigen Drittpersonen gehabt habe und nicht nach Nigeria zurück wolle, weil es in Deutschland besser sei und man ihm hier Unterkunft und Verpflegung gegeben habe.

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Mit Bescheid vom 5. April 2017, zugestellt am 6. April 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

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Mit seiner am 17. April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlings-eigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 05. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

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3. weiter hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz beim Kläger vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2020 persönlich zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. September 2020 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Der Einzelrichter konnte unter Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

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Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23.

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

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Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

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Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt,

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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Durch seinen Vortrag zeigt der Kläger schon bereits kein Verfolgungsschicksal auf, welches im Sinne von § 3 ff. AsylG die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung erfüllt.

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Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung – vom Bundesamt auf Seite 2 f. des angegriffenen Bescheids als wahr unterstellt – ebenso wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, von den Mitgliedern seiner Dorfgemeinschaft verfolgt und seines Erbes bestohlen worden zu sein. Mitglieder seiner Dorfgemeinschaft hätten – nachdem sie von der Mitgliedschaft des verstorbenen Vaters des Klägers bei den „Ogboni“ erfahren haben – den Kläger und seine Familie gehänselt bzw. geächtet, sodass der Kläger es nicht mehr in seiner Heimatgemeinde ausgehalten hätte. Seine Mutter sei aufgrund dieses Verhalten ebenfalls erkrankt und – nach dem Tod des Vaters im Jahr 2009 – letztendlich im Jahr 2012 gestorben, sodass der Kläger und sein Bruder allein gewesen seien. Damit beruft sich der Kläger auf Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur, ohne aber nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, dass der Staat gegen diese Verfolgung keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Denn er trägt selbst vor, dass es in seinem Heimatort bzw. in seiner Heimatregion eine Polizei gebe, an die er sich jedoch nicht gewandt habe, da er dies für zwecklos gehalten habe. In Bezug darauf, dass es zwecklos sei, sich an diese Polizei zu wenden, bleibt der Vortrag des Klägers jedoch ohne Einzelfallbezug. Soweit der Klägers sich darauf beruft, es entspreche der Lebenswirklichkeit in Nigeria, dass er von seiner Dorfgemeinschaft geächtet bzw. bestohlen werde, ohne staatlichen Schutz erhalten zu können, wäre ein solcher Bezug jedoch erforderlich, denn dass die Polizei in Nigeria generell nicht willens oder in der Lage ist, gegen Repressalien Dritter einzuschreiten, ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Gz. 508-9-516.80/3 NGA vom 16. Januar 2020, Seite 15 f.) nicht anzunehmen. Aus dem Bericht ergibt sich zwar, dass die Polizei und andere staatliche Stellen in die kriminellen Machenschaften Privater häufig eingebunden sind, von einer solchen Verbindung zwischen der Dorfgemeinschaft bzw. dem Dorfvorsteher und der örtlichen Polizei geht der Kläger nach seinem eigenen Vortrag aber nicht aus. Es ist auch nicht offensichtlich erkennbar, warum die örtliche Polizei zwangsläufig davon Abstand nehmen würde, in einen solchen dorfinternen Konflikt (insbesondere zu Gunsten des damals noch minderjährigen Klägers) einzugreifen, da ein solches Verhalten keine offensichtlichen Nachteile bzw. schwerwiegende Gefahren für die Polizisten bedeutet hätte.

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Weitergehend fehlt es dem vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal nach den oben beschriebenen Maßstäben an einem inneren Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis in der Heimatregion des Klägers und der letztendlich erfolgten Ausreise. Die Ausreise des Klägers (im Januar 2013) stellt sich nicht nach dem objektiv äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck der ab dem Jahr 2009 angeblich erfolgten Ächtung stattfindenden Flucht dar. Vorliegend fehlt es grundsätzlich an einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen (dem Beginn) der Verfolgung und der Ausreise, da der Kläger auch nach eigenen Angaben sich über Jahre bzw. Monate nach dem Tod seines Vaters bzw. dem Tod seiner Mutter weiter in seiner Heimatregion bzw. seinem Heimatdorf aufgehalten hat, in dem er verfolgt bzw. bedroht worden sein will. Diesbezüglich konnte der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichtes nicht plausibel erläutern, warum er nicht (zumindest) nach dem Tod seiner Mutter im direkten Anschluss seine Heimatregion verlassen hat, sondern sich zunächst noch mehrere Monate dort aufgehalten hat, obwohl er im Anschluss sogar bereits war, sein Heimatland gänzlich zu verlassen.

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Zudem begegnet auch die zusätzliche Annahme des Bundesamts, der Kläger hätte in einer anderen Region Nigerias „untertauchen“ können und damit die Annahme einer internen Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG), selbst unter Berücksichtigung der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in Nigeria für den arbeitsfähigen Kläger, der keine Familie zu versorgen hat, keinen durchgreifenden Bedenken.

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Vgl. zur inländischen Fluchtalternative für alleinstehende nigerianische Männer etwa: VG Aachen, Urteil vom 9. April 2014 – 2a K 2343/13.A –, juris Rn. 57 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2014 – 9a  K 5690/13.A –, juris Rn. 31; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Gz. 508-9-516.80/3 NGA vom 16. Januar 2020, Seite 17.

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Der Kläger trägt mit seinem sinngemäßen Vortrag, dass er sich auch selbst nicht vorstellen könne, in einem anderen Teil Nigerias zu leben bzw. nie an einem anderen Ort wohnhaft gewesen zu sein, sodass von ihm nicht erwartet werden könne, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, um dort ohne familiäres und soziales Netz sofort das zum Überleben Notwendige zu erwirtschaften, nichts zu seiner konkreten Situation und damit auch keine Argumente vor, warum ihm ein Umzug innerhalb Nigerias nicht möglich gewesen sei. Vielmehr gab der Kläger diesbezüglich lediglich an, dass er sich (präventiv) aufgrund des von ihm angeblich Erlebten in seiner Heimatregion direkt zur Ausreise entschlossen habe. Diesbezüglich muss dem Kläger vorgehalten werden, dass es widersprüchlich ist, dass er sich zwar nicht in einen anderen Teil Nigerias begeben wollte, da er dort angeblich mangels Kontakte bzw. Ortskenntnisse Gefahr laufe, seinen Lebensunterhalt nicht sichern zu können, gleichsam jedoch dazu bereit war, sein Heimatland zu verlassen, obwohl er nach eigenen Angaben auch sein Reiseziel (Libyen bzw. Italien) nicht kannte und auch der Sprache nicht mächtig war.

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Abschließend ist anzumerken, dass es ebenfalls äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Kläger nach einer etwaigen Rückkehr nach Nigeria von der von ihm geschilderten Dorfgemeinschaft weiterhin trotz des langen Zeitablaufs und dem Umstand, dass es keine Hinweise gibt, dass der Kläger außerhalb seines Heimatortes verfolgt wurde, im gesamten Land erkannt bzw. diskriminiert werden würde. Diesbezüglich spricht alles dafür, dass die vom Kläger geschilderten Vorgänge  - sofern sie den stattgefunden haben – allein auf das Gebiet seines Heimatortes beschränkt waren und er außerhalb seiner Heimatregion keinerlei Sanktionen ausgesetzt sein wird.

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Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid des Bundesamtes (dort Seite 4 ff.) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, ihm kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

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Gegen das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheides) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Länge der Frist aus den Gründen des angegriffenen Bescheides, auf die auch insoweit verwiesen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.